Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 20.04.2021 - C-896/19   

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https://dejure.org/2021,9072
EuGH, 20.04.2021 - C-896/19 (https://dejure.org/2021,9072)
EuGH, Entscheidung vom 20.04.2021 - C-896/19 (https://dejure.org/2021,9072)
EuGH, Entscheidung vom 20. April 2021 - C-896/19 (https://dejure.org/2021,9072)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Repubblika

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 2 EUV - Werte der Europäischen Union - Rechtsstaatlichkeit - Art. 49 EUV - Beitritt zur Union - Nichtabsenkung des Schutzniveaus für die Werte der Union - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Art. 19 EUV - Art. 47 der Charta der ...

  • doev.de PDF

    Repubblika - Richterliche Unabhängigkeit; Verfahren zur Ernennung von Richtern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DFON - Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine entscheidende Befugnis bei der Richterernennung einräumen, aber auch die Beteiligung eines unabhängigen Gremiums vorsehen, das damit betraut ist, die Kandidaten zu beurteilen und eine ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Richterliche Unabhängigkeit in Malta ist gewährleistet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

    Auszug aus EuGH, 20.04.2021 - C-896/19
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass ein solches beschleunigtes Verfahren ein Verfahrensinstrument ist, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 48).

    Außerdem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch hervor, dass das beschleunigte Verfahren keine Anwendung finden kann, wenn die Sensibilität und die Komplexität der durch einen Fall aufgeworfenen rechtlichen Fragen kaum mit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens zu vereinbaren sind, insbesondere, wenn es nicht angebracht erscheint, das schriftliche Verfahren vor dem Gerichtshof zu verkürzen (Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 49).

    Ein solches Vorbringen bezieht sich also auf die inhaltliche Prüfung der vorgelegten Fragen und kann daher schon seinem Wesen nach nicht dazu führen, dass die Fragen als unzulässig anzusehen wären (Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 80).

    Zunächst ist zum sachlichen Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung "in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen" Anwendung findet, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen (Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 29, sowie vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit hat jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV u. a. dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind und daher möglicherweise in dieser Eigenschaft über die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts entscheiden, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit steht außer Frage, dass die maltesischen Richter zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts angerufen werden können und dass sie als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil des maltesischen Rechtsbehelfssystems in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sind, so dass sie den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann ist in Bezug auf Art. 47 der Charta darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung, die eine Bekräftigung des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes darstellt, jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (Urteile vom 27. Juni 2013, Agrokonsulting-04, C-93/12, EU:C:2013:432, Rn. 59, sowie vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit setzt die Anerkennung dieses Rechts in einem bestimmten Einzelfall nach Art. 47 Abs. 1 der Charta voraus, dass sich die Person, die es geltend macht, auf durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten beruft (Urteile vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 55, sowie vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 88).

    Da Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV jedoch alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz insbesondere im Sinne von Art. 47 der Charta gewährleistet ist, ist letztere Bestimmung bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (Urteile vom 14. Juni 2017, 0nline Games u. a., C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 54, sowie vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich um nationale Vorschriften über den Erlass von Entscheidungen über die Ernennung von Richtern handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Rn. 79).

    19 EUV überträgt den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten sowie den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 108).

    Insoweit ist es, wie in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV vorgesehen, Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, das eine wirksame gerichtliche Kontrolle in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet, und dafür zu sorgen, dass die zu diesem System gehörenden Gerichte, die möglicherweise über die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts entscheiden, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 109 und 112 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen gehört das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, zum Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta vorgesehenen Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 70 und 71, sowie vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzen die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 53, vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 66, sowie vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung ist die Unabhängigkeit der Gerichte insbesondere gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 124, sowie vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 118).

    Die in Rn. 53 des vorliegenden Urteils angeführten Regeln müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen auszuschließen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten (Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 112, sowie vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 119).

    Was speziell die Bedingungen betrifft, unter denen Entscheidungen über die Ernennung von Richtern ergehen, hat der Gerichtshof bereits klarstellen können, dass der bloße Umstand, dass die betreffenden Richter vom Präsidenten eines Mitgliedstaats ernannt werden, keine Abhängigkeit dieser Richter von ihm schaffen oder Zweifel an ihrer Unparteilichkeit aufkommen lassen kann, wenn sie nach ihrer Ernennung keinem Druck ausgesetzt sind und bei der Ausübung ihres Amtes keinen Weisungen unterliegen (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 133, sowie vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 122).

    Der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass sicherzustellen ist, dass die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten für den Erlass der Ernennungsentscheidungen so beschaffen sind, dass sie bei den Rechtsunterworfenen, sind die betreffenden Richter erst einmal ernannt, keine berechtigten Zweifel an deren Unempfänglichkeit für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen lassen, und dass dafür die genannten Voraussetzungen und Modalitäten u. a. so ausgestaltet sein müssen, dass sie den in Rn. 55 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen genügen (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 134 und 135, sowie vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 123).

