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   LG Köln, 31.10.2000 - 33 O 251/00   

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https://dejure.org/2000,9575
LG Köln, 31.10.2000 - 33 O 251/00 (https://dejure.org/2000,9575)
LG Köln, Entscheidung vom 31.10.2000 - 33 O 251/00 (https://dejure.org/2000,9575)
LG Köln, Entscheidung vom 31. Oktober 2000 - 33 O 251/00 (https://dejure.org/2000,9575)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JurPC

    MarkenG §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6, 19, TDG §§ 5 Abs. 1, Abs. 2
    Gefälschte ROLEX-Uhren bei der Online-Auktion

  • aufrecht.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2001, 716
  • CR 2001, 417
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Das Landgericht hat der Klage unter Beschränkung des Unterlassungsausspruchs auf die konkrete Verletzungsform (Aufnahme der Nutzungsbedingungen der Beklagten sowie von neun als Beispielen dienenden Versteigerungsangeboten in den Tenor) stattgegeben (LG Köln CR 2001, 417).
  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

    Das Landgericht hat der Klage unter Beschränkung des Unterlassungsanspruchs auf die konkrete Verletzungsform stattgegeben (LG Köln CR 2001, 417).
  • OLG Köln, 02.11.2001 - 6 U 12/01

    UWG -Recht und Verbraucherrecht: Online-Auktion

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.10.2000 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 251/00 - teilweise abgeändert:.

    das Urteil des Landgerichts Köln vom 31.10.2000 - 33 O 251/00 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

  • OLG Köln, 18.03.2005 - 6 U 12/01

    Begriff des Störers bei der Verletzung von Markenrechten

    Auf die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerinnen wird das am 31.10.2000 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 251/00 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.
  • LG Hamburg, 21.11.2003 - 324 O 681/03

    Überprüfung des Bestandes einer einstweiligen Verfügung; Das Buch "Hinter den

    Trotz dieser Umstände, die gegen eine Qualifizierung der Angebote als eigene Informationen der Antragsgegnerin sprechen, überwiegen jedoch ganz erheblich die Anhaltspunkte, die dafür sprechen, daß die Antragsgegnerin als Diensteanbieter mit den Angeboten für Produkte auch eigene Informationen im Sinne des TDG verbreitet, denn hier findet aus der Sicht des objektiv verständigen Nutzers eine Verquickung derart statt, daß Diensteanbieter und Angebot zumindest soweit als Einheit erscheinen, daß sich die Antragsgegnerin die auf ihren Seiten abrufbaren Angebote (neben dem Verkäufer) zu eigen macht (so im Ergebnis auch LG Köln, CR 2001, 417, 418; Hoeren MMR 2002, 112, 115 [OLG Köln 02.11.2001 - 6 U 12/01], jeweils zu § 5 TDG a.F.).
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