Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 10.09.2014 - C-92/13   

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https://dejure.org/2014,24526
EuGH, 10.09.2014 - C-92/13 (https://dejure.org/2014,24526)
EuGH, Entscheidung vom 10.09.2014 - C-92/13 (https://dejure.org/2014,24526)
EuGH, Entscheidung vom 10. September 2014 - C-92/13 (https://dejure.org/2014,24526)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    'Gemeente ''s-Hertogenbosch'

    'Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 5 Abs. 7 Buchst. a - Steuerbare Umsätze - Begriff der ,Lieferung gegen Entgelt'' - Durch eine Gemeinde vorgenommener Erstbezug eines von dieser Gemeinde auf einem eigenen Grundstück und im eigenen ...

  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuerpflicht einer Gemeinde bei Errichtung und Nutzung eines Bürogebäudes auf Gemeindegrundstück; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

  • Betriebs-Berater

    MWSt - Begriff der "Lieferung gegen Entgelt" - Tätigkeiten einer Gemeinde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 5 Abs. 7 Buchst. a - Steuerbare Umsätze - Begriff der 'Lieferung gegen Entgelt' - Durch eine Gemeinde vorgenommener Erstbezug eines von dieser Gemeinde auf einem eigenen Grundstück und im eigenen ...

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuerpflicht einer Gemeinde bei Errichtung und Nutzung eines Bürogebäudes auf Gemeindegrundstück; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwendung eines für unternehmerische und nicht unternehmerische Zwecke genutzten Wirtschaftsguts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 5 Abs 7 Buchst a
    Gebäude; Gemeinde; Grundstück; Lieferung; Mehrwertsteuer; Nutzung; Öffentliche Gewalt; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Gemeente 's-Hertogenbosch

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    Mehrwertsteuer, Lieferung gegen Entgelt, Gebäude

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung von Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 2457
  • DB 2014, 2209
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 08.11.2012 - C-299/11

    Gemeente Vlaardingen - Steuer - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Zuordnung

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-92/13
    Das vorlegende Gericht verweist auf das Urteil Gemeente Vlaardingen (C-299/11, EU:C:2012:698), nach dem Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Sechsten Richtlinie, wonach bestimmte Vorgänge einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt werden könnten, auch auf Gegenstände anwendbar sei, die von einem Dritten mit von dem Unternehmen, das die Vorsteuer gezahlt habe, zur Verfügung gestellten Materialien hergestellt, gewonnen, be- oder verarbeitet worden seien.

    Der Wortlaut dieser Bestimmung, und zwar der Begriff des "durch einen Steuerpflichtigen für Zwecke seines Unternehmens" "hergestellten, gewonnenen, be- oder verarbeiteten ... Gegenstands", umfasst nicht nur die vollständig vom betreffenden Unternehmen selbst hergestellten, gewonnenen, be- oder verarbeiteten Gegenstände, sondern auch die von einem Dritten mit von diesem Unternehmen zur Verfügung gestellten Material hergestellten, gewonnenen, be- oder verarbeiteten Gegenstände (vgl. in diesem Sinne Urteil Gemeente Vlaardingen, EU:C:2012:698, Rn. 27).

    Diese Zuordnung unterliegt selbst der Mehrwertsteuer, und die Höhe der von der Gemeente insoweit geschuldeten Mehrwertsteuer ist gemäß Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie auf der Grundlage des Gesamtwerts jedes Bestandteils - des Grundstücks und des Gebäudes - zu berechnen, wobei die Mehrwertsteuer für diese Bestandteile nicht zuvor erhoben worden sein darf (vgl. in diesem Sinne Urteil Gemeente Vlaardingen, EU:C:2012:698, Rn. 28 bis 33).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-515/07

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Sechste

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-92/13
    Was zunächst Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie betrifft, so kann, wie die Generalanwältin in den Nrn. 17 und 51 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die in dieser Bestimmung vorgesehene Möglichkeit, Gegenstände dem als Steuerpflichtiger genutzten Vermögen oder dem als Nicht-Steuerpflichtiger genutzten Vermögen zuzuordnen, keine Anwendung auf eine Situation finden, in der der Steuerpflichtige - wie im Ausgangsverfahren - zugleich wirtschaftliche Tätigkeiten, die der Mehrwertsteuer unterliegen, und nicht von der Mehrwertsteuer erfasste nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie, C-515/07, EU:C:2009:88, Rn. 37 und 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-128/14

    Het Oudeland Beheer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Sechste

    5 - Vgl. Urteile Gemeente Leusden und Holin Groep (C-487/01 und C-7/02, EU:C:2004:263, Rn. 90 ff.), Gemeente Vlaardingen (C-299/11, EU:C:2012:698), Gemeente 's-Hertogenbosch (C-92/13, EU:C:2014:2188) und Property Development Company (C-16/14, EU:C:2015:265).