    Ein Mitgliedstaat darf daher seine Rechtsvorschriften nicht dergestalt ändern, dass der Schutz des Wertes der Rechtsstaatlichkeit vermindert wird, eines Wertes, der namentlich durch Art. 19 EUV konkretisiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 108).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits der Sache nach entschieden, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen ist, dass er nationalen Vorschriften über die Organisation der Justiz entgegensteht, die eine Verminderung des Schutzes des Wertes der Rechtsstaatlichkeit im betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere eine Verminderung der Garantien für die richterliche Unabhängigkeit, darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, sowie vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153).

    Allerdings muss ein solches Gremium selbst von der Legislative und der Exekutive sowie von dem Organ, dem es eine Stellungnahme über die Beurteilung der Richteramtskandidaten übermitteln soll, hinreichend unabhängig sein (vgl. entsprechend Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 137 und 138, sowie vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 124 und 125).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 20.04.2021 - C-896/19
    Nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung ist die Unabhängigkeit der Gerichte insbesondere gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 124, sowie vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 118).

    Was speziell die Bedingungen betrifft, unter denen Entscheidungen über die Ernennung von Richtern ergehen, hat der Gerichtshof bereits klarstellen können, dass der bloße Umstand, dass die betreffenden Richter vom Präsidenten eines Mitgliedstaats ernannt werden, keine Abhängigkeit dieser Richter von ihm schaffen oder Zweifel an ihrer Unparteilichkeit aufkommen lassen kann, wenn sie nach ihrer Ernennung keinem Druck ausgesetzt sind und bei der Ausübung ihres Amtes keinen Weisungen unterliegen (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 133, sowie vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 122).

    Der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass sicherzustellen ist, dass die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten für den Erlass der Ernennungsentscheidungen so beschaffen sind, dass sie bei den Rechtsunterworfenen, sind die betreffenden Richter erst einmal ernannt, keine berechtigten Zweifel an deren Unempfänglichkeit für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen lassen, und dass dafür die genannten Voraussetzungen und Modalitäten u. a. so ausgestaltet sein müssen, dass sie den in Rn. 55 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen genügen (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 134 und 135, sowie vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 123).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits der Sache nach entschieden, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen ist, dass er nationalen Vorschriften über die Organisation der Justiz entgegensteht, die eine Verminderung des Schutzes des Wertes der Rechtsstaatlichkeit im betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere eine Verminderung der Garantien für die richterliche Unabhängigkeit, darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, sowie vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153).

    Allerdings muss ein solches Gremium selbst von der Legislative und der Exekutive sowie von dem Organ, dem es eine Stellungnahme über die Beurteilung der Richteramtskandidaten übermitteln soll, hinreichend unabhängig sein (vgl. entsprechend Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 137 und 138, sowie vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 124 und 125).

  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas

    Auszug aus EuGH, 20.04.2021 - C-896/19
    Zunächst ist zum sachlichen Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung "in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen" Anwendung findet, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen (Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 29, sowie vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist aber im Zusammenhang mit einer Klage anwendbar, mit der auf diese Weise die Unionsrechtskonformität nationaler Rechtsvorschriften in Frage gestellt wird, bezüglich deren geltend gemacht wird, sie seien geeignet, die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 11 bis 13 und 46 bis 52).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere zwischen deren Gerichten auf der Prämisse beruht, dass die Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilen, auf die sich, wie es im genannten Artikel heißt, die Union gründet (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 168, und Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 30).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-272/19

    Der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats unterliegt der

    Auszug aus EuGH, 20.04.2021 - C-896/19
    In diesem Zusammenhang ist die Unabhängigkeit der Richter der Mitgliedstaaten aus verschiedenen Gründen für die Rechtsordnung der Union von fundamentaler Bedeutung (Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen, C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 45).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-542/18

    Réexamen Simpson/ Rat - Überprüfung der Urteile des Gerichts der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 20.04.2021 - C-896/19
    Im Übrigen gehört das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, zum Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta vorgesehenen Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 70 und 71, sowie vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH - C-246/19 (anhängig)

    État du Grand-duché de Luxembourg

    Auszug aus EuGH, 20.04.2021 - C-896/19
    Somit setzt die Anerkennung dieses Rechts in einem bestimmten Einzelfall nach Art. 47 Abs. 1 der Charta voraus, dass sich die Person, die es geltend macht, auf durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten beruft (Urteile vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 55, sowie vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 88).
  • EuGH, 24.06.2019 - C-619/18

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für

    Auszug aus EuGH, 20.04.2021 - C-896/19
    Die in Rn. 53 des vorliegenden Urteils angeführten Regeln müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen auszuschließen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten (Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 112, sowie vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 119).
  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 20.04.2021 - C-896/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere zwischen deren Gerichten auf der Prämisse beruht, dass die Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilen, auf die sich, wie es im genannten Artikel heißt, die Union gründet (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 168, und Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 30).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-354/20

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Auszug aus EuGH, 20.04.2021 - C-896/19
    Die Mitgliedstaaten müssen somit dafür Sorge tragen, dass sie jeden nach Maßgabe dieses Wertes eintretenden Rückschritt in ihren Rechtsvorschriften über die Organisation der Justiz vermeiden, indem sie davon absehen, Regeln zu erlassen, die die richterliche Unabhängigkeit untergraben würden (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie [Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde], C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 40).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuGH, 20.04.2021 - C-896/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzen die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 53, vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 66, sowie vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-245/19

