Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 27.06.2018 - C-90/17   

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https://dejure.org/2018,17345
EuGH, 27.06.2018 - C-90/17 (https://dejure.org/2018,17345)
EuGH, Entscheidung vom 27.06.2018 - C-90/17 (https://dejure.org/2018,17345)
EuGH, Entscheidung vom 27. Juni 2018 - C-90/17 (https://dejure.org/2018,17345)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Turbogás

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 - Einheit, die elektrischen Strom zur eigenen Verwendung erzeugt - Kleine Stromerzeuger - Art. 14 Abs. 1 Buchst. a - Zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Turbogás

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 - Einheit, die elektrischen Strom zur eigenen Verwendung erzeugt - Kleine Stromerzeuger - Art. 14 Abs. 1 Buchst. a - Zur ...

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Steuerfreiheit für Strom zur Stromerzeugung: Entsprechen die deutschen Vorgaben dem EU-Recht?

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Turbogás

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 - Einheit, die elektrischen Strom zur eigenen Verwendung erzeugt - Kleine Stromerzeuger - Art. 14 Abs. 1 Buchst. a - Zur ...

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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 07.03.2018 - C-31/17

    Cristal Union

    Auszug aus EuGH, 27.06.2018 - C-90/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie, indem sie ein harmonisiertes System der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom vorsieht, ausweislich ihrer Erwägungsgründe 2 bis 5 und 24 namentlich das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Energiesektor insbesondere durch Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen fördern soll (Urteile vom 7. September 2017, Hüttenwerke Krupp Mannesmann, C-465/15, EU:C:2017:640, Rn. 26, sowie vom 7. März 2018, Cristal Union, C-31/17, EU:C:2018:168, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck hat sich der Unionsgesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Stromerzeugung, wie insbesondere aus S. 5 der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen (ABl. 1997, C 139, S. 14) hervorgeht, dazu entschieden, den Mitgliedstaaten in Art. 1 der Richtlinie 2003/96 die Besteuerung des verteilten Stroms vorzuschreiben, wobei die für die Erzeugung dieses Stroms verwendeten Energieerzeugnisse dementsprechend von der Besteuerung auszunehmen sind, was darauf abzielt, eine Doppelbesteuerung von elektrischem Strom zu vermeiden (Urteil vom 7. März 2018, Cristal Union, C-31/17, EU:C:2018:168, Rn. 30).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung für die Mitgliedstaaten verbindlich ist, vorbehaltlich der ihnen gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2003/96 eingeräumten Möglichkeit, von diesem System der Befreiung aus umweltpolitischen Gründen abzuweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, Cristal Union, C-31/17, EU:C:2018:168, Rn. 26 bis 28).

    Zum anderen könnte sich daraus eine Ungleichbehandlung von Einheiten wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden und anderen Stromerzeugern ergeben, die sich für ihre eigene Erzeugung mit Energieerzeugnissen und elektrischem Strom Dritter eindecken, was zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, Cristal Union, C-31/17, EU:C:2018:168, Rn. 33).

  • EuGH, 13.07.2017 - C-151/16

    Vakarų Baltijos laivų statykla - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 27.06.2018 - C-90/17
    Eine solche Verletzung kann die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 vorgesehene Befreiung gleichwohl nicht in Frage stellen, wenn die materiellen Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2017, Vakar?³ Baltijos laiv?³ statykla, C-151/16, EU:C:2017:537, Rn. 51).
  • EuGH, 02.06.2016 - C-418/14

    ROZ-SWIT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 27.06.2018 - C-90/17
    Insoweit können die Mitgliedstaaten für die Verletzung formeller Anforderungen zwar die Verhängung einer Geldbuße vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, ROZ-?šWIT, C-418/14, EU:C:2016:400, Rn. 40).
  • EuGH, 07.09.2017 - C-465/15

    Hüttenwerke Krupp Mannesmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Auszug aus EuGH, 27.06.2018 - C-90/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie, indem sie ein harmonisiertes System der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom vorsieht, ausweislich ihrer Erwägungsgründe 2 bis 5 und 24 namentlich das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Energiesektor insbesondere durch Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen fördern soll (Urteile vom 7. September 2017, Hüttenwerke Krupp Mannesmann, C-465/15, EU:C:2017:640, Rn. 26, sowie vom 7. März 2018, Cristal Union, C-31/17, EU:C:2018:168, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-442/16

