Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005

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   EuGH, 10.01.2006 - C-94/03   

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https://dejure.org/2006,6007
EuGH, 10.01.2006 - C-94/03 (https://dejure.org/2006,6007)
EuGH, Entscheidung vom 10.01.2006 - C-94/03 (https://dejure.org/2006,6007)
EuGH, Entscheidung vom 10. Januar 2006 - C-94/03 (https://dejure.org/2006,6007)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Beschluss 2003/106/EG des Rates über die Genehmigung des Rotterdamer Übereinkommens - Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung - Gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel - Wahl der Rechtsgrundlage - Artikel ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Beschluss 2003/106/EG des Rates über die Genehmigung des Rotterdamer Übereinkommens - Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung - Gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel - Wahl der Rechtsgrundlage - Artikel ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Beschluss 2003/106/EG des Rates über die Genehmigung des Rotterdamer Übereinkommens - Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung - Gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel - Wahl der Rechtsgrundlage - Artikel ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Rat

    Umwelt , Außenbeziehungen , Handelspolitik

  • Wolters Kluwer

    Nichtigerklärung des Beschlusses 2003/106/EG des Rates über die Genehmigung des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel; Verstoß gegen ...

  • Judicialis

    EG Art. 230; ; EG Art. 175 Abs. 1; ; EG Art. 133; ; EG Art. 300; ; EG Art. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Beschluss 2003/106/EG des Rates über die Genehmigung des Rotterdamer Übereinkommens - Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung - Gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel - Wahl der Rechtsgrundlage - Artikel ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Beschluss 2003/106/EG des Rates über die Genehmigung des Rotterdamer Übereinkommens - Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung - Gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel - Wahl der Rechtsgrundlage - Artikel ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 28. Februar 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Genehmigung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 26.03.1987 - 45/86

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-94/03
    Dazu verweist die Kommission insbesondere auf die Urteile vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86 (Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493) und vom 29. März 1990 in der Rechtssache C-62/88 (Griechenland/Rat, "Tschernobyl", Slg. 1990, I-1527) sowie auf das Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-281/01 (Kommission/Rat, Slg. 2002, I-12049), mit dem der Gerichtshof den Beschluss 2001/469/EG des Rates vom 14. Mai 2001 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (ABl. L 172, S. 1) für nichtig erklärt hat.

    34 Einleitend ist darauf zu verweisen, dass sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts einschließlich des im Hinblick auf den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages gewählten nach ständiger Rechtsprechung auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muss, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Rat, Randnr. 11, vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, "Titandioxid", Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10, vom 3. Dezember 1996 in der Rechtssache C-268/94, Portugal/Rat, Slg. 1996, I-6177, Randnr. 22, und vom 13. September 2005 in der Rechtssache C-176/03, Kommission/Rat, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 45).

    35 Ergibt die Prüfung eines Gemeinschaftsrechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. Urteile vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache C-36/98, Spanien/Rat, Slg. 2001, I-779, Randnr. 59, vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-211/01, Kommission/Rat, Slg. 2003, I-8913, Randnr. 39, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-338/01, Kommission/Rat, Slg. 2004, I-4829, Randnr. 55).

    36 Steht dagegen fest, dass der Rechtsakt gleichzeitig mehrere Zielsetzungen verfolgt oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nur zweitrangig und mittelbar ist, so wird ein solcher Rechtsakt ausnahmsweise auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützt werden müssen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-336/00, Huber, Slg. 2002, I-7699, Randnr. 31, vom 12. Dezember 2002, Kommission/Rat, Randnr. 35, und vom 11. September 2003, Kommission/Rat, Randnr. 40).

    Eine Betrachtung der Bestimmungen des Übereinkommens und insbesondere seiner Artikel über das PIC-Verfahren führt nämlich zu dem Schluss, dass das Übereinkommen auch Normen enthält, die den Handel mit gefährlichen Chemikalien regeln und sich unmittelbar und sofort auf diesen Handel auswirken (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00, Randnr. 37, und Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Rat, Randnrn.

    52 Zwar ist, wie der Gerichtshof in den Randnummern 17 bis 21 seines Urteils Titandioxid im Wesentlichen ausgeführt hat, der Rückgriff auf eine doppelte Rechtsgrundlage ausgeschlossen, wenn sich die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren nicht miteinander vereinbaren lassen und/oder wenn die Verbindung der Rechtsgrundlagen die Rechte des Parlaments beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 25. Februar 1999 in den Rechtssachen C-164/97 und C-165/97, Parlament/Rat, Slg. 1999, I-1139, Randnr. 14, und vom 29. April 2004, Kommission/Rat, Randnr. 57).

