Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010

Rechtsprechung
   EuGH, 26.10.2010 - C-97/09   

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https://dejure.org/2010,927
EuGH, 26.10.2010 - C-97/09 (https://dejure.org/2010,927)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.2010 - C-97/09 (https://dejure.org/2010,927)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2010 - C-97/09 (https://dejure.org/2010,927)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 283 Abs. 1 Buchst. c - Gültigkeit - Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG - Grundsatz der Gleichbehandlung - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Mehrwertsteuerbefreiung - Versagung der ...

  • webshoprecht.de

    Zur Geltung der sog. Kleinunternehmer-Regelung nur für inländische Unternehmer und Umsätze

  • Europäischer Gerichtshof

    Schmelz

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 283 Abs. 1 Buchst. c - Gültigkeit - Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG - Grundsatz der Gleichbehandlung - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Mehrwertsteuerbefreiung - Versagung der ...

  • EU-Kommission PDF

    Schmelz

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 283 Abs. 1 Buchst. c - Gültigkeit - Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG - Grundsatz der Gleichbehandlung - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Mehrwertsteuerbefreiung - Versagung der ...

  • EU-Kommission

    Schmelz

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 283 Abs. 1 Buchst. c - Gültigkeit - Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG - Grundsatz der Gleichbehandlung - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Mehrwertsteuerbefreiung - Versagung der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuerbefreiung als Sonderregelung für Kleinunternehmen; Versagung der Steuerbefreiung gegenüber in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Steuerpflichtigen; Begriff des Jahresumsatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Mehrwertsteuerbefreiung als Sonderregelung für Kleinunternehmen; Versagung der Steuerbefreiung gegenüber in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Steuerpflichtigen; Begriff des Jahresumsatzes; Ingrid Schmelz gegen Finanzamt Waldviertel

  • datenbank.nwb.de

    Versagung der Steuerbefreiung gegenüber Steuerpflichtigen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind - Begriff des Jahresumsatzes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sonderregelung für Kleinunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Schmelz

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 283 Abs. 1 Buchst. c - Gültigkeit - Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG - Grundsatz der Gleichbehandlung - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Mehrwertsteuerbefreiung - Versagung der ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Einkünfte aus der Vermietung einer in Österreich belegenen Wohnung

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Kleinunternehmer-Status gilt nur im Heimatland

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Steuerbefreiung für Kleinunternehmen mit Umsätzen aus dem Ausland: neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängiger Finanzsenats, Außenstelle Wien (Österreich) eingereicht am 10. März 2009 - Ingrid Schmelz / Finanzamt Waldviertel

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 24 Abs 3, RL 77/388/EWG Art 24 Abs 3, RL 77/388/EWG Art 28i, RL 77/388/EWG Art 28i, EG Art ... 12, EG Art 43, EG Art 49, RL 77/388/EWG Art 24 Abs 2, RL 77/388/EWG Art 24 Abs 2, RL 2006/112/EG Art 283 Abs 1 Buchst c, RL 2006/112/EG Art 283 Abs 1 Buchst c, EG Art 234 Buchst b, RL 2006/112/EG Art 287, RL 2006/112/EG Art 287
    Kleinunternehmer; Steuerbefreiung; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats (Außenstelle Wien) - Gültigkeit einer Textpassage in den Art. 24 Abs. 3 und 28i der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2010, 900
  • BB 2011, 420
  • DB 2011, 515
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 26.10.2010 - C-97/09
    Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 43 EG den Unionsbürgern zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Mitgliedstaat der Niederlassung für dessen eigene Angehörige festgelegten umfasst, ist gemäß Art. 48 EG für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff der Niederlassung im Sinne des Vertrags sehr weit gefasst und impliziert die Möglichkeit für einen Unionsbürger, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Union im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird (Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Niederlassungsrecht ist jedoch grundsätzlich, dass eine dauernde Präsenz im Aufnahmemitgliedstaat sichergestellt ist und dass im Fall des Erwerbs und des Besitzes von Grundstücken deren Verwaltung aktiv erfolgt (Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 19).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-314/08

    Filipiak - Einkommensteuerrecht - Recht auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge

    Auszug aus EuGH, 26.10.2010 - C-97/09
    Nach ständiger Rechtsprechung sollen sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Unionsbürgern die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteile Bosman, Randnr. 94, und vom 19. November 2009, Filipiak, C-314/08, Slg. 2009, I-11049, Randnr. 58).

