Rechtsprechung
   BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08   

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 90 BVerfGG; Art. 10 Abs. 1 GG; Art. 230 EG; Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2006/24/EG; § 113a TKG; § 113b TKG; § 100a StPO; § 100g StPO
    Einstweiligen Anordnung betreffend die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten (Folgenabwägung; erhebliche Gefährdung der Unbefangenheit der Nutzung von Telekommunikation; zwingendes Gemeinschaftsrecht, "effet utile"); Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen ein zwingendes Gemeinschaftsrecht umsetzendes Gesetz; Voraussetzungen für ein Auskunftsersuchen beim Telekommunikationsanbieter.

  • lexetius.com
  • DFR

    Vorratsdatenspeicherung

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  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • strafrecht-online.de

    § 113a TKG; § 113b S. 1 Nr. 1 TKG; § 100a Abs. 1 StPO; § 100a Abs. 2 StPO; § 100g Abs. 1 StPO; § 32 Abs. 1 BVerfGG; Art. 10 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 RL 2006/24/EG vom 15.03.2006; Art. 3 Abs. 1 RL 2006/24/EG vom 15.03.2006; Art. 6 RL 2006/24/EG vom 15.03.2006
    Verfassungsrechtliches Erfordernis einer einstweiligen Aussetzung der Vorratsspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit - Verfassungsgerichtliche Überprüfbarkeit einer zum Zwecke der Umsetzung von zwingendem Gemeinschaftsrecht erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschrift - Erfordernis einer verfassungsgerichtlichen Folgenabschätzung i.R. eines Eilverfahrens bei offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens - Gerichtliche Aussetzung einer aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschrift als ausnahmsweise zulässiges Rechtsschutzbegehren - Abruf von Verkehrsdaten als ein nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses - Bestehen eines legislativen Einschätzungsspielraums und Regelungsspielraums bei der Umsetzung einer gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie - Verpflichtung eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen zur Erhebung von Telekommunikations-Verkehrsdaten als Folge eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde - Vorliegen einer Katalogtat i.S.d. § 100a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) als Voraussetzung für eine zulässige Übermittlung von Telekommunikationsdaten an eine Strafverfolgungsbehörde - Verpflichtung eines Telekommunikationsdienstleisters zur Speicherung von Telekommunikationsdaten - Schutz von Telekommunikationsdaten vor einem Zugriff durch Dritte als Verpflichtung eines Telekommunikationsdienstleisters

  • JurPC

    §§ 113a, 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (BGBl I 2007, S. 3198 ff.)
    Vorratsdatenspeicherung

  • aufrecht.de

    Eilantrag gegen Vorratsdatenspeicherung teilweise erfolgreich

  • kanzlei.biz

    Speicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung des Inkrafttretens von Regelungen der Telekommunikationsüberwachung

Kurzfassungen/Presse (24)

  • MIR - Medien Internet und Recht (Pressemitteilung)

    Vorratsdatenspeicherung - Eilantrag teilweise erfolgreich. Nur Datenspeicherung gemäß § 113a TKG und Abruf von Vorratsdaten bei Katalogdaten gemäß § 100a Abs. 2 StPO einstweilen zulässig

  • Betriebs-Berater (Pressemitteilung)

    Vorratsdatenspeicherung bleibt zulässig

  • Telemedicus (Kurzinformation)

    Vorratsdatenspeicherung

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  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilantrag in Sachen "Vorratsdatenspeicherung" teilweise erfolgreich

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Vorratsdatenspeicherung - Beschränkung der Übermittlung und Nutzung bevorrateter Daten auf bestimmte Anlässe der Strafverfolgung - Nutzung vorerst nur für Verfolgung besonders schwerer Straftaten

  • IWW (Pressemitteilung)

    Eilantrag in Sachen "Vorratsdatenspeicherung" teilweise erfolgreich

  • wb-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Eilantrag in Sachen Vorratsdatenspeicherung teilweise erfolgreich [Abmahnung, Filesharing, Vorratsdatenspeicherung]

