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Rechtsprechung
   EuGH, 01.07.2010 - C-99/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3365
EuGH, 01.07.2010 - C-99/09 (https://dejure.org/2010,3365)
EuGH, Entscheidung vom 01.07.2010 - C-99/09 (https://dejure.org/2010,3365)
EuGH, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - C-99/09 (https://dejure.org/2010,3365)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 30 Abs. 2 - Übertragbarkeit von Telefonnummern - Befugnis der nationalen Regulierungsbehörden - Direkte Gebühr für die Verbraucher - Abschreckende Wirkung - Berücksichtigung der Kosten

  • webshoprecht.de

    Die von einem Telekommunikationsunternehmen verlangten Kosten der Rufnummernportierung dürfen nicht abschreckend hoch sein

  • Europäischer Gerichtshof

    Polska Telefonia Cyfrowa

    Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 30 Abs. 2 - Übertragbarkeit von Telefonnummern - Befugnis der nationalen Regulierungsbehörden - Direkte Gebühr für die Verbraucher - Abschreckende Wirkung - Berücksichtigung der Kosten

  • EU-Kommission PDF

    Polska Telefonia Cyfrowa

    Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 30 Abs. 2 - Übertragbarkeit von Telefonnummern - Befugnis der nationalen Regulierungsbehörden - Direkte Gebühr für die Verbraucher - Abschreckende Wirkung - Berücksichtigung der Kosten

  • EU-Kommission

    Polska Telefonia Cyfrowa

    Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 30 Abs. 2 - Übertragbarkeit von Telefonnummern - Befugnis der nationalen Regulierungsbehörden - Direkte Gebühr für die Verbraucher - Abschreckende Wirkung - Berücksichtigung der Kosten“

  • Wolters Kluwer

    Telekommunikationsdienste; Prüfung der Höhe der Gebühr für Erbringung der Dienstleistung der Nummernübertragung durch die nationale Regulierungsbehörde; Polska Telefonia Cyfrowa sp. z o.o. gegen Prezes Urzêdu Komunikacji Elektroniczne

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Telekommunikationsdienste; Prüfung der Höhe der Gebühr für Erbringung der Dienstleistung der Nummernübertragung durch die nationale Regulierungsbehörde; Polska Telefonia Cyfrowa sp. z o.o. gegen Prezes Urzêdu Komunikacji Elektroniczne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Der Gerichtshof stellt klar, dass die abschreckende Wirkung einer direkten Gebühr für die Übertragung von Telefonnummern unter Berücksichtigung der dem Betreiber im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung entstehenden Kosten zu ...

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Polska Telefonia Cyfrowa

    Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 30 Abs. 2 - Übertragbarkeit von Telefonnummern - Befugnis der nationalen Regulierungsbehörden - Direkte Gebühr für die Verbraucher - Abschreckende Wirkung - Berücksichtigung der Kosten

  • lehofer.at (Kurzinformation und Auszüge)

    Portierungsentgelten für Verbraucher: Kosten sind zu berücksichtigen, können aber auch unterschritten werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gebühren für die Telefonnummer-Mitnahme

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zum Wechsel des Telefonanbieters: - Die Mitnahme der alten Telefonnummer darf nicht "abschreckend teuer" sein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Festlegung eines Gebühren-Höchstbetrags für Telefonnummernübertragung bei Anbieterwechsel zulässig - Verbraucher dürfen durch Dienstleistungsgebühren nicht von der Möglichkeit von einer Übertragung Gebrauch zu machen abgeschreckt werden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sad Najwyzszy (Republik Polen), eingereicht am 11. März 2009 - Polska Telefonia Cyfrowa Sp. z o. o. / Präsident des Urzad Komunikacji Elektronicznej

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sad Najwy?¼szy - Auslegung von Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2010, 577
  • MMR 2010, 626
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 13.07.2006 - C-438/04

    DIE NATIONALEN REGULIERUNGSBEHÖRDEN KÖNNEN IM VORAUS HÖCHSTBETRÄGE FÜR DIE

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-99/09
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es bei dem Begriff der Nummernübertragbarkeit darum geht, dass ein Telefonteilnehmer bei einem Wechsel des Betreibers seine Rufnummer behalten kann (Urteil vom 13. Juli 2006, Mobistar, C-438/04, Slg. 2006, I-6675, Randnr. 23).