    Nach Art. 49 EG verbotene Beschränkungen liegen insbesondere dann vor, wenn die für grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeiten geltenden Steuervorschriften weniger günstig sind als diejenigen, die für eine innerhalb der Grenzen des Mitgliedstaats ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit gelten (vgl. Urteil Filipiak, Randnr. 62).

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

    Auszug aus EuGH, 26.10.2010 - C-97/09
    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass das Erfordernis, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten, ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ist, der eine Beschränkung der vom Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen kann (Urteil vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-359, Randnr. 52).

    Jedoch kann eine beschränkende Maßnahme nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt, also geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das dazu Erforderliche hinausgeht (Urteil Persche, Randnr. 52).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.10.2010 - C-97/09
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung und/oder die Gültigkeit des Unionsrechts betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 18. März 2010, Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung sollen sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Unionsbürgern die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteile Bosman, Randnr. 94, und vom 19. November 2009, Filipiak, C-314/08, Slg. 2009, I-11049, Randnr. 58).

  • EuGH, 18.03.2010 - C-317/08

    Alassini - Vorabentscheidungsersuchen - Grundsatz des effektiven gerichtlichen

    Auszug aus EuGH, 26.10.2010 - C-97/09
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung und/oder die Gültigkeit des Unionsrechts betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 18. März 2010, Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

    Damit kann der Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Alassini u. a., Randnr. 26).

  • EuGH, 01.07.2010 - C-233/09

    Dijkman und Dijkman-Lavaleije - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier

    Auszug aus EuGH, 26.10.2010 - C-97/09
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 49 EG die Aufhebung jeder Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs verlangt, sofern sie geeignet ist, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, C-233/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-311/08

    SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung -

    Auszug aus EuGH, 26.10.2010 - C-97/09
    Was schließlich die Anwendbarkeit von Art. 12 EG, der ein allgemeines Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens betrifft, ist festzustellen, dass diese Bestimmung als eigenständige Grundlage nur auf unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen angewendet werden kann, für die der Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (Urteil vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.01.2003 - C-388/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN, WEIL ES VORZUGSTARIFE FÜR DEN ZUGANG ZU

    Auszug aus EuGH, 26.10.2010 - C-97/09
    Dies trifft insbesondere auf eine Maßnahme zu, die eine Unterscheidung aufgrund des Kriteriums des Wohnsitzes trifft, denn sie kann sich hauptsächlich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken, da die Gebietsfremden meist Ausländer sind (vgl. Urteil vom 16. Januar 2003, Kommission/Italien, C-388/01, Slg. 2003, I-721, Randnrn.
  • EuGH, 25.06.1997 - C-114/96

    Kieffer und Thill

    Auszug aus EuGH, 26.10.2010 - C-97/09
    Darüber hinaus gilt das Verbot von Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern auch für Maßnahmen der Unionsorgane (vgl. entsprechend zum freien Warenverkehr Urteil vom 25. Juni 1997, Kieffer und Thill, C-114/96, Slg. 1997, I-3629, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.03.1981 - 36/80