  • internetrecht-infos.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag in Sachen Vorratsdatenspeicherung teilweise erfolgreich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorratsdatenspeicherung weitgehend gestoppt

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag in Sachen "Vorratsdatenspeicherung" teilweise erfolgreich

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen Vorratsdatenspeicherung teilweise erfolgreich

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Einstweile Anordnung zur Vorratsdatenspeicherung

  • wb-law.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Aktuelle Entwicklungen zum Thema Filesharing (Christian Solmecke; K&R 2009, 772)

  • juconomy-lawyer.com , S. 3 (Kurzinformation)

    Einstweilige Anordnung zur Vorratsdatenspeicherung - Reloaded

  • juconomy-lawyer.com , S. 2 (Kurzinformation)

    Einstweilige Anordnung: Einschränkung der Vorratsdatenspeicherung

  • it-rechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Vorratsdatenspeicherung: BVerfG gibt Eilantrag teilweise statt

  • lawinfo.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag in Sachen Vorratsdatenspeicherung teilweise erfolgreich

  • recht-gehabt.de (Kurzinformation)

    Vorratsdatenspeicherung: Welche Daten werden gespeichert? Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig?

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    BVerfG schränkt Weitergabe von Vorratsdaten ein

  • wbs-law.de (Kurzinformation)

    Eilantrag in Sachen "Vorratsdatenspeicherung” teilweise erfolgreich

  • luther-lawfirm.com , S. 7 (Kurzinformation)

    Vorratsdatenspeicherung beschränkt

  • akademiker-im-www.de (Kurzinformation)

    Vorratsdatenspeicherung

  • res-media.net (Kurzinformation)

    Vorratsdatenspeicherung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit gespeicherte Telekommunikations-Verkehrsdaten dürfen vorläufig nur bei Ermittlung wegen schwerer Straftat übermittelt werden

Besprechungen u.ä. (4)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Vorratsdatenspeicherung

  • hk2.eu (Entscheidungsbesprechung)

    Einstweilige Anordnung Vorratsdatenspeicherung

    Einstweilige Regelung der Vorratsdatenspeicherung

  • andreas-gietl.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Schicksal der Vorratsdatenspeicherung (Andreas Gietl)

  • gwp-pb.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Informationelle Selbstbestimmung // Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Online-Durchsuchung, Vorratsdatenspeicherung und automatische Erfassung von Kfz-Kennzeichen (Heiner Adamski)

Sonstiges (7)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Beschluss des BVerfG vom 11.3.2008, Az.: 1 BvR 256/08 (Eilantrag in Sachen "Vorratsdatenspeicherung" teilweise erfolgreich)" von RA Tim Klaws, original erschienen in: StRR 2008, 145 - 146.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Bundesverfassungsgericht versus Politik. Eine kommentierende Dokumentation der jüngsten Entscheidungen zu drei Sicherheitsgesetzen" von Rainer Erd, original erschienen in: Kritische Justiz 2008, 118 - 133.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Vorratsdatenspeicherung in Unternehmen? - Gesetzeslage und Ausblick" von RA Christoph Klug und RAin Yvette Reif, LL.M., original erschienen in: RDV 2008, 89 - 96.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Eile mit Weile - Vorratsdatenspeicherung auf dem Prüfstand - Zwischenbilanz und Ausblick zur Eilentscheidung des BVerfG" von RA Valerian Jenny, original erschienen in: CR 2008, 282 - 287.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Beschluss des BVerfG v. 11.03.2008, Az.: 1 BvR 256/08 (BVerfG: Einstweilige Anordnung zur teilweisen Aussetzung der Regelung zur Vorratsdatenspeicherung)" von RiOLG Dr. Wolfgang Bär, original erschienen in: MMR 2008, 303 - 308.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Entwicklung des Datenschutzrechts in den Jahren 2007/2008" von Prof. Peter Gola und RA Christoph Klug, original erschienen in: NJW 2008, 2481 - 2487.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Was ist das "Grundrecht auf Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme"?" von Prof. Dr. Thomas Hoeren, original erschienen in: MMR 2008, 365 - 366.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 121, 1
  • NStZ 2008, 290
  • WM 2008, 706
  • MMR 2008, 303
  • DVBl 2008, 569
  • K&R 2008, 291
  • ZUM 2008, 412
  • CR 2008, 287
  • NVwZ 2008, 543



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Wird zitiert von ... (46)  

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08  

    Vorratsdatenspeicherung

    Auf Antrag der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 256/08 hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11. März 2008 eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur eingeschränkt angewendet werden durfte (vgl. BVerfGE 121, 1).

    Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Anwendung von in diesem Sinne verbindlichem Recht der Europäischen Union richten, sind grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 118, 79 ; 121, 1 ).

    Die Beschwerdeführer können sich auf die Grundrechte des Grundgesetzes jedoch insoweit berufen, als der Gesetzgeber bei der Umsetzung von Unionsrecht Gestaltungsfreiheit hat, das heißt durch das Unionsrecht nicht determiniert ist (vgl. BVerfGE 121, 1 ).

    Über die abstrakte Festlegung eines entsprechenden Straftatenkatalogs hinaus hat der Gesetzgeber sicherzustellen, dass ein Rückgriff auf die vorsorglich gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten nur dann zulässig ist, wenn auch im Einzelfall die verfolgte Straftat schwer wiegt (vgl. BVerfGE 121, 1 ; zu Straftaten von erheblicher Bedeutung vgl. BVerfGE 107, 299 ; zu besonders schweren Straftaten im Sinne von Art. 13 Abs. 3 GG vgl. BVerfGE 109, 279 ) und die Verwendung der Daten verhältnismäßig ist.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 8.09  

    Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung für Webhoster

    Dass infolge der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung jedenfalls für den Kundenkreis der Antragstellerin die gesetzlich vorgesehene Vorratsdatenspeicherung vorläufig unterbleibe, obwohl der Bundesgesetzgeber hierbei zwingendes Gemeinschaftsrecht, nämlich die Richtlinie 2006/24/EG vom 15. März 2006, umgesetzt und das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11. März 2008 zu 1 BvR 256/08 ausgeführt habe, eine Aussetzung des Vollzugs europäischen Gemeinschaftsrechts sei nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich und der Vollzug der Speicherpflicht allein, d.h. ohne Übermittlung an die zuständigen Behörden, bringe keine besonders schweren und irreparablen Nachteile mit sich, rechtfertige im Ergebnis keine andere Beurteilung.

    Auch der weitere Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 stehe dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, da vorliegend keine generelle Aussetzung der Kostentragungspflicht für alle TK-Anbieter begehrt werde.

    So habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 deutlich gemacht, dass die Kostenverpflichtungen auch für die TK-Anbieter, die unter die Übergangsregelung des § 150 Abs. 12 b Satz 2 TKG fielen, keine generelle Aussetzung oder die Verlängerung der Übergangsregelung geböten.

    Dieses habe in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 entgegen der Annahme der Antragsgegnerin keineswegs deutlich gemacht oder gar entschieden, dass die Kostentragungsregelung in § 110 Abs. 1 Satz 1 TKG für Diensteanbieter verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

    Zweifel an der Verpflichtung der Antragstellerin, die technischen Vorrichtungen zur Vorratsdatenspeicherung, deren Verfassungsmäßigkeit gegenüber dem Bürger nach Art. 10 GG Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zum Geschäftszeichen 1 BvR 256/08 ist, auf eigene Kosten einzurichten und bereitzuhalten, bestehen jedenfalls nicht in einem Maße, die bereits den Erlass der begehrten Anordnung rechtfertigen würden (1.).

    In seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 hat es vielmehr allein eine Folgenabwägung getroffen, die materielle Frage somit offen gelassen.

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die gesetzliche Verpflichtung zur Tragung der Anschaffungs- und Bereitstellungskosten der Vorratsdatenspeicherung, deren Verfassungsmäßigkeit gegenüber dem Bürger nach Art. 10 GG Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zum Geschäftszeichen 1 BvR 256/08 ist, durch die TK-Unternehmen auf der Grundlage des TK-Neuregelungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 als zulässige Berufsausübungsregelung anzusehen.