    DFON

  • EuGH, 14.06.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

  • EuGH, 27.06.2013 - C-93/12

    Agrokonsulting-04 - Landwirtschaft - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten -

  • EuGH, 21.01.2020 - C-274/14

    Banco de Santander

  • EuGH, 19.09.2006 - C-506/04

    DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE

  • EuGH, 17.09.2018 - C-543/18

    Réexamen HG/ Kommission - Überprüfung

  • EuGH, 26.01.2010 - C-118/08

    Transportes Urbanos y Servicios Generales - Verfahrensautonomie der

  • EuGH, 30.05.2018 - C-370/16

    Dell'Acqua - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vorrechte und Befreiungen der

  • EuGH, 25.10.2017 - C-106/16

    Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in

  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Die Mitgliedstaaten müssen somit dafür Sorge tragen, dass sie jeden nach Maßgabe dieses Wertes eintretenden Rückschritt in ihren Rechtsvorschriften über die Organisation der Justiz vermeiden, indem sie davon absehen, Regeln zu erlassen, die die richterliche Unabhängigkeit untergraben würden (Urteile vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., Rn. 162).

    Da Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz insbesondere im Sinne von Art. 47 der Charta gewährleistet ist, ist letztere Bestimmung bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311" Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anforderung der Unabhängigkeit der Gerichte, die dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311" Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die nach dem Unionsrecht erforderliche Gewähr für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311" Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Desgleichen lässt sich der in Rn. 56 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs entnehmen, dass die Mitgliedstaaten bei Ausübung ihrer Befugnisse, nicht zuletzt der Befugnis zum Erlass nationaler Vorschriften über das Verfahren zur Ernennung von Richtern, die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht, namentlich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile A. B. u. a., Rn. 68 und 79, sowie vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 48).

    Nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung ist die Unabhängigkeit der Gerichte insbesondere gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was speziell die Bedingungen betrifft, unter denen die Entscheidungen über die Ernennung von Richtern des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) und vor allem der Disziplinarkammer ergehen, hat der Gerichtshof zwar bereits klarstellen können, dass der bloße Umstand, dass die betreffenden Richter vom Präsidenten eines Mitgliedstaats ernannt werden, keine Abhängigkeit dieser Richter von ihm schaffen oder Zweifel an ihrer Unparteilichkeit aufkommen lassen kann, wenn sie nach ihrer Ernennung keinem Druck ausgesetzt sind und bei der Ausübung ihres Amtes keinen Weisungen unterliegen (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass weiterhin sicherzustellen ist, dass die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten für den Erlass der Ernennungsentscheidungen so beschaffen sind, dass sie bei den Rechtsunterworfenen, sind die betreffenden Richter erst einmal ernannt, keine berechtigten Zweifel an deren Unempfänglichkeit für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen lassen, und dass diese Bedingungen und Modalitäten es insbesondere ermöglichen müssen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen auszuschließen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 55 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    Zudem gehört die Unabhängigkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Wesensgehalt des in Art. 47 GRCh verankerten Grundrechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und ein faires Verfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2019, Europäische Kommission gegen Republik Polen, C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 58; Urteil vom 19. November 2019, A. K. gegen Krajow a Rada Sadow nictwa und CP und DO gegen Sad Najwyzszy, C-585/18 u.a., EU:C:2019:982, Rn. 120; Urteil vom 20. April 2021, Repubblika gegen Il-Prim Ministru, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 51; Urteil vom 6. Oktober 2021, Verfahren auf Antrag von W.Z., C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 108; Urteil vom 16. November 2021, Strafverfahren gegen WB u.a., C-748/19 u.a., EU:C:2021:931, Rn. 66).

    Nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung ist die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 20. April 2021, Repubblika gegen Il-Prim Ministru, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 54 mit Bezugnahme auf das Urteil vom 19. November 2019, A. K. gegen Krajow a Rada Sadow nictwa und CP und DO gegen Sad Najwyzszy, C-585/18 u.a., EU:C:2019:982, Rn. 124, sowie vom 2. März 2021, A.B. u.a. gegen Krajowa Rada Sadownictwa, C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 118).

    Es bedürfe zudem Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung der Richter, die es ermöglichten, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. April 2021, Repubblika gegen Il-Prim Ministru, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 53; Urteil vom 6. Oktober 2021, Verfahren auf Antrag von W.Z., C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 109).

  • EuGH, 16.02.2022 - C-156/21

    Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist

    Sie impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten in die Anerkennung dieser Werte und damit in die Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 166 bis 168, sowie Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 30, und vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 62).

