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Rechtsprechung
   EuGH, 30.04.2014 - C-26/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,8457
EuGH, 30.04.2014 - C-26/13 (https://dejure.org/2014,8457)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.2014 - C-26/13 (https://dejure.org/2014,8457)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 2014 - C-26/13 (https://dejure.org/2014,8457)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    "Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln - Ausschluss von Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags oder die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kásler und Káslerné Rábai

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln - Ausschluss von Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags oder die ...

  • EU-Kommission

    Árpád Kásler und Hajnalka Káslerné Rábai gegen OTP Jelzálogbank Zrt.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Kúria - Ungarn. Richtlinie 93/13/CEE - Clauses abusives dans les contrats conclus entre un professionnel et un "Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zur Tilgung eines Fremdwährungsdarlehens

  • kanzleimitte.de (Kurzinformation und Volltext)

    Fremdwährungsdarlehen: Verbraucher müssen auf Divisenschwankungen hingewiesen werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Missbräuchlichkeit einer Vertragsklauseln zur Tilgung eines Fremdwährungsdarlehens; Vorabentscheidungsersuchen der ungarischen Kúria

  • datenbank.nwb.de

    Devisenverkaufskurs und Devisenankaufskurs bei Fremdwährungsdarlehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen Folgen einschätzen können, die sich daraus ergeben, dass bei der Darlehenstilgung ein anderer Kurs (der Devisenverkaufskurs) Anwendung findet als der zur Berechnung des ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Devisenverkaufskurs und Devisenankaufskurs bei Fremdwährungsdarlehen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Fremdwährungsdarlehen: Verbraucher müssen Folgen der Anwendung unterschiedlicher Devisenkurse bei Darlehensauszahlung und -tilgung einschätzen können

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einschätzbarkeit der wirtschaftlichen Folgen bei Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zur Missbrauchskontrolle von Klauseln in Vertrag über Fremdwährungsdarlehen ("Kásler und Káslerné Rábai")

  • kanzleimitte.de (Kurzinformation)

    Fremdwährungskredite - Kreditprüfung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflichten bei Fremdwährungsdarlehen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflichten bei Fremdwährungsdarlehen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Fremdwährungsdarlehen sind nichts für Verbraucher

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Fremdwährungsdarlehen sind nichts für Verbraucher

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen in Schweizer Franken

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflichten bei Fremdwährungsdarlehen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verluste durch Fremdwährungsdarlehen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen in Schweizer Franken

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Kúria - Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) - Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln - Zwischen einem Einzelnen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2335
  • ZIP 2014, 2194 (Ls.)
  • ZIP 2014, 41
  • EuZW 2014, 505
  • EuZW 2014, 506
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-26/13
    Schließlich stelle sich für den Fall, dass die Missbräuchlichkeit der Klausel III/2 festgestellt werde, noch die Frage, ob der aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 abgeleitete und in Rn. 73 des Urteils Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349) aufgestellte Grundsatz auch dann Anwendung finde, wenn der Darlehensvertrag, wie im Ausgangsverfahren, bei einem Wegfall der betreffenden Klausel nicht durchführbar sei.

    Sind Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und Rn. 73 des Urteils Banco Español de Crédito (EU:C:2012:349) dahin auszulegen, dass das nationale Gericht die Gründe für die Unwirksamkeit einer in den allgemeinen Bedingungen eines Verbraucherkreditvertrags enthaltenen missbräuchlichen Klausel auch dann nicht durch Änderung oder Ergänzung der betreffenden Vertragsklausel zugunsten des Verbrauchers beseitigen kann, wenn anderenfalls bei Wegfall dieser Klausel der Vertrag auf der Grundlage der verbleibenden Vertragsbestimmungen nicht durchführbar ist? Ist es insoweit von Bedeutung, ob das nationale Recht eine dispositive Vorschrift enthält, die bei Wegfall der ungültigen Bestimmung die betreffende Rechtsfrage an deren Stelle regelt?.

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der das nationale Gericht, wenn es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel den Vertrag anpassen kann (Urteil Banco Español de Crédito, EU:C:2012:349, Rn. 73).

    Aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden, verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, "damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird" (Urteil Banco Español de Crédito, EU:C:2012:349, Rn. 68).

    Diese Befugnis trüge nämlich dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben; die Gewerbetreibenden blieben nämlich versucht, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass der Vertrag, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass ihr Interesse auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteil Banco Español de Crédito, EU:C:2012:349, Rn. 69).

