Weitere Entscheidung unten: EuGH, 27.10.1993

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   EuGH, 27.10.1993 - C-46/90, C-93/91   

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EuGH, 27.10.1993 - C-46/90, C-93/91 (https://dejure.org/1993,2874)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.1993 - C-46/90, C-93/91 (https://dejure.org/1993,2874)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1993 - C-46/90, C-93/91 (https://dejure.org/1993,2874)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Procureur du Roi / Lagauche u.a.

    EWG-Vertrag, Artikel 30
    1. Freier Warenverkehr; Mengenmässige Beschränkungen; Maßnahmen gleicher Wirkung; Zulassung von Funkgeräten durch die öffentliche Verwaltung, die diese nicht geliefert hat; Möglichkeit eines Rechtsbehelfs; Zulässigkeit

  • EU-Kommission

    Procureur du Roi / Lagauche u.a.

  • Wolters Kluwer

    Verkauf oder Vermietung von schnurlosen Telefonen; Befreiung von der Erlaubnispflicht für Funkgeräte; Verleihung der Befugnis zur Entscheidung über die Zulassung Funksendegeräten oder Funkempfangsgeräten ; Kontrolle des öffentlichen Funkwesens

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zulassung von Funkendgeräten

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Zulassung von Funkgeräten durch die öffentliche Verwaltung, die diese nicht geliefert hat - Möglichkeit eines Rechtsbehelfs - Zulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nationale Zulassung von Funkendgeräten - Erlaubnis für die Benutzung derartiger Endgeräte - Artikel 30 bis 37 und 86 EWG-Vertrag - Richtlinie 88/301/EWG der Kommission.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1994, 78
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 19.03.1991 - 202/88

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-46/90
    21 Da Artikel 86 EWG-Vertrag nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen der Unternehmen selbst gilt (u. a. Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-202/88, Frankreich/Kommission, Slg. 1991, I-1223, Randnr. 55), während die vorgelegten Fragen staatliche Maßnahmen betreffen, ist sodann darauf hinzuweisen, daß diese Fragen im Hinblick auf Artikel 90 Absatz 1 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 86 zu prüfen sind.

    36 Diese Richtlinie wurde von der Kommission im Rahmen der Ausübung der ihr in Artikel 90 Absatz 3 EWG-Vertrag eingeräumten Befugnis erlassen, allgemeine Regelungen zu treffen, durch die die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen konkretisiert werden und die für die Mitgliedstaaten hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Unternehmen gelten (Urteil Frankreich/Kommission, a. a. O., Randnrn.

    Dies wäre nicht der Fall, wenn einem Unternehmen, das Endgeräte vertreibt, die Aufgabe übertragen würde, die Spezifikationen festzuschreiben, denen die Endgeräte entsprechen müssen, deren Anwendung zu kontrollieren und diese Apparate zuzulassen (Urteile Frankreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 51, und GB-Inno-BM, a. a. O., Randnr. 25).

  • EuGH, 13.12.1991 - 18/88

    RTT / GB-Inno-BM

    Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-46/90
    25 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88 (GB-Inno-BM, Slg. 1991, I-5941) für Recht erkannt, daß es Artikel 30 EWG-Vertrag untersagt, einem öffentlichen Unternehmen die Befugnis zur Entscheidung über die Zulassung von nicht von diesem Unternehmen gelieferten Fernsprechgeräten, die zum Anschluß an das öffentliche Netz bestimmt sind, zu verleihen, wenn gegen die Entscheidung dieses Unternehmens kein (gerichtlicher) Rechtsbehelf gegeben ist.

    28 Daher kann das fragliche Zulassungsverfahren nicht als Verstoß gegen Artikel 30 EWG-Vertrag betrachtet werden, soweit mit ihm die im Urteil GB-Inno-BM aufgeführten Kriterien beachtet werden.

