Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 07.03.2018 - C-274/16, C-447/16 und C-448/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,4336
EuGH, 07.03.2018 - C-274/16, C-447/16 und C-448/16 (https://dejure.org/2018,4336)
EuGH, Entscheidung vom 07.03.2018 - C-274/16, C-447/16 und C-448/16 (https://dejure.org/2018,4336)
EuGH, Entscheidung vom 07. März 2018 - C-274/16, C-447/16 und C-448/16 (https://dejure.org/2018,4336)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Flightright

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 1 - Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" - ...

  • IWW

    Fluggastrechte

  • IWW

    Fluggastrechte

  • Betriebs-Berater

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Fluggastrechten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 1 - Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines Umsteigefluges durchgeführt hat, kann vor den Gerichten am Endziel in einem anderen Mitgliedstaat auf Verspätungsentschädigung verklagt werden

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Mehr Rechte für Flugreisende

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Flightright

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 1 - Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" - ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausgleichszahlung bei einem verspäteten Teilflug

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fluggastentschädigung bei Umsteigeflügen: Spanische Airline vor deutschen Gerichten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Umsteigeflüge: Ausgleichszahlung kann am Gericht des Endziels eingefordert werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Die Fluggesellschaft der ersten von zwei Teilstrecken einer Flugreise kann vor den Gerichten am Endziel verklagt werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klage auf Verspätungsentschädigung

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Umsteigeflügen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Flugverspätung: Örtliche Zuständigkeit bei Klage wegen Verspätung eines Umsteigeflugs

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kann eine ausländische Fluggesellschaft vor deutschen Gerichten verklagt werden?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gerichtliche Zuständigkeit: Spanische Fluggesellschaft kann bei Flugverspätungen in Deutschland verklagt werden - Verschiedene Flüge müssen Gegenstand einer einheitlichen Buchung für die gesamte Reise sein

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechte: EuGH bestimmt Gerichtsstand bei Verspätungsentschädigung

Besprechungen u.ä.

  • reiserechtfuehrich.com (Entscheidungsbesprechung)

    Internationale Zuständigkeit bei Flugverspätung auf Teilstrecke eines Drittanbieters

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2105
  • EuZW 2018, 465
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (12)

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16

    flightright - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnungen (EG) Nr. 44/2001 und (EU)

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-274/16
    In den verbundenen Rechtssachen C-274/16, C-447/16 und C-448/16.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland) und vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidungen vom 3. Mai (C-274/16) und vom 14. Juni 2016 (C-447/16 und C-448/16), beim Gerichtshof eingegangen am 13. Mai und am 11. August 2016, in den Verfahren.

    Hainan Airlines Co. Ltd (C-447/16).

    Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA (C-448/16).

    Sie ergehen im Rahmen von Klagen zum einen der flightright GmbH, einem Unternehmen mit Sitz in Potsdam (Deutschland), und von Herrn Mohamed Barkan, Frau Souad Asbai sowie ihren minderjährigen Kindern Assia, Zakaria und Nousaiba Barkan (im Folgenden: Familie Barkan) gegen die Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA (im Folgenden: Air Nostrum), ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Valencia (Spanien), auf Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung (Rechtssachen C-274/16 und C-448/16) und zum anderen von Herrn Roland Becker gegen die Hainan Airlines Co. Ltd, ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Haikou (China), auf Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung (Rechtssache C-447/16).

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. August 2016 sind die Rechtssachen C-447/16 und C-448/16 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. September 2016 sind die Rechtssachen C-274/16, C-447/16 und C-448/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Die Europäische Kommission stellt die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 44/2001 im Ausgangsverfahren und damit die Zulässigkeit der Frage in der Rechtssache C-447/16 in Abrede.

    Folglich ist die Frage in der Rechtssache C-447/16 zulässig.

    Angesichts dieser Erwägungen ist auf die Frage in der Rechtssache C-447/16 zu antworten, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er auf einen Beklagten mit (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens keine Anwendung findet.

    Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C-448/16 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne dieser Bestimmung auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist.