    Dafür ist erforderlich, dass die Plattformen der Betreiber kompatibel sind, dass die Nummer des Abonnenten von dem einen Betreiber auf den anderen übertragen wird und dass die Weiterleitung der Telefonanrufe zur übertragenen Nummer technisch ermöglicht wird (vgl. Urteil Mobistar, Randnr. 24).

    Nach dem 40. Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie soll die Nummernübertragbarkeit Hindernisse für die freie Wahl der Verbraucher insbesondere zwischen Mobilfunkbetreibern beseitigen und damit die Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Telefondienste sicherstellen (vgl. Urteil Mobistar, Randnr. 25).

    Zur Erreichung dieser Ziele hat der Unionsgesetzgeber in Art. 30 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie vorgesehen, dass die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit kostenorientiert sind und etwaige direkte Gebühren für die Verbraucher diese nicht abschrecken, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil Mobistar, Randnr. 26).

    Nach Art. 30 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie müssen die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Betreiber die Preise kostenorientiert bestimmen und dass die Preise die Verbraucher nicht abschrecken (vgl. Urteil Mobistar, Randnr. 33).

    Nachdem sie sich davon überzeugt haben, dass sich die Preise an den Kosten orientieren, verfügen die nationalen Regulierungsbehörden nach Art. 30 Abs. 2 über einen gewissen Spielraum bei der Bewertung der Situation und der Bestimmung der Methode, die ihnen zur Erreichung der vollen Wirksamkeit der Nummernübertragbarkeit und damit am besten dazu geeignet erscheint, die Verbraucher nicht davon abzuschrecken, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. Urteil Mobistar, Randnr. 34).

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 30 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie die nationalen Regulierungsbehörden nicht daran hindert, anhand eines theoretischen Kostenmodells vorab die Höchstbeträge festzulegen, die der abgebende Betreiber vom aufnehmenden Betreiber für Einrichtungskosten verlangen kann, soweit sich diese Preise an den Kosten orientieren und so festgelegt werden, dass die Verbraucher nicht davon abgeschreckt werden, von der Möglichkeit der Nummernübertragung Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Mobistar, Randnr. 37).

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Rechtsprechung
   EuGH, 08.12.2009 - C-99/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,81396
EuGH, 08.12.2009 - C-99/09 (https://dejure.org/2009,81396)
EuGH, Entscheidung vom 08.12.2009 - C-99/09 (https://dejure.org/2009,81396)
EuGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2009 - C-99/09 (https://dejure.org/2009,81396)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-99/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,18054
Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-99/09 (https://dejure.org/2010,18054)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.04.2010 - C-99/09 (https://dejure.org/2010,18054)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. April 2010 - C-99/09 (https://dejure.org/2010,18054)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Polska Telefonia Cyfrowa

    Telekommunikationssektor - Universaldienst und Nutzerrechte - Übertragbarkeit der Telefonnummer - Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG - Nicht abschreckende Wirkung der vom Teilnehmer erhobenen Gebühr - Beurteilung durch die nationalen Regulierungsbehörden - Indiz ...

  • EU-Kommission PDF

    Polska Telefonia Cyfrowa

    Telekommunikationssektor - Universaldienst und Nutzerrechte - Übertragbarkeit der Telefonnummer - Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG - Nicht abschreckende Wirkung der vom Teilnehmer erhobenen Gebühr - Beurteilung durch die nationalen Regulierungsbehörden - Indiz ...

  • EU-Kommission

    Polska Telefonia Cyfrowa

    Telekommunikationssektor - Universaldienst und Nutzerrechte - Übertragbarkeit der Telefonnummer - Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG - Nicht abschreckende Wirkung der vom Teilnehmer erhobenen Gebühr - Beurteilung durch die nationalen Regulierungsbehörden - Indiz ...

  • rechtsportal.de

    Telekommunikationssektor - Universaldienst und Nutzerrechte - Übertragbarkeit der Telefonnummer - Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG - Nicht abschreckende Wirkung der vom Teilnehmer erhobenen Gebühr - Beurteilung durch die nationalen Regulierungsbehörden - Indiz ...

Besprechungen u.ä.

  • lehofer.at (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Entgeltregulierung per Umfrage: "Abschreckende Gebühren" bei Nummernübertragung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 28.01.2010 - C-473/08

    Eulitz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-99/09
    26 - Vgl. u. a. Urteile vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C-347/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 28. Januar 2010, Eulitz (C-473/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.09.2009 - C-347/08

    Vorarlberger Gebietskrankenkasse - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-99/09
    26 - Vgl. u. a. Urteile vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C-347/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 28. Januar 2010, Eulitz (C-473/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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