    Ob die Vorratsdatenspeicherungspflicht einen unzulässigen Eingriff in den in Art. 10 Abs. 1 GG verankerten Persönlichkeitsschutz des Bürgers darstellt (vgl. dazu die o.g. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zum Verfahren 1 BvR 256/08 vom 11. März und 28. Oktober 2008), ist für die hier zu entscheidende Frage, ob die Investitions- und Bereithaltungskosten den TK-Unternehmen auferlegt werden können, insofern unerheblich, als es hier nicht um die informationelle Selbstbestimmung der Antragstellerin geht.

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat auf die diesbezüglichen Verfassungsbeschwerden im Verfahren 1 BvR 256/08 ausgeführt, die relevanten verfassungsrechtlichen Fragen ließen sich nicht ohne weiteres beantworten und bedürften umfassender Prüfung im Hauptsacheverfahren.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 10.09  

    Telekommunikationsgesetz; Vorratsdatenspeicherung; Kostentragung für

    Dass infolge der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung jedenfalls für den Kundenkreis der Antragstellerinnen die gesetzlich vorgesehene Vorratsdatenspeicherung vorläufig unterbleibe, obwohl der Bundesgesetzgeber hierbei zwingendes Gemeinschaftsrecht, nämlich die Richtlinie 2006/24/EG vom 15. März 2006, umgesetzt und das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11. März 2008 zu 1 BvR 256/08 ausgeführt habe, eine Aussetzung des Vollzugs europäischen Gemeinschaftsrechts sei nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich und der Vollzug der Speicherpflicht allein, d.h. ohne Übermittlung an die zuständigen Behörden, bringe keine besonders schweren und irreparablen Nachteile mit sich, rechtfertige im Ergebnis keine andere Beurteilung.

    Auch der weitere Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 stehe dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, da vorliegend keine generelle Aussetzung der Kostentragungspflicht für alle TK-Anbieter begehrt werde.

    So habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 deutlich gemacht, dass die Kostenverpflichtungen auch für die TK-Anbieter, die unter die Übergangsregelung des § 150 Abs. 12 b Satz 2 TKG fielen, keine generelle Aussetzung oder die Verlängerung der Übergangsregelung geböten.

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 entgegen der Annahme der Antragsgegnerin keineswegs deutlich gemacht oder gar entschieden, dass die Kostentragungsregelung in § 110 Abs. 1 Satz 1 TKG für Diensteanbieter verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

    Der Antrag der Antragstellerinnen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO kann in der Sache keinen Erfolg haben, da auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse und nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, 479 m.w.N.) nicht solche Zweifel an der Verpflichtung der Antragstellerinnen, die technischen Vorrichtungen zur Vorratsdatenspeicherung, deren Verfassungsmäßigkeit gegenüber dem Bürger nach Art. 10 GG Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zum Geschäftszeichen 1 BvR 256/08 ist, auf eigene Kosten einzurichten und bereitzuhalten, bestehen, die bereits den Erlass der begehrten Anordnung rechtfertigen würden (1.).

    In seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 hat es vielmehr allein eine Folgenabwägung getroffen, die materielle Frage somit offen gelassen.

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die gesetzliche Verpflichtung zur Tragung der Anschaffungs- und Bereitstellungskosten der Vorratsdatenspeicherung, deren Verfassungsmäßigkeit gegenüber dem Bürger nach Art. 10 GG Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zum Geschäftszeichen 1 BvR 256/08 ist, durch die TK-Unternehmen auf der Grundlage des TK-Neuregelungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 als zulässige Berufsausübungsregelung anzusehen.

    Ob die Vorratsdatenspeicherungspflicht einen unzulässigen Eingriff in den in Art. 10 Abs. 1 GG verankerten Persönlichkeitsschutz des Bürgers darstellt (vgl. dazu die o.g. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zum Verfahren 1 BvR 256/08 vom 11. März und 28. Oktober 2008), ist für die hier zu entscheidende Frage, ob die Investitions- und Bereithaltungskosten den TK-Unternehmen auferlegt werden können, insofern unerheblich, als es hier nicht um die informationelle Selbstbestimmung der Antragstellerinnen geht.

