Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009

Rechtsprechung
   EuGH, 10.09.2009 - C-97/08 P   

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https://dejure.org/2009,832
EuGH, 10.09.2009 - C-97/08 P (https://dejure.org/2009,832)
EuGH, Entscheidung vom 10.09.2009 - C-97/08 P (https://dejure.org/2009,832)
EuGH, Entscheidung vom 10. September 2009 - C-97/08 P (https://dejure.org/2009,832)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 Abs. 1 EG - Art. 53 Abs. 1 EWR - Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Unternehmensgruppe - Zurechenbarkeit von Zuwiderhandlungen - Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen ...

  • webshoprecht.de

    Zur gesamtschuldnerischen Haftung von Mutter- und 100-%-igen Tochtergesellschaften für Wettbewerbsabsprache

  • Europäischer Gerichtshof

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 Abs. 1 EG - Art. 53 Abs. 1 EWR - Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Unternehmensgruppe - Zurechenbarkeit von Zuwiderhandlungen - Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen ...

  • EU-Kommission PDF

    Akzo Nobel NV und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1. Rechtsmittel - Rechtsschutzinteresse - Rechtsmittel, das geeignet ist, dem Rechtsmittelführer einen Vorteil zu verschaffen

  • EU-Kommission

    Akzo Nobel NV und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 Abs. 1 EG - Art. 53 Abs. 1 EWR - Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Unternehmensgruppe - Zurechenbarkeit von Zuwiderhandlungen - Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen ...

  • Wolters Kluwer

    Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft; Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren [100%-igen] Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln; Akzo Nobel NV u.a. gegen Kommission der Europäischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft; Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren [100%-igen] Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln; Akzo Nobel NV u.a. gegen Kommission der Europäischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 Abs. 1 EG - Art. 53 Abs. 1 EWR - Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Unternehmensgruppe - Zurechenbarkeit von Zuwiderhandlungen - Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung der Muttergesellschaft für einen Kartellrechtsverstoß einer 100%igen Tochtergesellschaft

  • ssrn.com (Entscheidungsbesprechung)

    Wettbewerbsrechtliche Haftung im Konzern (Prof. Dr. Christian Kersting; Der Konzern 2011, 445-459)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 3. März 2008 von Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Nederland BV, Akzo Nobel Chemicals International BV, Akzo Nobel Chemicals BV und Akzo Nobel Functional Chemicals BV gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. Dezember 2007 in ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. Dezember 2007 in der Rechtssache T-112/05, Akzo Nobel NV u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/566/EG der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 392
  • EuZW 2009, 816
  • WM 2009, 2048
 
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Wird zitiert von ... (175)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-97/08
    Wenn die Muttergesellschaft vor dem Gemeinschaftsrichter gegen eine Entscheidung der Kommission vorgeht, mit der ihr für ein Verhalten ihrer Tochtergesellschaft eine Geldbuße auferlegt wird, obliegt es damit ihr, diese Vermutung durch Beweise zu entkräften, die geeignet sind, die Selbständigkeit ihrer Tochtergesellschaft zu belegen (Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 136, siehe auch in diesem Sinne, Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, im Folgenden: Urteil Stora, Randnr. 29).

    In seinem Urteil Stora habe der Gerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass die Tatsache, dass die Muttergesellschaft 100 % des Kapitals der Tochtergesellschaft halte, für sich genommen nicht ausreiche, um die Haftung der Muttergesellschaft festzustellen, wenn bestritten werde, dass diese einen bestimmenden geschäftlichen Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausübe.

    Der Gerichtshof habe diesen Grundsatz im Urteil Stora nicht in Frage gestellt.

    In einer Reihe von Urteilen habe das Gericht diese Vermutung unter Verweis auf das Urteil Stora herangezogen, ohne ihre Geltung von der Beibringung zusätzlicher Indizien abhängig zu machen.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI/Kommission, Randnrn. 132 und 133, Geigy/Kommission, Randnr. 44, vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, Slg. 1973, 215, Randnr. 15, und Stora, Randnr. 26), und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. entsprechend Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 117, und ETI u. a., Randnr. 49).

    In diesem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil ICI/Kommission, Randnrn. 136 und 137) und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile AEG/Kommission, Randnr. 50, und Stora, Randnr. 29).

    Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteil Stora, Randnr. 29).

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-97/08
    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 145, vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C-279/98 P, Slg. 2000, I-9693, Randnr. 78, und vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 39).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI/Kommission, Randnrn. 132 und 133, Geigy/Kommission, Randnr. 44, vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, Slg. 1973, 215, Randnr. 15, und Stora, Randnr. 26), und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. entsprechend Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 117, und ETI u. a., Randnr. 49).

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-97/08
    Darüber hinaus habe das Gericht in zwei anderen Urteilen, nämlich den Urteilen vom 15. September 2005, DaimlerChrysler/Kommission (T-325/01, Slg. 2005, II-3319), und vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission (T-109/02, T-118/02, T-122/02, T-125/02, T-126/02, T-128/02, T-129/02, T-132/02 und T-136/02, Slg. 2007, II-947), den in der vorstehenden Randnummer angeführten Grundsatz richtig angewandt, als es entschieden habe, dass die Tatsache, dass die Muttergesellschaft 100 % des Kapitals der Tochtergesellschaft halte, zwar ein starkes Indiz dafür sei, dass sie entscheidenden Einfluss auf das Marktverhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben könne, dass sie für sich genommen jedoch nicht ausreiche, um die Muttergesellschaft für das Verhalten der Tochtergesellschaft verantwortlich machen zu können, und ein zusätzliches Element neben dem Beteiligungsgrad erforderlich bleibe, das aber in Indizien bestehen könne.

    Die angeführten Urteile DaimlerChrysler/Kommission und Bolloré u. a./Kommission stellten die Geltung dieser Vermutung nicht in Frage.

  • EuGH, 14.12.2006 - C-217/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE KARTELLVERBOT FINDET AUF EINEN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-97/08
    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteil vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 40).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-97/08
    Könnte nämlich eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 165).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-97/08
    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 145, vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C-279/98 P, Slg. 2000, I-9693, Randnr. 78, und vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 39).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-97/08
    Vorab ist festzustellen, dass das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft die Tätigkeit von Unternehmen betrifft (Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 59) und dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (vgl. u. a. Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 112, vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 107, und vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission, C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295, Randnr. 25).
  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-97/08
    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 145, vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C-279/98 P, Slg. 2000, I-9693, Randnr. 78, und vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 39).
  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-97/08
    Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI/Kommission, Randnrn. 132 und 133, Geigy/Kommission, Randnr. 44, vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, Slg. 1973, 215, Randnr. 15, und Stora, Randnr. 26), und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. entsprechend Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 117, und ETI u. a., Randnr. 49).
  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER

    Auszug aus EuGH, 10.09.2009 - C-97/08
    Die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft muss eindeutig einer juristischen Person zugerechnet werden, gegen die Geldbußen festgesetzt werden können, und die Mitteilung der Beschwerdepunkte muss an diese gerichtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnr. 60, und vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, C-322/07 P, C-327/07 P und C-338/07 P, Randnr. 38).
  • EuGH, 18.01.2007 - C-229/05

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE AUFNAHME DER PKK IN

  • EuGH, 11.07.2006 - C-205/03

    FENIN / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Einrichtungen, die das spanische

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuG, 02.08.2001 - T-111/01

    Saxonia Edelmetalle / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 08.04.2008 - C-503/07

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Richtlinie

  • EuGH, 14.07.1972 - 52/69

    Geigy AG / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-314/01

    Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG -

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuG, 12.01.1995 - T-102/92

    VIHO Europe BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

  • LG Berlin, 18.02.2021 - (526 OWi LG) 212 JsOWi 1/20

    Bußgeldbewehrter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung: Verhängung einer

    Dies gilt im Besonderen auch für die bußgeldrechtliche Haftung eines Unternehmens im Sinne des weiten Unternehmensbegriffs nach europäischer Rechtsprechung (zu diesem: EuGH, Urteil vom 10. September 2009 - C-97/08 - EuZW 2009, 816, 821 [Akzo Nobel u. a./Kommission], Rn. 54 ff.; EuG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - T-259/02, BeckRS 2006, 140069, Rn. 21).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-440/11

    Kommission / Stichting Administratiekantoor Portielje - Rechtsmittel - Wettbewerb

    Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es Portielje gelungen sei, die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses, die sich u. a. aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237), ergebe, zu widerlegen, und hat daher dem zweiten Klagegrund stattgegeben.

    Die Kommission verweist insoweit insbesondere auf das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission.

    Aufgrund dieses falschen Ansatzes habe das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kommission, um Portielje für die fragliche Zuwiderhandlung neben Gosselin zur Verantwortung ziehen zu können, sich nicht damit habe begnügen dürfen, die Vermutung geltend zu machen, die sich aus der auf das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission zurückgehenden Rechtsprechung ergebe, sondern darüber hinaus zuerst anhand "konkrete[r] Beweis[e]" eine "unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme" von Portielje auf die Verwaltung von Gosselin hätte dartun müssen.

    Durch eine Anwendung der auf das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission zurückgehenden Beweisvermutung auf eine Situation, in der noch nicht nachgewiesen worden sei, dass Portielje ein Unternehmen sei, komme die Kommission ihrer Beweislast aber nicht ordnungsgemäß nach.

    Zum Hilfsvorbringen der Kommission trägt Portielje vor, der Beweis für die Ausübung eines bestimmenden Einflusses, der sich aus der insbesondere im Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission aufgestellten Vermutung ergebe, könne nicht für die Lehre zur Möglichkeit des Einstehenmüssens einer Einrichtung für eine Zuwiderhandlung nach Art. 81 EG gelten.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Wettbewerbsrecht der Union die Tätigkeiten von Unternehmen betrifft (Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 59, sowie Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 54) und dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 112, sowie Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 54).

    Unter diesem Begriff ist eine im Hinblick auf den Gegenstand der fraglichen Vereinbarung bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht (Urteile vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau, 170/83, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11, sowie Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 55).

    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 145, sowie Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 56).

    Zur Frage, unter welchen Umständen einer juristischen Person, die nicht Urheberin der Zuwiderhandlung ist, dennoch Sanktionen auferlegt werden können, ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen diesen beiden Rechtssubjekten (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a., C-628/10 P und C-14/11 P, Randnr. 43).

    Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 59, sowie Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a., Randnr. 44).

    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass in dem besonderen Fall, in dem eine Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, eine widerlegbare Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübt (im Folgenden: Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses) (Urteil vom 8. Mai 2013, ENI/Kommission, C-508/11 P, Randnr. 47; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, Slg. 2011, I-8947, Randnrn.

    Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße haftbar ansehen, sofern die Muttergesellschaft, der die Widerlegung dieser Vermutung obliegt, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 61, Elf Aquitaine/Kommission, Randnrn.

    51 bis 59 des angefochtenen Urteils hervorgeht, vorsorglich festgestellt, dass Portielje "geeignete Beweise dafür vorgelegt [hat], dass sie keinen bestimmenden Einfluss auf Gosselin ausgeübt hat, und sogar, dass sie einen solchen Einfluss nicht ausüben konnte", wodurch Portielje die insbesondere dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission zu entnehmende Vermutung widerlegt habe.

    Die Kommission hebt insoweit hervor, dass die auf das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission zurückgehende Rechtsprechung auf der wirtschaftlichen Realität beruhe und für die Ausübung des bestimmenden Einflusses kein Formerfordernis aufstelle.

    Portielje trägt vor, sie habe die auf das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission zurückgehende Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses widerlegt.

    Wie die Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes ergeben hat, müssen, um festzustellen, ob die Zuwiderhandelnde ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen an die übergeordnete Einrichtung relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnrn.

    Aufgrund dieser Erwägungen ist das Gericht in Randnr. 58 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass "Portielje geeignete Beweise dafür vorgelegt [hat], dass sie keinen bestimmenden Einfluss auf Gosselin ausgeübt hat, und sogar, dass sie einen solchen Einfluss nicht ausüben konnte", und dass es ihr somit gelungen sei, die u. a. aus dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission hervorgehende Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen.

  • EuG, 09.09.2011 - T-25/06

    Alliance One International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer

    Es ist festzustellen, dass das Wettbewerbsrecht die Tätigkeit von Unternehmen betrifft (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 59) und dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung bezeichnet (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 112, und vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnr. 54).

    Der Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass in diesem Zusammenhang der Begriff des Unternehmens als Bezeichnung einer wirtschaftlichen Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 40, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 55; Urteil des Gerichts vom 15. September 2005, DaimlerChrysler/Kommission, T-325/01, Slg. 2005, II-3319, Randnr. 85).

    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 145, vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 39, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 56).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten der Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 59).

    Ferner ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegliche Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge der Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin die Haftung für die Zahlung der gegen deren Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die von der Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweisdokumente nicht für den Nachweis ausreichen, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 29, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 61).

    28 und 29 des Urteils Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (oben in Randnr. 70 angeführt) neben der 100%igen Kapitalbeteiligung an der Tochtergesellschaft weitere Umstände, wie das Nichtbestreiten des von der Muttergesellschaft auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft ausgeübten Einflusses und die gemeinsame Vertretung der beiden Gesellschaften im Verwaltungsverfahren, angeführt, doch sind diese Umstände vom Gerichtshof nur erwähnt worden, um die Gesamtheit der Gesichtspunkte aufzuführen, auf die das Gericht seine Argumentation gestützt hatte, und nicht, um die Geltung der oben in Randnr. 86 genannten Vermutung von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme durch die Muttergesellschaft abhängig zu machen (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnr. 57).