  • EuGH, 28.06.1983 - 271/81

    Amélioration de l'élevage / Mialocq

    Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-46/90
    Eine solche Tätigkeit fällt daher jedenfalls nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 37 EWG-Vertrag, der, wie der Gerichtshof entschieden hat (u. a. Urteil vom 28. Juni 1983 in der Rechtssache 271/81, Mialocq, Slg. 1983, 2057), den Handel mit Waren betrifft und für Dienstleistungen nur insoweit gilt, als ein Dienstleistungsmonopol dadurch gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstösst, daß eingeführte Erzeugnisse gegenüber inländischen Erzeugnissen diskriminiert werden.
  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Der Fonds beschränkt sich in einem solchen Fall nämlich auf die Prüfung, ob die vom zuständigen Minister festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (siehe in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-46/90 und C-93/91, Lagauche u. a., Slg. 1993, I-5267, Randnr. 49).
  • EuGH, 27.04.1994 - C-393/92

    Gemeente Almelo u.a. / Energiebedrijf IJsselmij

    27 Was zunächst den Anwendungsbereich dieses Artikels angeht, so folgt sowohl aus seiner Stellung innerhalb des Kapitels über die Beseitigung der mengenmässigen Beschränkungen als auch aus der Verwendung der Worte "Einfuhr" und "Ausfuhr" in Satz 2 des ersten Absatzes und der Worte "Waren" oder "Erzeugnisse" in den Absätzen 3 und 4, daß er den Handel mit Waren betrifft (siehe Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 155/73, Sacchi, Slg. 1974, 409, Randnr. 10; Urteil vom 27. Oktober 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-46/90 und C-93/91, Lagauche und Evrard, Slg. 1993, I-5267, Randnr. 33).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-115/97

    'Brentjens'''

    Der Fonds beschränktsich in einem solchen Fall nämlich auf die Prüfung, ob die vom zuständigenMinister festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (siehe in diesem Sinne Urteilvom 27. Oktober 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-46/90 und C-93/91,Lagauche u. a., Slg. 1993, I-5267, Randnr. 49).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-219/97

    Drijvende Bokken

    Der Fonds beschränkt sich in einem solchen Fall nämlich auf die Prüfung, ob die vom zuständigen Minister festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (siehe in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-46/90 und C-93/91, Lagauche u. a., Slg. 1993, I-5267, Randnr. 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1999 - C-67/96

    Albany

    (231) - Urteil vom 27. Oktober 1993 in den Rechtssachen C-46/90 und C-93/91 (Slg. 1993, I-5267).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.1993 - C-289/91

    Klaus Kuhn gegen Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. - Bezeichnung und

    (13) ° Der Gerichtshof nimmt in den Rechtssachen C-46/90 (Lagauche), C-69/91 (Decoster), C-92/91 (Taillandier) und C-93/91 (Evrard) Stellung zu einer Frage, die bis zu einem gewissen Grade der hier gestellten entspricht.

    Generalanwalt Lenz hat in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen C-46/90 (Lagauche) und C-93/91 (Evrard), die er am 2. Dezember 1992 vorgetragen hat, Ausführungen gemacht, die wahrscheinlich in einem gewissen Umfang als Ausdruck dafür angesehen werden können, daß die Angeklagten, die keine Genehmigung beantragt hatten, kein gemeinschaftsrechtlich geschütztes Interesse daran haben, sich auf die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften berufen zu können, um feststellen zu lassen, daß das belgische Genehmigungserfordernis als solches auf sie unanwendbar war (siehe Nrn. 44 und 45 der Schlussanträge in der Rechtssache Lagauche und Nrn. 17 und 18 der Schlussträge in der Rechtssache Evrard).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.1994 - C-393/92

    Gemeente Almelo und andere gegen NV Energiebedrijf Ijsselmij. - Wettbewerb -

    Dies ist in der Zwischenzeit ständige Rechtsprechung geworden: siehe Randnr. 8 des Urteils vom 28. Juni 1983 in der Rechtssache 271/81 (Amélioration de l' élevage/Mialocq, Slg. 1983, 2057), Urteil vom 27. Oktober 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-46/90 und C-93/91(Lagauche und Evrard, Slg. 1993, I-5267, Randnr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1996 - C-157/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande. -