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat auf die diesbezüglichen Verfassungsbeschwerden im Verfahren 1 BvR 256/08 ausgeführt, die relevanten verfassungsrechtlichen Fragen ließen sich nicht ohne weiteres beantworten und bedürften umfassender Prüfung im Hauptsacheverfahren.

mehr
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 9.09  

    Telekommunikationsgesetz; Vorratsdatenspeicherung; Kostentragung für

    Dass infolge der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung jedenfalls für den Kundenkreis der Antragstellerinnen die gesetzlich vorgesehene Vorratsdatenspeicherung vorläufig unterbleibe, obwohl der Bundesgesetzgeber hierbei zwingendes Gemeinschaftsrecht, nämlich die Richtlinie 2006/24/EG vom 15. März 2006, umgesetzt und das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11. März 2008 zu 1 BvR 256/08 ausgeführt habe, eine Aussetzung des Vollzugs europäischen Gemeinschaftsrechts sei nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich und der Vollzug der Speicherpflicht allein, d.h. ohne Übermittlung an die zuständigen Behörden, bringe keine besonders schweren und irreparablen Nachteile mit sich, rechtfertige im Ergebnis keine andere Beurteilung.

    Auch der weitere Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 stehe dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, da vorliegend keine generelle Aussetzung der Kostentragungspflicht für alle TK-Anbieter begehrt werde.

    So habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 deutlich gemacht, dass die Kostenverpflichtungen auch für die TK-Anbieter, die unter die Übergangsregelung des § 150 Abs. 12 b Satz 2 TKG fielen, keine generelle Aussetzung oder die Verlängerung der Übergangsregelung geböten.

    Dieses habe in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 entgegen der Annahme der Antragsgegnerin keineswegs deutlich gemacht oder gar entschieden, dass die Kostentragungsregelung in § 110 Abs. 1 Satz 1 TKG für Diensteanbieter verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

    Der Antrag der Antragstellerinnen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO kann in der Sache keinen Erfolg haben, da auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse und nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, 479 m.w.N.) nicht solche Zweifel an der Verpflichtung der Antragstellerinnen, die technischen Vorrichtungen zur Vorratsdatenspeicherung, deren Verfassungsmäßigkeit gegenüber dem Bürger nach Art. 10 GG Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zum Geschäftszeichen 1 BvR 256/08 ist, auf eigene Kosten einzurichten und bereitzuhalten oder alternativ durch vertragliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Netzbetreiber sicherzustellen, dass diese Daten dort für sie gespeichert würden und zur Übermittlung zur Verfügung stünden, bestehen, die bereits den Erlass der begehrten Anordnung rechtfertigen würden (1.).

    In seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 hat es vielmehr allein eine Folgenabwägung getroffen, die materielle Frage somit offen gelassen.

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die gesetzliche Verpflichtung zur Tragung der Anschaffungs- und Bereitstellungskosten der Vorratsdatenspeicherung, deren Verfassungsmäßigkeit gegenüber dem Bürger nach Art. 10 GG Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zum Geschäftszeichen 1 BvR 256/08 ist, durch die TK-Unternehmen auf der Grundlage des TK-Neuregelungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 als zulässige Berufsausübungsregelung anzusehen.

    Ob die Vorratsdatenspeicherungspflicht einen unzulässigen Eingriff in den in Art. 10 Abs. 1 GG verankerten Persönlichkeitsschutz des Bürgers darstellt (vgl. dazu die o.g. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zum Verfahren 1 BvR 256/08 vom 11. März und 28. Oktober 2008), ist für die hier zu entscheidende Frage, ob die Investitions- und Bereithaltungskosten den TK-Unternehmen auferlegt werden können, insofern unerheblich, als es hier nicht um die informationelle Selbstbestimmung der Antragstellerinnen geht.