    Einem Unionsbürger, der nach mehr als einem Jahr eine Erwerbstätigkeit als

    Auszug aus EuGH, 27.06.2018 - C-90/17
    Weichen die verschiedenen Fassungen eines Rechtstexts der Union voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 20. Dezember 2017, Gusa, C-442/16, EU:C:2017:1004, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.09.2016 - C-492/14

    Essent Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Regionale Regelungen, die

    Auszug aus EuGH, 27.06.2018 - C-90/17
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.06.2016 - C-355/14

    Polihim-SS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Steuern - Verbrauchsteuern -

    Auszug aus EuGH, 27.06.2018 - C-90/17
    Nichtsdestotrotz müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnis, über die sie zur Festlegung der Voraussetzungen verfügen, denen die Befreiung nach Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie unterliegt, die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und zu denen u. a. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zählt (Urteil vom 2. Juni 2016, Polihim-SS, C-355/14, EU:C:2016:403, Rn. 57 und 59).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-503/10

    Evroetil - Richtlinie 2003/30/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a - Begriff "Bioethanol"

    Auszug aus EuGH, 27.06.2018 - C-90/17
    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 21. Dezember 2011, Evroetil, C-503/10, EU:C:2011:872, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.11.2019 - C-68/18

    Petrotel-Lukoil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von

    Zum einen hat der Gerichtshof nämlich bereits entschieden, dass jede Einheit, die elektrischen Strom zur eigenen Verwendung erzeugt, unabhängig von ihrer Bedeutung und unabhängig von ihrer hauptsächlichen Geschäftstätigkeit als Verteiler im Sinne von Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 dieser Richtlinie gelten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2018, Turbogás, C-90/17, EU:C:2018:498, Rn. 38).

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 den Zweck verfolgt, eine Lücke zu schließen, die in dem von ihr aufgestellten System der Besteuerung auftreten könnte, indem diese Vorschrift verhindert, dass der von einer Einheit zur eigenen Verwendung hergestellte elektrische Strom nicht dem von eben dieser Richtlinie aufgestellten harmonisierten System der Besteuerung unterliegt (Urteil vom 27. Juni 2018, Turbogás, C-90/17, EU:C:2018:498, Rn. 31 bis 33).

    Indem diese Vorschrift eine Ungleichbehandlung zwischen den Einheiten vermeidet, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende den von ihnen benötigten elektrischen Strom erzeugen, und denjenigen, die sich für die Herstellung von Energieerzeugnissen von Dritten beliefern lassen, trägt sie zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2003/96 bei, da diese dadurch, dass sie ein harmonisiertes System der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom vorsieht, ausweislich ihrer Erwägungsgründe 2 bis 5 und 24 namentlich das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Energiesektor insbesondere durch Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen fördern soll (Urteil vom 27. Juni 2018, Turbogás, C-90/17, EU:C:2018:498, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung für die Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der ihnen gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2003/96 eingeräumten Möglichkeit, von dieser Steuerbefreiungsregelung abzuweichen, verbindlich ist (Urteil vom 27. Juni 2018, Turbogás, C-90/17, EU:C:2018:498, Rn. 41).

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten für die Verletzung formeller Anforderungen wie der Anforderung, einen solchen Antrag zu stellen, wenn in der Richtlinie 2003/96 der Steuerbetrag dieser Erzeugnisse nicht festgelegt wurde, zwar die Verhängung einer Geldbuße vorsehen können, die Verletzung formeller Anforderungen jedoch die Besteuerung von Erzeugnissen wie denen im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nach den in Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie vorgesehenen materiellen Voraussetzungen nicht in Frage stellen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Juni 2018, Turbogás, C-90/17, EU:C:2018:498, Rn. 44).

  • BFH, 17.10.2023 - VII R 50/20

    Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für in mehreren Blockheizkraftwerken

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019 - C-68/18, EU:C:2019:933 und Turbogas vom 27.06.2018 - C-90/17, EU:C:2018:498) verstößt es gegen Unionsrecht, wenn die Verletzung nationaler formeller Anforderungen dadurch sanktioniert wird, dass eine obligatorische Steuerbegünstigung nach der Energiesteuerrichtlinie verweigert wird.
  • EuGH, 16.10.2019 - C-270/18

    UPM France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung

    Insoweit ergibt sich aus den mit der Richtlinie verfolgten Zielen, dass sie ein harmonisiertes System der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom vorsieht, das ausweislich ihrer Erwägungsgründe 2 bis 5 und 24 u. a. das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Energiesektor fördern soll, insbesondere durch Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2018, Cristal Union, C-31/17, EU:C:2018:168, Rn. 29, und vom 27. Juni 2018, Turbogás, C-90/17, EU:C:2018:498, Rn. 34).

