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   EuGH, 25.04.2002 - C-96/01 P   

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https://dejure.org/2002,5926
EuGH, 25.04.2002 - C-96/01 P (https://dejure.org/2002,5926)
EuGH, Entscheidung vom 25.04.2002 - C-96/01 P (https://dejure.org/2002,5926)
EuGH, Entscheidung vom 25. April 2002 - C-96/01 P (https://dejure.org/2002,5926)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Galileo Company und Galileo International / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Galileo und Galileo International / Rat

    Artikel 230 Absatz 4 EG; Verordnung Nr. 2299/89 des Rates, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v in der durch die Verordnung Nr. 323/1999 geänderten Fassung
    1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung, die festlegt, unter welchen Bedingungen Informationen aus computergesteuerten Buchungssystemen bereit gestellt werden dürfen - Klage von ...

  • EU-Kommission

    Galileo und Galileo International / Rat

  • Wolters Kluwer

    Beförderung im Luftverkehr; Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (CRS); Erwerb von Daten durch Gruppen von Luftfahrtunternehmen; Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel; Änderung ...

  • Judicialis

    Verordnung 323/1999/EWG Art. 1 Nr. 7 Buchst. b; ; Verordnung 2299/89/EWG Art. 6 Abs. 1 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung, die festlegt, unter welchen Bedingungen Informationen aus computergesteuerten Buchungssystemen bereit gestellt werden dürfen - Klage von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 15. Dezember 2000 in der Rechtssache T-113/99, Galileo Company und Galileo International LLC gegen Rat, mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung des Artikels 1 Nr. 7 Buchstabe b der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

    Auszug aus EuGH, 25.04.2002 - C-96/01
    48 Allerdings hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Bestimmung eines allgemeinen Rechtsakts unter Umständen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen kann (Urteile vom 16. Mai 1991 in derRechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19).

    52 Im Urteil Extramet Industrie/Rat, das zur Antidumpingregelung erging, wies der Gerichtshof darauf hin, dass der Kläger als der größte Importeur des den Gegenstand der Antidumpingmaßnahme bildenden Erzeugnisses und zugleich Endverbraucher dieses Erzeugnisses Schwierigkeiten habe, sich das fragliche Erzeugnis bei dem einzigen Hersteller der Gemeinschaft zu beschaffen, der zudem noch sein Hauptmitbewerber für das Verarbeitungserzeugnis sei.

    Damit habe das Gericht insbesondere deswegen einen Rechtsfehler begangen, weil es gegen die Grundsätze verstoßen habe, die in den Urteilen Extramet Industrie/Rat und Codorniu/Rat aufgestellt und in der nachfolgenden Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts bestätigt worden seien (u. a. Beschluss des Gerichts CNPAAP/Rat, Randnr. 36, und Beschlüsse des Gerichts vom 10. Dezember 1996 in der Rechtssache T-18/95, Atlanta und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Kommission, Slg. 1996, II-1669, Randnr. 47, vom 3. Juni 1997 in der Rechtssache T-60/96, Merck u. a./Kommission, Slg. 1997, II-849, Randnrn.

    Was den zweiten Rechtsmittelgrund angehe, so habe das Gericht in korrekter Anwendung der Urteile Extramet Industrie/Rat und Codorniu/Rat entschieden.

    Entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht in den Randnummern 48 bis 54 des angefochtenen Beschlusses sehr wohl geprüft, ob sie nach den u. a. aus den Urteilen Extramet Industrie/Rat und Codorniu/Rat hervorgehenden Grundsätzen individuell betroffen sein konnten.

    Zum zweiten Rechtsmittelgrund, zu dessen Begründung die Rechtsmittelführerinnen anführen, das Gericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, die von ihnen geltend gemachten außergewöhnlichen Umstände bedeuteten nicht, dass sie von der streitigen Bestimmung individuell betroffen seien, ist festzustellen, dass das Gericht in Randnummern 51 bis 54 des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, dass ein Unternehmen nicht allein deswegen von einer Verordnungsbestimmung individuell betroffen sei, weil diese seine Wirtschaftstätigkeit berühre, und dass die besonderen Umstände, die zu den Urteilen Extramet Industrie/Rat und Codorniu/Rat geführt hätten und aufgrund deren die Gesellschaften, die die Klägerinnen in diesen Rechtssachen gewesen seien, als individuell betroffen angesehen worden seien, im vorliegenden Fall nicht vorlägen.