    Zunächst ist zu präzisieren, dass, auch wenn das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-274/16 keine Frage in diesem Sinne gestellt hat, die Antwort auf die erste Frage in der Rechtssache C-448/16 auch für die Rechtssache C-274/16 relevant ist, da sich aus der Vorlageentscheidung in dieser Rechtssache ergibt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen auch in diesem Fall nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.

    Angesichts dieser Erwägungen ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-448/16 zu antworten, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne dieser Bestimmung auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist.

    Mit der Frage in der Rechtssache C-274/16 und der zweiten Frage in der Rechtssache C-448/16 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen sind, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise "Erfüllungsort" im Sinne dieser Bestimmungen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.

    Angesichts dieser Erwägungen ist auf die Frage in der Rechtssache C-274/16 und die zweite Frage in der Rechtssache C-448/16 zu antworten, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen sind, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise "Erfüllungsort" im Sinne dieser Bestimmungen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.

  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-274/16
    Dieser ist der Auffassung, dass der Flughafen Berlin-Tegel in Anbetracht der Einheitlichkeit der vertraglichen Verpflichtung von Hainan Airlines, Herrn Becker von Berlin nach Peking zu befördern, gemäß dem Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439), als Erfüllungsort der gesamten vertraglichen Verpflichtungen von Hainan Airlines angesehen werden könne, einschließlich der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Flug von Brüssel nach Peking, der im Anschluss an den Flug von Berlin nach Brüssel erfolgt sei, da Herr Becker als Fluggast keinen Einfluss darauf gehabt habe, ob Hainan Airlines auch den letztgenannten Flug selbst durchführen oder hierfür die Dienstleistungen eines anderen Luftfahrtunternehmens in Anspruch nehmen werde.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zu Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 entschieden, dass unter dem Erfüllungsort, wenn Dienstleistungen an mehreren Orten in verschiedenen Mitgliedstaaten erbracht werden, grundsätzlich der Ort zu verstehen ist, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht, wobei dies im Allgemeinen der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 35 bis 38, und vom 11. März 2010, Wood Floor Solutions Andreas Domberger, C-19/09, EU:C:2010:137, Rn. 33).

    Ebenfalls zu dieser Bestimmung hat der Gerichtshof in Bezug auf einen Direktflug, der von dem Vertragspartner des betreffenden Fluggasts durchgeführt wurde, festgestellt, dass sowohl der Ort des Abflugs als auch der Ort der Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als die Orte anzusehen sind, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand eines Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden, und damit für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Verordnung Nr. 261/2004 gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des Ortes der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag zuständig ist (Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 43 und 47).

    Hierzu ist hervorzuheben, dass der im Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439), formulierte Begriff "Erfüllungsort", auch wenn er sich auf einen von dem Vertragspartner des betreffenden Fluggasts durchgeführten Direktflug bezog, entsprechend auch für Fälle wie die der Ausgangsverfahren gilt, in denen die gebuchte Flugreise aus zwei Teilstrecken besteht und das ausführende Luftfahrtunternehmen auf der fraglichen Teilstrecke nicht unmittelbar mit den betreffenden Fluggästen einen Vertrag geschlossen hat.

    Somit genügt er dem Erfordernis der Nähe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 44).

    Dieses Ergebnis entspricht auch dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit, dem diese Regeln dienen, da sowohl der Kläger als auch der Beklagte leicht das Gericht an dem in dem betreffenden Beförderungsvertrag festgelegten Ankunftsort der zweiten Teilstrecke als Gericht ausmachen können, bei dem eine Klage erhoben werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 45, und vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 41).

  • EuGH, 15.06.2017 - C-249/16

    Kareda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-274/16
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass alle Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, auf dessen Nichterfüllung die Klage gestützt wird, unter den Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" fallen (Urteil vom 15. Juni 2017, Kareda, C-249/16, EU:C:2017:472, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, beruht die in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 und in Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehene besondere Zuständigkeitsregel für Ansprüche aus einem Vertrag folglich auf der Grundlage der Klage und nicht auf der Identität der Parteien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2017, Kareda, C-249/16, EU:C:2017:472, Rn. 31 und 33).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-274/16
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" autonom auszulegen, um seine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juni 1992, Handte, C-26/91, EU:C:1992:268, Rn. 10, und vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 37).