    Dieses Ergebnis kann nicht durch die Argumente in Frage gestellt werden, die Alliance One in Beantwortung der schriftlichen Frage des Gerichts nach den aus dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 80 angeführt) zu ziehenden Konsequenzen vorgetragen hat.

    Zweitens unterscheide sich der Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 80 angeführt) ergangen sei, vom Sachverhalt im vorliegenden Fall, da mehrere Tochtergesellschaften an dem Kartell beteiligt gewesen seien und es daher schwieriger gewesen sei, den Nachweis zu erbringen, dass die Muttergesellschaft von den wettbewerbswidrigen Aktivitäten keine Kenntnis gehabt habe.

    Zum ersten Argument genügt die Feststellung, dass dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 80 angeführt) zu entnehmen ist (vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zum Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Nrn. 60 und 61), dass der Gerichtshof nicht nur die Rechtsprechung berücksichtigt hat, auf die Alliance One ihr Vorbringen in weiten Teilen stützt, insbesondere das Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (oben in Randnr. 70 angeführt), sondern auch die frühere Rechtsprechung eindeutig ausgelegt hat (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnrn.

    Zum zweiten Argument genügt die Feststellung, dass es auf den angeblichen Unterschied zwischen der Rechtssache, in der das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 80 angeführt) ergangen ist, und der vorliegenden Rechtssache nicht ankommt, da das Kriterium für die mögliche Zuweisung der Verantwortlichkeit in der erstgenannten Rechtssache keineswegs das der unmittelbaren oder mittelbaren Kenntnis der Muttergesellschaft von den von der Tochtergesellschaft oder den Tochtergesellschaften durchgeführten Tätigkeiten war.

    Anderenfalls wird die Ausübung einer Kontrolle durch den Umstand dargetan, dass die aus der Inhaberschaft des gesamten Kapitals abgeleitete Vermutung nicht widerlegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnrn.

    Bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sind aber sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die je nach den Merkmalen des jeweiligen Falles variieren können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 74, und vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C-407/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 100).

    Auf jeden Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, es seien Verteidigungsrechte verletzt worden, nicht durchgreifen kann, da die Kommission - wie der Gerichtshof ausgeführt hat - hinsichtlich der Zurechnung der Zuwiderhandlung nicht verpflichtet ist, im Stadium der Mitteilung der Beschwerdepunkte andere Gesichtspunkte als den Nachweis anzuführen, dass die Muttergesellschaft das Kapital ihrer Tochtergesellschaften hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 64).

    (der Muttergesellschaft von Dimon Italia während der Zuwiderhandlung) und von SCC (der Muttergesellschaft von Transcatab während der Zuwiderhandlung), die sich am 13. Mai 2005 zu der neuen Einrichtung Alliance One zusammenschlossen, als Bezugsgrößen für die Berechnung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 heranzog (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 114).

    528 und 529, und vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 114).

    218 und 219 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 150).

    Das Erfordernis, eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, verlangt, dass sie angepasst wird, um der gewünschten Auswirkung auf das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, Rechnung zu tragen, damit sie in Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 283, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 379, und vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 154).

  • EuG, 07.06.2011 - T-217/06

    Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate

    Ferner haben die Klägerinnen auf die Frage des Gerichts nach den Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237), auf den vorliegenden Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Sachverhalt der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, und insbesondere die Kontrolle der Muttergesellschaft über die an der Zuwiderhandlung beteiligten Tochtergesellschaften anders gewesen sei als im vorliegenden Fall.

    Auf jeden Fall müsse, wenn das angeführte Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission dahin auszulegen sei, dass es zulasse, die Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft ohne jedes weitere Erfordernis als die Kapitalbeteiligung der Muttergesellschaft zuzurechnen, diese Rechtsprechung überprüft werden, weil sie dann nämlich eine verschuldensfreie Haftung eingeführt hätte, die mit der Verordnung Nr. 1/2003 unvereinbar sei.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Wettbewerbsrecht der Union die Tätigkeit von Unternehmen betrifft und dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Mitteilung der Beschwerdepunkte muss auch angegeben werden, in welcher Eigenschaft einer juristischen Person die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachgewiesen werden müsste (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 59).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft nehmen kann und zum anderen eine widerlegbare Vermutung besteht, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft nimmt (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen die Haftung für die Zahlung der gegen sein Tochterunternehmen verhängten Geldbuße als Gesamtschuldner zuweisen, sofern die Beweise, die vom Mutterunternehmen, dem die Widerlegung dieser Vermutung obliegt, vorgelegt werden, nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerinnen in Frage gestellt, dass der Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 35 angeführt) ergangen sei, und insbesondere die Kontrolle der Muttergesellschaft in dieser Rechtssache über ihre Tochtergesellschaften andere gewesen seien als im vorliegenden Fall.

    13 und 54), in aller Klarheit sowohl aus dem soeben angeführten Urteil vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission (Randnrn. 61 und 62), als auch aus dem Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt (Randnrn. 61 und 62), dass die Wirkung dieser Vermutung nicht vom Vorliegen solcher zusätzlichen Indizien abhängig ist.

    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die vorgenannte Rechtsprechung speziell den besonderen Fall betrifft, dass "eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält" (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 60).

    Nach der Rechtsprechung kann nämlich die Kommission, wenn eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 59).

    Nach der Rechtsprechung im Anschluss an das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 61) hat die betreffende Gesellschaft, um die Vermutung einer bestimmenden Einflussnahme zu widerlegen, diese "durch Beweise zu entkräften", die geeignet sind, die Selbständigkeit ihrer Tochtergesellschaft auf dem Markt zu belegen.

    Nach der Rechtsprechung sind nämlich bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten selbständig bestimmt, sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnrn.

    Folglich war es Sache der Klägerinnen, sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte beizubringen, die ihrer Meinung nach für den Nachweis geeignet waren, dass sie keine wirtschaftliche Einheit bildeten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 65).

    Dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission des Gerichtshofs, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 61, ist aber zu entnehmen, dass die Kommission, wenn sie sich auf die Vermutung einer bestimmenden Einflussnahme stützt, in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen kann, sofern die Beweise, die das Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorlegt, nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt.

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen sind nämlich bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, nicht nur die Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die Geschäftspolitik für die vom Kartell betroffenen Erzeugnisse betreffen, sondern auch sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission des Gerichtshofs, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 20.01.2011 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Das Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237), bestätige zwar die Zulässigkeit einer entsprechenden Vermutung.

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 40, Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 55, und vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C-407/08 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 64).

    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Frage, unter welchen Umständen einer juristischen Person, die nicht Urheberin der Zuwiderhandlung ist, dennoch Sanktionen auferlegt werden können, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 59).

    Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegbare Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteile Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Randnr. 29, und Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 61).

