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   OLG Stuttgart, 06.07.2005 - 4 U 19/05   

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OLG Stuttgart, 06.07.2005 - 4 U 19/05 (https://dejure.org/2005,3006)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.2005 - 4 U 19/05 (https://dejure.org/2005,3006)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. Juli 2005 - 4 U 19/05 (https://dejure.org/2005,3006)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung eines Laserdruckers nach dem Vergütungssatz für Fotokopierer; Abgabepflicht auf Scanner; Verkauf eines Druckers als Einheit mit dem dazugehörigen Scannermodul; Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei möglicher Leistungsklage

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    § 54a UrhG

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Oberlandesgericht Stuttgart (Pressemitteilung)

    Urteil zur Abgabepflicht von Multifunktionsgeräten nach dem Urheberrechtsgesetz

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Urteil zu Urheberrechtsabgaben auf Multifunktionsgeräte

  • heise.de (Pressebericht, 07.07.2005)

    Abgaben nach Urheberrecht auch für Multifunktionsgeräte

  • heise.de (Pressebericht, 07.07.2005)

    Abgaben nach Urheberrecht auch für Multifunktionsgeräte

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Winterdienst: Pflichten von Städten und Gemeinden bei Straßenglätte

  • beck.de (Leitsatz)

    Geräteabgabe für Multifunktions- und Fotokopiergeräte

  • beck.de (Kurzinformation)

    Abgabepflicht von Multifunktionsgeräten nach dem UrhG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    UrhG § 54a § 54d Anl. II
    Urheberrechtsvergütungspflicht von Multifunktionsgeräten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 944
  • GRUR-RR 2008, 376 (Ls.)
  • MMR 2005, 605
  • CR 2005, 881
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Stuttgart, 22.12.2004 - 17 O 299/04

    Urheberrecht: Gerätevergütung für Multifunktionsgeräte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.07.2005 - 4 U 19/05
    auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2004- AZ: 17 O 299/04 -.

    c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte an die Klägerin für jedes des von ihr gemäß Ziff. 2 des Tenors des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2004 (AZ: 17 O 299/04) in Verkehr gebrachte Exemplar der Gerätetypen gem. Ziff. 2 des Tenors besagten Urteils ausgenommen Gerätetyp ... (Upgrade Kit) einen Betrag gemäß Anlage II zu § 54 d Abs. 1 Urheberrechtsgesetz in der jeweils zum Zeitpunkt des Imports, der Veräußerung oder der sonstigen Inverkehrbringung geltenden Fassung abzüglich eines gegebenenfalls von der Beklagten für das jeweilige Exemplar bereits geleisteten Betrages zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.06.2001, spätestens aber seit 1. April des dem jeweiligen Kalenderjahr, in dem die jeweiligen Geräte in Verkehr gebracht wurden, folgenden Jahres zu bezahlen hat.

    Mit Urteil vom 22.12.2004 Az.: 17 O 299/04 hat das Landgericht dem Auskunftsbegehren und dem Zahlungsantrag bezüglich der Geräte (1) - (19) stattgegeben bezüglich der Geräte (20) + (21) den Zahlungsantrag aber abgewiesen.

    Das Teilanerkenntnis- und Schluss-Urteil des LG Stuttgart vom 22.12.2004 (Az. 17 O 299/04) wird aufgehoben, soweit darin die Klage abgewiesen und soweit der Klägerin ein Teil der Kosten auferlegt worden ist.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte an die Klägerin für jedes von ihr gem. Ziff. 2 des Tenors des Teilanerkenntnis- und Schluss-Urteil des LG Stuttgart vom 22.12.2004 (Az. 17 O 299/04) in Verkehr gebrachte Exemplar der Gerätetypen gem. Ziff. 2 des Tenors besagten Urteils einen Betrag gem. Anlage II zu § 54 d Abs. 1 UrhG in der jeweils zum Zeitpunkt es Imports, der Veräußerung oder der sonstigen Inverkehrbringung geltenden Fassung abzüglich eines ggf. von der Beklagten für das jeweilige Exemplar bereits geleisteten Betrages zzgl.

    Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, nach erteilter Auskunft gem. Ziffer 2 des Tenors des Teilanerkenntnis- und Schluss-Urteils des LG Stuttgart vom 22.12.2004 (Az. 17 O 299/04) an die Klägerin für jedes in Verkehr gebrachte Exemplar der Gerätetypen gem. Ziff. 2 des Tenors besagten Urteils einen Betrag gem. Anlage II zu § 54 d Abs. 1 UrhG in der jeweils zum Zeitpunkt des Imports, der Veräußerung oder der sonstigen Inverkehrbringung geltenden Fassung abzüglich eines ggf. von der Beklagten für das jeweilige Exemplar bereits geleisteten Betrages zzgl.

  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 277/00

    "Feststellungsinteresse III"; Feststellungsinteresse im gewerblichen Rechtsschutz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.07.2005 - 4 U 19/05
    Im Übrigen entspreche es für den Bereich des Urheberrechts einhelliger Meinung, dass das für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach § 256 ZPO erforderliche Interesse grundsätzlich auch dann bestehe, wenn der Kläger im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) Klage auf Leistung erheben könne (BGH GRUR 2003, 900, 901); dies sei nach Meinung der Klägerin als Regelfall anzusehen und Gründe für eine andere Beurteilung bestünden nicht.

    Grundsätzlich steht deshalb die Möglichkeit der Erhebung einer Stufenklage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage entgegen, dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die Schadensentwicklung im Zeitpunkt der Klagerhebung noch nicht abgeschlossen ist (BGH MDR 2003, 1304, 1305 Feststellungsinteresse III).

