Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 15.02.2001 - C-99/98   

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https://dejure.org/2001,841
EuGH, 15.02.2001 - C-99/98 (https://dejure.org/2001,841)
EuGH, Entscheidung vom 15.02.2001 - C-99/98 (https://dejure.org/2001,841)
EuGH, Entscheidung vom 15. Februar 2001 - C-99/98 (https://dejure.org/2001,841)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Staatliches Beihilfevorhaben im Bereich Leistungshalbleiter - Anmeldung bei der Kommission - Inhalt der Anmeldung und der zusätzlichen Fragen der Kommission - Natur und Dauer der Untersuchungsfrist - Widerspruchsrecht der Kommission - Artikel 93 ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Österreich / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Autriche / Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 3 [jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG]
    1. Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Prüfung durch die Kommission - Vorprüfungsphase - Umfang der in der Anmeldung des Beihilfevorhabens zu erteilenden Auskünfte

  • EU-Kommission

    Autriche / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Staatliches Beihilfevorhaben im Bereich Leistungshalbleiter; Anmeldung einer Beihilfe bei der Kommission; Staatliche Beihilfe zugunsten der Siemens Bauelemente OHG am Standort Villach; Erforderlichkeit einer staatlichen Beihilfe durch die österreichische Regierung; ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 93 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 93 Abs. 3
    1. Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Prüfung durch die Kommission - Vorprüfungsphase - Umfang der in der Anmeldung des Beihilfevorhabens zu erteilenden Auskünfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    STAATLICHE BEIHILFEN - DIE KOMMISSION MUSS DIE VORPRÜFUNG STAATLICHER BEIHILFEN BINNEN EINER FRIST VON ZWEI MONATEN DURCHFÜHREN

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Kommission muss Beihilfen innerhalb zwei Monaten prüfen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung, den Beteiligten eine Frist zur Äußerung zu setzen (Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag [jetzt Artikel 88 EG]) in bezug auf ein staatliches Beihilfevorhaben zugunsten der Siemens Bauelemente OHG, Villach - Beihilfe, die "bestehend" geworden ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2008 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 661
  • EuZW 2001, 174
  • DVBl 2001, 628
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH - C-84/97 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Grafoplast - Vorabentscheidungsersuchen der Corte d'appello Turin - Erstattung

    Auszug aus EuGH, 15.02.2001 - C-99/98
    wegen Nichtigerklärung der Entscheidung SG(98)D/1124 der Kommission vom 9. Februar 1998 über die Einleitung eines förmlichen Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) betreffend die staatliche Beihilfe Nr. C 84/97 (ex N 509/96) zugunsten der Siemens Bauelemente OHG, Villach (Österreich), erlässt DER GERICHTSHOF.

    Die Republik Österreich hat mit Klageschrift, die am 7. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) die Nichtigerklärung der Entscheidung SG(98)D/1124 der Kommission vom 9. Februar 1998 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) über die Einleitung eines förmlichen Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) betreffend die staatliche Beihilfe Nr. C 84/97 (ex N 509/96) zugunsten der Siemens Bauelemente OHG, Villach (Österreich) (im Folgenden: Siemens) beantragt.

    Der Betreff dieses Schreibens lautete: "Staatliche Beihilfe Nr. C 84/97 (ex N 509/96) - Österreich; Maßnahmen zugunsten der Siemens Bauelemente OHG".

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Entscheidung SG(98)D/1124 der Kommission vom 9. Februar 1998 über die Einleitung eines förmlichen Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) betreffend die staatliche Beihilfe Nr. C 84/97 (ex N 509/96) zugunsten der Siemens Bauelemente OHG wird für nichtig erklärt.

  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.02.2001 - C-99/98
    Der Gerichtshof hat in der Lorenz-Rechtsprechung und in später ergangenen Urteilen (z. B. Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnrn.

    So wird in der neuesten Rechtsprechung des Gerichtshofes die Höchstdauer der Frist mit zwei Monaten angegeben (u. a. Urteil in der Rechtssache Deutschland/Kommission, Randnr. 11, sowie Urteile vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90, Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117, Randnr. 18, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 38).