    28 und 29 des Urteils Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission neben der 100%igen Kapitalbeteiligung an dem Tochterunternehmen weitere Umstände, wie das Nichtbestreiten des vom Mutterunternehmen auf die Geschäftspolitik des Tochterunternehmens ausgeübten Einflusses und die gemeinsame Vertretung der beiden Unternehmen im Verwaltungsverfahren, angeführt, doch wurden diese Umstände vom Gerichtshof nur erwähnt, um sämtliche Gesichtspunkte wiederzugeben, auf die das Gericht seine Argumentation in jener Rechtssache gestützt hatte, und nicht, um die Geltung der genannten Vermutung von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 62).

    Die Kommission führt aus, zur Möglichkeit einer Muttergesellschaft, die Vermutung, dass sie bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt habe, zu widerlegen, habe das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission eine Reihe von Hinweisen geliefert, die für die Berechtigung der Ausführungen des Gerichts sprächen.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nämlich, um die Vermutung zu widerlegen, dass eine Muttergesellschaft, die 100 % des Gesellschaftskapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf diese ausübt, Sache dieser Muttergesellschaft, dem Unionsrichter alle Angaben in Bezug auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihr und ihrer Tochtergesellschaft zur Würdigung vorzulegen, die dem Nachweis dienen könnten, dass sie keine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 65).

    Eine solche Prüfung war umso mehr geboten, als die Eigenständigkeit von GQ bei der Umsetzung ihrer Geschäftspolitik nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Gesamtheit der relevanten Gesichtspunkte gehörte, mit denen die Rechtsmittelführerinnen die Vermutung eines bestimmenden Einflusses von RQ auf das Verhalten von GQ hätten widerlegen können, und deren Art und Bedeutung nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls variieren können (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnrn.

    Somit ist die Kommission in diesem besonderen Fall berechtigt, die Holdinggesellschaft gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Geldbuße zu verpflichten, die gegen die am Ende der Kette stehende Tochtergesellschaft des Konzerns verhängt wurde, sofern die Holdinggesellschaft diese Vermutung nicht durch den Nachweis widerlegt, dass entweder die Zwischengesellschaft oder die Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftreten (vgl. entsprechend Urteile Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Randnr. 29, und Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 61).

    Jedoch ist es entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht der Umstand, dass die Muttergesellschaft ihre Tochtergesellschaft zur Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union angestiftet oder sich an einer solchen von der Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung unmittelbar beteiligt hat, sondern die Tatsache, dass diese beiden Gesellschaften ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit und damit ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, die es der Kommission erlaubt, gegen diese Muttergesellschaft eine Geldbuße festzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 06.10.2021 - C-882/19

    Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das

    Der Begriff "Unternehmen" umfasst somit jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, und bezeichnet somit eine wirtschaftliche Einheit, auch wenn diese aus rechtlicher Sicht aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 54 und 55, sowie vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 47 und 48).

    So kann nach der Rechtsprechung einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung nicht selbständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Beziehungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden, so dass sie in einem solchen Fall zur selben wirtschaftlichen Einheit gehören und damit ein einziges Unternehmen bilden, das Urheber der Zuwiderhandlung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 58 und 59, sowie vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 52 und 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

    Zur ersten Rüge von Transcatab ist festzustellen, dass das Wettbewerbsrecht die Tätigkeit von Unternehmen betrifft (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 59) und dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung bezeichnet (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 112, und vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnr. 54).

    Der Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass in diesem Zusammenhang der Begriff des Unternehmens als Bezeichnung einer wirtschaftlichen Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 40, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 55; Urteil des Gerichts vom 15. September 2005, DaimlerChrysler/Kommission, T-325/01, Slg. 2005, II-3319, Randnr. 85).

    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 145, vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 39, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 56).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten der Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 59).

    Ferner ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegliche Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge der Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin die Haftung für die Zahlung der gegen deren Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die von der Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweisdokumente nicht für den Nachweis ausreichen, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 29, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 61).

    28 f. des Urteils Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (oben in Randnr. 95 angeführt) neben der 100%igen Kapitalbeteiligung an der Tochtergesellschaft weitere Umstände, wie das Nichtbestreiten des von der Muttergesellschaft auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft ausgeübten Einflusses und die gemeinsame Vertretung der beiden Gesellschaften im Verwaltungsverfahren, angeführt, doch sind diese Umstände vom Gerichtshof nur erwähnt worden, um die Gesamtheit der Gesichtspunkte aufzuführen, auf die das Gericht seine Argumentation gestützt hatte, und nicht, um die Geltung der oben in Randnr. 94 genannten Vermutung von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme durch die Muttergesellschaft abhängig zu machen (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnr. 57).

    Dieses Ergebnis kann nicht durch die Argumente in Frage gestellt werden, die Transcatab in Beantwortung der schriftlichen Frage des Gerichts nach den aus dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 88 angeführt) zu ziehenden Konsequenzen vorgetragen hat.

    Zum ersten Argument genügt die Feststellung, dass dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 88 angeführt) zu entnehmen ist (vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu diesem Urteil, Slg. 2009, I-8241, Nrn. 60 f.), dass der Gerichtshof nicht nur die Rechtsprechung berücksichtigt hat, auf die Transcatab ihr Hauptvorbringen in weiten Teilen stützt, insbesondere das Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (oben in Randnr. 95 angeführt), sondern auch die frühere Rechtsprechung eindeutig ausgelegt hat (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnrn.

    Zum zweiten Argument genügt die Feststellung, dass es auf den angeblichen Unterschied zwischen beiden Rechtssachen nicht ankommt, da das Kriterium für die Zuweisung der Verantwortlichkeit in der Rechtssache, in der das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (oben in Randnr. 88 angeführt) ergangen ist, keineswegs das der unmittelbaren oder mittelbaren Kenntnis der Muttergesellschaft von den Tätigkeiten der Tochtergesellschaft bzw. der Tochtergesellschaften war.

    Anderenfalls wird die Ausübung einer Kontrolle durch den Umstand dargetan, dass die aus der Inhaberschaft des gesamten Kapitals abgeleitete Vermutung nicht widerlegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnrn.

    Auf jeden Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, es seien Verteidigungsrechte verletzt worden, nicht durchgreifen kann, da die Kommission - wie der Gerichtshof ausgeführt hat - hinsichtlich der Zurechnung der Zuwiderhandlung nicht verpflichtet ist, im Stadium der Mitteilung der Beschwerdepunkte andere Gesichtspunkte als den Nachweis anzuführen, dass die Muttergesellschaft das Kapital ihrer Tochtergesellschaften hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 64).

    Daher ist unter Berücksichtigung der Erwägungen, die zur Zurückweisung des ersten Teils dieses Klagegrundes geführt haben, zu folgern, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, als sie den konsolidierten Umsatz von SCC als Bezugsgröße für die Berechnung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 heranzog (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 114).

    528 f., und vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 114).

