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   OLG Hamburg, 27.01.2022 - 1 Ws 114/21   

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https://dejure.org/2022,1323
OLG Hamburg, 27.01.2022 - 1 Ws 114/21 (https://dejure.org/2022,1323)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2022 - 1 Ws 114/21 (https://dejure.org/2022,1323)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21 (https://dejure.org/2022,1323)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Corona, Fälschung von Impfausweisen, Sperrwirkung, Urkundenfälschung

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 103 Abs 2 GG, § 27 StGB, § 267 Abs 1 StGB, § 267 Abs 3 Nr 1 StGB, § 277 StGB vom 13.11.1998
    Sperrwirkung der Fälschung von Impfausweisen in Altfällen

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • COVuR 2022, 179

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 14.06.2016 - 3 StR 128/16

    Mittelbare Falschbeurkundung bei Eintragung einer Kapitalerhöhung

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.01.2022 - 1 Ws 114/21
    Darüber hinaus ist anerkannt, dass er auch aus anderen Umständen folgen kann (Fischer a.a.O. Rn. 5; Weidemann in BeckOK-StGB, 51. Ed., § 271 Rn. 6 m.w.N.), etwa - unter Beachtung der Anschauung des Rechtsverkehrs - aus den Vorschriften, die für die Errichtung und den Zweck der Urkunde maßgeblich sind (BGH a.a.O. Rn. 12; BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 3 StR 128/16 -, juris, Rn. 5).

    Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur dann angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 3 StR 128/16 -, juris, Rn. 5).

  • BGH, 11.01.2018 - 3 StR 378/17

    Mittelbare Falschbeurkundung; Falschbeurkundung im Amt (Reichweite der

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.01.2022 - 1 Ws 114/21
    (1) Der strafrechtliche Begriff der öffentlichen Urkunde bzw. Datei erfordert eine erhöhte Beweiskraft (BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - 3 StR 378/17 -, juris, Rn. 11 m.w.N.).

    In erster Linie ergibt sich ein universeller Beweisanspruch aus entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen (BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - 3 StR 378/17 -, juris, Rn. 12).

  • RG, 28.04.1896 - 1194/96

    Sind Impfscheine und Impflisten öffentliche Urkunden bezw. Register?

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.01.2022 - 1 Ws 114/21
    Diese wiederum muss sich an jedermann richten und darf nicht auf bestimmte Einsatzzwecke beschränkt sein (vgl. RGSt 28, 332, 334).

    Dass die Vorlage einer einfachen Impfdokumentation ohne öffentliche Beweiswirkung über die Datenaufnahme durch den Arzt/Apotheker zu einer digitalen Datenurkunde mit öffentlicher Beweiskraft führte, ließe sich lediglich bei entsprechender unmissverständlicher Anordnung durch das Gesetz annehmen (vgl. insoweit auch RGSt 28, 332, 335).

  • OLG Bamberg, 17.01.2022 - 1 Ws 732/21

    Voraussetzungen für Einordnung eines Impfausweises als Gesundheitszeugnis

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.01.2022 - 1 Ws 114/21
    Demgegenüber versteht die ganz herrschende Ansicht in Rechtsprechung (seit RGSt 24, 284, 285 ff.; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 Ws 732-733/21 -, juris, Rn. 14) und Schrifttum (Heine/Schuster in Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 277 Rn. 2; Erb in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, § 277 Rn. 2, Zieschang in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2009, § 277 Rn. 2, jeweils m.w.N.; Pietsch, Kriminalistik 2022, 21) unter Gesundheitszeugnissen zutreffend nicht nur Zeugnisse über den gegenwärtigen Gesundheitszustand eines Menschen, sondern u.a. auch Zeugnisse über die Aussichten, von bestimmten Krankheiten befallen oder von ihnen verschont zu werden, und rechnet dazu Impfnachweise (vgl. RGSt 24, 284, 285 ff.).

    Lagen die Voraussetzungen des § 277 StGB a.F. nicht vor - etwa, weil es an einem Gebrauchmachen gegenüber Behörden oder Versicherungen fehlte -, wäre eine Bestrafung nach § 267 StGB hiernach ausgeschlossen gewesen (Erb a.a.O. § 277 Rn. 9, 11 m.w.N.; Zieschang a.a.O. Rn. 16; Hoyer in Systematischer Kommentar zum StGB, 9. Auflage 2017, § 277 Rn. 5; Lorenz, medstra 2021, 210 ff.; Gaede/ Krüger, NJW 2021, 2159, 2163; Pietsch, Kriminalistik 2022, 21, 22; Heinze, Jura 2021, 1252, 1255; OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 Ws 732-733/21 -, juris, Rn. 16 ff.; LG Osnabrück, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 3 Qs 38/21 -, juris ; LG Karlsruhe, Beschluss vom 26. November 2021 - 19 QS 90/21 -, juris; LG Landau, Beschl. v. 21.12.2021 - 5 Qs 93/21 = BeckRS 2021, 39654; LG Kaiserslautern, Beschl. v. 23.12.2021 - 5 Qs 107/21 - wohl auch Heger in Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 277 Rn. 5; vgl. auch OLG Stuttgart NJW 2014, 482).