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat auf die diesbezüglichen Verfassungsbeschwerden im Verfahren 1 BvR 256/08 ausgeführt, die relevanten verfassungsrechtlichen Fragen ließen sich nicht ohne weiteres beantworten und bedürften umfassender Prüfung im Hauptsacheverfahren.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 09.09  

    Telekommunikationsgesetz; Vorratsdatenspeicherung; Kostentragung für

    Dass infolge der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung jedenfalls für den Kundenkreis der Antragstellerinnen die gesetzlich vorgesehene Vorratsdatenspeicherung vorläufig unterbleibe, obwohl der Bundesgesetzgeber hierbei zwingendes Gemeinschaftsrecht, nämlich die Richtlinie 2006/24/EG vom 15. März 2006, umgesetzt und das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11. März 2008 zu 1 BvR 256/08 ausgeführt habe, eine Aussetzung des Vollzugs europäischen Gemeinschaftsrechts sei nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich und der Vollzug der Speicherpflicht allein, d.h. ohne Übermittlung an die zuständigen Behörden, bringe keine besonders schweren und irreparablen Nachteile mit sich, rechtfertige im Ergebnis keine andere Beurteilung.

    Auch der weitere Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 stehe dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, da vorliegend keine generelle Aussetzung der Kostentragungspflicht für alle TK-Anbieter begehrt werde.

    So habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 deutlich gemacht, dass die Kostenverpflichtungen auch für die TK-Anbieter, die unter die Übergangsregelung des § 150 Abs. 12 b Satz 2 TKG fielen, keine generelle Aussetzung oder die Verlängerung der Übergangsregelung geböten.

    Dieses habe in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 entgegen der Annahme der Antragsgegnerin keineswegs deutlich gemacht oder gar entschieden, dass die Kostentragungsregelung in § 110 Abs. 1 Satz 1 TKG für Diensteanbieter verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

    Der Antrag der Antragstellerinnen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO kann in der Sache keinen Erfolg haben, da auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse und nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, 479 m.w.N.) nicht solche Zweifel an der Verpflichtung der Antragstellerinnen, die technischen Vorrichtungen zur Vorratsdatenspeicherung, deren Verfassungsmäßigkeit gegenüber dem Bürger nach Art. 10 GG Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zum Geschäftszeichen 1 BvR 256/08 ist, auf eigene Kosten einzurichten und bereitzuhalten oder alternativ durch vertragliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Netzbetreiber sicherzustellen, dass diese Daten dort für sie gespeichert würden und zur Übermittlung zur Verfügung stünden, bestehen, die bereits den Erlass der begehrten Anordnung rechtfertigen würden (1.).

    In seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 hat es vielmehr allein eine Folgenabwägung getroffen, die materielle Frage somit offen gelassen.

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die gesetzliche Verpflichtung zur Tragung der Anschaffungs- und Bereitstellungskosten der Vorratsdatenspeicherung, deren Verfassungsmäßigkeit gegenüber dem Bürger nach Art. 10 GG Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zum Geschäftszeichen 1 BvR 256/08 ist, durch die TK-Unternehmen auf der Grundlage des TK-Neuregelungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 als zulässige Berufsausübungsregelung anzusehen.

    Ob die Vorratsdatenspeicherungspflicht einen unzulässigen Eingriff in den in Art. 10 Abs. 1 GG verankerten Persönlichkeitsschutz des Bürgers darstellt (vgl. dazu die o.g. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zum Verfahren 1 BvR 256/08 vom 11. März und 28. Oktober 2008), ist für die hier zu entscheidende Frage, ob die Investitions- und Bereithaltungskosten den TK-Unternehmen auferlegt werden können, insofern unerheblich, als es hier nicht um die informationelle Selbstbestimmung der Antragstellerinnen geht.

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat auf die diesbezüglichen Verfassungsbeschwerden im Verfahren 1 BvR 256/08 ausgeführt, die relevanten verfassungsrechtlichen Fragen ließen sich nicht ohne weiteres beantworten und bedürften umfassender Prüfung im Hauptsacheverfahren.