    16 - Vgl. in dieser Hinsicht Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Gemeente 's-Hertogenbosch (C-92/13, EU:C:2014:267, Nrn. 60 bis 62), auf die der Gerichtshof in Rn. 32 seines Urteils Gemeente 's-Hertogenbosch ausdrücklich hingewiesen hat (C-92/13, EU:C:2014:2188).

    18 - Diese Situation erscheint vergleichbar mit der in Rechtssachen, in denen die Urteile Gemeente Vlaardingen (C-299/11, EU:C:2012:698) und Gemeente 's-Hertogenbosch (C-92/13, EU:C:2014:2188) ergangen sind.

    19 - Urteil Gemeente 's-Hertogenbosch (C-92/13, EU:C:2014:2188, Rn. 34).

    20 - Urteil Gemeente 's-Hertogenbosch (C-92/13, EU:C:2014:2188, Rn. 35), das auf das Urteil Gemeente Vlaardingen (C-299/11, EU:C:2012:698, Rn. 28 bis 33) verweist.

    23 - Urteil Gemeente 's-Hertogenbosch (C-92/13, EU:C:2014:2188, Rn. 35, angeführt in Nr. 46 der vorliegenden Schlussanträge).

    26 - Urteil Gemeente 's-Hertogenbosch (C-92/13, EU:C:2014:2188, Rn. 36).

    34 - Vgl. entsprechend Urteile Gemeente Vlaardingen (C-299/11, EU:C:2012:698, Rn. 28) und Gemeente 's-Hertogenbosch (C-92/13, EU:C:2014:2188, Rn. 35).

  • BFH, 16.06.2015 - XI R 15/13

    EuGH-Vorlage zur Reichweite des Vorsteuerausschlusses bei Erwerb eines

    Beabsichtigt der Unternehmer eine (teilweise) Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit , ist er insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. z.B. EuGH-Urteile Securenta vom 13. März 2008 C-437/06, EU:C:2008:166, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2008, 344, Rz 30 und 31; Vereniging Noordelijke Landen Tuinbouw Organisatie --VNLTO-- vom 12. Februar 2009 C-515/07, EU:C:2009:88, UR 2000, 199, Rz 37; Gemeente 's-Hertogenbosch vom 10. September 2014 C-92/13, EU:C:2014:2188, UR 2014, 852, Rz 36; BFH-Urteile vom 3. März 2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, Rz 12 und 16; vom 19. Juli 2011 XI R 21/10, BFHE 235, 14, BStBl II 2012, 434, Rz 28 und 29).

    Denn diese von ihm als sonstige Einrichtung des öffentlichen Rechts i.S. von Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübten hoheitlichen Tätigkeiten als Träger der Straßenbaulast stellen nicht von der Mehrwertsteuer erfasste nichtwirtschaftliche Tätigkeiten dar (vgl. EuGH-Urteil Gemeente 's-Hertogenbosch, EU:C:2014:2188, UR 2014, 852, Rz 25).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-308/16

    Kozuba Premium Selection

    Was Umbauten von Gebäuden angehe, gebe Art. 12 Abs. 2 (Unterabs. 2) der Richtlinie 2006/112 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Bedeutung von "Erstbezug" im Hinblick auf diese Umsätze festzulegen, wie der Gerichtshof im Urteil Gemeente 's-Hertogenbosch(12) bestätigt habe.