    (21) - Bezueglich insbesondere des Artikels 37 erinnere ich daran, daß sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sowohl aus der Fassung des Kapitels über die Beseitigung mengenmässiger Beschränkungen als auch aus der dort verwendeten Terminologie ergibt, daß der Artikel sich auf den Waren- und nicht auf den Dienstleistungsverkehr bezieht (vgl. Urteile vom 30. April 1974 in der Rechtssache 155/73 [Sacchi, Slg. 1974, 409, Randnr. 10], vom 28. Juni 1983 in der Rechtssache 271/81 [Mialocq, Slg. 1983, 2057, Randnr. 8], vom 4. Mai 1988 in der Rechtssache 30/87 [Bodson, Slg. 1988, 2479, Randnr. 10], vom 27. Oktober 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-46/90 und C-93/91 [Lagauche u. a., Slg. 1993, I-5267, Randnr. 33] sowie vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-17/94 [Gervais u. a., Slg. 1995, I-4353, Randnr. 35]).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.1994 - C-387/92

    Banco de Crédito Industrial SA, devenue Banco Exterior de España SA gegen

    (11) - Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 155/73 (Sacchi, Slg. 1974, 409); Urteil vom 9. Juni 1977 in der Rechtssache 90/76 (Van Ameyde/UCI, Slg. 1977, 1091); Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77 (INNO/ATAB, Slg. 1977, 2115); Urteil vom 4. Mai 1988 in der Rechtssache 30/87 (Bodson/Pompes funèbres des régions libérées, Slg. 1988, 2479); Urteil vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86 (Ahmed Säed Flugreisen u. a./Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, Slg. 1989, 803); Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90 (Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979); Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89 (ERT, Slg. 1991, I-2925); Urteil vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90 (Merci Convenzionali Porto di Genova, Slg. 1991, I-5889); Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88 (GB-INNO-BM, Slg. 1991, I-5941); Urteil vom 17. November 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-271/90, C-281/90 und C-289/91 (Spanien, Belgien, und Italien/Kommission, Slg. 1992, I-5833); Urteil vom 27. Oktober 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-46/90 und C-93/91 (Lagauche und Evrard, noch nicht in der amtlichen Slg. veröffentlicht) und Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-69/91 (Decoster, noch nicht in der amtlichen Slg. veröffentlicht).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1994 - C-401/92

    Strafverfahren gegen Tankstation 't Heukske vof und J. B. E. Boermans. - Freier

    (32) ° Vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88 (GB-INNO-BM, Slg. 1991, I-5941 ° Zulassungsverfahren für Fernsprechgeräte ohne Möglichkeit eines Rechtsbehelfs), vom 27. Oktober 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-46/90 und C-93/91 (Lagauche, Slg. 1993, I-5267 ° Zulassung von Funkgeräten).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.1994 - C-314/93

    Strafverfahren gegen François Rouffeteau und Robert Badia.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1995 - C-91/94

    Strafverfahren gegen Thierry Tranchant und Téléphone Store SARL, zivilrechtlich

  • VG Berlin, 13.06.2003 - 3 A 17.02

    Erlaubniserteilung zur Aufstellung von Telefonzellen; Begriff der

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   EuGH, 27.10.1993 - C-93/91   

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Wird zitiert von ...

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1992 - C-69/91

    Strafverfahren gegen Francine Decoster, verheiratete Gillon. - Richtlinie

    (1) ° Neben der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache Taillandier verweise ich auf die mit Urteil vom 13. Dezember 1991 entschiedene Rechtssache GB-Inno-BM (C-18/88, Slg. 1991, I-5941) und die anhängigen Vorabentscheidungsersuchen Lagauche (Rechtssache C-46/90, Slg. 1993, I-5267, in der der Gerichtshof nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts Lenz die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeordnet hat), Evrard (Rechtssache C-93/91, Slg. 1993, I-5267), Sauges ( Rechtssache C-164/91), Henryon u. a. (Rechtssachen C-238/91 bis C-240/91), Gleyzes (Rechtssache C-288/91) und Marchandeau (C-323/91).
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