    Daraus folgt, dass die Achtung der in Art. 2 EUV genannten Werte durch einen Mitgliedstaat eine Voraussetzung für den Genuss aller Rechte ist, die sich aus der Anwendung der Verträge auf diesen Mitgliedstaat ergeben (Urteile vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 63, vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 162, sowie vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 162).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-357/19

    Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des

    Daraus folgt, dass nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen hat, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Rechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden, wobei klarzustellen ist, dass diese Bestimmung in "den vom Unionsrecht erfassten Bereichen" Anwendung findet, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 101 und 103 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 36 und 37, sowie von 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 191 und 192).
  • EuGH, 14.07.2021 - C-204/21

    Kommission/ Polen - Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf

    Nach ständiger Rechtsprechung setzen die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung sowie für die Ernennung und die Amtsdauer und für die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Republik Polen macht nämlich als Erstes geltend, angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Anforderungen in Bezug auf das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, die sich insbesondere aus den Urteilen vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535), und vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311), dem Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 10. September 2020, Rat/Sharpston (C-424/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:705), und dem Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Oktober 2020, Sharpston/Rat und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (T-180/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:473), ergebe, sei die vierte Rüge der Klage zurückzuweisen.

    Entgegen dem Vorbringen der Republik Polen wurde jedoch zum einen mit den Urteilen vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535), und vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311), nur die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs angewandt, insbesondere die im Urteil A. K. herausgearbeiteten Rechtsgrundsätze.

    Im Rahmen dieses Verfahrens, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, fällt jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts, das im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteile vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 27, vom 30. Mai 2018, Dell'Acqua, C-370/16, EU:C:2018:344, Rn. 31, und vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 28).

    Während der Gerichtshof nämlich im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage prüfen muss, ob die von der Kommission oder einem anderen als dem betroffenen Mitgliedstaat beanstandete nationale Maßnahme oder Praxis allgemein, und ohne dass diesbezüglich ein Rechtsstreit vor die nationalen Gerichte gebracht zu werden braucht, dem Unionsrecht zuwiderläuft, besteht die Aufgabe des Gerichtshofs in einem Vorabentscheidungsverfahren dagegen darin, das vorlegende Gericht bei der Entscheidung des konkret bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu unterstützen (Urteile vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 47, und vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, auch wenn es nicht seine Sache ist, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem Unionsrecht zu beurteilen, gleichwohl befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (Urteile vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales, C-118/08, EU:C:2010:39, Rn. 23, und vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 30).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen

    Zur Begründung dieses Antrags machte die polnische Regierung geltend, dass zwischen den Schlussanträgen des Generalanwalts in der vorliegenden Rechtssache auf der einen Seite und den Schlussanträgen von Generalanwalt Hogan in der Rechtssache Repubblika (C-896/19, EU:C:2020:1055) und dem Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311), auf der anderen Seite hinsichtlich der Beurteilung des Verfahrens zur Ernennung nationaler Richter in den verschiedenen Mitgliedstaaten im Licht des Unionsrechts Unterschiede in der Ausrichtung bestünden.

    Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung zwar die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit fällt, die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben, und dass dies insbesondere dann der Fall sein kann, wenn es sich um nationale Vorschriften zum Erlass von Entscheidungen über die Ernennung von Richtern und gegebenenfalls um Vorschriften über die im Zusammenhang mit solchen Ernennungsverfahren anwendbare gerichtliche Kontrolle handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile A.B. u. a., Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 48).

    Zum anderen ist der Gerichtshof, auch wenn es nicht seine Sache ist, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem Unionsrecht zu beurteilen, gleichwohl befugt, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 47 der Charta ist daher bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteile vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311" Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 58).

    Nach ständiger Rechtsprechung setzen die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311" Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung ist die Unabhängigkeit der Gerichte insbesondere gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.02.2022 - C-430/21

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen

    Soweit die erste Frage die Auslegung von Art. 47 der Charta betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf in einem bestimmten Einzelfall voraussetzt, dass sich die Person, die es geltend macht, auf durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten beruft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 55, und vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 41), oder dass diese Person Gegenstand von Verfolgungsmaßnahmen ist, die eine Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 204).

    Da Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV jedoch alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz insbesondere im Sinne von Art. 47 der Charta gewährleistet ist, ist letztere Bestimmung bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311" Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Wie der Gerichtshof nämlich wiederholt hervorgehoben hat, gehört das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, zum Wesensgehalt des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311" Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über

    Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 61 bis 63).

    Während Art. 47 der Charta zur Wahrung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz jedes Einzelnen beiträgt, der sich in einem bestimmten Fall auf ein Recht beruft, das er aus dem Unionsrecht herleitet, soll Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sicherstellen, dass das von jedem Mitgliedstaat eingerichtete Rechtsbehelfssystem einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta erfassten Bereichen gewährleistet: Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 36, 45 und 52).

    Vgl. auch Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 48).

    27 Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 63 bis 65).

    Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 48 bis 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    159 Vgl. Urteile vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535), vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) (C-658/18, EU:C:2020:572), und vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311).