    Zu dem dritten Hauptargument der Kommission, im vorliegenden Fall sei keine Dringlichkeit gegeben, ist darauf hinzuweisen, dass die in der Lorenz-Rechtsprechung genannte Frist unter Berücksichtigung des Interesses des Mitgliedstaats, in den Fällen rasch Klarheit zu erlangen, in denen ein dringendes Bedürfnis zum Eingreifen bestehen kann, mit zwei Monaten angegeben wurde (Urteil in der Rechtssache Deutschland/Kommission, Randnr. 11).

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.02.2001 - C-99/98
    Folglich sei die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteile vom 11. Dezember 1973 in den Rechtssachen 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471; 121/73, Markmann, Slg. 1973, 1495; 122/73, Nordsee, Slg. 1973, 1511, und 141/73, Lohrey, Slg. 1973, 1527, im Folgenden: Lorenz-Rechtsprechung) genannte Zweimonatsfrist, in der die Kommission die Beihilfe genehmigen oder ein förmliches Prüfungsverfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einleiten müsse, abgelaufen.

    Erstens verweist sie auf das Urteil Lorenz selbst, in dessen Tenor keine Frist festgesetzt werde.

  • EuGH, 11.12.1973 - 141/73

    Lohrey / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.02.2001 - C-99/98
    Folglich sei die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteile vom 11. Dezember 1973 in den Rechtssachen 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471; 121/73, Markmann, Slg. 1973, 1495; 122/73, Nordsee, Slg. 1973, 1511, und 141/73, Lohrey, Slg. 1973, 1527, im Folgenden: Lorenz-Rechtsprechung) genannte Zweimonatsfrist, in der die Kommission die Beihilfe genehmigen oder ein förmliches Prüfungsverfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einleiten müsse, abgelaufen.
  • EuGH, 11.12.1973 - 122/73

    Nordsee GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.02.2001 - C-99/98
    Folglich sei die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteile vom 11. Dezember 1973 in den Rechtssachen 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471; 121/73, Markmann, Slg. 1973, 1495; 122/73, Nordsee, Slg. 1973, 1511, und 141/73, Lohrey, Slg. 1973, 1527, im Folgenden: Lorenz-Rechtsprechung) genannte Zweimonatsfrist, in der die Kommission die Beihilfe genehmigen oder ein förmliches Prüfungsverfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einleiten müsse, abgelaufen.
  • EuGH, 11.12.1973 - 121/73

    Markmann AG / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.02.2001 - C-99/98
    Folglich sei die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteile vom 11. Dezember 1973 in den Rechtssachen 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471; 121/73, Markmann, Slg. 1973, 1495; 122/73, Nordsee, Slg. 1973, 1511, und 141/73, Lohrey, Slg. 1973, 1527, im Folgenden: Lorenz-Rechtsprechung) genannte Zweimonatsfrist, in der die Kommission die Beihilfe genehmigen oder ein förmliches Prüfungsverfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einleiten müsse, abgelaufen.
  • EuGH, 30.06.1992 - C-312/90

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.02.2001 - C-99/98
    So wird in der neuesten Rechtsprechung des Gerichtshofes die Höchstdauer der Frist mit zwei Monaten angegeben (u. a. Urteil in der Rechtssache Deutschland/Kommission, Randnr. 11, sowie Urteile vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90, Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117, Randnr. 18, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 38).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.02.2001 - C-99/98
    So wird in der neuesten Rechtsprechung des Gerichtshofes die Höchstdauer der Frist mit zwei Monaten angegeben (u. a. Urteil in der Rechtssache Deutschland/Kommission, Randnr. 11, sowie Urteile vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90, Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117, Randnr. 18, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 38).
  • EuG, 03.05.2007 - T-357/02

    Freistaat Sachsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den Behörden des

    Der Kläger verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Anmeldung dann vollständig sei, wenn sie von Anfang an oder nach Beantwortung der Fragen der Kommission durch den Mitgliedstaat die Informationen enthalte, die die Kommission benötige, um sich eine erste Meinung über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag zu bilden (Urteile des Gerichtshofs Lorenz, oben in Randnr. 53 angeführt, und vom 15. Februar 2001, Österreich/Kommission, C-99/98, Slg. 2001, I-1101, Randnrn.