  • EuGH, 28.06.1994 - C-187/93

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-94/03
    Die Bestimmung der Rechtsgrundlage einer Handlung hat nämlich in Ansehung des Zieles und des Inhalts dieser Handlung zu erfolgen und nicht aufgrund der für den Erlass anderer Gemeinschaftshandlungen, die gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisen, herangezogenen Rechtsgrundlage (vgl. u. a. Urteil vom 28. Juni 1994 in der Rechtssache C-187/93, Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2857, Randnr. 28, das die Wahl der Rechtsgrundlage eben der Verordnung Nr. 259/93 betraf, die vom Rat und mehreren Streithelfern für die Heranziehung des Artikel 175 EG in der vorliegenden Rechtssache angeführt wird).

    52 Zwar ist, wie der Gerichtshof in den Randnummern 17 bis 21 seines Urteils Titandioxid im Wesentlichen ausgeführt hat, der Rückgriff auf eine doppelte Rechtsgrundlage ausgeschlossen, wenn sich die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren nicht miteinander vereinbaren lassen und/oder wenn die Verbindung der Rechtsgrundlagen die Rechte des Parlaments beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 25. Februar 1999 in den Rechtssachen C-164/97 und C-165/97, Parlament/Rat, Slg. 1999, I-1139, Randnr. 14, und vom 29. April 2004, Kommission/Rat, Randnr. 57).

  • EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-94/03
    Der Gerichtshof, der sich insbesondere zur richtigen Rechtsgrundlage für den Abschluss dieses Protokolls, das ebenfalls ein "Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung" einrichte, zu äußern gehabt habe, habe in Randnummer 33 des Gutachtens 2/00 vom 6. Dezember 2001 (Slg. 2001, I-9713) entschieden, dass dieses Verfahren ein typisches Instrument der Umweltpolitik darstelle, so dass der Abschluss dieses Protokolls im Namen der Gemeinschaft auf Artikel 175 Absatz 1 EG zu stützen war.

    45 Das Protokoll von Cartagena, das in der Folge des von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Juni 1992 unterzeichneten und mit dem Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 (ABl. L 309, S. 1) genehmigten Übereinkommens über die biologische Vielfalt angenommen wurde, verfolgt nämlich, wie der Gerichtshof in Randnummer 34 des Gutachtens 2/00 ausgeführt hat, in erster Linie das Ziel, die biologische Vielfalt vor den schädlichen Auswirkungen zu schützen, die sich aus Tätigkeiten, bei denen mit lebenden veränderten Organismen umgegangen wird, und insbesondere aus deren grenzüberschreitender Verbringung ergeben könnten.

  • EuGH, 25.02.1999 - C-164/97

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-94/03
    52 Zwar ist, wie der Gerichtshof in den Randnummern 17 bis 21 seines Urteils Titandioxid im Wesentlichen ausgeführt hat, der Rückgriff auf eine doppelte Rechtsgrundlage ausgeschlossen, wenn sich die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren nicht miteinander vereinbaren lassen und/oder wenn die Verbindung der Rechtsgrundlagen die Rechte des Parlaments beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 25. Februar 1999 in den Rechtssachen C-164/97 und C-165/97, Parlament/Rat, Slg. 1999, I-1139, Randnr. 14, und vom 29. April 2004, Kommission/Rat, Randnr. 57).
  • EuGH, 11.06.1991 - C-300/89

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-94/03
    34 Einleitend ist darauf zu verweisen, dass sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts einschließlich des im Hinblick auf den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages gewählten nach ständiger Rechtsprechung auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muss, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Rat, Randnr. 11, vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, "Titandioxid", Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10, vom 3. Dezember 1996 in der Rechtssache C-268/94, Portugal/Rat, Slg. 1996, I-6177, Randnr. 22, und vom 13. September 2005 in der Rechtssache C-176/03, Kommission/Rat, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 45).
  • EuGH, 30.01.2001 - C-36/98