    Was das Urteil Extramet Industrie/Rat betrifft, so hat das Gericht ebenfalls zu Recht in den Randnummern 52 und 54 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass sich der betreffende Wirtschaftsteilnehmer in dieser Rechtssache durch eine Reihe von Eigenschaften, die ihn ausgezeichnet habe und aufgrund deren er als von dem angefochtenen Akt individuell betroffen habe angesehen werden müssen, von allen übrigen Wirtschaftsteilnehmern unterscheide, während im vorliegenden Fall die Rechtsmittelführerinnen nicht nachgewiesen hätten, dass sie aufgrund einer Reihe von Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen von der streitigen Bestimmung erfassten Wirtschaftsteilnehmer heraushöben, von dieser Bestimmung berührt würden.

    Es ist nämlich festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen zwar das Urteil Extramet Industrie/Rat anführen, die Zulässigkeit ihrer Klage aber ausschließlich auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten stützen, zu denen die streitige Bestimmung führe, und nicht das Vorliegen einer Reihe anderer Umstände nachweisen, die eine besondere, sie im Hinblick auf die fragliche Maßnahme aus dem Kreis der übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebende Situation begründeten (u. a. Urteil Industrie des poudres sphériques/Rat, Randnr. 57).

  • EuGH, 22.11.2001 - C-451/98

    Antillean Rice Mills / Rat

    Auszug aus EuGH, 25.04.2002 - C-96/01
    19 und 20, Beschluss vom 28. Juni 2001 in der Rechtssache C-351/99 P, Eridiana u. a./Rat, Slg. 2001, I-5007, Randnr. 45, und Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnrn.

    Selbst wenn, wie die Rechtsmittelführerinnen behaupten, feststünde, dass nur die derzeit vier CRS-Verkäufer die konkreten Adressaten der streitigen Bestimmung sind, da nur sie von ihr berührt werden, bedeutet nämlich der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur wie im vorliegenden Fall feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (u. a. Urteil Antillean Rice Mills/Rat, Randnrn. 51 und 52).

    Unter diesen Umständen haben die Rechtsmittelführerinnen tatsächlich nicht nachgewiesen, dass sich schwer wiegende Konsequenzen für sie aus der Durchführung der betreffenden Bestimmung ergaben, die geeignet waren, sie von allen anderen Wirtschaftsteilnehmern zu unterscheiden, auf die sie anwendbar ist (in diesem Sinne u. a. Urteil Antillean Rice Mills/Rat, Randnrn. 53 und 54).

  • EuG, 15.12.2000 - T-113/99

    Galileo und Galileo International / Rat

    Auszug aus EuGH, 25.04.2002 - C-96/01
    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 15. Dezember 2000 in der Rechtssache T-113/99 (Galileo und Galileo International/Rat, Slg. 2000, II-4141) wegen Aufhebung dieses Beschlusses, anderer Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Lopes Sabino und M. Bishop als Bevollmächtigte, Beklagter im ersten Rechtszug,.

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 27. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben The Galileo Company (nachfolgend: Galileo) und Galileo International LLC (nachfolgend: GILLC) gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 15. Dezember 2000 in der Rechtssache T-113/99 (Galileo und Galileo International/Rat,Slg. 2000, II-4141, nachfolgend: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 323/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (CRS) (ABl. L 40, S. 1), soweit er in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 (ABl. L 220, S. 1) eine Bestimmung einfügt, nach der Fluggesellschaften unabhängig von ihrer Anzahl eine Gruppe bilden dürfen, um gemeinsam Daten von Betreibern von CRS zu erwerben, als unzulässig abgewiesen hat.