  • RG, 21.09.1893 - 2404/93

    Ist der von einem Arzte ausgestellte Impfschein als Zeugnis über den

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.01.2022 - 1 Ws 114/21
    Demgegenüber versteht die ganz herrschende Ansicht in Rechtsprechung (seit RGSt 24, 284, 285 ff.; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 Ws 732-733/21 -, juris, Rn. 14) und Schrifttum (Heine/Schuster in Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 277 Rn. 2; Erb in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, § 277 Rn. 2, Zieschang in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2009, § 277 Rn. 2, jeweils m.w.N.; Pietsch, Kriminalistik 2022, 21) unter Gesundheitszeugnissen zutreffend nicht nur Zeugnisse über den gegenwärtigen Gesundheitszustand eines Menschen, sondern u.a. auch Zeugnisse über die Aussichten, von bestimmten Krankheiten befallen oder von ihnen verschont zu werden, und rechnet dazu Impfnachweise (vgl. RGSt 24, 284, 285 ff.).

    Auch dieser Umstand ist für die Frage nach dem Gesundheitszustand erheblich (vgl. RGSt 24, 284, 286 zur Argumentation beim Impfnachweis).

  • BGH, 02.07.1968 - GSSt 1/68

    Öffentlicher Glaube des Kraftfahrzeugscheins

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.01.2022 - 1 Ws 114/21
    Die öffentliche Datei muss für den Verkehr nach außen bestimmt sein und dem Zweck dienen, volle Beweiswirkung für und gegen jedermann zu erbringen (vgl. BGH a.a.O.; BGH, Beschl. v. 2. Juli 1968 - GSSt 1/68, juris).
  • BGH, 29.03.2012 - GSSt 2/11

    Keine Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.01.2022 - 1 Ws 114/21
    Dieser Überlegung steht es auch nicht entgegen, wenn eine von der Behörde beauftragte Person aufgrund ihrer Aufgabenwahrnehmung i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB als dazu bestellt anzusehen ist, im Auftrag einer Behörde Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (vgl. hierzu einschränkend BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - GSSt 2/11 -, BGHSt 57, 202-218, Rn. 24).
  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 579/09

    Betäubungsmittelstrafbarkeit beim Versand von Medikamenten ins Ausland

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.01.2022 - 1 Ws 114/21
    gg) Im Einklang mit einer solchen Sichtweise steht jedenfalls im Ergebnis Rechtsprechung, die die Fälschung von ärztlichen Rezepten als Urkundenfälschung i.S.d. § 267 StGB anerkannt (BGH, Urteil vom 02.11.2010 - 1 StR 579/09, Rn. 56 ff.) und dementsprechend nicht als von § 277 StGB ausgeschlossen angesehen hat.
  • LG Osnabrück, 26.10.2021 - 3 Qs 38/21

    Gefälschten Impfausweis in einer Apotheke vorzeigen ist nicht strafbar

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.01.2022 - 1 Ws 114/21
    Lagen die Voraussetzungen des § 277 StGB a.F. nicht vor - etwa, weil es an einem Gebrauchmachen gegenüber Behörden oder Versicherungen fehlte -, wäre eine Bestrafung nach § 267 StGB hiernach ausgeschlossen gewesen (Erb a.a.O. § 277 Rn. 9, 11 m.w.N.; Zieschang a.a.O. Rn. 16; Hoyer in Systematischer Kommentar zum StGB, 9. Auflage 2017, § 277 Rn. 5; Lorenz, medstra 2021, 210 ff.; Gaede/ Krüger, NJW 2021, 2159, 2163; Pietsch, Kriminalistik 2022, 21, 22; Heinze, Jura 2021, 1252, 1255; OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 Ws 732-733/21 -, juris, Rn. 16 ff.; LG Osnabrück, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 3 Qs 38/21 -, juris ; LG Karlsruhe, Beschluss vom 26. November 2021 - 19 QS 90/21 -, juris; LG Landau, Beschl. v. 21.12.2021 - 5 Qs 93/21 = BeckRS 2021, 39654; LG Kaiserslautern, Beschl. v. 23.12.2021 - 5 Qs 107/21 - wohl auch Heger in Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 277 Rn. 5; vgl. auch OLG Stuttgart NJW 2014, 482).
  • BGH, 03.05.2012 - 2 StR 446/11

    Untreue (keine Vermögensbetreuungspflicht bei Bankmitarbeitern ohne

    Auszug aus OLG Hamburg, 27.01.2022 - 1 Ws 114/21
    a) Insoweit kann dahinstehen, ob die Anwendung der Norm - was naheliegt - durch die Strafbarkeit nach § 267 Abs. 1 StGB (oben 2.) verdrängt wird (vgl. BGH, NStZ 2013, 40; BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08 - juris, Rn. 11; Erb in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, § 267 Rn. 219).
  • LG Kaiserslautern, 23.12.2021 - 5 Qs 107/21