    12 Urteil vom 10. September 2014, Gemeente 's-Hertogenbosch (C-92/13, EU:C:2014:2188, Rn. 36).

    22 Rechtssache C-92/13, EU:C:2014:2188.

    24 Urteil vom 10. September 2014, Gemeente 's-Hertogenbosch (C-92/13, EU:C:2014:2188, Rn. 33).

    25 In Übereinstimmung mit dem Urteil vom 10. September 2014, Gemeente 's-Hertogenbosch (C-92/13, EU:C:2014:2188).

  • BFH, 12.08.2015 - XI R 6/13

    Rückwirkend zum 1. Juli 2004 geänderte Bemessungsgrundlage für unentgeltliche

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat danach geklärt, dass ein Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die auf das gesamte Gebäude --einschließlich des nichtunternehmerisch genutzten Teils-- entfallenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe von § 15 Abs. 1 UStG abziehen kann und dass die nichtunternehmerische Verwendung des Gebäudes als steuerpflichtiger Eigenverbrauch (nunmehr unentgeltliche Wertabgabe) der Umsatzbesteuerung unterliegt (BFH-Urteile vom 24. Juli 2003 V R 39/99, BFHE 203, 206, BStBl II 2004, 371; vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07, BFHE 223, 487, BStBl II 2009, 394, unter II.1.a aa, Rz 14; vom 17. Dezember 2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 598, unter II.3.c, Rz 27; vom 23. September 2009 XI R 18/08, BFHE 227, 226, BStBl II 2010, 313, unter II.1.a, Rz 15; vom 19. Juli 2011 XI R 21/10, BFHE 235, 14, BStBl II 2012, 434, Rz 31; vom 19. Juli 2011 XI R 29/09, BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430, Rz 23, jeweils m.w.N.; vgl. zum Zuordnungswahlrecht allgemein auch EuGH-Urteile Vereniging Noordelijke Landen Tuinbouw Organisatie --VNLTO-- vom 12. Februar 2009 C-515/07, EU:C:2009:88, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2009, 199, Rz 32; Gemeente's Hertogenbosch vom 10. September 2014 C-92/13, EU:C:2014:2188, Mehrwertsteuerrecht 2014, 686, Rz 25; Senatsbeschluss vom 16. Juni 2015 XI R 15/13, BFHE 250, 276, Deutsches Steuerrecht 2015, 1734, Rz 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie

    2 - Siehe im Hinblick auf den Vorsteuerabzug die Urteile Gemeente Leusden und Holin Groep (C-487/01 und C-7/02, EU:C:2004:263) zur Vermietung von Sportplätzen, Gemeente 's-Hertogenbosch (C-92/13, EU:C:2014:2188) zur Errichtung eines Bürogebäudes und die noch anhängige Rechtssache Gemeente Woerden (C-267/15) ebenfalls zur Errichtung eines Gebäudes; siehe zudem die Urteile Gemeente Emmen (C-468/93, EU:C:1996:139) zur Steuerbefreiung der Lieferung von Baugrundstücken und Gemeente Vlaardingen (C-299/11, EU:C:2012:698) zur Besteuerung der Zuordnung eines Sportplatzes.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2015 - C-126/14

    Sveda - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG -

    11 - Vgl. in diesem Sinne Urteil BCR Leasing IFN (C-438/13, EU:C:2014:2093, Rn. 26); vgl. noch weiter gehend Urteile Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie (C-515/07, EU:C:2009:88, Rn. 38) und Gemeente "s-Hertogenbosch (C-92/13, EU:C:2014:2188, Rn. 25).
  • EuGH, 28.04.2016 - C-128/14

    Het Oudeland Beheer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Sechsten Richtlinie, damit von der Möglichkeit der Gleichstellung mit einer Lieferung gegen Entgelt in einer Weise Gebrauch gemacht werden kann, die im Mehrwertsteuerbereich tatsächlich jede Ungleichheit zwischen den Steuerpflichtigen, die ihre Gegenstände bei einem anderen Steuerpflichtigen erworben haben, und denjenigen, die sie im Rahmen ihres Unternehmens erhalten haben, beseitigt, nicht nur die vollständig von dem betreffenden Unternehmen selbst hergestellten, gewonnenen, be- oder verarbeiteten Gegenstände, sondern auch die von einem Dritten mit von diesem Unternehmen zur Verfügung gestellten Material hergestellten, gewonnenen, be- oder verarbeiteten Gegenstände umfasst; diese Gleichstellung muss sich auf alle von dem Dritten fertiggestellten oder verbesserten Gegenstände erstrecken können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2012 , Gemeente Vlaardingen, C-299/11, EU:C:2012:698, Rn. 27 und 28, und vom 10. September 2014 , Gemeente "s-Hertogenbosch, C-92/13, EU:C:2014:2188, Rn. 28).
  • EuGH, 23.04.2015 - C-16/14