    Irish Creamery Milk Suppliers Association

    Auszug aus EuGH, 26.10.2010 - C-97/09
    Zudem geht aus Art. 234 Abs. 2 EG klar hervor, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, darüber zu entscheiden, in welchem Verfahrensstadium es ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof richten soll (Urteile vom 10. März 1981, 1rish Creamery Milk Suppliers Association u. a., 36/80 und 71/80, Slg. 1981, 735, Randnr. 5, und vom 17. April 2007, AGM-COS.MET, C-470/03, Slg. 2007, I-2749, Randnr. 45).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-215/01

    DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINTRAGUNG IN DIE HANDWERKSROLLE VERSTÖSST GEGEN DIE

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

  • EuGH, 17.04.2007 - C-470/03

    AGM-COS.MET - Richtlinie 98/37/EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - Maschinen, deren

  • EuGH, 15.07.2010 - C-70/09

    Hengartner und Gasser - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • BFH, 11.07.2018 - XI R 26/17

    Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur mehrfachen Inanspruchnahme des

    aa) Als eine nicht vollständig harmonisierte Sonderregelung, die vom allgemeinen Mehrwertsteuersystem abweicht (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 17. Juni 2010 in der Rechtssache Schmelz C-97/09, EU:C:2010:354, Rz 32; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Kommission/ Österreich vom 28. September 2006 C-128/05, EU:C:2006:612, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2007, 230, Rz 22, m.w.N.) ist die Kleinunternehmerregelung zum einen eng auszulegen (EuGH-Urteil Kommission/Österreich, EU:C:2006:612, UR 2007, 230, Rz 22, m.w.N.).

    Dies gilt auch für die Kleinunternehmerregelung als Ausnahmeregelung (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 17. Juni 2010 in der Rechtssache Schmelz C-97/09, EU:C:2010:354, Rz 32; EuGH-Urteil Kommission/Österreich, EU:C:2006:612, UR 2007, 230, Rz 22, m.w.N.).

    So hat der EuGH festgestellt, dass die Gewährung von Steuer-freiheit nur Kleinunternehmer fördern solle, nicht aber solche, die durch Aufsplittung ihrer Tätigkeit auf verschiedene Mitgliedstaaten quasi "unter dem Deckmantel" der jeweils geltenden Kleinunternehmerregelung tätig seien, auch wenn diese Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit den Umfang der Geschäftstätigkeit eines Kleinunternehmens objektiv überschreiten würden (EuGH-Urteil Schmelz vom 26. Oktober 2010 C-97/09, EU:C:2010:632, BFH/NV 2010, 2380, Rz 70).

    Entsprechend soll die Kleinunternehmerregelung nur denjenigen Unternehmen zugutekommen, die auch tatsächlich in geringem Umfang wirtschaftlich tätig sind (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 17. Juni 2010 in der Rechtssache Schmelz C-97/09, EU:C:2010:354, Rz 35); so dass eine Beschränkung auf im Inland ansässige Kleinunternehmer aufgrund des Missbrauchsrisikos gerechtfertigt ist (vgl. EuGH-Urteil Schmelz, EU:C:2010:632, BFH/NV 2010, 2380, Rz 71).

    cc) Mit der Sonderregelung soll den Kleinunternehmern der Aufwand erspart werden, der mit der Abführung der Mehrwertsteuer verbunden wäre und der sie aufgrund des geringen Umfangs ihrer Tätigkeiten überproportional treffen würde (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 17. Juni 2010 in der Rechtssache Schmelz C-97/09, EU:C:2010:354, Rz 33).

    Dies soll zu einer stärkeren Gründung und Tätigkeit von Kleinunternehmen führen und deren Wettbewerbsfähigkeit stärken (EuGH-Urteil Schmelz, EU:C:2010:632, BFH/NV 2010, 2380, Rz 63).

    Zugleich dient die Regelung der Verwaltungsvereinfachung für die Steuerverwaltung, da sich diese nicht mit der Erhebung geringster Steuerbeträge bei einer großen Zahl von Kleinunternehmern befassen muss (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 17. Juni 2010 in der Rechtssache Schmelz C-97/09, EU:C:2010:354, Rz 33; BTDrucks 11/2157, S. 118, 192).