  • BGH, 18.01.2011 - 1 StR 663/10  

    Verwertbarkeit von Telekommunikationsdaten nach der einstweiligen Anordnung des

    Telekommunikationsdaten, die vor dem 2. März 2010 auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 im Verfahren 1 BvR 256/08 (BGBI. I 2008, 659, wiederholt und erweitert mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 - BGBI. I 2008, 2239 -, zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 - BGBI. 2009, 3704) rechtmäßig erhoben und an die ersuchenden Behörden übermittelt wurden, bleiben auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 zu §§ 113a, 113b TKG, 100g StPO (1 BvR 256/08 u.a. - BGBI. I 2010, 272) in einem Strafverfahren zu Beweiszwecken verwertbar.

    Die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 im Verfahren 1 BvR 256/08 (BGBl. I 2008, 659, wiederholt und erweitert mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 - BGBl. I 2008, 2239 -, zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 - BGBl. I 2009, 3704) ist eine fortwirkende Legitimationsgrundlage für vor dem abschließenden Urteil des BVerfG vom 2. März 2010 abgeschlossene Beweiserhebungen.

    Der näheren Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, mit der mit Blick auf das am 2. März 2010 ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu §§ 113a, 113b TKG, 100g StPO (BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a., NJW 2010, 833) ein Verwertungsverbot von Telekommunikationsdaten geltend gemacht wird.

    Die Revision macht Folgendes geltend: Die Erhebung der zum Tatnachweis herangezogenen Daten und deren Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörden erfülle zwar die Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht mit einstweiligen Anordnungen vom 11. März 2008 (1 BvR 256/08) und - diese erneuernd und erweiternd - vom 1. September 2008, 28.

    Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 (BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a., NJW 2010, 833) stehe der Verwertung der Daten aber ein "grundgesetzliches Beweisverwertungsverbot" insoweit entgegen, als die §§ 113a, 113b TKG, 100g StPO für nichtig erklärt worden waren.

    Die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 im Verfahren 1 BvR 256/08 (BGBl. I 2008, 659, wiederholt und erweitert mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 - BGBl. I 2008, 2239 -, zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 - BGBl. I 2009, 3704) ist fortwirkende Legitimationsgrundlage für die vor dem 2. März 2010 abgeschlossene Beweiserhebung (a).

    Vielmehr belegt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08 u.a., NJW 2010, 833), dass die bis zu diesem Tag den ersuchenden Stellen übermittelten Daten als rechtmäßig gewonnene Beweismittel verwertet werden können, verfassungsrechtliche Bedenken also insoweit nicht bestehen.

  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06  

    Beschlagnahme von E-Mails

    bb) Im Bereich der Strafverfolgung sind daher bei heimlichen Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis sowie etwa bei Zugriffen auf umfassende Datenbestände, die verdachtlos vorgehalten werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08 -, NVwZ 2008, S. 543 ) und auf die die Betroffenen nicht einwirken können, besonders hohe Anforderungen an die Bedeutung der zu verfolgenden Straftat und den für den Zugriff erforderlichen Grad des Tatverdachts zu stellen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ).
  • BGH, 04.11.2010 - 4 StR 404/10  

    Zum Beweisverwertungsverbot für Daten aus Vorratsdatenspeicherung

    Auch wenn die §§ 96, 113a TKG gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BVerfGG nichtig sind, durften Verkehrsdaten, die auf Grund dieser Rechtsgrundlage von den Telekommunikationsdiensteanbietern übermittelt worden sind, bei der Strafverfolgung verwendet und in der Beweiswürdigung verwertet werden, soweit dies nach Maßgabe der bis zur Entscheidung in der Hauptsache und damit im Beschlusszeitpunkt geltenden einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfGE 121, 1) und der dort getroffenen (einschränkenden) Übergangsregelung geschah.

    a) Das Amtsgericht Münster hat seinen Beschluss vom 16. Januar 2009 rechtsfehlerfrei auf § 100g Abs. 1 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) nach Maßgabe der bis zur Entscheidung in der Hauptsache und damit im Beschlusszeitpunkt geltenden einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08, BGBl. I S. 659; BVerfGE 121, 1) und der dort getroffenen (einschränkenden) Übergangsregelung gestützt.

    bb) Die Verkehrsdaten wurden im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit den einschränkenden Vorgaben der ergangenen einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 (1 BvR 256/08, BVerfGE 121, 1) übermittelt und konnten deshalb im angefochtenen Urteil verwertet werden.

