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   BGH, Ermittlungsrichter, 14.12.1998 - 2 BJs 82/98-3   

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BGH, Ermittlungsrichter, 14.12.1998 - 2 BJs 82/98-3 (https://dejure.org/1998,6753)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 14.12.1998 - 2 BJs 82/98-3 (https://dejure.org/1998,6753)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 14. Dezember 1998 - 2 BJs 82/98-3 (https://dejure.org/1998,6753)
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Digitale Datenträger

§ 110 StPO ist auch anwendbar auf die Durchsicht von Daten auf einem Computer

Volltextveröffentlichung

  • JurPC

    Durchsuchung von Datenträgern

Besprechungen u.ä.

  • jurpc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsbehelfe gegen die "Durchsicht" (§ 110 StPO) von EDV-Anlagen durch Strafverfolgungsbehörden (Prof. Dr. Henning Radtke; JurPC Web-Dok. 173/1999)

Papierfundstellen

  • CR 1999, 292
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.08.1995 - StB 33/95

    Durchsuchungsanordnung 'AIZ' - §§ 102, 304 StPO, prozessuale Überholung (Hinweis:

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 14.12.1998 - 2 BJs 82/98
    Da die Durchsicht gemäß § 110 StPO ausschließlich auf die Staatsanwaltschaft übertragen ist und dieser einen eigenverantwortlichen Ermessensspielraum einräumt (BGH NJW 1995, 3397), ist die entsprechende Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO auf diese Maßnahme angebracht (vgl. LG Frankfurt NStZ 1997, 564; LG Koblenz WM 1998, 2290, 2292; SK-Rudolphi StPO § 110 Rdn. 12; G. Schäfer in LR aaO § 110 Rdn. 17).

    Er umfaßt danach auch lesbare Aufzeichnungen (zur Frage der Lesbarkeit BGH NJW 1995, 3397 = CR 1996, 35 ff. mit Anm. Bär) von Daten aus der Software von EDV-Anlagen (vgl. BGH StV 1988, 90, 91; Bär, Der Zugriff auf Computerdaten im Strafverfahren, 1992 S. 227 ff.; Schroth/SchneiderCR 1992, 173; Stenger Kriminalistik1989, 529f.).

  • LG Frankfurt/Main, 04.09.1996 - 29 Qs 16/96
    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 14.12.1998 - 2 BJs 82/98
    Da die Durchsicht gemäß § 110 StPO ausschließlich auf die Staatsanwaltschaft übertragen ist und dieser einen eigenverantwortlichen Ermessensspielraum einräumt (BGH NJW 1995, 3397), ist die entsprechende Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO auf diese Maßnahme angebracht (vgl. LG Frankfurt NStZ 1997, 564; LG Koblenz WM 1998, 2290, 2292; SK-Rudolphi StPO § 110 Rdn. 12; G. Schäfer in LR aaO § 110 Rdn. 17).

    Die Durchsicht wird wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur unzulässig, wenn nicht mehr zu erwarten ist, daß sie keine beschlagnahmefähigen Beweise mehr zu Tage fördern wird (vgl. BGH StV 1988, 90, 91; LG Frankfurt a.M. NJW 1997, 1170, 1171).

  • LG Berlin, 09.05.1983 - 512a/512 Qs 18/83
    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 14.12.1998 - 2 BJs 82/98
    Auch wäre eine systematische Suche nach "Zufallsfunden" nicht durch § 108 oder § 110 StPO gedeckt (LG Berlin StV 1987, 97 ff.).
  • BGH, 21.03.1986 - V ZR 10/85

    Parteifähigkeit eines in der Bundesrepublik nicht rechtsfähigen ausländischen

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 14.12.1998 - 2 BJs 82/98
    Eine Kennzeichnung des "A.-Verlages" als - rechtswirksam vertretene - juristische Person oder Personengesellschaft mit tatsächlichem Hauptverwaltungssitz im Inland (vgl. zur Sitztheorie des deutschen internationalen Privatrechts BGHZ 97, 269, 271 f.; Soergel/Lüderitz, BGB 12. Aufl. Art. 10 EGBGB Anh. Rdn. 8 ff. m.w.Nachw.) und eine Bezeichnung der Art der Vertretungsbefugnis der jeweils gesondert als Vertragspartei benannten natürlichen Personen enthält der Vertragstext nicht.
  • BGH, 15.12.1980 - II ZR 52/80