    Auch eine Subventionierung von Kleinunternehmern ist seit Streichung des ehemaligen Freibetrags in § 19 Abs. 3 UStG a.F. mit Wirkung zum 1. Januar 1990 nicht mehr beabsichtigt (BTDrucks 11/2157, S. 118, 122), auch wenn den Regelungen z.T. zusätzlich Förderungscharakter zugesprochen wird (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 17. Juni 2010 in der Rechtssache Schmelz C-97/09, EU:C:2010:354, Rz 54).

    Eine Ausweitung der Begünstigung auf Unternehmensteile deren Gesamtumsatz im Ergebnis höher ist, widerspräche diesem Ziel (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 17. Juni 2010 in der Rechtssache Schmelz C-97/09, EU:C:2010:354, Rz 95 f., hinsichtlich der Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten; Prätzler, juris PraxisReport Steuerrecht 4/2011 Anm. 5; Heuermann, BB 2017, 2583, 2585).

  • EuGH, 07.12.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung und/oder die Gültigkeit des Unionsrechts betreffen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 19. September 2000, Schmeink & Cofreth und Strobel, C-454/98, Slg. 2000, I-6973, Randnr. 37, sowie vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

    Der Gerichtshof kann ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, vom 18. März 2010, Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26, sowie Schmelz, Randnr. 29).

  • BFH, 07.02.2018 - XI R 7/16

    EuGH-Vorlage: Sind Gebrauchtwagenhändler Kleinunternehmer?

    d) Der Senat hält es für fernliegend, dass die Zielsetzung der Kleinunternehmerregelung, die darin besteht, dass die Gründung und Tätigkeit sowie die Wettbewerbsfähigkeit von Kleinunternehmen gestärkt werden soll (EuGH-Urteil Schmelz vom 26. Oktober 2010 C-97/09, EU:C:2010:632, Deutsches Steuerrecht 2010, 2186, Rz 63), einer Auslegung des Art. 288 Satz 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG entgegensteht, nach der im Gebrauchtwarenhandel hinsichtlich des maßgeblichen Umsatzes auf die Handelsspanne abzustellen ist.
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   Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-97/09   

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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schmelz

    Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Steuerfreiheit der Umsätze von Kleinunternehmen - Beschränkung der Befreiung auf gebietsansässige Kleinunternehmen

  • EU-Kommission PDF

    Schmelz

    (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien [Österreich])

  • EU-Kommission

    Schmelz

    (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien [Österreich])

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Steuerfreiheit der Umsätze von Kleinunternehmen - Beschränkung der Befreiung auf gebietsansässige Kleinunternehmen

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (67)

  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-97/09
    Dementsprechend hat der Gerichtshof im Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer(30) die Trennlinie zwischen der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit gezogen.

    Die Tätigkeit könnte stattdessen in den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit fallen, wie die österreichische und deutsche Regierung unter Verweis auf das Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer meinen.

    Der Rat und die Kommission haben allerdings in der mündlichen Verhandlung zu Recht vorgeschlagen, Vermietungstätigkeit in diesem Fall nicht wie im Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer der Kapitalverkehrsfreiheit, sondern der Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Art. 49 EG zuzuordnen.

    30 - Urteil vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer (C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnrn.

    31 - Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer (zitiert in Fn. 30, Randnr. 18) unter Verweis auf die Urteile vom 21. Juni 1974, Reyners (2/74, Slg. 1974, 631, Randnr. 21), und vom 30. November 1995, Gebhard (C-55/94, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 25).

    32 - Urteile Centro di Musicologia Walter Stauffer (zitiert in Fn. 30, Randnr. 19) und ELISA (zitiert in Fn. 31, Randnr. 64).

    33 - Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer (zitiert in Fn. 30, Randnr. 20).