    Gefälschter Impfpass, digitales Impfzertifikat, Vorlage Apotheke, Strafbarkeit

  • LG Köln, 07.07.2016 - 105 Qs 165/16

    Anordnung der Beschlagnahme von Krankenunterlagen und Pflegeunterlagen;

  • LG Karlsruhe, 26.11.2021 - 16 Qs 90/21

    Strafbarkeit der Fälschung von Corona-Antigentests

  • OLG Köln, 16.12.2020 - 5 U 39/20

    Behandlungsvertrag zwischen Hausarzt und Patient: Keine Schutzwirkung für die

  • OLG Stuttgart, 25.09.2013 - 2 Ss 519/13

    Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse: Vorlage einer gefälschten

  • LG Heilbronn, 11.01.2022 - 1 Qs 95/21

    Vorlage eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke

  • BGH, 30.10.2008 - 3 StR 156/08

    Urkundenfälschung (Teilnahme: Anstiftung, Beihilfe; Konkurrenzen; tatbestandliche

  • BGH, 21.12.1988 - 2 StR 613/88

    Nicht zwingend Bestrafung wegen Urkundenfälschung bei Gebrauch einer unechten

  • LG Landau/Pfalz, 13.12.2021 - 5 Qs 93/21

    Fälschung von Impfpässen nach altem Recht nicht strafbar - Corona-Virus

  • BGH, 10.11.2022 - 5 StR 283/22

    Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen auch nach altem Recht strafbar

    Eine Aussage über die Veränderung des Gesundheitszustandes wird auch durch die implizit in einem Impfnachweis enthaltene Feststellung getroffen, dass der Impfpassinhaber mit einem bestimmten Wirkstoff geimpft sei und dieser Wirkstoff bei Kontakt mit einem Virus zu bestimmten körperlichen Reaktionen führe (vgl. auch HansOLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21 Rn. 16; für die Besonderheiten aufweisende Pockenschutzimpfung: BGH, Urteil vom 24. April 1963 - 2 StR 81/63; RG, Urteil vom 21. September 1893 - 2404/93, RGSt 24, 284, 286).

    Daran fehlt es, weil gemäß § 22 Abs. 5 IfSG aF dem Robert-Koch-Institut durch die Apotheke lediglich personenbezogene Daten aus dem Impfpass elektronisch übermittelt werden, nicht jedoch der Impfpass als solcher (so auch OLG Celle, Urteil vom 31. Mai 2022 - 1 Ss 6/22 Rn. 20, NJW 2022, 2054, 2055; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21 Rn. 49 ff.).

    Eine privilegierende Spezialität soll nicht nur dann gegeben sein, wenn Gesundheitszeugnisse zur Täuschung von Behörden und Versicherungen gebraucht werden, sondern auch dann, wenn sie - ohne tatsächlichen Gebrauch - diese Zweckbestimmung haben (HansOLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 31. März 2022 - 1 Ws 19/22; OLG Celle, Urteil vom 31. Mai 2022 - 1 Ss 6/22, NJW 2022, 2054; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juli 2022 - 2 Rv 21 Ss 262/22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2022 - 1 Ws 33/22, StV 2022, 397).

    aa) Aus dem Wortlaut ergibt sich eine Privilegierungswirkung des § 277 StGB aF nicht (insoweit zutreffend HansOLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21 Rn. 38; OLG Celle, Urteil vom 31. Mai 2022 - 1 Ss 6/22 Rn. 24, NJW 2022, 2054, 2056; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2022 - 1 Ws 33/22 Rn. 22, StV 2022, 397, 399; ferner NKStGB/Puppe/Schumann, 5. Aufl., § 277 Rn. 13).

    Soweit einzelne Oberlandesgerichte, die eine privilegierende Spezialität annehmen, damit argumentieren, speziell die Vorlage gegenüber diesen Adressaten sei privilegiert und damit als verringertes Unrecht zu begreifen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2022 - 1 Ws 33/22, StV 2022, 397, 398; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21 Rn. 34), weil sich Behörden und Versicherungen besser gegen Täuschungen schützen könnten, entbehrt diese Begründung einer Privilegierung eines Belegs und vor allem jeder Stütze in der Gesetzgebungsgeschichte.

    Diese Einwände gelten auch für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit § 277 StGB aF dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass bei Versicherungen und Behörden oftmals ein "faktischer Zwang" zur Vorlage von Gesundheitszeugnissen bestünde (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21 Rn. 34), um bestimmte Leistungen zu erhalten.

    Wenn der Gesetzgeber den Umgang mit Gesundheitszeugnissen umfassend hätte privilegieren wollen, hätte es nahegelegen, auch in § 274 Abs. 1 StGB eine entsprechende Regelung zu schaffen (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21 Rn. 29; OLG Celle, Urteil vom 31. Mai 2022 - 1 Ss 6/22 Rn. 29, NJW 2022, 2054, 2056).