    Spanien / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-94/03
    35 Ergibt die Prüfung eines Gemeinschaftsrechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. Urteile vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache C-36/98, Spanien/Rat, Slg. 2001, I-779, Randnr. 59, vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-211/01, Kommission/Rat, Slg. 2003, I-8913, Randnr. 39, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-338/01, Kommission/Rat, Slg. 2004, I-4829, Randnr. 55).
  • EuGH, 11.09.2003 - C-211/01

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-94/03
    35 Ergibt die Prüfung eines Gemeinschaftsrechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. Urteile vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache C-36/98, Spanien/Rat, Slg. 2001, I-779, Randnr. 59, vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-211/01, Kommission/Rat, Slg. 2003, I-8913, Randnr. 39, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-338/01, Kommission/Rat, Slg. 2004, I-4829, Randnr. 55).
  • EuGH, 17.10.1995 - C-83/94

    Strafverfahren gegen Leifer u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-94/03
    Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen zu Recht ausgeführt hat, wurden nämlich zahlreiche Gemeinschaftsrechtsakte auf der Grundlage von Artikel 133 EG oder zuvor Artikel 113 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 133 EG) erlassen, auch wenn sie ausdrücklich auf die Beschränkung oder sogar das vollständige Verbot der Ein- oder Ausfuhr bestimmter Produkte abzielten (vgl. dazu u. a. Urteile vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-70/94, Werner, Slg. 1995, I-3189, Randnr. 10, und in der Rechtssache C-83/94, Leifer, Slg. 1995, I-3231, Randnr. 10, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-124/95, Centro-Com, Slg. 1997, I-81, Randnr. 26).
  • EuGH, 13.09.2005 - C-176/03

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN,

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-94/03
    34 Einleitend ist darauf zu verweisen, dass sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts einschließlich des im Hinblick auf den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages gewählten nach ständiger Rechtsprechung auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muss, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Rat, Randnr. 11, vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, "Titandioxid", Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10, vom 3. Dezember 1996 in der Rechtssache C-268/94, Portugal/Rat, Slg. 1996, I-6177, Randnr. 22, und vom 13. September 2005 in der Rechtssache C-176/03, Kommission/Rat, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 45).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-281/01

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-94/03
    Dazu verweist die Kommission insbesondere auf die Urteile vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86 (Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493) und vom 29. März 1990 in der Rechtssache C-62/88 (Griechenland/Rat, "Tschernobyl", Slg. 1990, I-1527) sowie auf das Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-281/01 (Kommission/Rat, Slg. 2002, I-12049), mit dem der Gerichtshof den Beschluss 2001/469/EG des Rates vom 14. Mai 2001 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (ABl. L 172, S. 1) für nichtig erklärt hat.
  • EuGH, 29.03.1990 - 62/88

    Griechenland / Rat

  • EuGH, 29.04.2004 - C-338/01

    Kommission / Rat

  • EuGH, 14.01.1997 - C-124/95

    The Queen, ex parte Centro-Com / HM Treasury und Bank of England

  • EuGH, 17.10.1995 - C-70/94

    Werner / Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 03.12.1996 - C-268/94

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE RECHTMÄßIGKEIT DER RECHTSGRUNDLAGE DES

  • EuGH, 19.09.2002 - C-336/00

    Huber

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Die zuletzt genannten Artikel stellten die Grundlage für die hauptsächliche oder überwiegende Komponente dieser Verordnung bereit, der gegenüber andere Komponenten, wie z. B. das Einfrieren der Vermögenswerte von Personen, die gleichzeitig Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Union und Verbündete einer ausländischen Terrorgruppe seien, völlig nebensächlich seien, wobei die Kommission insoweit u. a. auf das Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (C-94/03, Slg. 2006, I-1, Randnr. 35) verweist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

    In bestimmten Urteilen, beginnend mit dem Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (C-94/03, EU:C:2006:2, Rn. 55), hat der Gerichtshof zwar betont, dass eine Rechtsgrundlage nicht nur dazu dienen könne, das anwendbare Verfahren zu bestimmen und zu überprüfen, ob die Union tatsächlich zumindest teilweise für die Unterzeichnung der betreffenden Übereinkunft zuständig ist, sondern auch dazu, Dritte über den Umfang der wahrgenommenen Unionszuständigkeit(51) und den Geltungsbereich des betreffenden Rechtsakts zu informieren(52).

    Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Kommission/Rat (C-94/03, EU:C:2005:308, Nr. 31) und Parlament/Rat (C-155/07, EU:C:2008:368, Nr. 66).

    Vgl. Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (C-94/03, EU:C:2006:2, Rn. 35 und 55).

    160 Vgl. zu einem Beispiel für die Häufung von Rechtsgrundlagen Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (C-94/03, EU:C:2006:2, Rn. 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    45 - Urteil vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat (C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. auch Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (C-94/03, EU:C:2006:2, Rn. 51).
  • EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommen zur

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Union mit der Wahl der Rechtsgrundlagen für den Beschluss über den Abschluss einer internationalen Übereinkunft den anderen Parteien einer solchen Übereinkunft auch Angaben in Bezug auf die rechtliche Tragweite dieses Beschlusses, den Umfang der Zuständigkeit der Union im Hinblick auf die Übereinkunft und die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten liefert, die auch im Stadium der Durchführung der Übereinkunft auf Unionsebene zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, C-94/03, EU:C:2006:2, Rn. 55, vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 49, und vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat [WRC-15], C-687/15, EU:C:2017:803, Rn. 58).
  • EuGH, 20.05.2008 - C-91/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR

    Ergibt nämlich die Prüfung einer Maßnahme, dass sie zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist die Maßnahme auf nur eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2003, Kommission/Rat, C-211/01, Slg. 2003, I-8913, Randnr. 39, vom 29. April 2004, Kommission/Rat, C-338/01, Slg. 2004, I-4829, Randnr. 55, und vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, C-94/03, Slg. 2006, I-1, Randnr. 35, sowie zur Anwendung von Art. 47 EU Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnrn.
  • EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15

    Avis rendu en vertu de l'article 218, paragraphe 11 TFUE (Traité de Marrakech sur

    In Anbetracht dieser verschiedenen Merkmale ist die vom Vertrag von Marrakesch eingeführte Regelung daher von den unter die gemeinsame Handelspolitik fallenden Regelungen zu unterscheiden, die der Gerichtshof im Gutachten 1/78(Internationales Naturkautschuk-Übereinkommen) vom4. Oktober 1979 (EU:C:1979:224) sowie in den Urteilen vom 17. Oktober 1995, Werner (C-70/94, EU:C:1995:328), vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (C-94/03, EU:C:2006:2), und vom 12. Dezember 2002, Kommission/Rat (C-281/01, EU:C:2002:761), geprüft hat, die zwar nicht ausschließlich kommerzielle Ziele verfolgten, doch auf dem Erlass von Maßnahmen kommerzieller Natur beruhten.
  • EuGH, 08.09.2009 - C-411/06

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr.

    Im Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (C-94/03, Slg. 2006, I-1, Randnr. 43), hat der Gerichtshof aufgrund einer genauen Prüfung des Rotterdamer Übereinkommens insoweit gefolgert, dass auch dieses das Ziel hat, die gemeinsame Verantwortung und die gemeinschaftlichen Bemühungen im internationalen Handel mit bestimmten gefährlichen Chemikalien zu fördern, und dass die Parteien dieses Übereinkommens anstreben, das Ziel des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gerade mit dem Erlass von Maßnahmen handelsrechtlicher Natur - zur Regelung des Handels mit bestimmten gefährlichen Chemikalien oder Pestiziden - zu erreichen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-626/15

    Kommission/ Rat (AMP Antarctique) - Nichtigkeitsklage - Wahl der richtigen

    43 Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (Rotterdamer Übereinkommen, C-94/03, EU:C:2006:2, Rn. 50), vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat (Mauritius, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 48), und vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (Ausdehnung sozialrechtlicher Regelungen auf die Türkei, C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 36).

    52 Speziell zur Abgrenzung zwischen Gemeinsamer Handelspolitik und Umweltpolitik vgl. etwa Urteil vom 29. März 1990, Griechenland/Rat (Tschernobyl, C-62/88, EU:C:1990:153), Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit, EU:C:2001:664) sowie Urteile vom 12. Dezember 2002, Kommission/Rat (Energy Star, C-281/01, EU:C:2002:761), und vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (Rotterdamer Übereinkommen, C-94/03, EU:C:2006:2).