    34 - Siehe zum Begriff der festen Einrichtung näher die Schlussanträge von Generalanwältin Stix-Hackl vom 15. Dezember 2005, Centro di Musicologia Walter Stauffer (C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Nrn. 50 bis 55).

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-97/09
    47 - Vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnr. 30), Wielockx (zitiert in Fn. 43, Randnr. 17), vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation (C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 46), und vom 22. Dezember 2008, Truck Center (C-282/07, Slg. 2008, I-10767, Randnr. 37).

    48 - Urteile Schumacker (zitiert in Fn. 47, Randnrn. 31 und 34), Wielockx (zitiert in Fn. 43, Randnrn. 17 und 18), vom 12. Juni 2003, Gerritse (C-234/01, Slg. 2003, I-5933, Randnr. 43), vom 1. Juli 2004, Wallentin (C-169/03, Slg. 2004, I-6443, Randnrn.

    49 - Urteile Schumacker (zitiert in Fn. 47, Randnr. 32), Gerritse (zitiert in Fn. 48, Randnr 43), Wallentin (zitiert in Fn. 48, Randnr. 16) und Meindl (zitiert in Fn. 48, Randnr. 23).

    50 - Vgl. Urteile Schumacker (zitiert in Fn. 47, Randnr. 36), De Groot (zitiert in 43. Randnr. 89) und Wallentin (zitiert in Fn. 48, Randnr. 17).

    51 - Urteile Schumacker (zitiert in Fn. 47, Randnr. 38), Wielockx (zitiert in Fn. 43, Randnrn. 20 bis 22) und Wallentin (zitiert in Fn. 48, Randnr. 17).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-309/06

    Marks & Spencer - Mehrwertsteuer -Ausnahmeregelung nach Art. 28 der Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-97/09
    23 - Siehe dazu auch meine Schlussanträge vom 13. Dezember 2007 in der Rechtssache Marks & Spencer (C-309/06, Slg. 2008, I-2283, Nrn. 32 ff.).

    24 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2008, Marks & Spencer (C-309/06, Slg. 2008, I-2283, Randnrn.

  • BFH, 11.07.2018 - XI R 26/17

    Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur mehrfachen Inanspruchnahme des

    aa) Als eine nicht vollständig harmonisierte Sonderregelung, die vom allgemeinen Mehrwertsteuersystem abweicht (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 17. Juni 2010 in der Rechtssache Schmelz C-97/09, EU:C:2010:354, Rz 32; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Kommission/ Österreich vom 28. September 2006 C-128/05, EU:C:2006:612, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2007, 230, Rz 22, m.w.N.) ist die Kleinunternehmerregelung zum einen eng auszulegen (EuGH-Urteil Kommission/Österreich, EU:C:2006:612, UR 2007, 230, Rz 22, m.w.N.).

    Dies gilt auch für die Kleinunternehmerregelung als Ausnahmeregelung (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 17. Juni 2010 in der Rechtssache Schmelz C-97/09, EU:C:2010:354, Rz 32; EuGH-Urteil Kommission/Österreich, EU:C:2006:612, UR 2007, 230, Rz 22, m.w.N.).

    Entsprechend soll die Kleinunternehmerregelung nur denjenigen Unternehmen zugutekommen, die auch tatsächlich in geringem Umfang wirtschaftlich tätig sind (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 17. Juni 2010 in der Rechtssache Schmelz C-97/09, EU:C:2010:354, Rz 35); so dass eine Beschränkung auf im Inland ansässige Kleinunternehmer aufgrund des Missbrauchsrisikos gerechtfertigt ist (vgl. EuGH-Urteil Schmelz, EU:C:2010:632, BFH/NV 2010, 2380, Rz 71).

    cc) Mit der Sonderregelung soll den Kleinunternehmern der Aufwand erspart werden, der mit der Abführung der Mehrwertsteuer verbunden wäre und der sie aufgrund des geringen Umfangs ihrer Tätigkeiten überproportional treffen würde (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 17. Juni 2010 in der Rechtssache Schmelz C-97/09, EU:C:2010:354, Rz 33).