  • EuG, 14.07.2011 - T-190/06

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

    Das Wettbewerbsrecht der Union betrifft die Tätigkeit von Unternehmen, und der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof klargestellt hat, ist in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Mitteilung der Beschwerdepunkte muss auch angegeben werden, in welcher Eigenschaft einer juristischen Person die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 59).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegliche Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dessen Sache es ist, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sowohl aus dem Urteil vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission (Randnrn. 61 und 62), als auch aus dem Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt (Randnrn. 61 und 62), ergibt sich nämlich eindeutig, dass die Anwendung der in Rede stehenden Vermutung nicht davon abhängt, dass solche Indizien vorliegen.

    Es ist noch darauf hinzuweisen, dass die oben genannte Rechtsprechung speziell den besonderen Fall betrifft, in dem eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals der Tochtergesellschaft besitzt (Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 60).

    Insoweit sind sämtliche im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen der Tochtergesellschaft zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte, die von Fall zu Fall variieren können, zu berücksichtigen (Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnrn.

    Insbesondere kann die fragliche Vermutung nicht allein dadurch widerlegt werden, dass dargetan wird, dass das Tochterunternehmen diese spezifischen Aspekte seiner Geschäftspolitik selbst in der Hand hat, ohne insoweit Weisungen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnrn.

    Während sich nämlich die Wettbewerbsregeln an Unternehmen richten und unabhängig u. a. von deren Rechtsform unmittelbar auf sie Anwendung finden, muss der Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union eindeutig einer juristischen Person zugerechnet werden, gegen die Geldbußen festgesetzt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnrn.

    Ferner ist in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnrn.

    Die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union muss jedoch eindeutig einer juristischen Person zugerechnet werden, gegen die Geldbußen festgesetzt werden können (Urteile Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, oben in Randnr. 104 angeführt, Randnr. 38, und vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 57).

  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission

    Es ist darauf hinzuweisen, dass das Wettbewerbsrecht der Union die Tätigkeit von "Unternehmen" betrifft, wobei unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 54 und 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-501/11

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung

    Hilfsweise wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die dem Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237), zu entnehmende Rechtsprechung, die - so wie das Gericht sie verstehe - zu einer verschuldensunabhängigen Haftung der Muttergesellschaft führe.

    Weiter hilfsweise machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, selbst wenn man die im Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission aufgestellten Haftungsgrundsätze in gleicher Weise wie das Gericht anwenden würde, wäre die Haftung von Schindler Holding gleichwohl zu verneinen, da ihre vier Tochtergesellschaften in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat eigenständig operiert hätten und Schindler Holding keinen Einfluss auf ihre laufenden Geschäfte genommen habe.

    Der Begriff des Unternehmens wurde von den Unionsgerichten näher bestimmt und bezeichnet eine wirtschaftliche Einheit, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 55, sowie Elf Aquitaine/Kommission, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In ihrer Erwiderung treten die Rechtsmittelführerinnen der Begründung der sich aus dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission ergebenden Rechtsprechung im Hinblick auf Art. 6 EMRK entgegen und machen geltend, die Vereinbarkeit der Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft mit dieser Vorschrift sei noch ungeklärt.

    Sie ist indessen widerlegbar, und die Einrichtungen, die die fragliche Vermutung widerlegen wollen, können alle Gesichtspunkte in Bezug auf die wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen der Tochtergesellschaft und der Muttergesellschaft anführen, die sie als geeignet für den Nachweis ansehen, dass die Tochtergesellschaft und die Muttergesellschaft keine wirtschaftliche Einheit darstellen, sondern die Tochtergesellschaft sich auf dem Markt autonom verhält (vgl. Urteile vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 29, Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 61, sowie Elf Aquitaine/Kommission, Randnrn.

    Mit dem dritten Teil des siebten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen die Anwendung der sich aus dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission ergebenden Rechtsprechung durch das Gericht, wobei sie geltend machen, das Gericht sei in Randnr. 86 des angefochtenen Urteils von einer zu weiten Auslegung des Begriffs der Geschäftspolitik ausgegangen.

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zur Klärung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, alle im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen an die Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

  • EuG, 17.05.2011 - T-299/08

    Das Gericht erhält die gegen Elf Aquitaine und Arkema France wegen Beteiligung an

  • EuG, 14.07.2011 - T-189/06

    Das Gericht erhält die gegen Arkema France und deren Muttergesellschaften, Total

  • EuG, 12.12.2018 - T-701/14

    Niche Generics / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • BGH, 18.11.2014 - KZR 15/12

    Calciumcarbid-Kartell II - Interner Ausgleich einer von der Europäischen

  • BGH, 13.07.2020 - KRB 99/19

    Bierkartell - Kartellrecht: Zweigliedrigkeit des Abgestimmten Verhaltens;

  • EuG, 27.09.2012 - T-361/06

    Ballast Nedam / Kommission

  • EuG, 17.05.2013 - T-146/09

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission zu einem Kartell auf dem

  • OLG Düsseldorf, 15.04.2013 - 4 Kart 2/10

    Hohe Geldbußen gegen "Flüssiggas-Kartell"

  • EuG, 08.09.2016 - T-470/13

    Merck / Kommission

  • LG München I, 10.02.2021 - 37 O 15721/20

    NetDoktor.de gegen gesund.bund.de und Google

  • EuG, 29.06.2012 - T-360/09

    Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen

  • EuG, 16.06.2011 - T-197/06

    FMC / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat

  • EuG, 27.11.2014 - T-517/09

    Alstom / Kommission

  • LG Stuttgart, 20.01.2022 - 30 O 176/19

    Sammelklage-Inkasso, Rundholzvermarktung - Fehlende Aktivlegitimaton eines

  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen

  • EuG, 12.12.2018 - T-682/14

    Mylan Laboratories und Mylan / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • LG Saarbrücken, 15.09.2020 - 7 HKO 6/16

    Vorstandsregress - Aktiengesellschaft: Verjährung von Regressforderungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • BGH, 09.07.2013 - KZR 15/12

    Calciumcarbid-Kartell

  • EuGH, 21.07.2016 - C-542/14

    VM Remonts u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1

  • EuGH, 05.03.2015 - C-93/13

    Kommission / Versalis und Eni - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer

  • EuG, 15.07.2015 - T-45/10

    GEA Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-152/19

    Slovak Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuGH, 19.07.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-201/09

    ArcelorMittal Luxembourg / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle auf

  • EuG, 13.07.2011 - T-39/07

    ENI / Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-419/14

    Das Gericht der EU bestätigt die von der Kommission wegen Beteiligung an einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-165/19

    Slovak Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuGH, 01.07.2010 - C-407/08

    Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres

  • EuG, 15.07.2015 - T-418/10

    voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-216/09

    Kommission / ArcelorMittal Luxembourg u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle

  • LG Köln, 16.02.2017 - 88 O (Kart) 17/16

    Bestpreisklauseln sind nach der Vertikal-GVO freistellungsfähig

  • EuGH, 10.04.2014 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für Projekte im