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.07.2005 - 4 U 19/05
    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.03.2004 (NJW 2004, 2152) ist eine solche Änderung des Klagantrages auch in der Berufungsinstanz nicht als Klagänderung anzusehen, weshalb § 533 ZPO darauf keine Anwendung findet; das Berufungsgericht darf vielmehr seiner rechtlichen Beurteilung eines solchen geänderten Klagantrages nicht nur die von dem erstinstanzlichen Gericht zu dem ursprünglichen Klagantrag festgestellten Tatsachen zugrunde legen, sondern auf den gesamten erstinstanzlichen Prozessstoff zurückgreifen; kommt es dabei aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts auf Tatsachen an, die in dem erstinstanzlichen Urteil trotz entsprechenden Parteivortrages nicht festgestellt worden sind, bestehen Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht zu eigenen Feststellungen berechtigt und verpflichtet.
  • BGH, 05.07.2001 - I ZR 335/98

    Scanner; Erhebung einer urheberrechtlichen Vergütung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.07.2005 - 4 U 19/05
    Es handle sich nach Auffassung der Beklagten um eine so genannte "Funktionseinheit" im Sinne der BGH-Rechtsprechung zur Abgabepflicht auf Scanner (GRUR 2002, 246, 247), bei welcher der Scanner das Gerät ist, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit PC und Drucker wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden.
  • BGH, 17.06.1994 - V ZR 34/92

    Zulässigkeit eines hilfsweise verfolgten Feststellungsantrages bei Abweisung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.07.2005 - 4 U 19/05
    Der BGH (NJW-RR 1994, 1272) habe bereits entschieden, dass der Vorrang der Leistungsklage entfalle, wenn schon eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung der Streitpunkte führe.
  • BGH, 28.01.1999 - I ZR 208/96

    BGH bejaht urheberrechtliche Vergütungspflicht für Telefaxgeräte - Gesetzliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.07.2005 - 4 U 19/05
    Anders nur, wenn die Festbeträge dieser Anlage zu einem völlig unangemessenen Ergebnis führen würden (vgl. BGH NJW 1999, 3561, 3563 Telefaxgerät) oder die Anlage etwa aus sonstigen Gründen vorliegend nicht anzuwenden wäre.
  • OLG Hamburg, 27.04.1995 - 3 U 292/94

    Schauspielerin / Esther Schweins

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.07.2005 - 4 U 19/05
    Insoweit ist die Regelung auch verfassungsgemäß, denn die Festlegung der Vergütungssätze ist ein Akt wertender Entscheidung des Gesetzgebers, dem bei der Ausgestaltung in den Grenzen der Praktikabilität sowie unter Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein weiter Entscheidungsspielraum zukommt, der zwangsläufig alle Unsicherheiten enthält, die Prognoseentscheidungen anhaftet (vgl. Bundesverfassungsgericht GRUR 1996, 123 und 124).
  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 189/99

    Feststellungsinteresse II; Feststellungsinteresse bei Möglichkeit der Stufenklage

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.07.2005 - 4 U 19/05
    Auch in der Entscheidung vom 17.05.2001 (AZ: I ZR 189/99) führte er aus, dass aufgrund der im gewerblichen Rechtschutz und Urheberrecht bestehenden Besonderheiten es in diesem Bereich einhelliger Meinungen entspreche, dass das für eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse grundsätzlich auch dann bestehe, wenn der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen könne.
  • OLG Stuttgart, 11.05.2005 - 4 U 20/05

    Urheberrechtsschutz: Geräte-Abgabepflicht für Drucker

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.07.2005 - 4 U 19/05
    Die Einlassung der Beklagten beruht offensichtlich auf deren dem Senat aus dem Verfahren bezüglich der Abgabepflichtigkeit für Drucker (4 U 20/05 OLG Stuttgart) bekannten Interpretation des Scanner-Urteils des BGH, wonach in diesen Funktionseinheiten nur der Scanner abgabepflichtig sei.
  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 131/05

    Multifunktionsgeräte

    Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dem Zahlungsantrag hinsichtlich des Gerätetyps Laserjet und dem Feststellungsantrag mit Ausnahme des Gerätetyps Upgradekit stattgegeben (OLG Stuttgart GRUR 2005, 944 = MMR 2005, 605 = CR 2005, 881).
  • OLG München, 15.12.2005 - 29 U 1913/05

    Vergütungspflicht von PCs; Höhe der angemessenen Vergütung

    Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt und begründet (UA S. 39), dass bei der Frage der Angemessenheit der Vergütungshöhe nicht auf den Gerätepreis abzustellen ist (vgl. OLG Stuttgart MMR 2005, 605, 608).
  • BVerfG, 04.06.2009 - 1 BvR 2163/08

    Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch die -

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der H ... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Deubner & Kirchberg, Mozartstraße 13, 76133 Karlsruhe - 1. unmittelbar gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2008 - I ZR 131/05 -, b) das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2005 - 4 U 19/05 -, 2. mittelbar gegen § 54d Abs. 1 UrhG in Verbindung mit Ziff. II. 1. der Anlage hierzu in der Fassung vom 25. Juli 1994 hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Bryde, Schluckebier gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Juni 2009 einstimmig beschlossen:.
  • LG Stuttgart, 26.07.2007 - 17 O 554/05
    Nach der Entscheidung des OLG Stuttgart im vorangegangenen Prozess (Urteil v. 06.07.2005, Az.: 4 U 19/05, S. 16 f.) ist beispielsweise das Gerät LJ8150MFP als Multifunktionsgerät zu vergüten, obwohl die Beklagte dieses Gerät als Scanner eingeordnet hat.
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