Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997

Rechtsprechung
   EuGH, 17.07.1997 - C-90/94   

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https://dejure.org/1997,535
EuGH, 17.07.1997 - C-90/94 (https://dejure.org/1997,535)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.1997 - C-90/94 (https://dejure.org/1997,535)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 1997 - C-90/94 (https://dejure.org/1997,535)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Seeverkehr - Warenabgabe - Einfuhrzuschlag

  • Europäischer Gerichtshof

    Haahr Petroleum

  • EU-Kommission PDF

    Haahr Petroleum / Åbenrå Havn u.a.

    EG-Vertrag, Artikel 9, 12 und 95
    1 Steuerrecht - Inländische Abgaben - Einfuhrzuschlag, um den sich eine Hafenabgabe erhöht - Qualifizierung als inländische Abgabe, nicht aber als Abgabe zollgleicher Wirkung - Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    Haahr Petroleum / Åbenrå Havn u.a.

  • Wolters Kluwer

    Genehmigung zur Einrichtung eines Verkehrshafens in Dänemark durch den Verkehrsminister ; Abgabenerhöhung bei der Einfuhr von Waren per Schiff; Einfuhrzuschlag als Differenzierung der Warenabgabe

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 95

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Seeverkehr - Warenabgabe - Einfuhrzuschlag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret - Auslegung der Artikel 9 bis 12, 13, 84 und 95 EG-Vertrag - Nationale Regelung betreffend eine auf inländische und eingeführte Erzeugnisse erhobene Abgabe für die Benutzung öffentlicher und privater Verkehrshäfen - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 15.03.1983 - 319/81

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-90/94
    Durch eine solche Regelung werden die inländischen Erzeugnisse von vornherein von der höheren Besteuerung ausgenommen (vgl. Urteil vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81, Kommission/Italien, Slg. 1983, 601, Randnr. 17).

    Bezüglich der Frage, ob eine diskriminierende Abgabe wie die im Ausgangsverfahren streitige als Entgelt für eine Dienstleistung nicht unter das Verbot des Artikels 95 des Vertrages fallen könnte, ist lediglich daran zu erinnern, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, auf die sich die beklagten Verkehrshäfen und das Verkehrsministerium berufen (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, Slg. 1977, 5, Randnr. 11, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575, Randnr. 9), der Umstand, daß eine finanzielle Belastung ein Entgelt für einen dem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich geleisteten Dienst, und zwar in einer diesem Dienst angemessenen Höhe, darstellt, nur bedeutet, daß sie nicht als Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9 ff. des Vertrages zu qualifizieren ist, nicht aber, daß sie nicht unter das Verbot jeder diskriminierenden inländischen Besteuerung nach Artikel 95 fiele.

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-90/94
    Diese Rechtsprechung gilt auch für die nationalen Ausschlußfristen, nach deren Ablauf Klagen nicht mehr zulässig sind (vgl. außer den Urteilen FMC u. a. und Emmott, a. a. O., insbesondere Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, sowie in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043).

    Aus der Rechtsprechung, insbesondere den erwähnten Urteilen Rewe und Comet, ergibt sich ferner, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen, die ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist, den beiden vorgenannten Voraussetzungen genügt und daß insbesondere nicht angenommen werden kann, daß die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte dadurch praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde, selbst wenn der Ablauf dieser Fristen per definitionem zur vollständigen oder teilweisen Abweisung der Klage führt.

  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-90/94
    Schließlich machte die Haahr Petroleum geltend, daß ihre Klage nicht nach den nationalen Verjährungsvorschriften (die eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsehen) verjährt sei, da eine auf dem Gemeinschaftsrecht beruhende Forderung nicht nur dann nicht verjährt sein könne, wenn der Grund für ihre späte Geltendmachung in einer zu späten Umsetzung einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung in das nationale Recht liege (Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90, Emmott, Slg. 1991, I-4269), sondern auch dann nicht, wenn die Forderung auf einer zu späten Abschaffung einer gemeinschaftsrechtswidrigen nationalen Regelung beruhe.