    Auch wenn die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsregel, die vorgesehen ist, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, nicht den Abschluss eines Vertrags zwischen zwei Personen verlangt, setzt sie gleichwohl voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung besteht, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 2004, Frahuil, C-265/02, EU:C:2004:77, Rn. 24 bis 26, vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, EU:C:2005:33, Rn. 50 und 51, sowie vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 39).

  • EuGH, 11.03.2010 - C-19/09

    Wood Floor Solutions Andreas Domberger - Gerichtliche Zuständigkeit und

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-274/16
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zu Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 entschieden, dass unter dem Erfüllungsort, wenn Dienstleistungen an mehreren Orten in verschiedenen Mitgliedstaaten erbracht werden, grundsätzlich der Ort zu verstehen ist, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht, wobei dies im Allgemeinen der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 35 bis 38, und vom 11. März 2010, Wood Floor Solutions Andreas Domberger, C-19/09, EU:C:2010:137, Rn. 33).

    Dieser Ort ist nach Möglichkeit aus den Bestimmungen des Vertrags selbst abzuleiten (Urteil vom 11. März 2010, Wood Floor Solutions Andreas Domberger, C-19/09, EU:C:2010:137, Rn. 38).

  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-274/16
    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 24 und 25).
  • EuGH, 08.06.2017 - C-54/16

    Vinyls Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-274/16
    Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung Vorschriften des nationalen Rechts gemäß dem Effektivitätsgrundsatz die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte wie die aus der Verordnung Nr. 261/2004 nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, Vinyls Italia, C-54/16, EU:C:2017:433, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-551/15

    Pula Parking - Parkgebühren EU-weit vollstreckbar

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-274/16
    Zu ergänzen ist insoweit, dass die Rechtssache C-274/16 in zeitlicher Hinsicht unter die Verordnung Nr. 1215/2012 fällt, deren Art. 7 Nr. 1 im Wortlaut nahezu identisch ist mit Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, dessen Auslegung durch den Gerichtshof auch für Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, Pula Parking, C-551/15, EU:C:2017:193, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-157/13

    Nickel & Goeldner Spedition - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-274/16
    Dieses Ergebnis entspricht auch dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit, dem diese Regeln dienen, da sowohl der Kläger als auch der Beklagte leicht das Gericht an dem in dem betreffenden Beförderungsvertrag festgelegten Ankunftsort der zweiten Teilstrecke als Gericht ausmachen können, bei dem eine Klage erhoben werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 45, und vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 41).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-27/02

    Engler - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung der Artikel 5 Nummern 1 und 3 und 13

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-274/16
    Auch wenn die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsregel, die vorgesehen ist, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, nicht den Abschluss eines Vertrags zwischen zwei Personen verlangt, setzt sie gleichwohl voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung besteht, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 2004, Frahuil, C-265/02, EU:C:2004:77, Rn. 24 bis 26, vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, EU:C:2005:33, Rn. 50 und 51, sowie vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 39).
  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

  • EuGH, 05.02.2004 - C-265/02

    Frahuil

  • EuGH, 23.05.2019 - C-52/18

    Fülla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 26.04.2018 - VII ZR 139/17

    Internationale Zuständigkeit: Überprüfung der Behauptung einer bestimmten Form

    Sie ist dahin auszulegen, dass im Fall der Erbringung von Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten für die Entscheidung über alle Klagen aus dem Vertrag das Gericht zuständig ist, das die engste Verknüpfung zum Vertrag aufweist, wobei dies im Allgemeinen das Gericht ist, in dessen Sprengel sich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2018 - C-274/16, juris Rn. 67; NJW 2010, 1189 Rn. 25-33 und NJW 2009, 2801 Rn. 36-38).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-215/18

    Ein Fluggast, der seinen Flug über ein Reisebüro gebucht hat, kann gegen das

    Nach dieser Bestimmung wird zudem dann, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erfüllt, davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht (Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 62).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom auszulegen, um seine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich beruht die in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene besondere Zuständigkeitsregel für Verträge und Ansprüche aus einem Vertrag auf der Grundlage der Klage und nicht auf der Identität der Parteien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Verpflichtungen finden ihren Ursprung in dem Pauschalreisevertrag, den der Fluggast mit dem Reisebüro geschlossen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 63).