    Der Kläger verkenne daher den Inhalt von Art. 4 Abs. 6 und von Art. 5 Abs. 3 der Verfahrensverordnung für staatliche Beihilfen, die von der Rechtsprechung abwichen, die auf das Urteil Lorenz (oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 4), vgl. auch Urteil Österreich/Kommission (oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 29) und Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs zu diesem Urteil (Slg. 2001, I-1105, Nrn. 24 bis 28), zurückgehe.

    Jedenfalls hätten die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Sachsen gegen die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens keine Einwendungen erhoben und somit die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens und die Notwendigkeit zusätzlicher Informationen anerkannt (Urteile des Gerichtshofs Österreich/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, und vom 18. Juni 2002, Spanien/Kommission, C-398/00, Slg. 2002, I-5643).

    Auch ist es nach ständiger Rechtsprechung, durch die die vor dem Inkrafttreten der Verfahrensverordnung für staatliche Beihilfen geltenden Grundsätze festgelegt sind, für die Vollständigkeit einer Anmeldung ausreichend, wenn die Kommission in der Vorprüfungsphase über alle Informationen verfügt, die ihr ohne eingehendere Prüfung ermöglichen, festzustellen, dass die staatlichen Maßnahmen mit dem Vertrag vereinbar sind, und sie von denjenigen zu unterscheiden, deren Vereinbarkeit mit dem Vertrag zweifelhaft erscheint (Urteil Österreich/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 54).

    Somit genügt es in der Vorprüfungsphase, wenn die Anmeldung von Anfang an oder nach Beantwortung der Fragen der Kommission durch den Mitgliedstaat die Informationen enthält, die die Kommission benötigt, um sich eine erste Meinung über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Vertrag zu bilden (Urteile Lorenz, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 3, Österreich/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 56, und Regione autonoma della Sardegna/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 40).

    Hinsichtlich aller weiteren Informationen, die für den Erlass der abschließenden Entscheidung über die Zulässigkeit der Beihilfe erforderlich sein könnten, genügt der Hinweis, dass weder der betroffene Mitgliedstaat noch die Kommission von Anfang an weiß, welche Informationen sich für eine abschließende Entscheidung als nötig erweisen werden, da die Notwendigkeit solcher Informationen sich vielleicht erst im Lauf des förmlichen Prüfverfahrens herausstellt, insbesondere nachdem die Kommission die Stellungnahmen beteiligter Dritter erhalten hat (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs zum Urteil Österreich/Kommission, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 05.08.2003 - T-116/01

    P & O European Ferries (Vizcaya) / Kommission

    Die Klägerin in der Rechtssache T-116/01 erläutert, dass vor dem Erlass der Entscheidung vom 7. Juni 1995 keine staatliche Beihilfe nach der neuen Vereinbarung gewährt worden sei, da der Erlass der Entscheidung eine Vorbedingung für das Inkrafttreten der neuen Vereinbarung gewesen sei, nach der die angebliche Beihilfe im Einklang mit dem gewährt worden sei, was der Gerichtshof im Urteil vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-99/98 (Österreich/Kommission, Slg. 2001, I-1101, Randnrn.

    Drittens tragen alle Schreiben, die die Klägerinnen der Kommission gesandt haben, darunter auch die Mitteilung vom 27. März 1995, das Aktenzeichen, das die Kommission in dem die ursprüngliche Vereinbarung betreffenden Dossier verwendet hat, nämlich "NN 40/93" (vgl. hierzu Urteil Österreich/Kommission, Randnr. 42).