    Zu diesem Zweck hat sich der Unionsgesetzgeber speziell in Bezug auf die Stromerzeugung, wie insbesondere aus Seite 5 der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen (ABl. 1997, C 139, S. 14) hervorgeht, dafür entschieden, den Mitgliedstaaten in Art. 1 der Richtlinie 2003/96 die Besteuerung des erzeugten Stroms vorzuschreiben, wobei die für die dessen Erzeugung verwendeten Energieerzeugnisse dementsprechend von der Besteuerung auszunehmen sind, um eine doppelte Besteuerung von elektrischem Strom zu vermeiden (Urteile vom 7. März 2018, Cristal Union, C-31/17, EU:C:2018:168, Rn. 30, und vom 27. Juni 2018, Turbogás, C-90/17, EU:C:2018:498, Rn. 35).

    Die für die Mitgliedstaaten nach Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 bestehende Möglichkeit, den von kleinen Stromerzeugern zur eigenen Verwendung erzeugten elektrischen Strom von der Steuer zu befreien, sofern sie die zur Erzeugung dieses Stroms verwendeten Energieerzeugnisse besteuern, ist somit eine Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung des Endverbrauchs von elektrischem Strom (Urteil vom 27. Juni 2018, Turbogás, C-90/17, EU:C:2018:498, Rn. 36).

    Wie der Gerichtshof bereits in Rn. 37 des Urteils vom 27. Juni 2018, Turbogás, (C-90/17, EU:C:2018:498), entschieden hat, bezieht sich der die kleinen Stromerzeuger betreffende Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 nur auf die Modalitäten, nach denen elektrischer Strom dem durch die Richtlinie eingeführten harmonisierten System der Besteuerung unterstellt wird, um insbesondere die unter diesen besonderen Umständen mit der Besteuerung verbundenen Verwaltungskosten zu vermeiden.

    Wie der Gerichtshof in Rn. 42 des vorliegenden Urteils festgestellt hat, handelte es sich bei Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 nur um eine Anwendungsmodalität des Systems der harmonisierten Besteuerung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2018, Turbogás, C-90/17, EU:C:2018:498, Rn. 37).

  • BFH, 29.08.2023 - VII R 1/23

    Zur Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019 - C-68/18, EU:C:2019:933 und Turbogás vom 27.06.2018 - C-90/17, EU:C:2018:498) verstößt es gegen Unionsrecht, wenn die Verletzung nationaler formeller Anforderungen dadurch sanktioniert wird, dass eine obligatorische Steuerbegünstigung nach der Energiesteuerrichtlinie verweigert wird.

    Dementsprechend äußerte sich der EuGH weder im Urteil Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019 - C-68/18, EU:C:2019:933 noch im Urteil Turbogás vom 27.06.2018 - C-90/17, EU:C:2018:498 zu einem möglichen Verschulden des Energieverwenders hinsichtlich eines spät gestellten Antrags.

  • EuGH, 09.03.2023 - C-571/21

    RWE Power - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen

    Wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens und die Europäische Kommission zu Recht geltend gemacht haben, würden jedoch, wenn der für die Förderung und den Transport von Braunkohle verwendete Strom mit Ausnahme der in Art. 21 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96 genannten Fälle nicht der Besteuerung unterläge, Unternehmen, die wie RWE Power Kraftwerke betreiben und Braunkohle zur Stromerzeugung abbauen, einerseits und Unternehmen, die Braunkohle zur Stromerzeugung von Dritten erwerben, andererseits aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Belastung ungleich behandelt, was zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2018, Turbogás, C-90/17, EU:C:2018:498, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Hogan können sich iranische Unternehmen vor den

    50 Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten wird jedoch durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten eingeschränkt, die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (Effektivitätsgrundsatz), bei der Durchsetzung des Unionsrechts dieselben Regeln anzuwenden, die für gleichartige Sachverhalte des innerstaatlichen Rechts gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beachten, vgl. z. B. Urteil vom 27. Juni 2018, Turbogás (C-90/17, EU:C:2018:498, Rn. 43).
  • FG Düsseldorf, 08.01.2020 - 4 K 3223/18

    Befreiung von der Festsetzung der Stromsteuer i.R.d. Betriebs von

    Eine solche Verletzung formeller Anforderungen könne jedoch die in Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96 vorgesehene Befreiung nicht in Frage stellen, wenn die materiellen Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllt seien (EuGH, Urteile vom 27. Juni 2018 Rs. C-90/17, ECLI:EU:C:2018:498 Randnr. 44 sowie vom 7. November 2019 Rs. C-68/18, ECLI:EU:C:2019:933 Randnr. 59).