  • EuGH, 06.11.2008 - C-155/07

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/1016/EG - Garantieleistung

    17 bis 21 des Urteils Titandioxid ausgeführt hat, der Rückgriff auf eine doppelte Rechtsgrundlage ausgeschlossen, wenn sich die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren nicht miteinander vereinbaren lassen (vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 25. Februar 1999, Parlament/Rat, C-164/97 und C-165/97, Slg. 1999, I-1139, Randnr. 14, vom 29. April 2004, Kommission/Rat, Randnr. 57, sowie vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat, C-94/03, Slg. 2006, I-1, Randnr. 52, und Kommission/Parlament und Rat, C-178/03, Slg. 2006, I-107, Randnr. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2015 - C-263/14

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2014/198/GASP des Rates -

    18 - Vgl. dazu insbesondere die Urteile Kommission/Rat (C-94/03, EU:C:2006:2, Rn. 55 und 56) und Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 35).

    22 - Urteile Kommission/Rat (C-94/03, EU:C:2006:2, Rn. 50), Parlament/Rat (C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 48) und Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 36); vgl. auch Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:589, Rn. 66).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-180/20

    Kommission/ Rat (Accord avec l'Arménie)

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-244/17

    Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

  • EuGH, 22.10.2013 - C-137/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2011/853/EU des Rates -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachtenantrag - Zulässigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-13/07

    Kommission / Rat - Welthandelsorganisation (WTO) - Beitritt Vietnams - Festlegung

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-370/07

    Kommission / Rat - Beschluss - Entscheidung sui generis - Festlegung von

  • EuGH, 06.12.2012 - C-81/13
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2007 - C-133/06

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2005/85/EG - Verfahren in den

  • EuGH, 26.09.2013 - C-431/11

    Vereinigtes Königreich / Rat - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-411/06

    Kommission / Parlament und Rat - Verbringung von Abfällen - Rechtsgrundlage der

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-155/07

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/1016/EG - Garantie der

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2010 - C-482/08

    Vereinigtes Königreich / Rat - Ausschluss des Vereinigten Königreichs vom

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-94/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,17966
Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-94/03 (https://dejure.org/2005,17966)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.05.2005 - C-94/03 (https://dejure.org/2005,17966)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. Mai 2005 - C-94/03 (https://dejure.org/2005,17966)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Rat

    Gefährliche Chemikalien und Pestizide - Rotterdamer Übereinkommen - Wahl der Rechtsgrundlage - Gemeinsame Handelspolitik, Umweltpolitik

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Rat

    Gefährliche Chemikalien und Pestizide - Rotterdamer Übereinkommen - Wahl der Rechtsgrundlage - Gemeinsame Handelspolitik, Umweltpolitik

  • EU-Kommission

    Kommission / Rat

    Umwelt , Außenbeziehungen , Handelspolitik

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 28.06.1994 - C-187/93

    Parlament / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-94/03
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist nämlich der Rückgriff auf Artikel 100a nicht gerechtfertigt, wenn der zu erlassende Rechtsakt nur nebenbei eine Harmonisierung der Marktbedingungen innerhalb der Gemeinschaft bewirkt"; so das Urteil Abfallrichtlinie (zitiert in Fußnote 21, Randnr. 19) und im selben Sinne das Urteil vom 28. Juni 1994 in der Rechtssache C-187/93 (Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2857, Randnr. 25).

    In ähnlicher Weise hatte der Gerichtshof bereits zuvor etwa zwischen Kulturpolitik (ehemals Artikel 128 EG-Vertrag) und Industriepolitik (ehemals Artikel 130 EG-Vertrag) abgegrenzt: Urteil vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-42/97 (Parlament/Rat, Slg. 1999, I-869, Randnr. 63).

    59 - Eine Häufung verschiedener Rechtsgrundlagen ist nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn die für sie jeweils vorgesehenen Verfahren miteinander unvereinbar sind; vgl. das Urteil Titandioxid (zitiert in Fußnote 20, Randnrn. 17 bis 21), die Urteile vom 25. Februar 1999 in den verbundenen Rechtssachen Rechtssache C-164/97 und C-165/97 (Parlament/Rat, Slg. 1999, I-1139, Randnr. 14) und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-338/01 (Kommission/Rat, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 57).

    Aus dem Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-316/91 (Parlament/Rat, Slg. 1994, I-625, Randnr. 16, zweiter Satz) ergibt sich insoweit nichts Gegenteiliges: Zwar führt der Gerichtshof in letzterem Urteil aus, dass die Durchführung einer fakultativen Anhörung des Parlaments seine obligatorische Anhörung nicht ersetzen kann; davon unberührt bleibt aber die Möglichkeit zur Durchführung einer fakultativen Anhörung überall dort, wo der Vertrag überhaupt keine (obligatorische) Anhörung vorsieht.