  • EuGH, 30.01.2002 - C-151/01

    La Conqueste / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.04.2002 - C-96/01
    Das zweite Argument beruht im Wesentlichen auf der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie u. a. im Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Rat zum Ausdruck kommt, der zufolge die von einem Einzelnen erhobene Nichtigkeitsklage zulässig ist, sofern er nachweist, dass erstens das Organ, das den angefochtenen Akt erlassen hat, verpflichtet ist, die Konsequenzen einer von ihm beabsichtigten Maßnahme für die Situation bestimmter Einzelpersonen, darunter des Klägers, zu berücksichtigen, und dass er zweitens bereits Verträge geschlossen hat, deren Erfüllung im Anwendungszeitraum der streitigen Entscheidung durch diese ganz oder teilweise verhindert wurde (u. a. Urteil Antillean Rice Mills/Kommission, Randnrn. 57 und 61, sowie Beschluss vom30. Januar 2002 in der Rechtssache C-151/01 P, La Conqueste/Kommission, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 36).
  • EuGH, 15.06.2000 - C-13/99

    TEAM / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.04.2002 - C-96/01
    Diese vom Gericht vorgenommene Würdigung des ihm unterbreiteten Sachverhalts stellt, sofern der Sachverhalt nicht verfälscht wurde, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (u. a. Urteile vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-13/99 P, TEAM/Kommission, Slg. 2000, I-4671, Randnr. 63, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 49).
  • EuGH, 28.06.2001 - C-351/99

    Eridania u.a. / Rat

    Auszug aus EuGH, 25.04.2002 - C-96/01
    19 und 20, Beschluss vom 28. Juni 2001 in der Rechtssache C-351/99 P, Eridiana u. a./Rat, Slg. 2001, I-5007, Randnr. 45, und Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnrn.
  • EuGH, 03.10.2000 - C-458/98

    Industrie des poudres sphériques / Rat

    Auszug aus EuGH, 25.04.2002 - C-96/01
    Was das erste Argument angeht, das auf die Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an der Entstehung der streitigen Bestimmung und die Kenntnis gestützt wird, die der Rat von ihrer besonderen Lage gehabt habe, steht fest, dass es vor dem Gericht nicht erörtert wurde und daher nach ständiger Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren offensichtlich unzulässig ist (u. a. Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-458/98 P, Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Randnr. 74, und die dort angegebene Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-409/96

    Sveriges Betodlares und Henrikson / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.04.2002 - C-96/01
    Wie das Gericht in Randnummer 47 des angefochtenen Beschlusses feststellt, werden zu diesem Zweck in der streitigen Bestimmung Begriffe verwendet, die in der Verordnung Nr. 2299/89 in der durch die Verordnung Nr. 323/1999 geänderten Fassung allgemein und abstrakt definiert sind, nämlich Definitionen der Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, aufdie sie anwendbar ist, ohne Bezugnahme auf die besondere Lage bestimmter Wirtschaftsteilnehmer (u. a. Beschluss vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-409/96, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.04.2002 - C-96/01
    Diese vom Gericht vorgenommene Würdigung des ihm unterbreiteten Sachverhalts stellt, sofern der Sachverhalt nicht verfälscht wurde, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (u. a. Urteile vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-13/99 P, TEAM/Kommission, Slg. 2000, I-4671, Randnr. 63, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 49).
  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuGH, 25.04.2002 - C-96/01
    48 Allerdings hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Bestimmung eines allgemeinen Rechtsakts unter Umständen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen kann (Urteile vom 16. Mai 1991 in derRechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19).
  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

  • EuG, 03.06.1997 - T-60/96

    Merck & Co. Inc., NV Organon und Glaxo Wellcome plc gegen Kommission der

  • EuG, 10.12.1996 - T-18/95

    Atlanta Handelsgesellschaft Harder & Co. GmbH und Internationale Fruchtimport

  • EuGH, 24.04.1996 - C-87/95

    Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

  • EuGH, 23.11.1995 - C-10/95

    Asocarne / Rat

  • EuGH, 03.05.1978 - 112/77

    Töpfer / Kommission

  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

  • EuGH, 23.11.1971 - 62/70

    Bock / Kommission

  • EuG, 22.02.2000 - T-138/98

    ACAV u.a. / Rat

  • EuGH, 15.02.1996 - C-209/94

    Buralux u.a.