    (b) Die Annahme einer Sperrwirkung des § 277 StGB aF stünde in einem unerklärlichen Gegensatz zur grundsätzlich weitreichenden Regelung des § 267 StGB, der auch eine Vielzahl von Lebenssachverhalten erfasst, deren Bedeutung für den Rechtsverkehr geringer ist als derjenige von Gesundheitszeugnissen (HansOLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21 Rn. 27; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2022 - 1 Ws 33/22 Rn. 23, StV 2022, 397, 399).

    Die Vorschrift des § 256 PreußStGB stellte deshalb keine Privilegierung dar, sondern begründete überhaupt erst die Strafbarkeit der Fälschung von Gesundheitszeugnissen (in diesem Sinne auch HansOLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21 Rn. 22).

  • OLG Stuttgart, 08.03.2022 - 1 Ws 33/22

    Vorlage eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke

    Hierunter fällt auch der Impfnachweis, da die Impfung eine Information über die voraussichtlich gesteigerte Immunabwehrkraft als Aspekt des Gesundheitszustandes impliziert (Gaede/Krüger, NJW 2021, 2159, 2163; siehe auch RGSt 24, 284; OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21, juris, Rn. 16; OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 Ws 732/21, juris, Rn. 14).

    Nach der ebenfalls vertretenen Gegenauffassung (OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21, juris) sollte jedoch lediglich die Vorlage gefälschter bzw. unrichtiger Gesundheitszeugnisse gegenüber Behörden und Versicherungen privilegiert werden.

    Angesichts des Alters der Normen und des seither erfolgten vielfältigen allgemeinen Bedeutungswandels des Strafrechts erscheint bei der Auslegung des Gesetzes der historische Wille des damaligen Gesetzgebers in seinem Gewicht vermindert (OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21, juris, Rn. 22 mwN).

    Aus hiesiger Sicht ist es jedoch auch vorstellbar, dass der Gesetzgeber die Privilegierung der Vorlage von Gesundheitszeugnissen gegenüber Versicherungen und Behörden im Gegensatz zur Vorlage gegenüber Privaten deshalb eingeführt hat, weil er davon ausging, dass Versicherungen und Behörden die Fälschungen leichter zu erkennen vermögen als Privatpersonen (so LG Heilbronn, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 1 Qs 95/21, juris, Rn. 12), oder weil gegenüber Versicherungen und Behörden häufig ein zumindest faktischer Zwang zur Einreichung von gesundheitlichen Zeugnissen besteht (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21, juris, Rn. 34).

    Ein solcher drängte sich unmittelbar nur in Fällen auf, in denen die Voraussetzungen der §§ 277 ff. StGB auch tatsächlich vorlagen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21, juris, Rn. 38).

    Aus einer systematischen Gesamtbetrachtung lässt sich entgegen der überwiegend vertretenen Auffassung gerade nicht zwingend entnehmen, dass der Gesetzgeber Gesundheitszeugnisse grundsätzlich anders behandeln wollte als sonstige Urkunden, so dass jene aus dem Anwendungsbereich der Urkundenfälschung herausfallen sollten (so auch OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21, juris, Rn. 27 ff.).

    Eine generelle Herausnahme von Gesundheitszeugnissen aus dem Anwendungsbereich der Urkundendelikte stünde in einem überraschenden Gegensatz zur grundsätzlich weitreichenden Regelung der Urkundendelikte, die auch eine Vielzahl von Lebenssachverhalten erfassen, deren Bedeutung für den Rechtsverkehr geringer ist als derjenige von Gesundheitszeugnissen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21, juris, Rn. 27).

    Gegen die Annahme, dass der Gesetzgeber Täuschungen mit Gesundheitszeugnissen als generell weniger strafwürdig einstufte als Täuschungen mit sonstigen Urkunden, spricht vielmehr die erste Handlungsalternative des § 277 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung, welche eine - nach den Urkundendelikten nicht strafbare - schriftliche Lüge beschreibt (NK-StGB/ Puppe/Schumann, 5. Auflage 2017, § 277 StGB, Rn. 7), womit die Strafbarkeit im Verhältnis zu sonstigen Urkundendelikten sogar erweitert wurde (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21, juris, Rn. 28).

    Darüber hinaus ist gegen eine gewollte generelle Sonderstellung von Gesundheitszeugnissen anzuführen, dass diese aufgrund des Fehlens diesbezüglicher Regelungen in den §§ 277 ff. StGB a.F. - ebenso wie sämtliche anderen Urkunden - auch der Urkundenunterdrückung des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterfielen (OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21, juris, Rn. 29).