  • EuGH, 03.06.2010 - C-484/08

    Eine nationale Regelung darf eine richterliche Kontrolle der Missbräuchlichkeit

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-26/13
    Zudem beruht das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gedanken, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er sich den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen unterwirft, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. u. a. Urteil Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C-484/08, EU:C:2010:309, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der genannten Bestimmung folgt, dass die von ihr erfassten Klauseln nicht Gegenstand einer Beurteilung ihrer etwaigen Missbräuchlichkeit sind, aber - wie der Gerichtshof klargestellt hat - in den von der Richtlinie geregelten Bereich fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, EU:C:2010:309, Rn. 31, 35 und 40).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, soll Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 aber lediglich die Modalitäten und den Umfang der Inhaltskontrolle von nicht einzeln ausgehandelten Vertragsklauseln festlegen, die die Hauptleistungen von Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher bezeichnen (Urteil Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, EU:C:2010:309, Rn. 34).

    Um die Erreichung der mit der Richtlinie 93/13 verfolgten Verbraucherschutzziele konkret zu gewährleisten, muss nämlich jede Umsetzung ihres Art. 4 Abs. 2 vollständig sein, so dass das Verbot der Beurteilung der Missbräuchlichkeit nur solche Klauseln betrifft, die klar und verständlich abgefasst sind (Urteil Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, EU:C:2010:309, Rn. 39).

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-26/13
    Insoweit ist es zwar allein Sache des vorlegenden Gerichts, diese Klausel anhand der Umstände des Einzelfalls auszulegen, doch ist der Gerichtshof dafür zuständig, aus den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 - vorliegend denen ihres Art. 4 Abs. 2 - die Kriterien herzuleiten, die das nationale Gericht anwenden kann oder muss, wenn es eine Vertragsklausel an diesen Bestimmungen misst (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil RWE Vertrieb, EU:C:2013:180, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere auf der Grundlage dieser Informationen entscheidet er, ob er sich gegenüber dem Gewerbetreibenden vertraglich binden möchte, indem er sich den von diesem vorformulierten Bedingungen unterwirft (vgl. Urteil RWE Vertrieb, EU:C:2013:180, Rn. 44).

    In Bezug auf eine Vertragsklausel wie die Klausel III/2, die es dem Gewerbetreibenden ermöglicht, anhand des von ihm angewandten Verkaufskurses der ausländischen Währung die Höhe der vom Verbraucher geschuldeten monatlichen Tilgungszahlungen zu berechnen, was zur Folge hat, dass sich die Kosten der finanziellen Dienstleistung zulasten des Verbrauchers - offenbar ohne Obergrenze - erhöhen, ergibt sich aus den Art. 3 und 5 der Richtlinie 93/13 sowie aus Nr. 1 Buchst. j und l und Nr. 2 Buchst. b und d ihres Anhangs, dass es für die Einhaltung des Transparenzerfordernisses von wesentlicher Bedeutung ist, ob der Darlehensvertrag den Anlass und die Besonderheiten des Verfahrens zur Umrechnung der ausländischen Währung sowie dessen Verhältnis zu den Verfahren, die andere Klauseln über die Auszahlung des Darlehens vorschreiben, so transparent darstellt, dass ein Verbraucher die sich daraus für ihn ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien absehen kann (vgl. entsprechend Urteil RWE Vertrieb, EU:C:2013:180, Rn. 49).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-26/13
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privatpersonen anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand von Wortlaut und Zweck der einschlägigen Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (vgl. u. a. Urteil OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 44).

    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. u. a. Urteil OSA, EU:C:2014:110, Rn. 45).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-472/10

    Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine aufgrund einer Klage im öffentlichen

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-26/13
    In diesem Rahmen ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 aufgestellten Kriterien zu ermitteln, ob eine solche Klausel in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den in dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt (vgl. in diesem Sinne Urteile Invitel, C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 22, und RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2103:180, Rn. 42 bis 48).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser Ausschluss nicht für eine Klausel gilt, die einen Mechanismus für die Änderung der Kosten der dem Verbraucher zu erbringenden Dienstleistungen betrifft (Urteil Invitel, EU:C:2012:242, Rn. 23).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-14/12

    Shah / Three-N-Products Private

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-26/13
    Die Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift steht im Einklang mit dem Zweck von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, da diese Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen, nicht aber die Nichtigkeit sämtlicher Verträge herbeizuführen, die missbräuchliche Klauseln enthalten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Perenicová und Perenic, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 31, und Banco Español de Crédito, EU:C:2013:349, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-26/13
    Die Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift steht im Einklang mit dem Zweck von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, da diese Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen, nicht aber die Nichtigkeit sämtlicher Verträge herbeizuführen, die missbräuchliche Klauseln enthalten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Perenicová und Perenic, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 31, und Banco Español de Crédito, EU:C:2013:349, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-279/12