    In dem der Rs. C-90/17 zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreit hatte die portugiesische Finanzbehörde die Steuerbefreiung wegen formeller Versäumnisse der dortigen Klägerin versagt, weil diese insbesondere nicht als Verteilerin von elektrischem Strom registriert worden war (EuGH, Urteil vom 27. Juni 2018 Rs. C-90/17, ECLI:EU:C:2018:498 Randnr. 11 und 15; Schlussanträge des Generalanwalts vom 7. März 2018 in der Rs. C-90/17, ECLI:EU:C:2018:169 Randnr. 39).

  • BFH, 19.10.2021 - VII R 26/20

    Entlastungsanspruch und unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

    b) Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteile Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019 - C-68/18, EU:C:2019:933, ZfZ 2019, 383, und Turbogas vom 27.06.2018 - C-90/17, EU:C:2018:498, ZfZ 2018, 265) verstößt es gegen Unionsrecht, wenn die Verletzung nationaler formeller Anforderungen dadurch sanktioniert wird, dass eine obligatorische Steuerbegünstigung nach der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2003, Nr. L 283, 51, i.d.F. der Richtlinie 2004/75/EG des Rates vom 29.04.2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung vorübergehender Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch Zypern, ABlEU 2004, Nr. L 157, 100 --EnergieStRL--) verweigert wird.
  • FG Hamburg, 01.02.2019 - 4 K 58/15

    Energiesteuer: Antragstellung i.S. der §§ 95 Abs. 1, 98 Abs. 1 und 100 Abs. 1

    Systematik und Zweck der RL 2003/96/EG beruhen auf dem Grundsatz, dass Energieerzeugnisse nach ihrer tatsächlichen Verwendung besteuert werden (EuGH, Urteile vom 27. Juni 2018, Turbogas, C-90/17; vom 13. Juli 2017, Vakaru Baltijos laivu statykla, C-151/16; vom 2. Juni 2016, ROZ-SWIT, C-418/14).
  • AG Ludwigshafen, 20.03.2019 - 2h C 55/19

    Erstattungsfähigkeit der Nebenkosten des Kfz-Sachverständigen

    Entgegen des nicht nachvollziehbaren Vorbringens der Beklagten hat das Gericht auch nicht mit Urteil vom 25.04.2017 - 2h C 90/17 - entschieden, eine Abtretung des Anspruchs auf Erstattung von Gutachterkosten sei im allgemeinen unwirksam, etwa weil der Unfallgeschädigte in die Situation kommen könne, dass er die Sachverständigenkosten bezahlen müsse, ohne seinerseits beim Unfallverursacher Regress nehmen zu können (so Beklagtenschriftsatz vom 9.01.2019).

    In dem Rechtsstreit 2h C 90/17 verstieß die Abtretung gegen das Bestimmtheitsgebot, weil sämtliche Ansprüche aus dem Unfall "in Höhe der Gutachterkosten" abgetreten wurden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Art. 18, 21, 49