    Es ist zudem nicht ersichtlich, dass das Strafgesetzbuch seiner Systematik nach den Gebrauch falscher Gesundheitszeugnisse gerade gegenüber Behörden und Versicherungen als unrechtserhöhend einstufte; vielmehr enthält das Gesetz angesichts der weitreichenden Erfassung von Fälschungen durch § 267 StGB keine Hinweise darauf, die rechtserheblichen Auswirkungen der Vorlage von Zeugnissen gegenüber Privatleuten oder privaten Unternehmen generalisierend geringer einzustufen als die Vorlage bei Behörden oder Versicherungen (OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21, juris, Rn. 32 ff.).

    Dieser Problematik kann dadurch Rechnung getragen werden, die bloße Fälschung von Gesundheitszeugnissen dann unter die - § 267 StGB verdrängende - Vorschrift des § 277 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung fallen zu lassen, wenn deren Zweckbestimmung zur Täuschung im Rechtsverkehr sich lediglich auf Behörden und Versicherungen bezieht (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21, juris, Rn. 37).

  • OLG Karlsruhe, 26.07.2022 - 2 Rv 21 Ss 262/22

    Vorlagefrage an BGH zur Sperrwirkung bei Vorlage eines Impfausweises mit

    Von dieser unechten Urkunde hat der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen im Wissen um die dargelegten Umstände und in der Absicht im Rechtsverkehr Gebrauch gemacht, durch ihre Vorlage in der Apotheke einen - inhaltlich unzutreffenden - digitalen Impfnachweis zu erlangen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21 -, juris Rn. 9 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2022 - 1 Ws 33/22 -, juris Rn. 10; OLG Celle, Urteil vom 31. Mai 2022 - 1 Ss 6/22 -, juris Rn. 15).

    Schließlich spricht gegen den Zweck einer umfassenden Privilegierung durch die §§ 277 ff. StGB a.F. auch, dass im Fall einer umfassenden Sperrwirkung nur Behörden und Versicherungsgesellschaften nicht aber der Rechtsverkehr allgemein vor gefälschten Gesundheitszeugnissen geschützt wäre, Gesundheitszeugnisse aber gleichwohl ebenso wie alle anderen Urkunden vom Anwendungsbereich der Urkundenunterdrückung des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst waren, da die §§ 277 ff. StGB a.F. diesbezüglich keine Regelungen enthielten (OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022, a.a.O. Rn. 29; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 23; OLG Celle, a.a.O., Rn. 29; LG Heidelberg, a.a.O. Rn. 24).

  • LG Ingolstadt, 07.04.2022 - 2 Qs 40/22

    Gebrauchen gefälschter Impfnachweise gegenüber Privaten ist (auch nach altem

    Die Anwendung des Straftatbestandes der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB wird vorliegend nicht durch die vor dem 24.11.2021 gültige Fassung des § 279 StGB verdrängt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21, COVuR 2022, 179; OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.03.2022 - 1 Ws 33/22, BeckRS 2022, 6034).

    Hierunter fällt auch ein Impfnachweis, weil die Impfung eine Information über die voraussichtlich gesteigerte Immunabwehrkraft als Aspekt eines menschlichen Gesundheitszustandes impliziert (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21, COVuR 2022, 179, 180, Rn. 16; OLG Bamberg, Beschluss v. 17.01.2022 - 1 Ws 732/21, COVuR 2022, 176, 177, Rn. 8; OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.03.2022 - 1 Ws 33/22, BeckRS 2022, 6034, Rn. 14).

    Sie schließt sich der gegenteiligen Ansicht an, nach der bei der Vorlage eines mutmaßlich gefälschten Impfnachweises gegenüber Apotheken keine Sperrwirkung von den §§ 277 bis 279 StGB aF ausgeht, sondern auf den allgemeinen Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB zurückzugreifen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.03.2022 - 1 Ws 33/22, BeckRS 2022, 6034, Rn. 20; OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21, COVuR 2022, 179, 180, Rn. 15; LG Heidelberg, Beschluss v. 31.03.2022 - 1 Qs 5/22, BeckRS 2022, 6654, Rn. 17).

    Viel spricht dafür, dass durch die Vorläufernorm der §§ 277 bis 279 StGB aF im preußischen Strafgesetzbuch (§ 256 pStGB) der Anwendungsbereich des Straftatbestands der Urkundenfälschung in § 247 pStGB, der sehr viel enger war, als der des § 267 StGB, um die in § 256 pStGB geregelte Sachverhaltskonstellationen erweitert wurde und nicht beschränkt werden sollte (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21, COVuR 2022, 179, 180, Rn. 22).

    Tendenziell dagegen spricht, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung durch § 267 StGB im Vergleich zu seiner Vorläuferregelung in § 247 pStGB eine deutliche Erweiterung erfahren hatte (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21, COVuR 2022, 179, 180, Rn. 22.).