    Fish Legal und Shirley - Vorabentscheidungsersuchen - Übereinkommen von Aarhus -

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-26/13
    Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteil Fish Legal und Shirley, C-279/12, EU:C:2013:853, Rn. 42).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Die in den Unionsrichtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes vorgesehenen Sanktionen sollen den Gewerbetreibenden nämlich davon abschrecken, gegen die ihm nach den Bestimmungen dieser Richtlinien obliegenden Pflichten gegenüber dem Verbraucher zu verstoßen (vgl. entsprechend Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 84, sowie vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 34 und 38).
  • BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20

    Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

    (b) Auch die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG das nationale Gericht nur dann nicht daran hindert, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts oder eine Vorschrift, die im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien des betreffenden Vertrags anwendbar ist, zu ersetzen, wenn die Streichung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären und die Unwirksamkeit des Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (vgl. EuGH, RIW 2014, 442 Rn. 80 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; NJW 2019, 3133 Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia), steht der Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung infolge der Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel nicht entgegen (vgl. Herresthal, NJW 2021, 589, 591 f.; aA BeckOGK/Bonin, Stand: 01.09.2021, BGB § 306 Rn. 101; BeckOK BGB/H. Schmidt, 59. Edition, Stand: 01.08.2021, § 306 Rn. 10; Wendehorst/von Westphalen, EuZW 2021, 229, 236; Gsell/von Westphalen, ZIP 2021, 1729, 1736 ff.).

    Denn die Rechte und Pflichten, die sich auf der Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB ergeben, beruhen nicht auf einer "dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. EuGH, RIW 2014, 442 Rn. 80 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; NJW 2019, 3133, juris Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia).

    (d) Schließlich ist der Senat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, RIW 2014, 442 Rn. 80 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; NJW 2019, 3133 Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia) auch deswegen nicht an der Ersetzung der unwirksamen Zinsänderungsklausel durch im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmende Regelungen gehindert, weil die Sparverträge bei Streichung der unwirksamen Zinsänderungsklausel ohne Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung in ihrer Gesamtheit unwirksam wären, was für die Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass diese dadurch geschädigt würden.

  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Zum Unionsrecht hat der Gerichtshof der Europäischen Union seit Mitte der 1990er Jahre auf das Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abgestellt (EuGH, Slg. 1995, I-1923 Rn. 24; NJW 2014, 2335 Rn. 74; VersR 2015, 605 Rn. 47; WM 2016, 14 Rn. 75; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-348/14, juris Leitsatz 3; vgl. auch BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08, juris Rn. 20, vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, NJW 2012, 1449 Rn. 19 und vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, MDR 2012, 1238 Rn. 19, jeweils mwN; BT-Drucks. 14/5441, S. 7).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-191/15

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Der Gerichtshof ist jedoch dafür zuständig, aus den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 die Kriterien herzuleiten, die das nationale Gericht bei einer solchen Beurteilung anwenden kann oder muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 40 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 549/14

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Zum Unionsrecht hat der Gerichtshof der Europäischen Union seit Mitte der 1990er Jahre auf das Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abgestellt (EuGH, Slg. 1995, I-1923 Rn. 24; NJW 2014, 2335 Rn. 74; VersR 2015, 605 Rn. 47; WM 2016, 14 Rn. 75; Urteil vom 9. Juli 2015  C-348/14, juris Leitsatz 3; vgl. auch BGH, Urteile vom 14. Januar 2010  I ZR 82/08, juris Rn. 20, vom 30. Juni 2011  I ZR 157/10, NJW 2012, 1449 Rn. 19 und vom 8. März 2012  I ZR 202/10, MDR 2012, 1238 Rn. 19, jeweils mwN; vgl. auch BT-Drucks. 14/5441, S. 7).
  • EuGH, 12.01.2023 - C-395/21

    Rechtsmissbräuchliche Klausel im Rechtsanwaltsvertrag, Zeithonorar

    Nach der oben in Rn. 36 dargestellten Rechtsprechung hat das Erfordernis der Transparenz der Vertragsklauseln gemäß Art. 4 Abs. 2 und gemäß Art. 5 der Richtlinie 93/13 dieselbe Tragweite (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 69).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-485/17

    Verbraucherzentrale Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Relevant ist hierbei die Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher, d. h. einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (vgl. entsprechend Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 74, vom 26. Oktober 2016, Canal Digital Danmark, C-611/14, EU:C:2016:800, Rn. 39, und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2018 - C-118/17

    Dunai - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Das vorlegende Gericht führt aus, der ungarische Gesetzgeber habe im Jahr 2014 mehrere auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbare Gesetze zur Umsetzung eines Beschlusses der Kúria (Oberster Gerichtshof) zur Wahrung der Rechtseinheit in Zivilsachen verabschiedet, der in Bezug auf Verträge über Fremdwährungsdarlehen im Anschluss an die Verkündung des Urteils vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), ergangen sei.