  • EuG, 30.09.1997 - T-122/96

    Federolio / Kommission

  • EuG, 10.02.2000 - T-32/98

    Regierung der Niederländischen Antillen gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 15.06.1993 - C-213/91

    Abertal / Kommission

  • EuGH, 23.04.2009 - C-362/06

    Sahlstedt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Erhaltung der natürlichen

    Der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, bedeutet jedoch keineswegs, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, wenn feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (vgl. insbesondere Urteil vom 22. November 2001, Antillean Rice Mills/Rat, C-451/98, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 52, und Beschlüsse vom 25. April 2002, Galileo und Galileo International/Rat, C-96/01 P, Slg. 2002, I-4025, Randnr. 38, und vom 8. April 2008, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission, C-503/07 P, Slg. 2008, I-2217, Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

    Camar und Tico können nicht deshalb als von der Verordnung Nr. 404/93 individuell betroffen angesehen werden, weil sie als die wichtigsten Importeure von Bananen aus Somalia möglicherweise größere Vorteile aus ihr gezogen hätten als andere Marktbeteiligte, denn es steht dem Verordnungscharakter einer Bestimmung nicht entgegen, dass sie sich auf die Personen, für die sie gilt, im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, sofern nur ihr Tatbestand objektiv festgelegt ist (vgl. u. a. Urteil vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 101/76, Koninklijke Scholten Honig/Rat und Kommission, Slg. 1977, 797, Randnr. 24, und Beschluss vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-96/01 P, Galileo und Galileo International/Rat, Slg. 2002, I-4025, Randnr. 41).
  • EuG, 30.04.2007 - T-387/04

    EnBW Energie Baden-Württemberg / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie

    Die daraus in der ersten Zuteilungsperiode resultierende Bevorzugung der Betreiber konventioneller Kraftwerke, insbesondere von RWE, treffe die Klägerin wirtschaftlich besonders hart (Beschluss des Gerichtshofs vom 25. April 2002, Galileo und Galileo International/Rat, C-96/01 P, Slg. 2002, I-4025, Randnr. 53).
  • EuG, 03.02.2005 - T-139/01

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation

    Auch wenn nämlich feststünde, dass die Rechtssubjekte, für die Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 896/2001 gilt, zum Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsakts hätten bestimmt werden können, würde die normative Geltung dieser Vorschrift dadurch nicht in Frage gestellt, da diese, wie oben in Randnummer 94 festgestellt, nur objektive Tatbestände rechtlicher oder tatsächlicher Art erfasst (vgl. in diesem Sinne Beschluss CNPAAP/Rat, Randnr. 35, und Beschluss des Gerichts vom 15. Dezember 2000 in der Rechtssache T-113/99, Galileo und Galileo International/Rat, Slg. 2000, II-4141, Randnr. 47, bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofes vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-96/01 P, Slg. 2002, I-4025).
  • EuG, 30.04.2003 - T-154/02

    Villiger Söhne / Rat

    Dieser Umstand allein - einmal unterstellt, er wäre erwiesen - reicht nämlich nicht aus, um die Hersteller der betroffenen Erzeugnisse zu individualisieren, da es dem Charakter einer Rechtsvorschrift als einer generellen Norm nicht entgegensteht, wenn sie sich auf die Einzelpersonen, auf die sie anwendbar ist, im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, sofern nur ihr Tatbestand objektiv bestimmt ist (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 101/76, Koninklijke Scholten Honig/Rat und Kommission, Slg. 1977, 797, Randnr. 24, und Beschluss des Gerichtshofes vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-96/01 P, Galileo und Galileo International/Rat, Slg. 2002, I-4025, Randnr. 41).
  • EuG, 08.08.2002 - T-155/02

    VVG International u.a. / Kommission

    In Bezug auf die besonders schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen, die die streitige Verordnung auf die Tätigkeit der Antragstellerinnen haben soll, ist zudem festzustellen, dass der Umstand, dass sich eine Rechtsnorm auf die verschiedenen in ihren Anwendungsbereich fallenden Rechtssubjekte unterschiedlich auswirken kann, nicht geeignet ist, diese aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, sofern die Anwendung dieser Norm nach einem objektiv festgelegten Tatbestand erfolgt (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-409/96 P, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37, und vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-96/01 P, Galileo und Galileo International/Rat, Slg. 2002, I-4025, Randnr. 41; Beschluss des Gerichts vom 8. Dezember 1998 in der Rechtssache T-39/98, Sadam Zuccherifici u. a./Rat, Slg. 1998, II-4207, Randnr. 22).
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