    Genehmigung der Änderung eines von einer BGB -Gesellschaft vollmachtlos

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 14.12.1998 - 2 BJs 82/98
    Daher ist davon auszugehen, daß dann, wenn der Mietvertrag über die Räume nicht gemäß § 177 BGB schwebend unwirksam sein sollte (vgl. zur Frage der Vertretung eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts BGH NJW 1981, 1213), zunächst Frau E., ab Mai 1997 auch Frau Sch. Mieterinnen wurden.
  • LG Bielefeld, 22.06.1998 - Qs 283/98

    Strafprozeßrecht; Durchsuchung bei vermuteter Steuerhinterziehung durch Banken

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 14.12.1998 - 2 BJs 82/98
    Da die Durchsicht gemäß § 110 StPO ausschließlich auf die Staatsanwaltschaft übertragen ist und dieser einen eigenverantwortlichen Ermessensspielraum einräumt (BGH NJW 1995, 3397), ist die entsprechende Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO auf diese Maßnahme angebracht (vgl. LG Frankfurt NStZ 1997, 564; LG Koblenz WM 1998, 2290, 2292; SK-Rudolphi StPO § 110 Rdn. 12; G. Schäfer in LR aaO § 110 Rdn. 17).
  • BGH, 06.04.1977 - StB 76/77

    Beschwerde gegen die Verweigerung einer Erlaubnis zum Besuch eines

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 14.12.1998 - 2 BJs 82/98
    Die Beschwerdeführerin ist aber nicht beschwerdeberechtigt (zur Beschwerdeberechtigung allgemein BGHSt 27, 175; Ellersiek, Die Beschwerde im Strafprozeß, 1981, S. 112, 114; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 304 Rdn. 6; Plöd in KMR StPO § 304 Rdn. 8), so daß ihr Rechtsmittel unzulässig ist.
  • BVerfG, 28.04.2003 - 2 BvR 358/03

    Ermittlungsrichterliche Durchsuchungsanordnung nach StPO § 102 und § 103 und

    Da die Zuständigkeit für die Maßnahme gemäß § 110 StPO ausschließlich der Staatsanwaltschaft übertragen ist und das Gesetz dieser Behörde einen eigenen Ermessensspielraum zubilligt, ist die entsprechende Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO auf diese Maßnahme möglich (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1185/02 - und - 2 BvR 1910/02 - sowie vom 30. Januar 2003 - 2 BvR 871/02 - BGH, CR 1999, S. 292 f. mit Anm. Bär).
  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00

    Zur Durchsicht von Daten eines im Rahmen einer Durchsuchung sichergestellten,

    Vorliegend ist die Durchsicht der Daten auf dem Notebook - die der Regelung des § 110 StPO unterliegt (BGH-Ermittlungsrichter, CR 1999, S. 292 ) - noch nicht abgeschlossen.

    Die Vorschrift gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Klärung und Entscheidung, ob sichergestellte Unterlagen, wozu auch lesbare Aufzeichnungen von Daten aus der Software von EDV-Anlagen gehören (BGH, CR 1999, S. 292 ), zurückzugeben sind oder ob die richterliche Beschlagnahme zu erwirken ist.

    Insoweit steht dem Betroffenen der - auch von der Beschwerdeführerin gewählte - Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog offen (BGH, CR 1999, S. 292 , LG Frankfurt, NStZ 1997, S. 564 f.).

  • OLG Jena, 20.11.2000 - 1 Ws 313/00

    Behörde, Durchsuchung, Durchsicht, Beschlagnahme

    Es ist daher zu empfehlen, in diesem Zusammenhang nicht von beschlagnahmten Schriftstücken zu reden, sondern Bezeichnungen wie "sichergestellt", "mit Beschlag belegt" oder - so der BGH in CR 1999, 292 - "vorläufige Sicherstellung" zu verwenden.
  • BVerfG, 29.01.2002 - 2 BvR 494/01

    Fehlende Rechtswegerschöpfung mangels Nutzung der Rechtsbehelfe der §§ 98 Abs 2 S