  • EuGH, 18.05.2021 - C-83/19

    Beitritt neuer Staaten

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere zwischen deren Gerichten auf der Prämisse beruht, dass die Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilen, auf die sich, wie es im genannten Artikel heißt, die Union gründet (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 61 und 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten müssen somit dafür Sorge tragen, dass sie jeden nach Maßgabe dieses Wertes eintretenden Rückschritt in ihren Rechtsvorschriften über die Organisation der Justiz vermeiden, indem sie davon absehen, Regeln zu erlassen, die die richterliche Unabhängigkeit untergraben würden (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 63 und 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung setzen die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es Regeln gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 117, und vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-181/21

    Generalanwalt Collins: Das Erfordernis der vorherigen Errichtung durch Gesetz

  • EuGH, 16.02.2022 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom)

  • EuGH, 29.03.2022 - C-132/20

    Die bloße Tatsache, dass ein Richter zu einem Zeitpunkt ernannt wurde, zu dem der

  • EGMR, 15.03.2022 - 43572/18

    GRZEDA v. POLAND

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-430/21

    Generalanwalt Collins: Das Unionsrecht steht einer nationalen Bestimmung oder

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-132/20

    Getin Noble Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV- Begriff

  • EuGH, 21.10.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-53/23

    Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" (Associations de magistrats) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

    Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre

  • EuGH, 07.09.2023 - C-216/21

    Rechtsstaatlichkeit in Rumänien: Die Beförderung von Richtern an ein höheres

  • EuGH, 22.06.2021 - C-872/19

    Für eine Klage gegen eine Verordnung, mit der restriktive Maßnahmen in Bezug auf

  • EuGH, 13.01.2022 - C-55/20

    Minister Sprawiedliwosci - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art.

  • EuGH, 11.05.2023 - C-817/21

    Rechtsstaatlichkeit: Das für Disziplinarverfahren gegen Richter zuständige Organ

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-791/19

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte urteilen, dass das polnische Gesetz

  • EuGH, 22.03.2022 - C-508/19

    Der Gerichtshof erklärt das Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts

  • EuGH, 25.11.2021 - C-271/20

    Aurubis - Vorlage zur Vorabentscheidung - System für den Handel mit

  • EuGH, 09.09.2021 - C-546/18

    Adler Real Estate u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht -

  • EuGH, 16.12.2021 - C-203/20

    Der Grundsatz ne bis in idem steht der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-817/21

    Disziplinarorgane der Justiz: Nach Ansicht von Generalanwalt Collins steht das

  • EuGH, 16.05.2022 - C-724/21

    Staatsanwaltschaft Köln (Enfant déplacé en Roumanie) - Vorlage zur

  • EuGH, 15.09.2022 - C-705/20

    Besteuerung von Gesellschaften in Gibraltar: die nationalen Behörden, die mit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-511/21

    Kommission/ Calhau Correia de Paiva - Rechtsmittel - EPSO-Auswahlverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 15.11.2022 - C-260/21

    Corporate Commercial Bank

  • EuGH, 14.10.2021 - C-360/20

    Ministerul Lucrarilor Publice, Dezvoltarii si Administratiei - Vorlage zur

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-896/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,41362
Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-896/19 (https://dejure.org/2020,41362)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.12.2020 - C-896/19 (https://dejure.org/2020,41362)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - C-896/19 (https://dejure.org/2020,41362)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Repubblika

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 2 EUV - Werte der Union - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Art. 19 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richterliche Unabhängigkeit - Verfahren zur Ernennung von Richtern - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DFON - Generalanwalt Hogan: Das Unionsrecht steht nationalen Verfassungsbestimmungen, nach denen die Exekutive oder eines ihrer Mitglieder, etwa der Premierminister, im Ernennungsverfahren für die Richterschaft mitwirkt, nicht entgegen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-896/19
    Zunächst fällt sie unter die Rechtsstaatlichkeit, die zu den Werten gehört, auf die sich die Union gemäß Art. 2 EUV gründet und die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind, sowie Art. 19 EUV, der diesen Wert konkretisiert und die Aufgabe, in dieser Rechtsordnung die gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, auch den nationalen Gerichten überträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 32).

    Die institutionelle Unabhängigkeit ist Gegenstand einer Reihe von Entscheidungen des EGMR gewesen, beginnend mit der Leitentscheidung im Urteil vom 28. Juni 1984 in der Rechtssache Campbell und Fell/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1984:0628JUD000781977), zuletzt aber auch einer Reihe wichtiger Entscheidungen des Gerichtshofs, die wohl mit dem Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), ihren Anfang nahm.

    Was das Kriterium des guten Glaubens angeht, sind drei Aspekte hervorzuheben: Erstens kann dieser Rechtssache eine Weiterentwicklung der Auslegung der Tragweite von Art. 19 Abs. 1 EUV darstellen, soweit es sich um Verfahren der Richterernennung handelt, und zwar vor dem Hintergrund relativ neuer Rechtsprechung, die im Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), ihren Ausgang nahm.

    7 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 29), "Unabhängigkeit des Obersten Gerichts" (Rn. 50), und vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 33).

    9 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 40), "Unabhängigkeit des Obersten Gerichts" (Rn. 51), A. K. u. a. (Rn. 83) sowie vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 34).

    11 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 36).

    13 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 35).

    Vgl. als Beispiel für die Heranziehung von Art. 47 der Charta zur Auslegung von Art. 19 Abs. 1 EUV auch die Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 40 und 41), und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 53 in Verbindung mit den Rn. 50 und 52).