    Ist Nr. 3 des Tenors des Urteils vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), dahin auszulegen, dass das nationale Gericht der Ungültigkeit einer Klausel in einem Verbrauchervertrag auch dann abhelfen kann, wenn die Aufrechterhaltung der Wirksamkeit des Vertrags dem Verbraucher wirtschaftlich zum Nachteil gereichen würde?.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens in Frage gestellten nationalen Rechtsvorschriften im Anschluss an das Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), erlassen wurden.

    Insbesondere wurde der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 31. Mai 2018, Sziber (C-483/16, EU:C:2018:367), ergangen ist, namentlich gefragt, ob Art. 7 der Richtlinie 93/13 dieser nach dem Erlass des Urteils vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), angenommenen ungarischen Regelung entgegenstehe, die besondere prozessuale Anforderungen für Klagen von Verbrauchern vorsehe, die auf eine Fremdwährung lautende Darlehensverträge abgeschlossen hätten, die eine Klausel über eine Spanne zwischen dem auf die Auszahlung des Darlehens anwendbaren und dem auf die Rückzahlung anwendbaren Wechselkurs und/oder eine Klausel über die Möglichkeit der einseitigen Änderung enthielten, die es dem Darlehensgeber ermögliche, die Zinsen, Kosten und Gebühren zu erhöhen.

    Es möchte die Tragweite von Nr. 3 des Tenors des Urteils vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), geklärt wissen, wonach "Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ... in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nach Wegfall einer missbräuchlichen Klausel nicht mehr durchführbar ist, dahin auszulegen [ist], dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es dem nationalen Gericht ermöglicht, der Nichtigkeit der missbräuchlichen Klausel dadurch abzuhelfen, dass es sie durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts ersetzt".

    Aus eben diesem Grund hat der Gerichtshof die Regel im Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), abgemildert.

    Wie sich aus Rn. 85 des Urteils vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), ergibt, beruhte die Lösung des Gerichtshofs somit auf dem Wunsch, den Verbraucher dadurch vor den negativen Folgen einer Nichtigerklärung des Vertrags zu schützen, dass die Anwendung einer nationalen Regelung erlaubt wurde, wonach es möglich war, unwirksame Klauseln eines Verbraucherkreditvertrags durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen.

    Bei aufmerksamer Lektüre des Urteils vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), zeigt sich, dass der Grundsatz, wonach der Vertrag normalerweise - ohne jede weitere Änderung als die sich aus dem Wegfall der für missbräuchlich erklärten Klauseln ergebende - fortbestehen muss, nach wie vor gilt.

    Es stützt sich somit auf eine verzerrte und falsche Auslegung von Rn. 3 des Urteils vom 30. April 2014, Kásler et Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282).

    Somit ist der Schluss zu ziehen, dass das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall versucht, das Urteil vom 30. April 2014, Kásler et Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), für die Rechtfertigung einer Lösung zu nutzen, die der in diesem Urteil gewählten zuwiderliefe, nämlich der vollständigen Nichtigerklärung des Vertrags.

    In diesem Zusammenhang wollte der Gesetzgeber, wie aus Rn. 4 der Erläuterungen(26) zum Gesetz DH 1 hervorgeht, der Rechtsprechung des Gerichtshofs, vor allem Nr. 3 des Tenors des Urteils vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), Rechnung tragen.

    3 Es handelt sich vor allem um die Rechtssachen, in denen die Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C-186/16, EU:C:2017:703), vom 31. Mai 2018, Sziber (C-483/16, EU:C:2018:367), und schließlich vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (C-51/17, EU:C:2018:750), ergangen sind.

    8 Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:85, Nrn. 60 bis 65).

    16 Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 81).

    17 Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 83).

    18 Vgl. Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 84).

    22 Vgl. insbesondere Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 79 und 84).

    24 Vgl. insbesondere Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gesetz hat die Rechtsprechung des zur Auslegung der Richtlinie 93/13 befugten Gerichtshofs berücksichtigt, vor allem die in den Urteilen [vom 14. Juni 2012,] Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349), und [vom 30. April 2014,] Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), aufgestellten Grundsätze.