    Andernfalls wäre es der Kommission möglich, den Erlass einer etwaigen Entscheidung über die Einleitung eines förmlichen Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG dann, wenn sie ursprünglich eine später für nichtig erklärte Genehmigung erteilt habe, länger aufzuschieben, als wenn sie den Fall im ersten Verfahren ordnungsgemäß bearbeitet habe (Urteil Österreich/Kommission, Randnrn.

    Im Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnr. 6) hat der Gerichtshof entschieden: "Für den Fall, dass die Kommission es unterlässt, ein förmliches Verfahren einzuleiten, obwohl sie durch einen Mitgliedstaat von der beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe unterrichtet worden ist, besagt Artikel [88 Absatz 3 EG], dass der betreffende Staat nach Ablauf der zur ersten Prüfung des Vorhabens ausreichenden Frist die geplante Beihilfemaßnahme unter der Bedingung durchführen darf, dass er dies der Kommission zuvor anzeigt; damit fällt die Beihilfe dann unter die Regelung für bestehende Beihilfen." In späteren Urteilen hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Frist zwei Monate nicht überschreiten darf (siehe z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 11, SFEI u. a., Randnr. 38, und Österreich/Kommission, Randnr. 74).

  • EuGH, 28.01.2003 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

    Der Gerichtshof hat die Ansicht vertreten, dass eine angemessene Frist zwei Monate nicht überschreiten sollte, wobei er sich von den Artikeln 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) und 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) leiten ließ (in diesem Sinne u. a. Urteil Lorenz, Randnr. 4, und Urteil vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-99/98, Österreich/Kommission, Slg. 2001, I-1101, Randnr. 32).

    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Zweimonatsfrist eine zwingende Frist darstellt (Urteil Österreich/Kommission, Randnrn.

    Die Vorprüfung eines Beihilfevorhabens ist folglich unter Berücksichtigung dieses Interesses grundsätzlich als dringlich anzusehen, es sei denn, der betroffene Mitgliedstaat stimmt einer Fristverlängerung ausdrücklich zu (in diesem Sinne auch Urteil Österreich/Kommission, Randnr. 76).

  • EuGH, 01.06.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsmittel

    Da die einschlägigen Entscheidungen an die Mitgliedstaaten gerichtet seien, könnten die Beihilfen nur von diesen bei der Kommission angemeldet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 45, und vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-99/98, Österreich/Kommission, Slg. 2001, I-1101, Randnrn.
  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

    Auf Antrag der Klägerinnen vom 28. März 2001 hat das Gericht diese mit Schreiben vom 4. April 2001 aufgefordert, auch zur Erheblichkeit des Urteils des Gerichtshofes vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-99/98 (Österreich/Kommission, Slg. 2001, I-1101) schriftlich Stellung zu nehmen.
  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Die Anmeldung ist schon dann vollständig, wenn sie in ihrer ursprünglichen Form oder nach Beantwortung der Fragen der Kommission durch den betreffenden Mitgliedstaat die Informationen enthält, die die Kommission benötigt, um sich eine erste Meinung über die Zulässigkeit des bei ihr angemeldeten Vorhabens zu bilden (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-99/98, Österreich/Kommission, Slg. 2001, I-1101, Randnr. 56).

    41 Daher kann zwar die Kommission nicht den Fristbeginn verhindern, wenn sie Informationen anfordert, die für eine erste Meinungsbildung nicht erforderlich sind (Urteil Österreich/Kommission, oben angeführt in Randnr. 40, Randnrn.

  • EuG, 12.09.2007 - T-239/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die für

    Ein Mitgliedstaat sei nicht befugt, sich einseitig von diesen Verpflichtungen zu befreien, indem er sich auf die Dringlichkeit berufe, da die Festlegung einer Frist von zwei Monaten für den Abschluss des Vorprüfungsverfahrens diesem Erfordernis bereits Rechnung trage (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2001, Österreich/Kommission, C-99/98, Slg. 2001, I-1101, Randnr. 73).