    47 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 45 bis 51).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-542/18

    Réexamen Simpson/ Rat - Überprüfung der Urteile des Gerichts der Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-896/19
    Sodann ist diese Unabhängigkeit eine notwendige Voraussetzung, um den Rechtsunterworfenen im Geltungsbereich des Unionsrechts das in Art. 47 der Charta vorgesehene Grundrecht auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter zu gewährleisten, dem als Garant für den Schutz sämtlicher den Rechtsunterworfenen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte grundlegende Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 70 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In seinem Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232), hat der Gerichtshof anerkannt, dass Art. 19 EUV durchaus eine Rolle spielt, wenn ein bestimmter Richter nicht rechtmäßig ernannt worden ist und diese Vorschriftswidrigkeit von solcher Art und Schwere ist, dass sie die tatsächliche Gefahr begründet, dass, um es mit den Worten des Gerichtshofs zu sagen, die Exekutive die Integrität des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt(29).

    23 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 73 und 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung des EGMR).

    29 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 75).

    44 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 75).

    45 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 66), "Unabhängigkeit des Obersten Gerichts" (Rn. 74), vom 5. November 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 111), A. K. u. a. (Rn. 123), vom 21. Januar 2020, Banco de Santander (C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 63), vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 71), sowie vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 52).

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteile "Unabhängigkeit des Obersten Gerichts" (Rn. 58), vom 5. November 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 106), A. K. u. a. (Rn. 120), sowie vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 71).

  • EuGH, 17.09.2018 - C-543/18

    Réexamen HG/ Kommission - Überprüfung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-896/19
    Sodann ist diese Unabhängigkeit eine notwendige Voraussetzung, um den Rechtsunterworfenen im Geltungsbereich des Unionsrechts das in Art. 47 der Charta vorgesehene Grundrecht auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter zu gewährleisten, dem als Garant für den Schutz sämtlicher den Rechtsunterworfenen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte grundlegende Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 70 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In seinem Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232), hat der Gerichtshof anerkannt, dass Art. 19 EUV durchaus eine Rolle spielt, wenn ein bestimmter Richter nicht rechtmäßig ernannt worden ist und diese Vorschriftswidrigkeit von solcher Art und Schwere ist, dass sie die tatsächliche Gefahr begründet, dass, um es mit den Worten des Gerichtshofs zu sagen, die Exekutive die Integrität des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt(29).

    23 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 73 und 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung des EGMR).

    29 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 75).

    44 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 75).

    45 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 66), "Unabhängigkeit des Obersten Gerichts" (Rn. 74), vom 5. November 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 111), A. K. u. a. (Rn. 123), vom 21. Januar 2020, Banco de Santander (C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 63), vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 71), sowie vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 52).

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteile "Unabhängigkeit des Obersten Gerichts" (Rn. 58), vom 5. November 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 106), A. K. u. a. (Rn. 120), sowie vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 71).

  • EGMR, 06.11.2018 - 55391/13

    RAMOS NUNES DE CARVALHO E SÁ v. PORTUGAL

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-896/19
    127 Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt es für die Frage, ob ein Gericht als "unabhängig" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK anzusehen ist, u. a. auf die Art und Weise der Berufung und die Amtszeit seiner Mitglieder, das Bestehen von Schutz gegen die Ausübung von Druck von außen und darauf an, ob es den Eindruck von Unabhängigkeit vermittelt (EGMR, 6. November 2018, Ramos Nunes de Carvalho e Sá/Portugal, CE:ECHR:2018:1106JUD005539113, § 144 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei zu diesem letzten Punkt klargestellt wird, dass es um das Vertrauen selbst geht, das jedes Gericht in einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss (vgl. in diesem Sinne EGMR, 21. Juni 2011, Fruni/Slowakei, CE:ECHR:2011:0621JUD000801407, § 141).

    129 Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt entschieden hat, sind die Begriffe der Unabhängigkeit und der objektiven Unparteilichkeit eng miteinander verknüpft, was ihn in der Regel dazu veranlasst, sie zusammen zu prüfen (vgl. u. a. EGMR, 6. Mai 2003, Kleyn u. a./Niederlande, CE:ECHR:2003:0506JUD003934398, § 192 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. November 2018, Ramos Nunes de Carvalho e Sá/Portugal, CE:ECHR:2018:1106JUD005539113, § 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entscheidend ist, ob die Befürchtungen als objektiv gerechtfertigt angesehen werden können (vgl. u. a. EGMR, 6. Mai 2003, Kleyn u. a./Niederlande, CE:ECHR:2003:0506JUD003934398, §§ 193 und 194 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. November 2018, Ramos Nunes de Carvalho e Sá/Portugal, CE:ECHR:2018:1106JUD005539113, §§ 147 und 152 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).".

    Vgl. für eine Anwendung dieses Grundsatzes aus jüngerer Zeit, EGMR, 6. November 2018, Ramos Nunes de Carvalho e Sá/Portugal (CE:ECHR:2018:1106JUD005539113, § 144), und EGMR, 1. Dezember 2020, Guðmundur Andri Ástráðsson/Island (CE:ECHR:2020:1201JUD002637418, § 215).