    Durch diese Besonderheit ändert sich nämlich weder die vertragliche Natur der rechtlichen Verpflichtungen, auf die sich der Fluggast beruft, noch die Grundlage der Klage, weshalb die Klage vor dem einen oder dem anderen Gericht des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtungen erhoben werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 68 und 69, sowie Beschluss vom 13. Februar 2020, flightright, C-606/19, EU:C:2020:101, Rn. 26 und 27).

  • BGH, 12.05.2020 - X ZR 10/19

    Ergeben der Zuständigkeit des Gerichts bei Entgegennahme eines vorgerichtlichen

    Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ist ein Anspruch aus einem Vertrag über eine Dienstleistung im Sinne dieser Vorschriften (EuGH, Urteil vom 7. März 2018 - C-274/16 u.a., RRa 2018, 173 Rn. 64 - flightright; BGH, Urteil vom 25. September 2018 - X ZR 76/16, NJW-RR 2018, 1448 Rn. 8).

    Dies gilt bei Flügen, die mehrere Teilstrecken umfassen, jedenfalls für den Abflugort der ersten und den Ankunftsort der letzten Teilstrecke, und zwar selbst dann, wenn die Beförderung auf den einzelnen Teilstrecken von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird (EuGH, Urteil vom 7. März 2018 - C-274/16 u.a., RRa 2018, 173 Rn. 71 ff. - flightright).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-265/21

    AB und AB-CD (Titre de propriété sur des œuvres d'art)

    Die belgische Regierung macht jedoch geltend, dass das im Urteil flightright aufgestellte Kriterium nicht auf Situationen anzuwenden sei, in denen sich die Frage stelle, wer der Eigentümer einer Sache sei, wie dies hier der Fall sei, sondern nur auf die Situationen, in denen die Klage auf die vertragliche Verpflichtung selbst gestützt werde.

    Im Urteil flightright(81) hat der Gerichtshof festgestellt, dass die in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehene besondere Zuständigkeitsregel für Ansprüche aus einem Vertrag auf der Grundlage der Klage und nicht auf der Identität der Parteien beruht(82).

    4 Urteile vom 15. Juni 2017, Kareda (C-249/16, im Folgenden: Urteil Kareda, EU:C:2017:472), vom 7. März 2018, flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, im Folgenden: Urteil flightright, EU:C:2018:160), vom 4. Oktober 2018, Feniks (C-337/17, im Folgenden: Urteil Feniks, EU:C:2018:805), und vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia (C-215/18, im Folgenden: Urteil Primera Air Scandinavia, EU:C:2020:235).

    9 Urteil flightright (Rn. 57 bis 63).

    11 Urteile flightright (Rn. 61) und Primera Air Scandinavia (Rn. 44).

    76 Vgl. auch Urteil flightright (Rn. 59).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2017:787, Nr. 54).

  • EuGH, 13.02.2020 - C-606/19

    Flightright - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Begriff "Erfüllungsort", wie er im Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439), ausgelegt wurde, auch wenn er sich auf einen Direktflug bezieht, entsprechend auch für den Fall gilt, in dem der Flug mit Anschlussflügen, der durch eine einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet ist, aus zwei Teilflügen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 69 und 71).

    Eine derartige Beförderung stellt eine Dienstleistung dar, bei der einer der Orte, an denen sie hauptsächlich erbracht wird, A ist (vgl. entsprechend Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 71).