    Das erwähnte Urteil Emmott kann entgegen der von der Haahr Petroleum vor dem nationalen Gericht und in ihren Ausführungen vor dem Gerichtshof vertretenen Auffassung dieses Ergebnis nicht entkräften.

  • EuGH, 13.12.1989 - C-49/89

    Corsica Ferries France / Direction générale des douanes

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-90/94
    Sie fügen hinzu, daß sich insbesondere aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-49/89 (Corsica Ferries France, Slg. 1989, 4441) ergebe, daß Abgaben, mit denen ein verkehrspolitisches Ziel verfolgt werde, anhand der Vorschriften des Vertrages über den Verkehr, insbesondere des Artikels 84 Absatz 2, und der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378, S. 1) zu beurteilen seien.

    Daraus folgt, daß weder das erwähnte Urteil Corsica Ferries France, in dem es um Abgaben ging, die der Reeder für Passagiere, die in bestimmten Seehäfen eingeschifft, ausgeschifft oder umgeschifft wurden, zu entrichten hatte, noch die Verordnung Nr. 4055/86, die den freien Dienstleistungsverkehr in der Seeschiffahrt zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern regelt, der Anwendung des Artikels 95 des Vertrages entgegenstehen.

  • EuGH, 08.02.1996 - C-212/94

    FMC u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-90/94
    In Ermangelung einer Gemeinschaftsregelung ist es nach ständiger Rechtsprechung Sache der internen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten der Klage auf Erstattung nicht geschuldeter Beträge zu regeln, wobei diese Modalitäten jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die innerstaatliches Recht betreffen, und keinesfalls so ausgestaltet sein dürfen, daß sie die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12, und vom 8. Februar 1996 in der Rechtssache C-212/94, FMC u. a., Slg. 1996, I-389, Randnr. 71).

    Diese Rechtsprechung gilt auch für die nationalen Ausschlußfristen, nach deren Ablauf Klagen nicht mehr zulässig sind (vgl. außer den Urteilen FMC u. a. und Emmott, a. a. O., insbesondere Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, sowie in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043).

  • EuGH, 07.04.1987 - 196/85

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-90/94
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 7. April 1987 in der Rechtssache 196/85, Kommission/Frankreich, Slg. 1987, 1597, Randnr. 6) beschränkt das Gemeinschaftsrecht zwar beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, ein differenziertes Steuersystem für bestimmte, sogar im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages gleichartige Erzeugnisse nach Maßgabe objektiver Kriterien, wie der Art der verwendeten Ausgangsstoffe oder der angewandten Herstellungsverfahren, zu errichten.
  • EuGH, 04.03.1986 - 106/84

    Kommission / Denmark

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-90/94
    Ebenso hat er bereits entschieden, daß eine differenzierte Besteuerung nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn die am höchsten besteuerten Erzeugnisse ihrer Art nach eingeführte Erzeugnisse sind (vgl. Urteil vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84, Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833, Randnr. 21).
  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-90/94
    Hierzu ist festzustellen, daß es für die Anwendung des Artikels 95 des Vertrages und gegebenenfalls für das in dieser Vorschrift ausgesprochene Verbot unerheblich ist, ob es sich bei einer Steuer oder einer Gebühr um eine besondere Abgabe handelt oder ob sie einem besonderen Zweck dient (vgl. Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli und Volpi, Slg. 1977, 557, Randnr. 9).
  • EuGH, 27.02.1980 - 68/79

    Just

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-90/94
    Sodann ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß eine mit Artikel 95 des Vertrages unvereinbare Abgabe verboten ist, soweit sie das eingeführte Erzeugnis in diskriminierender Weise benachteiligt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79, Just, Slg. 1980, 501, Randnr. 14, und vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-72/92, Scharbatke, Slg. 1993, I-5509, Randnr. 10).
  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-90/94
    Diese Rechtsprechung gilt auch für die nationalen Ausschlußfristen, nach deren Ablauf Klagen nicht mehr zulässig sind (vgl. außer den Urteilen FMC u. a. und Emmott, a. a. O., insbesondere Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, sowie in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043).
  • EuGH, 25.01.1977 - 46/76

    Bauhuis

  • EuGH, 13.12.1973 - 37/73

    Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders / Indiamex u.a.