    Zur Rechtsprechung des EGMR vgl. EGMR, 18. Oktober 2018, Thiam/Frankreich, CE:ECHR:2018:1018JUD008001812, § 59, und vom 6. November 2018, Ramos Nunes de Carvalho e Sá/Portugal, CE:ECHR:2018:1106JUD005539113, § 144.

    49 Vgl. entsprechend Urteil "Unabhängigkeit des Obersten Gerichts" (Rn. 114), EGMR, 23. Juni 2016, Baka/Hungary, CE:ECHR:2016:0623JUD002026112, § 121, und EGMR, 6. November 2018, Ramos Nunes de Carvalho e Sá/Portugal, CE:ECHR:2018:1106JUD005539113, §§ 212 bis 214.

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-896/19
    "123 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie ["Unabhängigkeit des Obersten Gerichts"], Rn. 74).

    Vgl. als Beispiel für die Heranziehung von Art. 47 der Charta zur Auslegung von Art. 19 Abs. 1 EUV auch die Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 40 und 41), und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 53 in Verbindung mit den Rn. 50 und 52).

    45 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 66), "Unabhängigkeit des Obersten Gerichts" (Rn. 74), vom 5. November 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 111), A. K. u. a. (Rn. 123), vom 21. Januar 2020, Banco de Santander (C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 63), vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 71), sowie vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 52).

    46 Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 48).

    50 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 67).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-896/19
    3 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 47 und 48).

    7 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 29), "Unabhängigkeit des Obersten Gerichts" (Rn. 50), und vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 33).

    8 Vgl. in diesem Sinne Urteile "Unabhängigkeit des Obersten Gerichts" (Rn. 52), vom 5. November 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 102), A. K. u. a. (Rn. 75) sowie vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 36).

    9 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 40), "Unabhängigkeit des Obersten Gerichts" (Rn. 51), A. K. u. a. (Rn. 83) sowie vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 34).

  • EGMR, 01.12.2020 - 26374/18

    GUÐMUNDUR ANDRI ÁSTRÁÐSSON c. ISLANDE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-896/19
    Vgl. für eine Anwendung dieses Grundsatzes aus jüngerer Zeit, EGMR, 6. November 2018, Ramos Nunes de Carvalho e Sá/Portugal (CE:ECHR:2018:1106JUD005539113, § 144), und EGMR, 1. Dezember 2020, Guðmundur Andri Ástráðsson/Island (CE:ECHR:2020:1201JUD002637418, § 215).

    53 Vgl. EGMR, 1. Dezember 2020, Guðmundur Andri Ástráðsson/Iceland, CE:ECHR:2020:1201JUD002637418.

    54 EGMR, 1. Dezember 2020, Guðmundur Andri Ástráðsson/Iceland, CE:ECHR:2020:1201JUD002637418, §§ 254 und 263 bis 267. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der EGMR auch einen Verstoß des Parlaments gegen die für das fragliche Ernennungsverfahren geltenden Abstimmungsregeln feststellte (§ 271).

  • EuGH, 23.04.2020 - C-401/18

    Herst

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-896/19
    66 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2015, Manea (C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 23. April 2020, Herst (C-401/18, EU:C:2020:295, Rn. 54).

    67 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2015, Manea (C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 54), und vom 23. April 2020, Herst (C-401/18, EU:C:2020:295, Rn. 56).

    68 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2007, Meilicke u. a. (C-292/04, EU:C:2007:132, Rn. 36), und vom 23. April 2020, Herst (C-401/18, EU:C:2020:295, Rn. 57).

  • EuGH, 05.11.2019 - C-192/18

    Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-896/19
    8 Vgl. in diesem Sinne Urteile "Unabhängigkeit des Obersten Gerichts" (Rn. 52), vom 5. November 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 102), A. K. u. a. (Rn. 75) sowie vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 36).

    45 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 66), "Unabhängigkeit des Obersten Gerichts" (Rn. 74), vom 5. November 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 111), A. K. u. a. (Rn. 123), vom 21. Januar 2020, Banco de Santander (C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 63), vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 71), sowie vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 52).

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteile "Unabhängigkeit des Obersten Gerichts" (Rn. 58), vom 5. November 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 106), A. K. u. a. (Rn. 120), sowie vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 71).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-272/19

    Der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats unterliegt der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-896/19
    So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535), zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus der Rechtsprechung ergebe, dass "die Unabhängigkeit der Richter der Mitgliedstaaten aus verschiedenen Gründen für die Rechtsordnung der Union von fundamentaler Bedeutung ist.

    Ähnlich, jedoch in Bezug auf die Rolle von Einrichtungen der Legislative im Verfahren zur Ernennung eines Richters, Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 54).

    45 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 66), "Unabhängigkeit des Obersten Gerichts" (Rn. 74), vom 5. November 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 111), A. K. u. a. (Rn. 123), vom 21. Januar 2020, Banco de Santander (C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 63), vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 71), sowie vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 52).