    Da die vorläufige Sicherstellung von Unterlagen zur Durchsicht eine der späteren Beschlagnahme vergleichbare Beschwer begründet, ist nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung dagegen entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO ein Antrag auf richterliche Entscheidung zulässig (vgl. BGH - Ermittlungsrichter, CR 1999, S. 292 f. mit Anm. Bär; LG Koblenz, WM 1998, S. 2290 ff.; Park, wistra 2000, S. 453 ).
  • OLG Koblenz, 19.06.2006 - 1 Ws 385/06

    Beschlagnahme von Gegenständen: Anforderungen an eine richterliche

    15 3. In einem solchen Fall hat ein Beschwerdeführer zunächst eine Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO über die Bestätigung der Beschlagnahme konkreter Beweismittel herbeizuführen (Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 14.01.2004 - 2 BvR 27/04 -, juris; BVerfG NJW 1992, 551, 552; s.a. OLG Düsseldorf StV 1982, 513; LG Lüneburg MDR 1984, 603; LR-Schäfer, StPO, 25. Aufl. § 98 Rn. 18; für den Fall sichergestellter Unterlagen, deren Beweiserheblichkeit erst im Rahmen einer Durchsicht gemäß StPO § 110 festgestellt werden kann: Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00 -, NStZ 2002, 377, 378; BGH CR 1999, 292, 293; LG Frankfurt NStZ 1997, 564).
  • LG Berlin, 15.01.2004 - 518 Qs 44/03

    Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung der Wohnräume eines Beschuldigten; Inhaltliche

    Für die übrigen mitgenommenen Gegenstände - Notizzettel und -blöcke, PC -Tower, CD-ROM's und Disketten sowie einen USB-Speicherstick - gilt, dass es sich hierbei allesamt um Papiere im Sinne des § 110 StPO bzw. um Gegenstände handelt, die Papieren gleichzustellen sind, da sie lesbare Aufzeichnungen enthalten ( hierzu: BGH NStZ 2003, 670; BGH CR 1999, 292, 293; BGH StV 1988, 90 ) Bei der insoweit durch die durchsuchenden Polizeibeamten erfolgten "Beschlagnahme" handelt es sich folglich in Wirklichkeit nicht um eine Beschlagnahme i.S.v. §§ 94 Abs. 2, 98 StPO , sondern lediglich um die Mitnahme zum Zweck einer Durchsicht gemäß § 110 StPO ( vgl. KK-Nack, Rz 8 zu § 110; BGH CR a.a.O., OLG Jena, NJW 2001, 1290, 1292 ), die der Auswahl möglicherweise zu beschlagnahmender Aufzeichnungen dient.
  • VerfGH Berlin, 06.07.2005 - VerfGH 32/05
    Anderes mag womöglich gelten, wenn eine Durchsuchung bewusst zu einer systematischen Suche nach "Zufallsfunden" genutzt wird, die mit dem Verfahrensgegenstand nichts zu tun haben (vgl. BGH, Ermittlungsrichter, CR 1999, 292 ; Kammergericht, StV 1985, 404 ; LG Bremen, StV 1984, 505 ; LG Berlin, StV 1987, 97 ).
  • LG Bonn, 09.06.2004 - 37 Qs 20/04

    Pflicht zur Durchsicht von Daten hinsichtlich einer Potenziellen Beweisdeutung

    So ist nach der Rechtsprechung des BGH auf die Durchsicht der Daten auf Datenträgern, die sich in amtlicher Verwahrung befinden § 110 Abs. 1 StPO anwendbar (vgl: BGH Beschluss vom 14.12.1998 (Az: 2 BGs 306/98, 2 BJs 82/98- 3-2 BGs 306/98 (zitiert nach Juris)).
  • LG Limburg, 22.08.2005 - 5 Qs 96/05
    Die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Sicherstellung ist nicht anhand der Beschlagnahmevorschriften sondern anhand der rechtlichen Voraussetzung der Durchsicht von Papieren (§§ 102, 103 und 110 StPO; vgl. BGH NStZ 2003, 670; CR 1999, 292; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 74):.
  • LG Bonn, 09.06.2004 - 37 Qs 18/04

    Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme der auf einer CD-Rom gebrannten Unterlagen;

    So ist nach der Rechtsprechung des BGH auf die Durchsicht der Daten auf Datenträgern, die sich in amtlicher Verwahrung befinden § 110 Abs. 1 StPO anwendbar (vgl.: BGH Beschluss vom 14.12.1998 (Az: 2 BGs 306/98, 2 BJs 82/98- 3-2 BGs 306/98 (zitiert nach Juris)).
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