  • BFH, 29.11.2022 - VII R 36/20

    Steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen für die Schifffahrt

  • FG Hamburg, 22.05.2020 - 4 K 85/19

    Energiesteuer: Steuerentlastung bei Verwendung von Bunkerdiesel für die

  • FG Düsseldorf, 06.09.2021 - 4 K 3119/18

    Steuerbefreiung für die Erzeugung von Strom aus Tagebau; Rechtliche Einordnung

  • FG Hamburg, 22.06.2020 - 4 K 144/17

    Energiesteuer: Steuerfreie Verwendung von Dieselkraftstoff für die Schifffahrt

  • FG Hamburg, 22.05.2020 - 4 K 113/18

    In Teilen inhaltsgleich mit dem Urteil des FG Hamburg vom 22.05.2018 4 K 85/19 -

  • EuGH, 29.04.2021 - C-617/19

    Granarolo

  • FG München, 27.10.2022 - 14 K 69/19

    Fernwärmelieferung an US-Streitkräfte

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-571/21

    RWE Power - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung

  • FG München, 27.10.2022 - 14 K 1253/19

    Besteuerung von Restgasen

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-270/18

    UPM France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen

  • FG Düsseldorf, 29.06.2022 - 4 K 701/20

    Befreiung von der Stromsteuer durch Entnahme des Stroms zur Stromerzeugung

  • FG Düsseldorf, 18.05.2022 - 4 K 892/21

    Anforderungen an die Festsetzung von Branntweinsteuer

  • EuGH, 26.09.2019 - C-600/18

    UTEP 2006. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Art. 91 und 92 AEUV

  • FG Düsseldorf, 23.08.2023 - 4 K 2640/22
  • FG Hamburg, 21.09.2021 - 4 K 70/19

    (Keine) Gewährung einer Zollpräferenz wegen außergewöhnlicher Umstände trotz

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-513/18

    Autoservizi Giordano

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-44/19

    Repsol Petróleo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG -

  • FG Hamburg, 13.10.2022 - 4 V 36/22

    Stromsteuer: Rechtsprechungsdivergenz betreffend formale Voraussetzungen der

  • FG Hamburg, 04.09.2023 - 4 K 60/21

    Zollrecht: Aufbewahrung von Präferenznachweisen nach dem Schema des Allgemeinen

  • FG München, 17.10.2022 - 14 K 1176/20

    Voraussetzung für die Agrardieselentlastung

  • FG Hessen, 26.09.2019 - 7 K 2303/17

    Erhebung der Branntweinsteuer wegen Lagerung an nicht genehmigtem Lagerplatz

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Turbogás

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Richtlinie 2003/96/EG - Art. 14 Abs. 1 Buchst. a - Befreiung von bei der Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnissen bzw. verwendetem elektrischem Strom - Art. 21 Abs. 5 ...

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    Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Richtlinie 2003/96/EG - Art. 14 Abs. 1 Buchst. a - Befreiung von bei der Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnissen bzw. verwendetem elektrischem Strom - Art. 21 Abs. 5 ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-49/17

    Koppers Denmark

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2018 - C-90/17
    10 Meine Schlussanträge vom 22. Februar 2018 in der Rechtssache Koppers Denmark (C-49/17, EU:C:2018:93, Nr. 38).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2018 - C-90/17
    11 Vgl. zuletzt Urteil vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 41).
  • EuGH, 13.10.2016 - C-303/15

    M. und S. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Technische Vorschriften im

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2018 - C-90/17
    4 Vgl. zuletzt Urteil vom 13. Oktober 2016, M. und S. (C-303/15, EU:C:2016:771, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Düsseldorf, 08.01.2020 - 4 K 3223/18

    Befreiung von der Festsetzung der Stromsteuer i.R.d. Betriebs von

    Eine solche Verletzung formeller Anforderungen könne jedoch die in Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96 vorgesehene Befreiung nicht in Frage stellen, wenn die materiellen Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllt seien (EuGH, Urteile vom 27. Juni 2018 Rs. C-90/17, ECLI:EU:C:2018:498 Randnr. 44 sowie vom 7. November 2019 Rs. C-68/18, ECLI:EU:C:2019:933 Randnr. 59).

    Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen vom 7. März 2018 in der Rs. C-90/17 (ECLI:EU:C:2018:169) unter Randnr. 42 insoweit ausgeführt, die in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 genannten Voraussetzungen dürften nicht dazu führen, dass der Anspruch auf Steuerbefreiung auch in Fällen, in denen es keine Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder einen Missbrauch gebe, von der Erfüllung bestimmter formeller Erfordernisse abhänge.

    In dem der Rs. C-90/17 zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreit hatte die portugiesische Finanzbehörde die Steuerbefreiung wegen formeller Versäumnisse der dortigen Klägerin versagt, weil diese insbesondere nicht als Verteilerin von elektrischem Strom registriert worden war (EuGH, Urteil vom 27. Juni 2018 Rs. C-90/17, ECLI:EU:C:2018:498 Randnr. 11 und 15; Schlussanträge des Generalanwalts vom 7. März 2018 in der Rs. C-90/17, ECLI:EU:C:2018:169 Randnr. 39).

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