  • EuGH, 21.01.2020 - C-274/14

    Banco de Santander

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2017 - C-682/15

    Berlioz Investment Fund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/16/EU -

  • EuGH, 06.10.2020 - C-245/19

    DFON

  • EuGH, 14.04.2015 - C-76/14

    Manea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Von

  • EGMR, 06.05.2003 - 39343/98

    KLEYN AND OTHERS v. THE NETHERLANDS

  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

  • EGMR, 18.10.2018 - 80018/12

    THIAM c. FRANCE

  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

  • EuGH, 26.01.2010 - C-118/08

    Transportes Urbanos y Servicios Generales - Verfahrensautonomie der

  • EuGH, 19.09.2006 - C-506/04

    DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

  • EuGH, 27.09.2017 - C-73/16

    Puskár - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

  • EuGH, 26.07.2017 - C-348/16

    Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU -

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

  • EGMR, 23.06.2016 - 20261/12

    Ungarn verstößt gegen Menschenrechtskonvention

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

  • EuGH, 06.10.2015 - C-69/14

    Târșia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der Äquivalenz und der

  • EGMR, 28.06.1984 - 7819/77

    CAMPBELL AND FELL v. THE UNITED KINGDOM

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-585/18

    Generalanwalt Tanchev kommt zu dem Ergebnis, dass die neu geschaffene

  • EGMR, 21.06.2011 - 8014/07

    FRUNI v. SLOVAKIA

  • EuGH, 10.11.2016 - C-452/16

    Poltorak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

  • EuGH, 24.06.2019 - C-619/18

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

    Die in diesen Schlussanträgen enthaltene Analyse weiche ferner in bestimmten Punkten von der Analyse in den Schlussanträgen des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Repubblika (C-896/19, EU:C:2020:1055) ab.

    Die polnische Regierung macht in ihrem Antrag geltend, dass auch sie mit den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht einverstanden sei, die eine zu weite Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV zugrunde legten und zudem von der Auslegung in den Schlussanträgen des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Repubblika (C-896/19, EU:C:2020:1055) und im Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 10. September 2020, Rat/Sharpston (C-424/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:705), abwichen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19

    Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung

    108 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Repubblika (C-896/19, EU:C:2020:1055, Nrn. 45 und 46) und Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache A. K. u. a., EU:C:1019:551, Nr. 85.

    111 Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Repubblika (C-896/19, EU:C:2020:1055, Nrn. 33 bis 47).

    114 Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Repubblika (C-896/19, EU:C:2020:1055, Rn. 58).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen

    Zur Begründung dieses Antrags machte die polnische Regierung geltend, dass zwischen den Schlussanträgen des Generalanwalts in der vorliegenden Rechtssache auf der einen Seite und den Schlussanträgen von Generalanwalt Hogan in der Rechtssache Repubblika (C-896/19, EU:C:2020:1055) und dem Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311), auf der anderen Seite hinsichtlich der Beurteilung des Verfahrens zur Ernennung nationaler Richter in den verschiedenen Mitgliedstaaten im Licht des Unionsrechts Unterschiede in der Ausrichtung bestünden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-791/19

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte urteilen, dass das polnische Gesetz

    35 Vgl. Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 143); vgl. auch z. B. Urteile vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 47), und vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 45).

    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Hogan in der Rechtssache Repubblika (C-896/19, EU:C:2020:1055, Nrn. 45 bis 47).

  • EuGH, 22.03.2022 - C-508/19

    Der Gerichtshof erklärt das Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts

    Zur Begründung dieses Antrags hat die polnische Regierung geltend gemacht, dass zwischen den Schlussanträgen des Generalanwalts in der vorliegenden Rechtssache auf der einen Seite und den Schlussanträgen des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Repubblika (C-896/19, EU:C:2020:1055) und dem Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311), auf der anderen Seite hinsichtlich der Beurteilung des Verfahrens zur Ernennung nationaler Richter in den verschiedenen Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Unionsrechts Unterschiede in der Ausrichtung bestünden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 151 Abs. 1 der

    27 Zum Stellenwert dieser Dokumente vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" u. a. (C-83/19, C-291/19 und C-355/19, EU:C:2020:746, Nr. 170), und des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Repubblika (C-896/19, EU:C:2020:1055, Nr. 88).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-508/19

    Prokurator Generalny (Chambre disciplinaire de la Cour suprême - Nomination)

    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in Überprüfung der Rechtssache Simpson/Rat und Überprüfung HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2019:977, Nr. 67), Schlussanträge von Generalanwalt Hogan in der Rechtssache Repubblika (C-896/19, EU:C:2020:1055, Nr. 53), Schlussanträge von Generalanwalt Bobek in den verbundenen Rechtssachen Ministerul Public - Parchetul de pe lânga Înalta Curte de Casatie ?Ÿi Justitie - Directia Nationala Anticoruptie u. a. (C-357/19 und C-547/19, EU:C:2021:170, Nrn. 137 bis 139).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-216/21

    Generalanwalt Emiliou: Ein Verfahren für die Beförderung von Richtern, das auf

    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Hogan in der Rechtssache Repubblika (C-896/19, EU:C:2020:1055, Nrn. 45 und 46) und von Generalanwalt Tanchev in den verbundenen Rechtssachen A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:551, Nr. 85).
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