    Hinsichtlich der ursprünglich von der Rechtsprechung festgelegten Zweimonatsfrist entschied der Gerichtshof in der Rechtssache, die zu dem vorerwähnten Urteil Österreich/Kommission führte (Randnr. 73), dass er dadurch, dass er die Höchstdauer der Frist unter Hinweis auf die Art. 230 und 232 EG mit zwei Monaten bemessen habe, jedem Zustand der Rechtsunsicherheit habe vorbeugen wollen, der dem Zweck der in Art. 88 Abs. 3 EG geregelten Vorprüfungsphase bei staatlichen Beihilfen eindeutig zuwiderlaufen würde.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-280/00

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS LÉGER IST DIE FINANZIERUNG ÖFFENTLICHER

    67: - Vgl. Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnr. 4) und Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 659/1999.68: - Urteil vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-99/98 (Österreich/Kommission, Slg. 2001, I-1101, Randnrn.
  • EuG, 13.01.2004 - T-158/99

    Thermenhotel Stoiser Franz u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    58 Die Vorprüfungsphase gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag soll der Kommission lediglich eine ausreichende Überlegungs- und Untersuchungsfrist verschaffen, um ihr eine erste Meinungsbildung über die ihr notifizierten Beihilfevorhaben zu ermöglichen, damit sie auch ohne eingehende Prüfung feststellen kann, ob diese vertragskonform sind oder ob nach ihrem Inhalt hieran Zweifel bestehen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-99/98, Österreich/Kommission, Slg. 2001, I-1101, Randnrn.

    67 Schließlich ergibt sich aus der dargestellten Vorgeschichte des Rechtsstreits, dass die Kommission die angefochtene Entscheidung am 3. Februar 1999, also innerhalb der vom Gerichtshof auf zwei Monate veranschlagten zwingenden Überlegungs- und Untersuchungsfrist erlassen hat, über die die Kommission für die Vorprüfung des notifizierten Vorhabens vom 5. Januar 1999 an verfügte (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnr. 4, und oben in Randnr. 58 zitiertes Urteil Österreich/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuervorteile,

    46 bis 48, und vom 15. Februar 2001, Österreich/Kommission, C-99/98, Slg. 2001, I-1101, Randnr. 32; vgl. Urteile des Gerichts Gestevisión Telecinco/Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnrn.
  • EuG, 12.09.2007 - T-323/04

    Brandt Italia / Kommission

  • EuG, 04.07.2007 - T-475/04

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Staatliche Beihilfen - Mobilfunk -

  • OVG Sachsen, 16.06.2023 - 6 B 377/21

    Antragsbefugnis; Beteiligter; Erledigungsstreit; Wettbewerber; Beihilfe;

  • EuGH, 03.05.2001 - C-204/97

    Portugal / Kommission

  • EuG, 25.01.2018 - T-818/14

    BSCA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Belgien dem BSCA gewährte

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-182/03

    Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfe - Steuerregelung für die in Belgien

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-308/07

    Gorostiaga Atxalandabaso / Parlament - Rechtsmittel - Europäisches Parlament -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-519/07

    Kommission / Koninklijke FrieslandCampina - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-408/04

    Kommission / Salzgitter - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Allgemeine

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-758/21

    Ryanair und Airport Marketing Services - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Anfechtung eines Urteils des

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-399/10

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission

  • EuGH, 18.06.2002 - C-398/00

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-399/03

    Kommission / Rat

  • EuG, 01.12.2004 - T-27/02

    Kronofrance / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission,

  • EuGH, 28.10.2004 - C-236/03

    Kommission / CMA CGM u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 21.11.2005 - T-426/04

    Tramarin / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 03.04.2003 - T-342/00

    Petrolessence und SG2R / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-398/00

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2002 - C-384/01

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-67/99

    Kommission / Irland

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-385/18

    Arriva Italia u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2001 - C-428/99

    Van den Bor

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2001 - C-400/99

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-159/01

    Niederlande / Kommission

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Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-99/98 (https://dejure.org/2000,17018)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.07.2000 - C-99/98 (https://dejure.org/2000,17018)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2000 - C-99/98 (https://dejure.org/2000,17018)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Österreich / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Republik Österreich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Staatliches Beihilfevorhaben im Bereich Leistungshalbleiter - Anmeldung bei der Kommission - Inhalt der Anmeldung und der zusätzlichen Fragen der Kommission - Natur und Dauer der Untersuchungsfrist - Widerspruchsrecht der Kommission - Artikel 93 ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-99/98
    9: - Siehe z.B. Urteil in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/Kommission, "Boussac", Slg. 1990, I-307, Randnr. 16).