  • LG Bonn, 02.09.2020 - 9 O 396/17

    Private Krankenversicherung: Unwirksamkeit einer Beitragserhöhung

    Denn auch nach dem Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher in Anbetracht aller einschlägigen Tatsachen, einschließlich bereitgestellter Werbung und Informationen, und sämtlicher begleitenden Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 549/14 -, Rn. 23; EuGH, Urteil vom 30.04.2014 - C-26/13 -, Rn. 74; vgl. auch EuGH Urteil vom 06.07.1995 - C-470/93 -, Rn. 24; EuGH, Urteil vom 13.01.2000 -C-220/98 -, Rn. 27, 30) ergibt sich nichts anderes.
  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 eine Ausnahme von dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie geschaffenen Systems des Verbraucherschutzes vorgesehenen Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln begründet und daher eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 42, sowie vom 23. April 2015, Van Hove, C-96/14, EU:C:2015:262, Rn. 31).

    Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter den Begriff "Hauptgegenstand des Vertrags" im Sinne dieser Vorschrift fallen (Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 50, und vom 23. April 2015, Van Hove, C-96/14, EU:C:2015:262, Rn. 33).

    Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 59 des Urteils vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), entschieden, dass der Begriff "Hauptgegenstand des Vertrags" eine in einem Vertrag über ein Fremdwährungsdarlehen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltene und nicht im Einzelnen ausgehandelte Klausel, nach der der Verkaufskurs dieser Währung bei der Berechnung der Zahlungen zur Darlehenstilgung Anwendung findet, nur dann erfasst, wenn festgestellt wird, dass die betreffende Klausel eine Hauptleistung dieses Vertrags festlegt, die ihn als solche charakterisiert - was das nationale Gericht zu prüfen hat.

    Während jedoch, wie im Übrigen das vorlegende Gericht angemerkt hat, in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), ergangen ist, die Kredite zwar auf eine Fremdwährung lauteten, aber in inländischer Währung nach Maßgabe des vom Kreditinstitut angewandten Verkaufskurses der Fremdwährung zurückzuzahlen waren, sind die Kredite im Ausgangsverfahren in derselben Fremdwährung zurückzuzahlen, in der sie gewährt wurden.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Erfordernis einer klaren und verständlichen Abfassung auch dann Anwendung findet, wenn eine Klausel unter den Begriff "Hauptgegenstand des Vertrags" oder die Wendung "Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen", im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 68).

    Da das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, muss das durch diese Richtlinie aufgestellte Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung von Vertragsklauseln und damit der Transparenz vielmehr umfassend verstanden werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 71 und 72, sowie vom 9. Juli 2015, Bucura, C-348/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:447, Rn. 52).

    Somit ist das Erfordernis, dass eine Vertragsklausel klar und verständlich abgefasst sein muss, so zu verstehen, dass der Vertrag auch die konkrete Funktionsweise des Verfahrens, auf das die betreffende Klausel Bezug nimmt, und gegebenenfalls das Verhältnis zwischen diesem und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Verfahren in transparenter Weise darstellen muss, damit der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 75, sowie vom 23. April 2015, Van Hove, C-96/14, EU:C:2015:262, Rn. 50).

  • EuGH, 03.03.2020 - C-125/18

    Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-154/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mengozzi ist die zeitliche Beschränkung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-186/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wahl ist eine Klausel eines Darlehensvertrags, die

  • EuGH, 03.10.2019 - C-260/18

    In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung

  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 79/15

    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-125/18

    Gómez del Moral Guasch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

  • BGH, 21.11.2023 - XI ZR 290/22

    Wirksamkeit einer Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten in einem

  • EuGH, 10.06.2021 - C-609/19

    Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist die gesetzgeberische Antwort eines

  • EuGH, 10.06.2021 - C-776/19

    BNP Paribas Personal Finance

  • EuGH, 23.04.2015 - C-96/14

    Ein Versicherungsvertrag muss die Funktionsweise der Versicherung transparent,

  • OLG Naumburg, 09.02.2023 - 5 MK 1/20

    Prämiensparvertrag: Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel und Schließung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2019 - C-260/18

    Dziubak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-81/19

    Banca Transilvania - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 26.03.2019 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria

  • EuGH, 20.09.2018 - C-51/17

    Die Missbräuchlichkeit einer unklaren Vertragsklausel, nach der das

  • EuGH, 08.09.2022 - C-80/21

    Auf eine Fremdwährung lautende Darlehen: Wenn der Verbraucher widerspricht, kann

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2019 - C-621/17

    Kiss und CIB Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 14.03.2019 - C-118/17