    Somit genügt er dem Erfordernis der Nähe, das diesen Regeln zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Ergebnis entspricht auch dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit, dessen Wahrung diese Regeln bezwecken, da sowohl der Kläger als auch der Beklagte das Gericht an dem im betreffenden Beförderungsvertrag festgelegten Abflugort des ersten Teilflugs als Gericht ausmachen können, bei dem eine Klage erhoben werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 75 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Möglichkeit, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen bei dem Gericht zu verklagen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Abflugort des ersten Teilflugs liegt, ist festzustellen, dass aus der Vorlageentscheidung zwar nicht hervorgeht, dass Iberia der Vertragspartner der in Rede stehenden Fluggäste war, doch verlangt die in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 enthaltene besondere Zuständigkeitsregel, die vorgesehen ist, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, nicht den Abschluss eines Vertrags zwischen zwei Personen, sondern das Vorliegen einer von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung, auf die sich die Klage des Klägers stützt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Verpflichtungen haben ihren Ursprung im Luftverkehrsvertrag (Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-88/17

    Zurich Insurance und Metso Minerals - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    4 Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160).

    25 Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160).

    27 Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 56).

    28 Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 69).

    29 Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 74).

    30 Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 75).

    38 Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 73).

  • BGH, 11.09.2018 - X ZR 80/15

    Begründen des Gerichtsstands des Erfüllungsortes für einen Ausgleichsanspruch

    Der Gerichtshof hat das Verfahren mit zwei anderen Verfahren verbunden und mit Urteil vom 7. März 2018 (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, NJW 2018, 2105 ff.) wie folgt entschieden:.

    c) Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht kein Anlass, zumal der Gerichtshof der Europäischen Union in der Vorlageentscheidung auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen hat, dass Vorschriften des nationalen Rechts gemäß dem Effektivitätsgrundsatz die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte wie die aus der Fluggastrechteverordnung nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 54 mwN), was aber zu besorgen wäre, wenn der Fluggast gezwungen wäre, Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung vor Gerichten eines auf einem entfernten Kontinent gelegenen und einem anderen Rechtskreis zugehörigen Staates geltend zu machen.

    Eine derartige Beförderung stelle eine Dienstleistung dar, bei der einer der Orte, an denen sie hauptsächlich erbracht werde, "C" (d. h. der Ankunftsort des zweiten Teilflugs) sei, weil der Beförderungsvertrag über die aus Teilstrecken bestehende Flugreise die Beförderung der Fluggäste bis zum Ankunftsort der zweiten Teilstrecke umfasse (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 71 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    38 Vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 1976, De Bloos (14/76, EU:C:1976:134, Rn. 14 und 16), vom 15. Juni 2017, Kareda (C-249/16, EU:C:2017:472, Rn. 30), und vom 7. März 2018, flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 59).

    50 Urteile vom 7. März 2018, flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 61), vom 4. Oktober 2018, Feniks (C-337/17, EU:C:2018:805, Rn. 48), und vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia (C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 44).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2017:787, Nr. 54).

  • EuGH, 03.02.2022 - C-20/21

    LOT Polish Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Zur Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1), die auf die entsprechenden Bestimmungen von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 übertragen werden kann, hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist (Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 65), was bei LOT Polish Airlines hier der Fall ist.

    Dieser Ort ist nach Möglichkeit aus den Bestimmungen des Vertrags selbst abzuleiten (Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einem Flug mit Anschlussflügen, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet und in mehrere Teilflüge unterteilt ist, auf denen die Beförderung von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, der "Erfüllungsort" im Sinne dieser Vorschrift sowohl der Abflugort des ersten Teilflugs (Beschluss vom 13. Februar 2020, flightright, C-606/19, EU:C:2020:101, Rn. 36) als auch der Ankunftsort des letzten Teilflugs (Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 73) sein kann, und zwar unabhängig davon, ob die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlungen gegen das mit der Durchführung des betreffenden Teilflugs beauftragte Luftfahrtunternehmen oder gegen den Vertragspartner des betreffenden Fluggasts, der nicht dieses Luftfahrtunternehmen ist, erhoben wird.