  • EuGH, 08.05.2013 - C-508/11

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts zum Kartell auf den Märkten für

  • EuGH, 27.01.2021 - C-595/18

    The Goldman Sachs Group / Kommission

  • OLG Düsseldorf, 19.06.2013 - 4 Kart 2/13

    Flüssiggas Kundenschutzabsprachen

  • EuG, 13.07.2011 - T-42/07

    Dow Chemical u.a. / Kommission

  • LG Berlin, 06.08.2013 - 16 O 193/11

    Fahrtreppen, Schadensersatz in Altfällen - Kartellverstoß: Schadensersatzanspruch

  • EuG, 14.03.2013 - T-587/08

    Fresh Del Monte Produce / Kommission

  • EuGH, 29.09.2011 - C-520/09

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und erklärt die Entscheidung der

  • BGH, 28.06.2022 - KZR 46/20

    Vorliegen eines kartellbedingten Schadens bei Bezug der Waren durch

  • EuGH, 27.04.2017 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für

  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Eni / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-93/13

    Kommission / Versalis und Eni - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-588/15

    LG Electronics / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-185/06

    In den Rechtssachen betreffend das Wasserstoffperoxid- und

  • EuG, 16.06.2011 - T-196/06

    Edison / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der

  • EuG, 12.12.2018 - T-677/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem Kartelle

  • EuGH, 18.12.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel -

  • EuGH, 26.09.2013 - C-179/12

    The Dow Chemical Company / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-38/07

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über das Kartell auf dem

  • EuG, 23.01.2014 - T-384/09

    SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission - Wettbewerb

  • EuGH, 26.09.2013 - C-172/12

    EI du Pont de Nemours / Kommission

  • EuG, 16.09.2013 - T-373/10

    Villeroy & Boch Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine

  • EuG, 27.06.2012 - T-372/10

    Bolloré / Kommission

  • EuG, 15.09.2011 - T-234/07

    Das Gericht erklärt die Geldbuße von 31,66 Mio. Euro für nichtig, die gegen die

  • VK Bund, 20.01.2015 - VK 1-110/14

    Nachprüfungsverfahren: Abschluss von Rabattvereinbarungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2010 - C-550/07

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott gilt das Anwaltsgeheimnis in

  • EuGH, 25.03.2021 - C-152/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile

  • VK Bund, 21.01.2015 - VK 1-116/14

    Nachprüfungsverfahren: Abschluss von Rabattvereinbarungen

  • VK Bund, 23.01.2015 - VK 1-122/14

    Nachprüfungsverfahren: Abschluss von Rabattvereinbarungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-597/13

    Total / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 16.12.2010 - C-480/09

    AceaElectrabel Produzione / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 23.01.2014 - T-395/09

    Gigaset / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

  • VK Bund, 22.01.2015 - VK 1-112/14

    Nachprüfungsverfahren: Abschluss von Rabattvereinbarungen

  • VK Bund, 21.01.2015 - VK 1-118/14

    Nachprüfungsverfahren: Abschluss von Rabattvereinbarungen

  • EuGH, 24.06.2015 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2015 - 4 Kart 7/10

    Flüssiggaskartell

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-240/22

    Kommission/ Intel Corporation - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-407/08

    Knauf Gips / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Gipsplattenmarkt

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2017 - C-621/15

    W u.a. - Haftung für fehlerhafte Produkte - Arzneimittelhersteller - Impfung

  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing (früher Parker ITR) und

  • LG München I, 10.02.2021 - 37 O 15720/20

    NetDoktor.de gegen gesund.bund.de und Google

  • EuGH, 26.11.2013 - C-50/12

    Kendrion / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • LG Dortmund, 08.07.2020 - 8 O 75/19
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-501/11

    Schindler Holding u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art.

  • EuGH, 18.07.2013 - C-499/11

    Dow Chemical u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

  • EuG, 30.03.2022 - T-337/17

    Air France-KLM / Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-438/14

    Silec Cable und General Cable / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2015 - C-542/14

    VM Remonts u.a.

  • EuG, 12.07.2018 - T-455/14

    Pirelli & C. / Kommission

  • EuG, 09.09.2015 - T-104/13

    Toshiba / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-681/11

    Schenker & Co. u.a. - Wettbewerb - Kartelle - Art. 85 EWG, Art. 81 EG und Art.

  • EuG, 16.06.2011 - T-204/08

    Team Relocations / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale

  • EuG, 29.09.2021 - T-363/18

    Nippon Chemi-Con Corporation/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-231/11

    Kommission / Siemens Österreich u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 01.10.2013 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Kostenfestsetzung

  • EuG, 16.06.2011 - T-208/08

    Gosselin Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale

  • EuGH, 25.11.2020 - C-823/18

    Kommission/ GEA Group - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für Zinn-,

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis / Kommission

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

  • EuGH, 05.12.2013 - C-448/11

    SNIA in amministrazione straordinaria (früher SNIA) / Kommission

  • LG München I, 23.10.2020 - 21 O 11384/19

    Verzögerte Lizenzverhandlung des Endproduktherstellers in der Automobilbranche

  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-352/09

    ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle auf dem

  • EuGH, 16.06.2016 - C-154/14

    SKW Stahl-Metallurgie und SKW Stahl-Metallurgie Holding / Kommission -

  • EuG, 23.01.2014 - T-391/09

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-559/12

    Frankreich / Kommission - Rechtsmittel - La Poste - Öffentliche Einrichtung mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-109/10

    Solvay / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im

  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2012 - 1 Kart 7/12

    Festsetzung einer Geldbuße im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren gegen die

  • EuG, 18.10.2018 - T-640/16

    GEA Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wärmestabilisatoren - Beschluss,

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20

    Wettbewerb

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-398/13

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EU) Nr.

  • EuGH, 04.07.2013 - C-287/11

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-469/15

    FSL u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art. 101 AEUV) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2012 - C-440/11

    Kommission / Stichting Administratiekantoor Portielje - Rechtsmittel - Wettbewerb

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell im

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-74/14

    Eturas u.a. - Wettbewerb - Art. 101 Abs. AEUV - Tatbestandsmerkmale einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-605/13

    Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber Syrien - Maßnahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-408/12

    YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse,

  • EuGH, 26.09.2013 - C-679/11

    Alliance One International / Kommission

  • EuGH, 26.09.2013 - C-668/11

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts, mit denen dieses die

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-680/20

    Unilever Italia Mkt. Operations

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-176/13

    Rat / Bank Mellat - 'Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur

  • EuG, 13.09.2010 - T-40/06

    Trioplast Industrier / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • LG Frankfurt/Main, 25.09.2019 - 6 O 649/12
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-200/13

    Rat / Bank Saderat Iran und Kommission - 'Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 17.05.2013 - T-154/09

    MRI / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche

  • EuGH, 15.06.2012 - C-494/11

    Otis Luxembourg u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-380/09

    Melli Bank / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-203/21

    DELTA STROY 2003

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-823/18

    Kommission/ GEA Group - Rechtsmittel - Kartelle - Wärmestabilisatoren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2019 - C-152/18

    Crédit mutuel Arkéa/ EZB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Art.