    Letztlich erscheint der historische Wille des Gesetzgebers bei der Auslegung des Gesetzes angesichts des Alters der Normen und des seither erfolgten vielfältigen Bedeutungswandels des Strafrechts in seinem Gewicht vermindert (OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21, COVuR 2022, 179, 180, Rn. 22; OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.03.2022 - 1 Ws 33/22, BeckRS 2022, 6034, Rn. 21).

    bb) Auch bei der Betrachtung der Gesetzessystematik kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Gesetz den Umgang mit unrichtigen Gesundheitszeugnissen nur dann unter Strafe stellen wollte, wenn solche gegenüber Behörden oder Versicherungsgesellschaften gebraucht werden, und sie damit grundsätzlich anders behandeln wollte als sonstige Urkunden (OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21, COVuR 2022, 179, 180, Rn. 24; OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.03.2022 - 1 Ws 33/22, BeckRS 2022, 6034, Rn. 23; LG Heidelberg, Beschluss v. 31.03.2022 - 1 Qs 5/22, BeckRS 2022, 6654, Rn. 21).

    Eine generelle Herausnahme von Gesundheitszeugnissen aus dem Anwendungsbereich der Urkundendelikte stünde in einem überraschenden Gegensatz zur grundsätzlich weitreichenden Regelung der Urkundendelikte, die auch eine Vielzahl von Lebenssachverhalten erfassen, deren Bedeutung für den Rechtsverkehr erheblich geringer ist als derjenige von Gesundheitszeugnissen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21, COVuR 2022, 179, 180, Rn. 27; OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.03.2022 - 1 Ws 33/22, BeckRS 2022, 6034, Rn. 23).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber etwa in der ersten Handlungsalternative des § 277 StGB aF sogar ausnahmsweise die schriftliche Lüge unter Strafe gestellt, die dem Anwendungsbereich des § 267 Abs. 1 StGB entzogen ist (OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21, COVuR 2022, 179, 180, Rn. 28; OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.03.2022 - 1 Ws 33/22, BeckRS 2022, 6034, Rn. 23).

    Außerdem spricht gegen eine gewollte generelle Sonderstellung von Gesundheitszeugnissen, dass diese aufgrund des Fehlens einer diesbezüglichen Sonderregelung in den §§ 277 bis 279 StGB aF ebenso wie alle anderen Urkunden der Urkundenunterdrückung gemäß § 274 Abs. 1 Nr. StGB unterfallen (OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21, COVuR 2022, 179, 182, Rn. 29; OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.03.2022 - 1 Ws 33/22, BeckRS 2022, 6034, Rn. 23; LG Heidelberg, Beschluss v. 31.03.2022 - 1 Qs 5/22, BeckRS 2022, 6654, Rn. 24).

    (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21, COVuR 2022, 179, 181, Rn. 27; LG Heidelberg, Beschluss v. 31.03.2022 - 1 Qs 5/22, BeckRS 2022, 6654, Rn. 26).

    Dieser Problematik kann dadurch begegnet werden, dass die bloße Fälschung von Gesundheitszeugnissen dann unter die den § 267 StGB verdrängende Vorschrift fällt, wenn deren Zweckbestimmung zur Täuschung im Rechtsverkehr sich lediglich auf Behörden und Versicherungen bezieht (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21, COVuR 2022, 179, 182, Rn. 37; OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.03.2022 - 1 Ws 33/22, BeckRS 2022, 6034, Rn. 26).

    Ausdrückliche Hinweise auf einen Anwendungsvorrang des § 277 StGB enthält das Gesetz nicht (OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21, COVuR 2022, 179, 183, Rn. 38; OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.03.2022 - 1 Ws 33/22, BeckRS 2022, 6034, Rn. 27).

  • OLG Celle, 31.05.2022 - 1 Ss 6/22

    Vorlage eines gefälschten Impfausweises in der Apotheke als Urkundenfälschung

    Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB wird bei der Vorlage eines gefälschten Impfpasses in einer Apotheke zwecks Erlangung eines COVID-19-impfzertifikats nicht durch die Vorschriften der §§ 277 bis 279 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung verdrängt (Anschluss an Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2022 - 1 Ws 33/22 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. März 2022 - 1 Ws 19/22 -, juris; entgegen OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 Ws 732/21 -, juris).

    cc) Danach ist der speziellere Tatbestand des § 279 StGB a. F. vorliegend nicht erfüllt, so dass nicht ohne Weiteres eine Sperrwirkung besteht (ebenso OLG Stuttgart a.a.O., Rn. 18; s. a. OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21 -, juris, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. März 2022 - 1 Ws 19/22 -, juris; LG Ingolstadt Beschluss vom 7. April 2022 - 2 Qs 40/22 -, BeckRS 2022, 8784; LG Heidelberg, Beschluss vom 31. März 2022 - 1 Qs 5/22 -, juris).

    Auch wäre, wenn Zweck der Regelung über Gesundheitszeugnisse gerade eine umfassende Privilegierung gewesen sein sollte, nicht erklärlich, dass eine Privilegierung im Falle der Unterdrückung von Gesundheitszeugnissen mangels einer diesbezüglichen Regelung in §§ 277 ff. StGB a.F. gerade nicht in Betracht käme, so dass in diesem Fall § 274 StGB auch bei der Unterdrückung von Gesundheitszeugnissen anwendbar bliebe (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21 -, juris, Rn. 29).