  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 228/17

    Internationale Zuständigkeit bei Rückgewähr darlehensfinanzierter

  • BGH, 25.09.2018 - X ZR 76/16

    Zahlungsanspruch auf Ausgleich und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall

  • EuGH, 04.10.2018 - C-337/17

    Bei der Klage eines Gläubigers auf Feststellung der Unwirksamkeit einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-337/17

    Feniks - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • OLG Köln, 29.01.2021 - 9 U 184/20

    Auskunftsanspruch auf Offenlegung von Steuern und Gebühren für nicht angetretene

  • BGH, 11.09.2018 - X ZR 92/15

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bzgl. Ausgleichsleistungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-213/18

    Guaitoli u.a.

  • BGH, 28.11.2017 - X ZR 76/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel-Ia-VO:

  • BGH, 22.06.2021 - X ZR 15/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung

  • EuGH, 29.02.2024 - C-11/23

    Eventmedia Soluciones

  • EuGH, 15.11.2018 - C-330/17

    Luftfahrtunternehmen, die Flugtarife für innergemeinschaftliche Flüge nicht in

  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 93/18

    Ausgleichsanspruch des Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des

  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 43/18

    Ausgleichsanspruch des Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des

  • AG Nürnberg, 23.01.2019 - 19 C 7200/18

    Zur Pflicht einer Fluglinie, über geänderte Flugzeiten zu informieren

  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 92/18

    Rechtsstreit um die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach Art.

  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 41/18

    Ausgleichsanspruch des Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des

  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 42/18

    Rechtsstreit um die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach Art.

  • LG Kleve, 14.10.2020 - 2 O 252/19
  • BGH, 22.06.2021 - X ZR 2/20

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage

  • BGH, 03.04.2018 - X ZR 76/16

    Aufhebung der Aussetzung des Verfahrens i.R.e. Vorabentscheidungsersuchens

  • OLG Stuttgart, 21.04.2023 - 5 U 348/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • EuGH, 06.06.2018 - C-15/18

    Finnair - Streichung

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18

    Primera Air Scandinavia

  • EuGH, 09.07.2020 - C-86/19

    Vueling Airlines

  • LG Frankfurt/Main, 19.01.2023 - 24 S 74/22
  • FG Nürnberg, 03.07.2019 - 5 K 827/16

    Haftungsbescheid für Umsatzsteuer - persönliche Haftung des Geschäftsführers für

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-330/17

    Verbraucherzentrale Baden-Württemberg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-598/17

    A-Fonds - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestehende und neue Beihilfen - Begriff

  • LG Frankfurt/Main, 26.11.2020 - 24 S 85/20
  • LG Frankfurt/Main, 21.06.2018 - 24 S 34/18

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Flugverspätung / Teilstrecke / Ausgleichszahlung

  • EuGH, 18.05.2018 - C-538/16

    Devine - Streichung

  • AG Nürnberg, 11.05.2020 - 20 C 5587/19

    Fluggastrechte bei Durchführung eines Teilfluges

  • AG Nürnberg, 12.04.2023 - 17 C 6885/22

    Beförderungsangebot an Fluggast ohne Gepäck unzumutbar und unannehmbar

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16, C-447/16, C-448/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,39513
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.10.2017 - C-274/16, C-447/16, C-448/16 (https://dejure.org/2017,39513)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2017 - C-274/16, C-447/16, C-448/16 (https://dejure.org/2017,39513)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Flightright

    Vorabentscheidungsersuchen - Verordnungen (EG) Nr. 44/2001 und (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Flugverspätung - Flugreise in Teilstrecken - Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" - Dienstleistungen - ...

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Verordnungen (EG) Nr. 44/2001 und (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Flugverspätung - Flugreise in Teilstrecken - Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" - Dienstleistungen - ...

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verspätete Umsteigeflüge: Spanische Airline kann in Deutschland verklagt werden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16
    a) Urteil Rehder.

    Im Urteil Rehder(18) hat der Gerichtshof Stellung genommen zur Frage der internationalen Zuständigkeit(19) für Ansprüche nach der Verordnung Nr. 261/2004, die von einem Fluggast geltend gemacht worden waren, der einen Beförderungsvertrag mit einem einzigen Luftfahrtunternehmen, das zugleich das Luftfahrtunternehmen war, das den betreffenden annullierten Direkt flug durchführen sollte, abgeschlossen hatte.

    Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der Gründe für die vom Gerichtshof im Urteil Rehder gefundene Lösung kommen für die Zwecke der vorliegenden Rechtssachen im Wesentlichen zwei Möglichkeiten zur Bestimmung des Erfüllungsorts für die in den vorliegenden Rechtssachen erbrachten Dienstleistungen in Betracht.

    Erstens könnte man die im Urteil Rehder gefundene Lösung bei in Teilstrecken unterteilten Flugreisen auf die jeweiligen Anteile der beteiligten Luftfahrtunternehmen anwenden: Da das vertragschließende Luftfahrtunternehmen für die gesamte Flugreise verantwortlich ist, wäre der Erfüllungsort für die von ihm zu erbringende Dienstleistung sowohl der Ort des Abflugs am Anfang und der Ort der Ankunft am Ende der gesamten Flugreise.

    Zweitens könnte man die im Urteil Rehder gefundene Lösung auch im Ganzen heranziehen, also den Erfüllungsort für das vertragschließende Luftfahrtunternehmen und das ausführende Luftfahrtunternehmen in gleicher Weise bestimmen.

    6 Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 47).

    18 Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439).

    20 Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 40).

    21 Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 42).

  • EuGH, 10.03.2016 - C-94/14

    Flight Refund

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16
    15 Zur Frage, auf welche Zuständigkeitsregeln sich im Fall der Abtretung einer Forderung nach der Verordnung Nr. 261/2004 der klagende Abtretungsempfänger stützen kann, vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Flight Refund (C-94/14, EU:C:2015:723, Nr. 60).

    Urteil vom 10. März 2016, Flight Refund (C-94/14, EU:C:2016:148, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.09.2017 - C-559/16

    Der Ausgleich, der Fluggästen im Fall der Annullierung oder einer großen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16
    25 Urteil vom 7. September 2017, Bossen u. a. (C-559/16, EU:C:2017:644, insbesondere Rn. 29 bis 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-340/16

    Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16
    13 Vgl. hierzu auch meine Schlussanträge in der Rechtssache MMA IARD (C-340/16, EU:C:2017:396, insbesondere Nrn. 36 und 37).
  • EuGH, 15.12.2016 - C-256/15

    Nemec

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16
    31 Zur neueren Rechtsprechung in diesem Sinne vgl. beispielsweise Urteil vom 15. Dezember 2016, Nemec (C-256/15, EU:C:2016:954, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.11.2016 - C-212/15

    ENEFI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16
    Vgl. auch Urteil vom 9. November 2016, ENEFI (C-212/15, EU:C:2016:841, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2015 - C-94/14

    Flight Refund

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16
    15 Zur Frage, auf welche Zuständigkeitsregeln sich im Fall der Abtretung einer Forderung nach der Verordnung Nr. 261/2004 der klagende Abtretungsempfänger stützen kann, vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Flight Refund (C-94/14, EU:C:2015:723, Nr. 60).
  • EuGH, 22.01.2015 - C-441/13

    Hejduk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16
    Zur Formulierung in einer jüngeren Rechtssache vgl. etwa Urteil vom 22. Januar 2015, Hejduk (C-441/13, EU:C:2015:28, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16
    17 Urteil vom 18. Juli 2013, ÖFAB (C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16
    16 Urteil vom 5. Februar 2004, Frahuil (C-265/02, EU:C:2004:77, Rn. 25); vgl. auch Urteil vom 14. März 2013, Ceská sporitelna (C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 46 und 47).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

  • EuGH, 18.10.2012 - C-583/10

    Nolan - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Schutz der

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

  • EuGH, 03.05.2007 - C-386/05

    Color Drack - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von

  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

  • EuGH, 05.02.2004 - C-265/02

    Frahuil

  • EuGH, 07.03.2018 - C-274/16

    Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines

    In den verbundenen Rechtssachen C-274/16, C-447/16 und C-448/16.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland) und vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidungen vom 3. Mai (C-274/16) und vom 14. Juni 2016 (C-447/16 und C-448/16), beim Gerichtshof eingegangen am 13. Mai und am 11. August 2016, in den Verfahren.