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die die rückwirkende Nichtigerklärung eines

  • VG Köln, 10.05.2019 - 6 K 693/17

    Treu und Glauben, Rechtsschutzinteresse, Rechtsmissbrauch, Verbot

  • EuGH, 21.01.2015 - C-482/13

    Die spanischen Rechtsvorschriften, wonach die nationalen Gerichte verpflichtet

  • BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20

    BGH trifft weitere Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

  • EuGH, 25.11.2020 - C-269/19

    Banca B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche

  • EuGH, 16.07.2020 - C-224/19

    Caixabank

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-486/16

    Bankia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherschutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2018 - C-483/16

    Sziber - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen -

  • EuGH, 07.09.2016 - C-310/15

    Der Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software stellt an sich keine

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • EuGH, 27.01.2021 - C-229/19

    Dexia Nederland

  • EuGH, 02.09.2021 - C-932/19

    Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

  • EuGH, 10.09.2014 - C-34/13

    Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • EuGH, 25.01.2024 - C-810/21

    Caixabank (Prescription de remboursement des frais hypothécaires)

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2018 - 20 U 29/18

    Gerichtliche Überprüfung von Kostenelementeklauseln in den AGB eines

  • EuGH, 07.12.2022 - C-566/21

    S (Modification d'une clause abusive)

  • LG Bonn, 09.02.2018 - 17 O 24/17

    Zulässigkeit von zugunsten des Verbrauchers abweichenden nationalen Regelungen

  • EuGH, 18.11.2021 - C-212/20

    A. S.A.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2019 - C-349/18

    Kanyeba

  • EGMR, 19.01.2021 - 46505/19

    ANTONOPOULOU c. GRÈCE

  • EuGH, 16.03.2023 - C-565/21

    Caixabank (Commission d'ouverture du prêt)

  • EuGH, 09.07.2020 - C-698/18

    Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine

  • EuGH, 03.12.2015 - C-312/14

    Devisengeschäfte, die Bestandteil bestimmter Arten von Darlehen in Fremdwährung

  • EuGH, 18.10.2023 - C-117/23

    Eurobank Bulgaria

  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

  • EuGH, 07.11.2019 - C-349/18

    Steigt ein Fahrgast ohne Fahrkarte in einen Zug ein, schließt er einen Vertrag

  • EuGH, 20.04.2023 - C-263/22

    Ocidental - Companhia Portuguesa de Seguros de Vida

  • EuGH, 16.07.2015 - C-184/14

    Das mit der Entscheidung über die elterliche Verantwortung befasste Gericht ist

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-808/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe hat Ungarn mit einem wesentlichen Teil

  • LG Berlin, 06.12.2017 - 65 S 175/17

    Wohnraummietvertrag - Unklarheitenregel bei Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • EuGH, 21.12.2021 - C-243/20

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-482/13

    Unicaja Banco - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherkreditvertrag - Missbräuchliche

  • EuGH, 03.09.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska

  • EuGH, 29.10.2015 - C-8/14

    Die Frist für einen Einspruch gegen die Vollstreckung von Hypotheken, die in

  • EuGH, 03.10.2019 - C-621/17

    Kiss und CIB Bank

  • EuGH, 19.09.2019 - C-34/18

    Lovasné Tóth

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-511/17

    Lintner

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-450/22

    Caixabank u.a. (Contrôle de transparence dans l'action collective) - Vorlage zur

  • EuGH, 22.09.2022 - C-335/21

    Vicente (Action en paiement d'honoraires d'avocat)

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-395/21

    D.V. (Honoraires d'avocat - Principe du tarif horaire) - Vorlage zur

  • LG Berlin, 17.03.2022 - 65 S 211/21

    Instandsetzung eines Teppichbodens

  • EuGH, 10.04.2018 - C-125/18

    Gómez del Moral Guasch

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-520/21

    Generalanwalt Collins: Nach der Nichtigerklärung eines

  • BGH, 02.12.2014 - VIII ZR 334/13

    Nichtzulassung der Revision aufgrund fehlender Erfolgsaussicht

  • EuGH, 20.09.2018 - C-448/17

    EOS KSI Slovensko

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-421/14

    Banco Primus

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-564/15

    Farkas

  • EuGH, 13.07.2023 - C-35/22

    CAJASUR Banco

  • LG Bonn, 18.12.2017 - 17 O 82/17

    Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-627/15

    Gavrilescu - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Vorliegen eines beim vorlegenden

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2014 - 20 U 154/14

    Formularmäßige Vereinbarung einer der Höhe nach auf Anfrage mitzuteilenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-688/17