  • BayObLG, 03.06.2022 - 207 StRR 155/22

    In Apotheke vorgelegter Impfpass: § 277 StGB a.F. steht zu § 267 Abs. 1 StGB im

    Soweit die Gegenauffassung (insbesondere OLG Hamburg, Beschluss vom 27.01.2022, 1 Ws 114/21, zitiert nach juris, dort Rdn. 34, und OLG Stuttgart aaO Rdn. 21) weiter meint, dass §§ 277ff. StGB a. F. die dort genannten Fälle der Vorlage von unrichtigen Gesundheitszeugnissen bei Behörden und Versicherungen deshalb mit einer geringeren Strafandrohung versehen hätten (und deshalb im Übrigen § 267 StGB anwendbar sein soll), weil diese bessere Möglichkeiten hätten, Verfälschungen aufzudecken und zudem dort häufig eine Vorlagepflicht von Gesundheitszeugnissen bestehe, zeigt sie hierfür in den Gesetzesmaterialen zum einen keinerlei Anhaltspunkte auf und hätte die gesetzliche Regelung zum anderen dann auch anders ausfallen müssen (so im Einzelnen zutreffend LG Hamburg aaO Rdn. 156).
  • LG Hamburg, 01.03.2022 - 634 KLs 8/21

    Herstellung und Verkauf von Impfpässen mit gefälschten Eintragungen für

    Mit der mit Änderungen zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 22.11.2021 in der Fassung des Beschlusses der Kammer vom 22.12.2021 und des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27.01.2022 (Az.: 1 Ws 114/21) war dem Angeklagten A. auch vorgeworfen worden, in H. zwischen August und September 2021 durch neun Straftaten, 2. bis 9. und 11., jeweils gewerbsmäßig zur Täuschung im Rechtsverkehr unechte Urkunden hergestellt zu haben, indem er jeweils in der Absicht, sich aus dem wiederholten Verkauf von gefälschten Impfpässen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, entweder an seiner Wohnanschrift in der B. Hauptstraße ...,... H., oder in einer Wohnung in der B. ... ... H., (Blanko-) Impfpässe mit den Namen seiner jeweiligen Kunden versah, Eintragungen über angeblich erfolgte Erst- und Zweitimpfungen gegen das Sars-CoV-2-Virus mit Daten der beiden Impfungen, dem Impfstoff "Comirnaty" und jeweils einer Chargennummer eintrug, das Dokument mit einem Stempel mit dem Aufdruck "Landkreis H., Impfzentrum B., R.- S.-Straße... ;... B. i.d.N." versah und die Eintragungen mit einer nachgeahmten bzw. erfundenen Unterschrift des angeblichen Impfarztes abzeichnete und die so hergestellten Impfzertifikate für zumeist je 200,- Euro je Stück an seine - wie er wusste - nicht gegen das Sars-CoV-2-Virus geimpften Kunden übergab, damit diese die Möglichkeit hatten, sich gegenüber Dritten, z.B. in Apotheken, bei Veranstaltungen, in der Gastronomie, beim Reisen oder beim Arbeitgeber als geimpfte Personen auszugeben, im Einzelnen:.

    Gesundheitszeugnisse sind körperliche oder elektronisch fixierte Aussagen über die körperliche oder psychische Gesundheit oder Krankheit eines (lebenden) konkret individualisierbaren Menschen (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 27.01.2022, Az.: 1 Ws 114/21, Rn. 16, Juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2022, Az.: 1 Ws 732/21, Rn. 14, Juris; LG Kaiserslautern, Beschluss vom 23.12.2021, Az.: 5 Qs 107/21, Rn. 9, Juris; LG Paderborn, Beschluss vom 01.12.2021, Az.: 05 Qs-18 Js 978/21-33/21, Rn. 19, Beck-online; LG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2021, Az.: 19 QS 90/21, Rn. 17 f., Beck-Online; LG Osnabrück, Beschluss vom 26.10.2021, Az.: 3 Qs 38/21, Rn. 8, Juris; LG Köln, Beschluss vom 07.07.2016, Az.: 105 Qs 165/16, Rn. 7, Juris; Fischer, StGB, 69. Auflage, § 277 Rn. 3).