    Hainan Airlines Co. Ltd (C-447/16).

    Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA (C-448/16).

    Sie ergehen im Rahmen von Klagen zum einen der flightright GmbH, einem Unternehmen mit Sitz in Potsdam (Deutschland), und von Herrn Mohamed Barkan, Frau Souad Asbai sowie ihren minderjährigen Kindern Assia, Zakaria und Nousaiba Barkan (im Folgenden: Familie Barkan) gegen die Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA (im Folgenden: Air Nostrum), ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Valencia (Spanien), auf Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung (Rechtssachen C-274/16 und C-448/16) und zum anderen von Herrn Roland Becker gegen die Hainan Airlines Co. Ltd, ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Haikou (China), auf Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung (Rechtssache C-447/16).

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. August 2016 sind die Rechtssachen C-447/16 und C-448/16 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. September 2016 sind die Rechtssachen C-274/16, C-447/16 und C-448/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Die Europäische Kommission stellt die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 44/2001 im Ausgangsverfahren und damit die Zulässigkeit der Frage in der Rechtssache C-447/16 in Abrede.

    Folglich ist die Frage in der Rechtssache C-447/16 zulässig.

    Angesichts dieser Erwägungen ist auf die Frage in der Rechtssache C-447/16 zu antworten, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er auf einen Beklagten mit (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens keine Anwendung findet.

    Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C-448/16 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne dieser Bestimmung auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist.

    Zunächst ist zu präzisieren, dass, auch wenn das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-274/16 keine Frage in diesem Sinne gestellt hat, die Antwort auf die erste Frage in der Rechtssache C-448/16 auch für die Rechtssache C-274/16 relevant ist, da sich aus der Vorlageentscheidung in dieser Rechtssache ergibt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen auch in diesem Fall nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.

    Angesichts dieser Erwägungen ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-448/16 zu antworten, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne dieser Bestimmung auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist.

    Mit der Frage in der Rechtssache C-274/16 und der zweiten Frage in der Rechtssache C-448/16 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen sind, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise "Erfüllungsort" im Sinne dieser Bestimmungen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.

    Angesichts dieser Erwägungen ist auf die Frage in der Rechtssache C-274/16 und die zweite Frage in der Rechtssache C-448/16 zu antworten, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen sind, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise "Erfüllungsort" im Sinne dieser Bestimmungen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18

    Primera Air Scandinavia

    Wie die tschechische Regierung und die Kommission weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof bereits in den verbundenen Rechtssachen, in denen das Urteil flightright u.

    Zum anderen hat der Gerichtshof in eben diesem Urteil flightright u.

    In der Rechtssache, in der das Urteil flightright u.

    Insoweit werde ich mich auf die Aussage beschränken, dass dies meiner Ansicht nach der Fall ist, und in diesem Sinne lediglich auf die Erwägungen zur Frage verweisen, welche Schlüsse aus dem Urteil flightright u.

    21 Urteil vom 7. März 2018 (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, im Folgenden: Urteil flightright u.

    22 Wobei jeder dieser Fluggäste bei einer Fluggesellschaft eine aus mehreren Teilstrecken bestehende Flugreise gebucht hatte, von der diese Gesellschaft nur einen Teil betreute, während ein ausführendes Luftfahrtunternehmen den anderen Teil übernahm (vgl. Urteil flightright u.

    23 Vgl. Urteil flightright u.

    24 Abgesehen vom Urteil flightright u.

    25 Vgl. Urteil flightright u.

    27 Ebenso ist die Kommission der Ansicht, dass die faktischen Unterschiede zwischen der vorliegenden Rechtssache und den verbundenen Rechtssachen, in denen das Urteil flightright u.

    30 Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2017:787, Nrn. 52 bis 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-88/17

    Zurich Insurance und Metso Minerals - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    4 Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160).

    25 Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160).

    27 Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 56).

    28 Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 69).

    29 Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 74).

    30 Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 75).

    36 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 19. Oktober 2017 in den verbundenen Rechtssachen flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2017:787, Nr. 81).

    38 Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 73).

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