  • EuG, 09.09.2015 - T-91/13

    LG Electronics / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-50/12

    Kendrion / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Branche der Industriesäcke

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-308/19

    Whiteland Import Export - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 09.12.2014 - T-91/10

    Lucchini / Kommission

  • EuGH, 15.06.2012 - C-493/11

    United Technologies / Kommission

  • EuG, 17.02.2010 - T-587/08

    Fresh Del Monte Produce / Kommission

  • VK Bund, 03.09.2015 - VK 1-74/15

    Nachprüfungsverfahren: Verbraucher- und Patientenberatung

  • EuG, 16.06.2011 - T-194/06

    SNIA / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-630/13

    Anbouba / Rat

  • EuG, 09.12.2014 - T-489/09

    Leali / Kommission

  • EuG, 16.11.2011 - T-55/06

    RKW / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus

  • EuG, 17.05.2011 - T-343/08

    Arkema France / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-562/08

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

  • EuGH, 13.09.2012 - C-495/11

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

  • EuG, 09.09.2015 - T-92/13

    Philips / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-287/11

    Kommission / Aalberts Industries u.a. - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer

  • EuG, 13.12.2012 - T-595/11

    A / Kommission

  • LG München I, 16.03.2011 - 37 O 11927/10

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Mutter- und Tochterunternehmen nach Verhängung

  • EuG, 02.07.2010 - T-384/09

    SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission -

  • EuG, 27.09.2012 - T-370/06

    Kuwait Petroleum u.a. / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-347/06

    Nynäs Petroleum und Nynas Belgium / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2011 - C-520/09

    Arkema / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 18.06.2013 - T-404/08

    Fluorsid und Minmet / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für

  • VG Berlin, 11.12.2012 - 21 K 260.12

    Förderung von Kinos (Digitalisierung)

  • EuG, 04.04.2019 - T-5/17

    Sharif / Rat

  • EuG, 06.04.2017 - T-35/15

    Alkarim for Trade and Industry / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-97/08 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,6266
Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-97/08 P (https://dejure.org/2009,6266)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.04.2009 - C-97/08 P (https://dejure.org/2009,6266)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. April 2009 - C-97/08 P (https://dejure.org/2009,6266)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 Abs. 1 EG, Art. 53 Abs. 1 EWR und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Unternehmensgruppe - Zurechenbarkeit von Zuwiderhandlungen - Haftung einer Muttergesellschaft für Kartellvergehen ihrer Tochtergesellschaften - ...

  • EU-Kommission PDF

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 Abs. 1 EG, Art. 53 Abs. 1 EWR und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Unternehmensgruppe - Zurechenbarkeit von Zuwiderhandlungen - Haftung einer Muttergesellschaft für Kartellvergehen ihrer Tochtergesellschaften - ...

  • EU-Kommission

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 Abs. 1 EG, Art. 53 Abs. 1 EWR und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Unternehmensgruppe - Zurechenbarkeit von Zuwiderhandlungen - Haftung einer Muttergesellschaft für Kartellvergehen ihrer Tochtergesellschaften - ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 Abs. 1 EG, Art. 53 Abs. 1 EWR und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Unternehmensgruppe - Zurechenbarkeit von Zuwiderhandlungen - Haftung einer Muttergesellschaft für Kartellvergehen ihrer Tochtergesellschaften - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (66)

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-97/08
    2 - Urteil vom 11. Dezember 2007, ETI u. a. (C-280/06, Slg. 2007, I-10893).

    22 - Vgl. dazu und zum Folgenden auch meine Schlussanträge vom 3. Juli 2007 in der Rechtssache ETI u. a. (C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Nrn. 68 bis 72).

    23 - Urteil ETI u. a. (zitiert in Fn. 2, Randnrn. 38 und 43).

  • EuGH, 13.10.2005 - C-458/03

    EINE ÖFFENTLICHE STELLE KANN EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSKONZESSION NICHT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-97/08
    36 - Allein im Recht der öffentlichen Aufträge werden bisweilen noch höhere Anforderungen gestellt (Urteil vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, Slg. 2005, I-8585, Randnrn.

    Dessen ungeachtet lässt sich die In-House-Rechtsprechung, wie sie im Urteil Parking Brixen zum Ausdruck kommt, ohnehin nicht auf einen Fall wie den vorliegenden übertragen.

  • EuGH, 16.11.2000 - C-294/98

    Metsä-Serla u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-97/08
    132 bis 135) und Geigy/Kommission ("Geigy", 52/69, Slg. 1972, 787, Randnr. 44), sowie das Urteil vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission ("Continental Can", 6/72, Slg. 1973, 215, Randnr. 15); ähnlich die Urteile vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission (C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Randnr. 27), vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission (C-196/99 P, Slg. 2003, I-11005, Randnr. 96), vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (zitiert in Fn. 18, Randnr. 117), und ETI u. a. (zitiert in Fn. 2, Randnrn. 39 in Verbindung mit 49).

    76 - Vor allem in seiner jüngeren Rechtsprechung betont der Gerichtshof diese wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen; vgl. Urteile Metsä-Serla u. a./Kommission (zitiert in Fn. 31, Randnr. 27), Aristrain/Kommission (zitiert in Fn. 31, Randnr. 96) und Dansk Rørindustri u. a./Kommission (zitiert in Fn. 18, Randnr. 117); vgl. auch das Urteil vom 11. Dezember 2007, ETI u. a. (zitiert in Fn. 2, Randnr. 49).

  • EuG, 12.07.2018 - T-419/14

    Das Gericht der EU bestätigt die von der Kommission wegen Beteiligung an einem

    Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die zwischen beiden Rechtssubjekten bestehen (vgl. Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, kann nach ständiger Rechtsprechung diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen beruht die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses im Wesentlichen auf der Prämisse, wonach die Kommission aus dem Umstand, dass eine Muttergesellschaft 100 % oder nahezu 100 % am Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, ohne die Vorlage weiterer Beweise den Schluss ziehen darf, dass diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausüben kann und die Interessen anderer Anteilseigner weder bei strategischen Entscheidungen noch im Tagesgeschäft der Tochtergesellschaft zu berücksichtigen braucht, die ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern in Übereinstimmung mit den Wünschen ihrer Muttergesellschaft handelt (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:262, Nr. 73).

    Die Eigenschaft eines "reinen Finanzinvestors" ist jedoch kein rechtliches Kriterium, sondern vielmehr das Beispiel einer Situation, in der es einer Muttergesellschaft freisteht, die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:262, Nr. 75).