    Bayer Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Patente -

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-54/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, allein die

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-385/20

    Caixabank

  • LG Düsseldorf, 09.02.2018 - 38 O 138/17
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2019 - C-58/18

    Schyns - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen

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Rechtsprechung
   EuGH, 10.04.2013 - C-26/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,43646
EuGH, 10.04.2013 - C-26/13 (https://dejure.org/2013,43646)
EuGH, Entscheidung vom 10.04.2013 - C-26/13 (https://dejure.org/2013,43646)
EuGH, Entscheidung vom 10. April 2013 - C-26/13 (https://dejure.org/2013,43646)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verbraucherrechte bei Fremdwährungsdarlehen gestärkt

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 10.04.2018 - C-125/18

    Gómez del Moral Guasch

    En outre, dans la mesure où l'effet cumulé des affaires auquel la juridiction de renvoi fait référence est susceptible d'affecter de manière significative les établissements bancaires ayant consenti des prêts aux consommateurs en cause, il est également de jurisprudence constante que de simples intérêts économiques, pour importants et légitimes qu'ils soient, ne sont pas de nature à justifier à eux seuls le recours à une procédure accélérée (voir, en ce sens, ordonnances du président de la Cour du 10 avril 2013, Kásler et Káslerné Rábai, C-26/13, non publiée, EU:C:2013:218, point 14 ; du 7 octobre 2013, Rabal Cañas, C-392/13, non publiée, EU:C:2013:877, point 16 ; du 31 mars 2014, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas et Nemani?«nas, C-671/13, non publiée, EU:C:2014:225, point 11, ainsi que du 14 août 2015, Palacios Martínez et Banco Popular Español, C-307/15 et C-308/15, non publiée, EU:C:2015:598, point 14).
  • EuGH, 16.03.2017 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria

    En outre, il est également de jurisprudence constante de la Cour que de simples intérêts économiques, pour importants et légitimes qu'ils soient, ne sont pas non plus de nature à justifier à eux seuls le recours à une procédure accélérée (voir, en ce sens, ordonnances du président de la Cour du 10 avril 2013, Kásler et Káslerné Rábai, C-26/13, non publiée, EU:C:2013:218, point 14 ; du 7 octobre 2013, Rabal Cañas, C-392/13, non publiée, EU:C:2013:877, point 16 ; du 31 mars 2014, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas et Nemani?«nas, C-671/13, non publiée, EU:C:2014:225, point 11, ainsi que du 14 août 2015, Palacios Martínez et Banco Popular Español, C-307/15 et C-308/15, non publiée, EU:C:2015:598, point 14).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-26/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,1503
Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-26/13 (https://dejure.org/2014,1503)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.02.2014 - C-26/13 (https://dejure.org/2014,1503)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Februar 2014 - C-26/13 (https://dejure.org/2014,1503)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kásler und Káslerné Rábai

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Klauseln, die der Beurteilung der Missbräuchlichkeit unterliegen - Den Hauptgegenstand oder die Angemessenheit des Preises betreffende Vertragsklauseln, die klar und ...

  • EU-Kommission

    Kásler und Káslerné Rábai

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Klauseln, die der Beurteilung der Missbräuchlichkeit unterliegen - Den Hauptgegenstand oder die Angemessenheit des Preises betreffende Vertragsklauseln, die klar ...

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Missbrauchskontrolle von Verbraucherkreditverträgen in ausländischer Währung; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen der ungarischen Kúria

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Missbrauchskontrolle von Verbraucherkreditverträgen in ausländischer Währung; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen der ungarischen Kúria

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Nach Auffassung von Generalanwalt N. Wahl sind Vertragsklauseln, die für die Auszahlung eines Fremdwährungsdarlehens einen anderen Wechselkurs vorsehen als für seine Rückzahlung, nicht notwendig der Missbrauchskontrolle entzogen

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Missbräuchliche Klauseln in devisengestützten Kreditverträgen

  • wolterskluwer-online.de (Zusammenfassung)

    EuGH: Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-26/13

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 23
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-26/13
    Sind Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und Rn. 73 des Urteils des Gerichtshofs vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10)(5), dahin auszulegen, dass das nationale Gericht die Gründe für die Unwirksamkeit einer in den allgemeinen Bedingungen eines Verbraucherkreditvertrags enthaltenen missbräuchlichen Klausel auch dann nicht durch Änderung oder Ergänzung der betreffenden Vertragsklausel zugunsten des Verbrauchers beseitigen kann, wenn anderenfalls bei Wegfall dieser Klausel der Vertrag auf der Grundlage der verbleibenden Vertragsbestimmungen nicht durchführbar ist? Ist es insoweit von Bedeutung, ob das nationale Recht eine dispositive Vorschrift enthält, die bei Wegfall der ungültigen Bestimmung die betreffende Rechtsfrage an deren Stelle regelt?.