    26: - Vgl. das Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/5521 vom 27. April 1989,veröffentlicht in: Wettbewerbsrecht in den Europäischen Gemeinschaften, Band IIA, Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen, Stand am 30. Juni 1998 (zitiert in Fußnote 10), S. 58.27: - Siehe oben, Nr. 49.28: - Vgl. zu der zweiten Frage die Nrn. 137 bis 151.29: - Urteil in den verbundenen Rechtssachen 91/83 und 127/83 (Heineken Brouwerijen, Slg. 1984, 3435, Randnr. 14) und Urteil in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/Kommission, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 17).

    34: - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/Kommission, zitiert in Fußnote 8, Nr. 20).

    37: - Rechtssache C-301/87 (zitiert in Fußnote 8).

    39: - Urteil in der Rechtssache C-301/87, Randnrn.

    44: - Urteil in der Rechtssache 173/73 (Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 7); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/Kommission, zitiert in Fußnote 8, Nr. 19).

  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-99/98
    45: - Urteil in der Rechtssache 84/82 (Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13).

    47: - Vgl. J.-P. Keppenne, Guide des Aides d'Etat en droit Communautaire, Bruylant, Brüssel 1999, Abschnitt 266.48: - Vgl. Urteil in der Rechtssache 84/82 (Deutschland/Kommission, zitiert in Fußnote 44, Randnrn. 2, 3, 8 und 11).

    54: - Siehe Nrn. 106 und 107.55: - Vgl. Urteile in der Rechtssache 84/82 (Deutschland/Kommission, zitiert in Fußnote 44, Randnr. 13) und in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, zitiert in Fußnote 29, Randnr. 29).

    59: - Vgl. Urteile in den Rechtssachen 84/82 (Deutschland/Kommission, zitiert in Fußnote 44, Randnr. 11) und C-312/90 (Spanien/Kommission, zitiert in Fußnote 20, Randnr. 18).

  • EuG, 15.09.1998 - T-95/96

    DIE KOMMISSION WIRD WEGEN NICHT RECHTZEITIGEM TÄTIGWERDEN IM FALL DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-99/98
    25: - Urteil in der Rechtssache T-95/96 (Gestevision Telecinco/Kommission, Slg. 1998, II-3407, Randnrn. 76 bis 79).

    31: - Urteil in der Rechtssache Lorenz (zitiert in Fußnote 2), Randnr. 3.32: - Ibidem, Randnr. 4.33: - Urteile in der Rechtssache T-95/96 (Gestevision Telecinco/Kommission, zitiert in Fußnote 24, Randnr. 73); in der Rechtssache T-17/96 (TF1/Kommission, Slg. 1999, II-1757, Randnr. 75) und in den verbundenen Rechtssachen T-213/95 und T-18/96 (SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 57).

    35: - Siehe oben, Nr. 52.36: - Urteile in den Rechtssachen 223/85 (RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617, Randnrn. 12 bis 19); T-95/96 (Gestevision Telecinco/Kommission, zitiert in Fußnote 24, Randnrn. 82 bis 90) und T-17/96 (TF1/Kommission, zitiert in Fußnote 32, Randnrn. 72 bis 80).

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-99/98
    23: - Urteile in der Rechtssache C-312/90 (Spanien/Kommission, Randnrn. 22 und 23) und in der Rechtssache C-47/91 (Italien/Kommission, Randnrn. 28 und 29), beide zitiert in Fußnote 20.24: - Siehe z. B. Urteil in der Rechtssache C-39/94 (SFEI u. a., zitiert in Fußnote 7, Randnrn. 46 bis 48).