    Zugleich dient die Regelung der Verwaltungsvereinfachung für die Steuerverwaltung, da sich diese nicht mit der Erhebung geringster Steuerbeträge bei einer großen Zahl von Kleinunternehmern befassen muss (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 17. Juni 2010 in der Rechtssache Schmelz C-97/09, EU:C:2010:354, Rz 33; BTDrucks 11/2157, S. 118, 192).

    Auch eine Subventionierung von Kleinunternehmern ist seit Streichung des ehemaligen Freibetrags in § 19 Abs. 3 UStG a.F. mit Wirkung zum 1. Januar 1990 nicht mehr beabsichtigt (BTDrucks 11/2157, S. 118, 122), auch wenn den Regelungen z.T. zusätzlich Förderungscharakter zugesprochen wird (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 17. Juni 2010 in der Rechtssache Schmelz C-97/09, EU:C:2010:354, Rz 54).

    Eine Ausweitung der Begünstigung auf Unternehmensteile deren Gesamtumsatz im Ergebnis höher ist, widerspräche diesem Ziel (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 17. Juni 2010 in der Rechtssache Schmelz C-97/09, EU:C:2010:354, Rz 95 f., hinsichtlich der Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten; Prätzler, juris PraxisReport Steuerrecht 4/2011 Anm. 5; Heuermann, BB 2017, 2583, 2585).

  • BFH, 09.05.2017 - XI B 13/17

    Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit; feste Niederlassung; kurzfristige Vermietung

    Diese Rechtsfrage, die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Urteil Schmelz vom 26. Oktober 2010 C-97/09 (EU:C:2010:632, Deutsches Steuerrecht 2010, 2186, Rz 31) nicht abschließend beantwortet worden ist (s.a. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 17. Juni 2010 in der Rechtssache Schmelz, EU:C:2010:354, Rz 20), ist allerdings im Streitfall nicht klärbar; denn das FG hat außerdem angenommen, dass sich aufgrund weiterer Umstände (auch) der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin (am Y-Platz in Z und damit) im Inland befinde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-716/18

    AJFP Caras-Severin und DGRFP Timisoara - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie

    6 Schlussanträge in der Rechtssache Schmelz (C-97/09, EU:C:2010:354, Nr. 33 a. E.).

    9 Siehe dazu Urteile vom 29. Juli 2019, B (Umsatz eines Gebrauchtwagenverkäufers) (C-388/18, EU:C:2019:642, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. Oktober 2010, Schmelz (C-97/09, EU:C:2010:632, Rn. 63 und Rn. 70), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Schmelz (C-97/09, EU:C:2010:354, Nrn. 33 und 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-312/19

    Valstybine mokescių inspekcija (Accord d'activité commune) -

    25 Schlussanträge in der Rechtssache Administratia Judeteana a Finantelor Publice Cara?Ÿ-Severin - Serviciul Inspectie Persoane Fizice und Directia Generala Regionala a Finantelor Publice Timi?Ÿoara - Serviciul Solutionare Contestatii 1 (C-716/18, EU:C:2020:82, Nrn. 22 ff.) und in der Rechtssache Schmelz (C-97/09, EU:C:2010:354, Nr. 33 a. E.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2011 - C-524/10

    Kommission / Portugal - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG

    29 - Urteile Harbs (zitiert in Fn. 5, Randnr. 27) und Stadt Sundern (zitiert in Fn. 5, Randnr. 27); vgl. zur Sonderregelung für Kleinunternehmen Urteil vom 28. September 2006, Kommission/Österreich (C-128/05, Slg. 2006, I-9265, Randnr. 22), sowie meine Schlussanträge vom 17. Juni 2010 in der Rechtssache Schmelz (C-97/09, Slg. 2010, I-10465, Nr. 32).
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