  • OLG Hamm, 27.04.2023 - 3 RVs 16/23

    Erfolgreiche Revision nach Verurteilung wegen Gebrauchs unrichtiger

    Bei dem Impfausweis, den der Angeklagte der Zeugin H. vorlegte, handelt es sich um ein Gesundheitszeugnis (RGSt 24, 284, 285f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juli 2022 - 2 Rv 21 Ss 262/22 -, juris; OLG Celle, Urteil vom 31. Mai 2022 - 1 Ss 6/22 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2022 - 1 Ws 33/22 -, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21 -, juris; Erb, in: Müchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2022, § 277, Rn. 2).
  • LG Arnsberg, 17.03.2022 - 6 Qs 10/22
    Zwar handelt es sich bei der schriftlichen Impfdokumentation i. S. d. § 22 Abs. 1 IfSG um ein Zeugnis über den Gesundheitszustand, da durch diese die Feststellung getroffen wird, dass die Gesundheit des Impfpassinhabers aufgrund der Impfung voraussichtlich vor der Krankheit, auf welche sich der Impfstoff bezieht, besser geschützt ist (vgl. RGSt 24, 284, 285 ff.; OLG Bamberg, Beschluss v. 17.01.2022 - 1 Ws 732-733/21 = NJW 2022, 556 Rn. 8; OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21 = BeckRS 2022, 864 Rn. 16; Erb in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2022, § 277 Rn. 2).

    Die Apotheke, gegenüber der der Angeschuldigte den Impfpass wahrscheinlich vorgelegt hat, ist keine Behörde i. S. d. § 279 StGB, da das Handeln der Mitarbeiter der Apotheke dem RKI nicht zuzurechnen ist (OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21 = BeckRS 2022, 864 Rn. 16).

    Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamburg an (OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21 = BeckRS 2022, 864; s. auch Dastis , HRRS 2021, 456, 458 f.; Puppe/Schumann in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, NK StGB, 5. Aufl. 2017, § 277 Rn. 9).

    Vielmehr enthalten die §§ 277 ff. StGB eine Privilegierung im Hinblick auf den Gebrauch gefälschter Gesundheitszeugnisse gegenüber Behörden und Versicherungen, da diesen gegenüber häufig ein zumindest faktischer Zwang zur Einreichung von Gesundheitszeugnissen besteht (OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21 = BeckRS 2022, 864 Rn. 34; vgl. auch Puppe/Schumann in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, NK StGB, 5. Aufl. 2017, § 277 Rn. 9; Dastis , HRRS 2021, 456, 459; kritisch hingegen: OLG Bamberg, Beschluss v. 17.01.2022 - 1 Ws 732-733/21 = NJW 2022, 556 Rn. 11).

    Soweit vorgebracht wird, dass die Privilegierung des § 277 StGB a. F. unterlaufen würde, wenn allein die Fälschung eines Gesundheitszeugnisses zu einer Strafbarkeit nach § 267 StGB führen würde, die Fälschung mit anschließendem Gebrauch hingegen zu einer Strafbarkeit nach § 277 StGB (OLG Bamberg, Beschluss v. 17.01.2022 - 1 Ws 732-733/21 = NJW 2022, 556 Rn. 11), kann dieser Widerspruch aufgelöst werden, indem für Gesundheitszeugnisse, die ausschließlich zum Gebrauch bei einer Behörde oder einer Versicherung bestimmt sind, eine Spezialität von § 277 StGB a. F. angenommen wird (OLG Hamburg, Beschluss v. 27.01.2022 - 1 Ws 114/21 = BeckRS 2022, 864 Rn. 37).

  • OLG Schleswig, 31.03.2022 - 1 Ws 19/22

    Strafbarkeit von Impfpassfälschung als Urkundenfälschung

    Im Falle gefälschter Impfpässe schließen die §§ 277 bis 279 StGB in der bis zum 23.11.2021 geltenden Fassung eine Strafbarkeit nach der allgemeinen Vorschrift des § 267 StGB nicht aus (Anschluss an Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27.01.2022 - 1 Ws 114/21 - bei juris).

    Hinsichtlich dieser in Rechtsprechung (LG Osnabrück Beschluss vom 26. Oktober 2021 - Qs 38/21; LG Karlsruhe Beschluss vom 26. November 2021 - 19 Qs 90/21; LG Hechingen Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 3 Qs 77/21; LG Landau Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 5 Qs 93/21; LG Kaiserslautern Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 5 Qs 107/21; OLG Bamberg Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 Ws 732/21, 1 Ws 733/21 - NJW 2022, 556; OLG Hamburg Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21) und Lehre (eingehend m.w.N. Dastis HRRS 2021, 456; Lichtenthäler NStZ 2022, 138; Wolf ZfIStW 2022, 146) aufgrund zahlreicher vergleichbarer Fallgestaltungen aktuell umstrittenen Rechtsfrage schließt sich der Senat der Auffassung des OLG Hamburg an.

  • AG Zossen, 12.04.2022 - 134 Ds 482 Js 47926/21

    Corona, gefälschter Impfpass, Vorlage, Apotheke, Strafbarkeit, alte Rechtslage

  • BayObLG, 22.07.2022 - 202 StRR 71/22

    Urkundenfälschung - Vorlage eines verfälschten Impfausweises

  • OLG Zweibrücken, 26.06.2023 - 1 OLG 2 Ss 33/22

    Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung unter Geltung des alten Rechts bei Vorlage

  • LG Offenburg, 11.05.2022 - 3 Qs 9/22

    Vorlage eines gefälschten Impfbuches - Urkundenfälschung

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