    Nach meiner Ansicht unterscheidet sie sich klar von der in der Rechtssache Invitel(20) in Rede stehenden Regelung über die Änderung von Geldanweisungskosten oder auch von der Klausel über die Verzugszinsen in dem Urteil Banco Español de Crédito.

    Diese vom Berufungsrichter vorgenommene Änderung wirft jedoch die Frage auf, ob sie nicht der im Urteil Banco Español de Crédito gefundenen Lösung zuwiderläuft.

    5 - Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juni 2012, Banco Español de Credito (C-618/10).

    32 - Vgl. Urteil Banco Español de Crédito (Rn. 69 und 70).

    36 - Vgl. Urteil Banco Español de Crédito (Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-26/13
    28 - Urteil vom 21. März 2013 (C-92/11).
  • EuGH, 07.12.1995 - C-472/93

    Spano / Fiat Geotech und Fiat Hitachi Excavators

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-26/13
    24 - Vgl. insbesondere Urteile vom 13. November 1990, Marleasing (C-106/89, Slg. 1990, I-4135, Rn. 8), und vom 7. Dezember 1995, Spano u. a. (C-472/93, Slg. 1995, I-4321, Rn. 17).
  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-26/13
    24 - Vgl. insbesondere Urteile vom 13. November 1990, Marleasing (C-106/89, Slg. 1990, I-4135, Rn. 8), und vom 7. Dezember 1995, Spano u. a. (C-472/93, Slg. 1995, I-4321, Rn. 17).
  • EuGH, 27.06.2000 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-26/13
    25 - Vgl. insbesondere Urteil vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.04.2004 - C-237/02

    Freiburger Kommunalbauten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-26/13
    14 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. April 2004, Freiburger Kommunalbauten (C-237/02, Slg. 2004, I-3403, Rn. 22).
  • EuGH, 03.06.2010 - C-484/08

    Eine nationale Regelung darf eine richterliche Kontrolle der Missbräuchlichkeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-26/13
    Zu einer Darstellung der Entstehungsgeschichte der Richtlinie 93/13 und der Literatur zu der Einfügung von Art. 4 Abs. 2 siehe die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid (C-484/08, Urteil vom 3. Juni 2010, Slg. 2010, I-4785, insbesondere Nrn. 61 bis 66).
  • EuGH, 09.11.2010 - C-137/08

    VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-26/13
    13 - Vgl. zu der dem nationalen Richter übertragenen Rolle Urteil vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, Slg. 2010, I-10847, Rn. 49).
  • EuGH, 10.05.2001 - C-144/99

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-26/13
    8 - In diesem Sinne hatte Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Niederlande (C-144/99, Urteil vom 10. Mai 2001, Slg. 2001, I-3541, Nr. 29) darauf hingewiesen, dass "der Ausschluss von Klauseln, die sich auf die Hauptleistung beziehen, aus der Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine erhebliche Beschränkung des Anwendungsbereichs der Richtlinie darstellt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-186/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wahl ist eine Klausel eines Darlehensvertrags, die

    4 Vgl. Nr. 1 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:85).

    10 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:85, Nr. 33).

    15 Ich erlaube mir, für eine detailliertere Prüfung der "Hauptleistungen" eines Kreditvertrags auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:85, Nrn. 56 bis 65) zu verweisen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2019 - C-52/18

    Fülla - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG -

    16 Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:85, Nrn. 27 bis 29 und 105).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist die gesetzgeberische Antwort eines

    49 Schlussanträge von Generalanwalt Wahl in der Rechtssache Kásler (C-26/13, EU:C:2014:85, Nr. 105).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2018 - C-118/17

    Dunai - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    8 Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:85, Nrn. 60 bis 65).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-96/16

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG

    26 Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:85, Nrn. 56 bis 58).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-482/13

    Unicaja Banco - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherkreditvertrag - Missbräuchliche

    19 - Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:85, Rn. 58 bis 61).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-312/14

    Banif Plus Bank

    Ich erinnere daran, dass Generalanwalt Wahl in der Rechtssache Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:85, Nr. 1) ausgeführt hat, dass "[d]er vorliegende Rechtsstreit in Zusammenhang mit dem Angebot von Verbraucherkreditverträgen [steht], die auf ausländische Währungen lauten.
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