    Denn die Muttergesellschaft und die ihrem bestimmenden Einfluss unterliegenden Tochtergesellschaften bilden zusammen ein einziges Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union, für das sie verantwortlich sind, und wenn dieses Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, haften sämtliche juristische Personen, die Teil der Konzernstruktur sind, persönlich und gesamtschuldnerisch (vgl. Urteile vom 27. September 2012, Nynäs Petroleum und Nynas Belgium/Kommission, T-347/06, EU:T:2012:480, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:262, Nr. 97).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine

    25 Vgl. in diesem Sinne bereits Urteil ICI, Rn. 136 und 137; vgl. u. a. auch Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 60, im Folgenden: Urteil Akzo), und zuletzt Urteil Goldman Sachs, Rn. 32.

    43 Wie Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:262, Nr. 91) ausgeführt hat, kann das Vorliegen eines bestimmenden Einflusses auch dann festgestellt werden, wenn die Muttergesellschaft "sich keiner konkreten Mitspracherechte bedient und sich konkreter Weisungen oder Leitlinien zu einzelnen Elementen der Geschäftspolitik enthält".

    Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:262, Nr. 87).

    46 C-97/08 P, EU:C:2009:262, Rn. 91.

    51 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:262, Nr. 94).

    52 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:262, Nr. 93), vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 2012, EI du Pont de Nemours u. a./Kommission (T-76/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:46, Rn. 62), und vom 12. Juli 2018, Fujikura/Kommission (T-451/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:452, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    34 - Vgl. dazu das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 73 und 74) sowie meine Schlussanträge in jener Rechtssache (C-97/08 P, EU:C:2009:262, Rn. 89 bis 93), ferner das Urteil Schindler Holding u. a./Kommission (C-501/11 P, EU:C:2013:522, insbesondere Rn. 112).

    42 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:262, Rn. 89).

    Zum Wechselspiel der Darlegungslasten in den unterschiedlichsten Zusammenhängen vgl. außerdem meine Schlussanträge in den Rechtssachen Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission (C-105/04 P, EU:C:2005:751, Rn. 73), T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:110, Rn. 89), Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:262, Rn. 74) und Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission (C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:11, Rn. 170).

    64 - Vgl. dazu nochmals das Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 73 und 74) sowie meine Schlussanträge in jener Rechtssache (C-97/08 P, EU:C:2009:262, Rn. 89 bis 93), ferner das Urteil Schindler Holding u. a./Kommission (C-501/11 P, EU:C:2013:522, insbesondere Rn. 112).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-74/14

    Eturas u.a. - Wettbewerb - Art. 101 Abs. AEUV - Tatbestandsmerkmale einer

    32 - Vgl. entsprechend Nr. 33 dieser Schlussanträge sowie Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 60).

    34 - Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:110, Rn. 89) und Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:262, Rn. 72).

  • EuG, 15.07.2015 - T-45/10

    GEA Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg, EU:C:2009:536, Rn. 58).

    So beurteilt sich die Eigenständigkeit der Tochtergesellschaft nicht unbedingt nur auf operativer Ebene, sondern auch auf finanzieller Ebene (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2013, Eni/Kommission, C-508/11 P, Slg, EU:C:2013:289, Rn. 68), da letztlich entscheidend ist, ob die Muttergesellschaft aufgrund der Intensität ihres Einflusses das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft in einem Maß steuern kann, dass beide als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg, EU:C:2009:262, Nr. 93).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    115 - Vgl. dazu meine Schlussanträge in der Rechtssache Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission (C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:11, Rn. 173) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:262, Rn. 97).
  • EuG, 12.12.2018 - T-701/14

    Niche Generics / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

    Le point déterminant est finalement de savoir si la société mère exerce une influence suffisante pour orienter le comportement de la filiale dans une mesure telle que les deux doivent être considérées comme une unité sur le plan économique (arrêt du 9 septembre 2015, Toshiba/Commission, T-104/13, EU:T:2015:610, point 121, et conclusions de l'avocat général Kokott dans l'affaire Akzo Nobel e.a./Commission, C-97/08 P, EU:C:2009:262, points 89 à 93 ; voir également, en ce sens, arrêt du 26 septembre 2013, The Dow Chemical Company/Commission, C-179/12 P, non publié, EU:C:2013:605, point 64).
  • EuG, 12.12.2018 - T-682/14

    Mylan Laboratories und Mylan / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

    Le point déterminant est finalement de savoir si la société mère exerce une influence suffisante pour orienter le comportement de la filiale dans une mesure telle que les deux doivent être considérées comme une unité sur le plan économique (arrêt du 9 septembre 2015, Toshiba/Commission, T-104/13, EU:T:2015:610, point 121, et conclusions de l'avocat général Kokott dans l'affaire Akzo Nobel e.a./Commission, C-97/08 P, EU:C:2009:262, points 89 à 93 ; voir également, en ce sens, arrêt du 26 septembre 2013, The Dow Chemical Company/Commission, C-179/12 P, non publié, EU:C:2013:605, point 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-110/10

    Solvay / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell (Art. 81 EG) -

    144 - Vgl. dazu die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 10. Februar 2011 in der anhängigen Rechtssache KME Germany u. a./Kommission (C-272/09 P, Slg. 2011, I-0000, insbesondere Nr. 64), die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 26. Oktober 2010 in den anhängigen Rechtssachen ArcelorMittal Luxembourg/Kommission u. a. (C-201/09 P und C-216/09 P, Slg. 2011, I-0000, insbesondere Nr. 41) und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (C-352/09 P, Slg. 2011, I-0000, insbesondere Nr. 49) sowie meine Schlussanträge vom 3. Juli 2007 in der Rechtssache ETI u. a. (C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Nr. 71) und vom 23. April 2009 in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Nr. 39); im selben Sinne bereits meine Schlussanträge vom 8. September 2005 in den Rechtssachen FEG (zitiert in Fn. 83, Nr. 108) und TU (zitiert in Fn. 83, Nr. 100).
  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

    Le point déterminant est finalement de savoir si la société mère exerce une influence suffisante pour orienter le comportement de la filiale dans une mesure telle que les deux doivent être considérées comme une unité sur le plan économique (arrêt du 9 septembre 2015, Toshiba/Commission, T-104/13, EU:T:2015:610, point 121, et conclusions de l'avocat général Kokott dans l'affaire Akzo Nobel e.a./Commission, C-97/08 P, EU:C:2009:262, points 89 à 93 ; voir également, en ce sens, arrêt du 26 septembre 2013, The Dow Chemical Company/Commission, C-179/12 P, non publié, EU:C:2013:605, point 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-417/12

    Dänemark / Kommission - Rechtsmittel - Unzulässigkeit - EAGFL - "Abteilung

  • EuG, 12.07.2018 - T-455/14

    Pirelli & C. / Kommission

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