    Property Development Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die in diesem Zusammenhang erforderlichen Feststellungen zu treffen (Urteile Gemeente Vlaardingen, C-299/11, EU:C:2012:698, Rn. 31 bis 33, und Gemeente 's-Hertogenbosch, C-92/13, EU:C:2014:2188, Rn. 35).
  • BFH, 30.07.1965 - III 1/63 U

    Grundsteuerbefreiung von Ländereien, die verpachtet sind und deren Pachteinnahmen

    Der Vorinstanz ist zwar darin zuzustimmen, daß nach der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts Dienstgrundstücke eines Geistlichen im Sinne des Kommunalabgabengesetzes grundsätzlich die Grundstücke sind, die unmittelbar zum Unterhalt des Stelleninhabers bestimmt sind und über deren Nutzungsart und Erträgnis der Stelleninhaber zu befinden hat (vgl. die Entscheidungen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts VIII C 109/09 vom 5. April 1910, OVGE Bd. 56 S. 178; VIII C 355/12 vom 21. Oktober 1913, OVGE Bd. 65 S. 157; VIII C 92/13 vom 28. November 1913, OVGE Bd. 66 S. 165, und die in diesen Entscheidungen angeführte weitere Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,8655
Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13 (https://dejure.org/2014,8655)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.04.2014 - C-92/13 (https://dejure.org/2014,8655)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. April 2014 - C-92/13 (https://dejure.org/2014,8655)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    'Gemeente ''s-Hertogenbosch'

    Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Lieferung gegen Entgelt - Erstbezug von Räumlichkeiten durch eine Gemeinde, die auf eigenem Grund und Boden der Gemeinde errichtet wurden - Tätigkeiten, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt, und Tätigkeiten, die als Steuerpflichtige ...

  • EU-Kommission
  • IWW
  • IWW
  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Lieferung gegen Entgelt - Erstbezug von Räumlichkeiten durch eine Gemeinde, die auf eigenem Grund und Boden der Gemeinde errichtet wurden - Tätigkeiten, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt, und Tätigkeiten, die als Steuerpflichtige ...

  • rechtsportal.de

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 30.03.2006 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13
    Werden hingegen von einem Steuerpflichtigen bezogene Gegenstände für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze verwendet, kann es nicht zum Abzug der Steuer kommen, mit der sie auf der Vorstufe belastet waren (vgl. u. a. Urteile vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, Slg. 2006, I-3039, Randnr. 24, vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie, C-515/07, Slg. 2009, I-839, Randnr. 28, und vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, Randnr. 44).

    In seinem zu einem früheren Zeitpunkt ergangenen Urteil Uudenkaupungin kaupunki(4) hatte der Gerichtshof in Rn. 33 in Bezug auf Tätigkeiten einer Gemeinde, die vom Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie nicht ausgenommen waren, festgestellt, dass "die Artikel 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 nur bei einer Neuzuordnung des betreffenden Gegenstands zu privaten Zwecken, nicht jedoch im Fall seiner Neuzuordnung zu einer steuerbefreiten Tätigkeit Anwendung finden".

    Meiner Meinung nach ändert daran die Argumentation der Kommission nichts, die vorträgt, dass es in der Rechtssache VNLTO um Dienstleistungen gegangen sei, während die vorliegende Rechtssache Investitionsgüter betreffe, dass in der Rechtssache VNLTO die in Rede stehenden Tätigkeiten bzw. Leistungen nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer gefallen seien, weil keine spezifischen Entgelte entrichtet worden seien, während dies in der vorliegenden Rechtssache deshalb nicht der Fall sei, weil die Gemeente nicht als Steuerpflichtiger gelte, und schließlich, dass der Gerichtshof im Urteil Uudenkaupungin kaupunki(20) davon ausgegangen sei, dass die Möglichkeit, Investitionsgüter mit gemischtem Verwendungszweck dem Unternehmen zuzuordnen, auch bei Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt gegeben sei.

    Schließlich vermag ich dem Urteil Uudenkaupungin kaupunki nicht zu entnehmen, dass der Gerichtshof sich der Auffassung angeschlossen hätte, dass bei Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt die Möglichkeit bestehe, Investitionsgüter mit gemischtem Verwendungszweck dem Unternehmen zuzuordnen.