  • EuGH, 16.02.1977 - 20/76

    Schöttle / Finanzamt Freudenstadt

  • EuGH, 27.10.1993 - C-72/92

    Scharbatke / Deutschland

  • EuGH, 02.08.1993 - C-266/91

    CELBI / Fazenda Pública

  • EuGH, 07.12.1995 - C-45/94

    Cámara de Comercio, Industria y Navegación de Ceuta / Ayuntamiento de Ceuta

  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

  • EuGH, 13.07.1994 - C-130/92

    OTO / Ministero delle finanze

  • EuGH, 21.03.1991 - C-209/89

    Kommission / Italien

  • EuGH, 26.06.1991 - C-152/89

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

    Wie im Urteil vom 6. Dezember 1994, Johnson (C-410/92, Slg. 1994, I-5483, Randnr. 26), bestätigt worden ist, folgt jedoch aus dem Urteil vom 27. Oktober 1993, Steenhorst-Neerings (C-338/91, Slg. 1993, I-5475), dass die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteile vom 17. Juli 1997, Haahr Petroleum, C-90/94, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 52, sowie Texaco und Olieselskabet Danmark, C-114/95 und C-115/95, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48, und Urteil vom 15. September 1998, Ansaldo Energia u. a., C-279/96 bis C-281/96, Slg. 1998, I-5025, Randnr. 20).
  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

    Der Gerichtshof hat dementsprechend entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe, 33/76, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, sowie Comet, 45/76, Slg. 1976, 2043, Randnrn. 17 und 18, Denkavit italiana, Randnr. 23, vom 25. Juli 1991, Emmott, C-208/90, Slg. 1991, I-4269, Randnr. 16, Palmisani, Randnr. 28, vom 17. Juli 1997, Haahr Petroleum, C-90/94, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 48, und vom 24. September 2002, Grundig Italiana, C-255/00, Slg. 2002, I-8003, Randnr. 34).
  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile

    17 und 18, Denkavit italiana, a. a. O., Randnr. 23; vgl. auch Urteile vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 28, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 48).

    Doch ergibt sich, wie im Urteil Johnson (Randnr. 26) bestätigt worden ist, aus dem Urteil Steenhorst-Neerings, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jede Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteile Haahr Petroleum, Randnr. 52, und vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48).

    Darüber hinaus geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Haahr Petroleum, Randnr. 53, und Texaco und Olieselskabet Danmark, Randnr. 49) hervor, daß die Entscheidung im Urteil Emmott nicht auf Erstattungsansprüche anwendbar ist, die nicht auf die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie gestützt werden.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-90/94   

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Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-90/94 (https://dejure.org/1997,28312)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.02.1997 - C-90/94 (https://dejure.org/1997,28312)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 1997 - C-90/94 (https://dejure.org/1997,28312)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Haahr Petroleum Ltd gegen Åbenrå Havn, Ålborg Havn, Horsens Havn, Kastrup Havn NKE A/S, Næstved Havn, Odense Havn, Struer Havn und Vejle Havn, Streithelfer: Trafikministeriet.

    Seeverkehr - Warenabgabe - Einfuhrzuschlag

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (61)

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-90/94
    147 Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung in einer Vielzahl von Fällen seit den Urteilen Rewe und Comet aus dem Jahr 1976(84) festgestellt hat, ist es in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung Sache der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensvorschriften für Klagen zum Schutz der Rechte niederzulegen, die dem einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsen, wobei jedoch diese Vorschriften nicht ungünstiger gestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren dürfen.