    44: - Urteil in der Rechtssache 173/73 (Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 7); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/Kommission, zitiert in Fußnote 8, Nr. 19).

  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-99/98
    38: - Rechtssache C-305/89 (Slg. 1991, I-1603).

    26 bis 28.40: - Urteil in der Rechtssache C-305/89, Randnr. 30.41: - Vgl. das Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(81) 12740 vom 2. Oktober 1981 (zitiert in Fußnote 10).

  • EuGH, 24.11.1987 - 223/85

    RSV / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-99/98
    35: - Siehe oben, Nr. 52.36: - Urteile in den Rechtssachen 223/85 (RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617, Randnrn. 12 bis 19); T-95/96 (Gestevision Telecinco/Kommission, zitiert in Fußnote 24, Randnrn. 82 bis 90) und T-17/96 (TF1/Kommission, zitiert in Fußnote 32, Randnrn. 72 bis 80).

    49: - Vgl. Schlussanträge in der Rechtssache 223/85 (RSV/Kommission, zitiert in Fußnote 35, S. 4617 [4639]).

  • EuG, 03.06.1999 - T-17/96

    TF1 / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-99/98
    31: - Urteil in der Rechtssache Lorenz (zitiert in Fußnote 2), Randnr. 3.32: - Ibidem, Randnr. 4.33: - Urteile in der Rechtssache T-95/96 (Gestevision Telecinco/Kommission, zitiert in Fußnote 24, Randnr. 73); in der Rechtssache T-17/96 (TF1/Kommission, Slg. 1999, II-1757, Randnr. 75) und in den verbundenen Rechtssachen T-213/95 und T-18/96 (SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 57).

    35: - Siehe oben, Nr. 52.36: - Urteile in den Rechtssachen 223/85 (RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617, Randnrn. 12 bis 19); T-95/96 (Gestevision Telecinco/Kommission, zitiert in Fußnote 24, Randnrn. 82 bis 90) und T-17/96 (TF1/Kommission, zitiert in Fußnote 32, Randnrn. 72 bis 80).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-99/98
    S. 10.8: - Siehe z. B. Urteil in der Rechtssache C-39/94 (SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnrn.

    23: - Urteile in der Rechtssache C-312/90 (Spanien/Kommission, Randnrn. 22 und 23) und in der Rechtssache C-47/91 (Italien/Kommission, Randnrn. 28 und 29), beide zitiert in Fußnote 20.24: - Siehe z. B. Urteil in der Rechtssache C-39/94 (SFEI u. a., zitiert in Fußnote 7, Randnrn. 46 bis 48).

  • EuGH - C-84/97 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Grafoplast - Vorabentscheidungsersuchen der Corte d'appello Turin - Erstattung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-99/98
    In der vorliegenden Rechtssache begehrt die Republik Österreich die Nichtigerklärung der Entscheidung SG(98)D/1124 der Kommission(2), ein förmliches Untersuchungsverfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) im Hinblick auf die staatliche Beihilfe C 84/97 (ex N 509/96) zugunsten der Siemens Bauelemente OHG (im Folgenden: Siemens) für die Umstellung ihrer Halbleiterfabrikation in Villach einzuleiten.

    Als Betreff wurde angegeben: .Staatliche Beihilfe Nr. C 84/97 (ex N 509/96) - Österreich Maßnahmen zugunsten der Siemens Bauelemente OHG'.

  • EuGH, 16.06.1993 - C-325/91

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-99/98
    Ich zitiere nach der Fassung von 1999.18: - Siehe z. B. Urteil in der Rechtssache C-325/91 (Frankreich/Kommission, Slg. 1993, I-3283, Randnr. 26).
  • EuG, 06.10.1999 - T-123/97

    Salomon / Kommission

  • EuGH, 12.11.1987 - 344/85

    Ferriere San Carlo / Kommission

  • EuGH, 30.01.1974 - 148/73

    Louwage / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

  • EuGH, 30.06.1992 - C-47/91

    Italien / Kommission

  • EuGH, 09.10.1984 - 91/83

    Heineken

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

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