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-94/03
    19 - Vgl. dazu beispielsweise das Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 ("WTO", Slg. 1994, I-5267) und das Gutachten 2/00 (zitiert in Fußnote 15).

    Denn das SPS-Übereinkommen "beschränkt sich ... darauf, einen multilateralen Rahmen von Regeln und Disziplinen für die Entwicklung, Annahme und Durchsetzung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen zu schaffen, um deren nachteilige Auswirkungen auf den Handel auf ein Mindestmaß zu beschränken ", während die Bestimmungen des TBT-Übereinkommens "nur verhindern sollen, dass technische Vorschriften und Normen sowie Verfahren ... unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel schaffen" (Gutachten 1/94, zitiert in Fußnote 19, Randnrn. 31 und 33; Hervorhebungen von mir).

    66 - Gutachten 1/75 vom 11. November 1975 ("Lokale Kosten", Slg. 1975, S. 1355, 1363 f.), Urteil vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 41/76 (Donckerwolcke, Slg. 1976, 1921, Randnr. 32), Gutachten 2/91 (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 8) und Gutachten 1/94 (zitiert in Fußnote 19, Randnr. 34).

    68 - Vgl. dazu beispielsweise das Gutachten 1/94 (zitiert in Fußnote 19), welches im Hinblick auf die Gründung der WTO zwischen den Teilbereichen GATT, GATS und TRIPS unterscheidet und sie unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zuordnet.

  • EuGH, 26.03.1987 - 45/86

    Kommission / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-94/03
    22 - Urteil vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86 (Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493, Randnrn. 17 bis 21).

    61 - So - in Bezug auf andere Rechtsgrundlagen - etwa das Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 165/87 (Kommission/Rat, Slg. 1988, 5545, Randnr. 20), wonach die Anhörung des Parlaments, zu der der Rat jederzeit berechtigt ist, nicht als rechtswidrig angesehen werden kann, auch wenn sie nicht obligatorisch ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

    Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Kommission/Rat (C-94/03, EU:C:2005:308, Nr. 31) und Parlament/Rat (C-155/07, EU:C:2008:368, Nr. 66).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-113/04

    Technische Unie / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerbsrecht - Artikel 81

    75 - Vgl. statt vieler die Urteile vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 30/78 (Distillers/Kommission, Slg. 1980, 2229, Randnr. 26, zur Anhörung des beratenden Ausschusses), vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 31, betreffend eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör), vom 25. Oktober 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-465/02 und C-466/02 (Deutschland und Dänemark/Kommission, Slg. 2005, I-0000, Randnrn. 36 bis 40, zur Sprachenregelung in einem Regelungsausschuss) und PVC II (zitiert in Fußnote 56, Randnrn. 315 bis 328, betreffend das Recht auf Akteneinsicht); vgl. außerdem, zur Wahl der richtigen Rechtsgrundlage und zum Gesetzgebungsverfahren, das Urteil vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-211/01 (Kommission/Rat, Slg. 2003, I-8913, Randnr. 52) sowie meine Schlussanträge vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-94/03 (Kommission/Rat, Slg. 2005, I-0000, Nr. 53).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-105/04

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

    74 - Vgl. statt vieler die Urteile vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 30/78 (Distillers/Kommission, Slg. 1980, 2229, Randnr. 26, zur Anhörung des beratenden Ausschusses), vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 31, betreffend eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör), vom 25. Oktober 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-465/02 und C-466/02 (Deutschland und Dänemark/Kommission, Slg. 2005, I-0000, Randnrn. 36 bis 40, zur Sprachenregelung in einem Regelungsausschuss) und PVC II (zitiert in Fußnote 56, Randnrn. 315 bis 328, betreffend das Recht auf Akteneinsicht); vgl. außerdem, zur Wahl der richtigen Rechtsgrundlage und zum Gesetzgebungsverfahren, das Urteil vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-211/01 (Kommission/Rat, Slg. 2003, I-8913, Randnr. 52) sowie meine Schlussanträge vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-94/03 (Kommission/Rat, Slg. 2005, I-0000, Nr. 53).
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