  • EuGH, 14.07.2005 - C-434/03

    Charles und Charles-Tijmens - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13
    "25 ... [D]er Steuerpflichtige [hat], wenn ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, für mehrwertsteuerliche Zwecke die Wahl ..., diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (vgl. Urteile vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. September 2006, Wollny, C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Randnr. 21).

    26 Entscheidet sich der Steuerpflichtige dafür, ein Investitionsgut, das sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, als Unternehmensgegenstand zu behandeln, so ist die beim Erwerb dieses Gegenstands geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar (vgl. Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 24, und Wollny, Randnr. 22).

    27 In einem solchen Fall führt allerdings das Recht auf vollständigen und sofortigen Abzug der bei der Anschaffung entrichteten Mehrwertsteuer zu einer entsprechenden Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf die private Verwendung des Unternehmensgegenstands (vgl. Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 30, und Wollny, Randnr. 24).

  • EuGH, 14.09.2006 - C-72/05

    Wollny - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13
    "25 ... [D]er Steuerpflichtige [hat], wenn ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, für mehrwertsteuerliche Zwecke die Wahl ..., diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (vgl. Urteile vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. September 2006, Wollny, C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Randnr. 21).

    26 Entscheidet sich der Steuerpflichtige dafür, ein Investitionsgut, das sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, als Unternehmensgegenstand zu behandeln, so ist die beim Erwerb dieses Gegenstands geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar (vgl. Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 24, und Wollny, Randnr. 22).

    27 In einem solchen Fall führt allerdings das Recht auf vollständigen und sofortigen Abzug der bei der Anschaffung entrichteten Mehrwertsteuer zu einer entsprechenden Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf die private Verwendung des Unternehmensgegenstands (vgl. Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnr. 30, und Wollny, Randnr. 24).

  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13
    Vgl. auch Urteil vom 13. März 2008, Securenta (C-437/06, Slg. 2008, I-1597, Rn. 26 bis 31).

    17 - Vgl. auch Urteil Securenta (oben in Fn. 7 angeführt, Rn. 37).

  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13
    Zu diesem Zweck stellt Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie die Verwendung zu privaten Zwecken einer Dienstleistung gegen Entgelt gleich, so dass der Steuerpflichtige gemäß Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie die Mehrwertsteuer auf die Ausgaben für diese Verwendung entrichten muss (vgl. Urteil vom 8. Mai 2003, Seeling, C-269/00, Slg. 2003, I-4101, Randnrn.
  • EuGH, 12.02.2009 - C-515/07

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Sechste

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13
    Werden hingegen von einem Steuerpflichtigen bezogene Gegenstände für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze verwendet, kann es nicht zum Abzug der Steuer kommen, mit der sie auf der Vorstufe belastet waren (vgl. u. a. Urteile vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, Slg. 2006, I-3039, Randnr. 24, vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie, C-515/07, Slg. 2009, I-839, Randnr. 28, und vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, Randnr. 44).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-460/07

    Puffer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13
    Vgl. auch Urteil vom 23. April 2009, Puffer (C-460/07, Slg. 2009, I-3251, Rn. 39 ff.).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-118/11

    Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13
    Werden hingegen von einem Steuerpflichtigen bezogene Gegenstände für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze verwendet, kann es nicht zum Abzug der Steuer kommen, mit der sie auf der Vorstufe belastet waren (vgl. u. a. Urteile vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, Slg. 2006, I-3039, Randnr. 24, vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie, C-515/07, Slg. 2009, I-839, Randnr. 28, und vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, Randnr. 44).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-594/10

    van Laarhoven - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13
    5 - Urteil vom 16. Februar 2012 (C-594/10).
  • EuGH, 08.11.2012 - C-299/11

    Gemeente Vlaardingen - Steuer - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Zuordnung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-92/13
    3 - Urteil vom 8. November 2012 (C-299/11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-128/14

    Het Oudeland Beheer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Sechste

    16 - Vgl. in dieser Hinsicht Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Gemeente 's-Hertogenbosch (C-92/13, EU:C:2014:267, Nrn. 60 bis 62), auf die der Gerichtshof in Rn. 32 seines Urteils Gemeente 's-Hertogenbosch ausdrücklich hingewiesen hat (C-92/13, EU:C:2014:2188).
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