    156 Der Gerichtshof wiederholte in der Rechtssache Emmott zuerst den Grundsatz, den er in seinen Urteilen Rewe und Comet aufgestellt hatte.

    (84) - Urteile vom 16. Dezember 1976 in den Rechtssachen 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989) und 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043).

    (85) - Vgl. Urteile Rewe, Randnr. 5, und Comet, Randnr. 17.

    (86) - Urteil Rewe, Randnr. 5.

    (102) - Vgl. z. B. Urteil Rewe (zitiert in Fußnote 84, Randnr. 7, und Schlussanträge des Generalanwalts Warner, 2004 und 2005).

    (112) - Zum Beispiel in den Urteilen Rewe (zitiert in Fußnote 84), Johnson (zitiert in Fußnote 93), vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93 (Peterbröck, Slg. 1995, I-4599), Van Schijndel (zitiert in Fußnote 99) und FMC (zitiert in Fußnote 84).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-114/95

    Texaco

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-90/94
    2 Die Rechtssachen C-90/94 (Haahr Petroleum) und C-242/95 (GT-Link) wurden zwar nicht mit den verbundenen Rechtssachen C-114/95 und C-115/95 (Texaco und Olieselskabet) verbunden, die in all diesen Fällen aufgeworfenen Fragen überschneiden sich stark.

    Verbundene Rechtssachen C-114/95 und 115/95, Texaco und Olieselskabet.

    22 Die Texaco beantragt in dem beim Östre Landsret anhängigen Rechtsstreit (Rechtssache C-114/95) zu erklären, daß die beklagten Häfen verpflichtet sind, alle vom 1. Mai 1988 bis zum 31. März 1990 erhobenen Einfuhrzuschläge von insgesamt etwa 3, 2 Millionen DKR zurückzuzahlen.

    In dem Rechtsstreit in der Rechtssache C-115/95 beantragt die Olieselskabet, zu erklären, daß die beklagten Häfen gemeinsam mit dem Verkehrsministerium verpflichtet sind, die vom 1. Januar 1988 bis zum 1. April 1990 erhobenen Einfuhrzuschläge von insgesamt etwa 2, 5 Millionen DKR zurückzuzahlen, und anzuerkennen, daß sie verpflichtet sind, die vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1987 erhobenen Einfuhrzuschläge zurückzuzahlen.

    23 Das nationale Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und ersucht um Vorabentscheidung über folgende Fragen (die Fragen 1 bis 4 sind abgesehen von kleineren Unterschieden im Wortlaut in beiden Fällen gleich; die Fragen 5 bis 7 wurden nur in der Rechtssache C-115/95 vorgelegt):.

    Verbundene Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet.

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-90/94
    Vor dem Hintergrund, daß die Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben wurden, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes im Rahmen der in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen erfolgen muß, und daß in Randnummer 12 des Urteils vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595) festgestellt wird, daß das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erhoben hat, eine Folge und eine Ergänzung der Rechte darstellt, die dem einzelnen durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eingeräumt worden sind, nach denen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle oder gegebenenfalls die diskriminierende Erhebung von inländischen Abgaben verboten sind, stellt sich die Frage, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofes so zu verstehen ist, daß das Gemeinschaftsrecht eine unbedingte Pflicht zur Erstattung von Abgaben, die gemäß den Antworten auf die Fragen 1 bis 4 möglicherweise gegen das Gemeinschaftsrecht verstossen, enthält, allerdings in der Weise, daß die näheren Bedingungen für die praktische Behandlung des Erstattungsanspruchs innerhalb bestimmter, durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes festgelegter Grenzen von den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften abhängen.

    (68) - Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 14).

    (109) - Urteil San Giorgio (zitiert in Fußnote 68, Randnr. 12).

    (113) - Vgl. z. B. die Urteile San Giorgio (zitiert in Fußnote 68), Just (zitiert in Fußnote 87), Francovich (zitiert in Fußnote 107) und Emmott (zitiert in Fußnote 82).

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