    Aus der Entscheidungsformel der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 (1 BvR 256/08, BVerfGE 121, 1) ergibt sich, dass eine Verpflichtung zur Datenübermittlung an die ersuchende Behörde auf Grund eines Beschlusses nach § 100g Abs. 1 StPO für die Dauer der Geltung der Anordnung nur bestand, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO war und die Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 StPO vorlagen.

    Auf diejenigen Verkehrsdaten, die unter den Vorgaben der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 (1 BvR 256/08, BVerfGE 121, 1) bereits übermittelt wurden, bezieht sich das Gebot der unverzüglichen Löschung gerade nicht.

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05  

    Auskunftspflicht im TKG teilweise verfassungswidrig

    Allerdings überprüft das Bundesverfassungsgericht innerstaatliche Vorschriften, die zwingende Vorgaben des Unionsrechts in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes; hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerden sind in der Regel unzulässig (vgl. BVerfGE 118, 79 ; 121, 1 ; 125, 260 ).
  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08  

    Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung; Zitiergebot; Grundsatz

    Mit Urteil vom 2. März 2010 (- 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -, BVerfGE 125, 260) hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die §§ 113a und 113b TKG sowie § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden durften, jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung, wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 GG für nichtig erklärt.

    Ihre Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in den Verfahren 2 BvR 236/08 und 2 BvR 237/08 haben die Beschwerdeführer insoweit für erledigt erklärt, als vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem Parallelverfahren über ein gleichlautendes Begehren entschieden wurde (Beschluss vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08 -, BVerfGE 121, 1; wiederholt durch Beschluss vom 1. September 2008, BVerfGE 121, 391; erweitert durch Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 1 BvR 256/08 -, BVerfGE 122, 120; wiederholt mit Beschlüssen vom 22. April 2009, BGBl I S. 1139 und 15. Oktober 2009, BGBl I S. 3704); im Übrigen hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 15. Oktober 2008 (BVerfGE 122, 63) die Eilanträge der Beschwerdeführer abgelehnt.

  • BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08  

    (Erfolgloser) Antrag auf Einstweilige Anordnung gegen Art. 1 des Gesetzes zur

  • OLG Frankfurt, 01.07.2008 - 11 U 52/07  

    Keine generelle Haftung für offenes WLAN

  • OLG Köln, 21.10.2008 - 6 Wx 2/08  

    Gewerbliches Ausmaß von Urheberrechtsverletzungen

  • BGH, 13.01.2011 - III ZR 146/10  

    Speicherung dynamischer IP-Adressen

  • LG Frankenthal, 21.05.2008 - 6 O 156/08  

    Zivilrechtliches Verwertungsverbot für Providerauskunft bei dynamischer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.11.2009 - 13 B 1392/09  

    HanseNet zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet

  • OLG Zweibrücken, 26.09.2008 - 4 W 62/08  

    Auskunftsersuchen der StA bei dynamischer IP-Adresse

  • OLG Karlsruhe, 01.09.2009 - 6 W 47/09  

    Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2009 - 13 B 33/09  

    Auskunft über dynamische IP-Adressen

  • OLG Köln, 05.05.2009 - 6 W 39/09  

    Kein Rechtsschutz gegen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch

  • BGH, 13.01.2011 - 3 StR 332/10  

    Verwendung von Vorratsdaten; Beweisverwertungsverbot; Verfassungswidrigkeit der

  • BVerfG, 11.06.2010 - 2 BvR 535/10  

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zwangsgeldfestsetzung

  • VG Berlin, 16.01.2009 - 27 A 321.08  

    Keine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung II

  • VG Berlin, 16.01.2009 - 27 A 331.08  

    Weitere Provider von Vorratsdatenspeicherung befreit

  • LG München I, 14.05.2009 - 7 O 5535/09  

    Urheberrechtsverletzungen im Internet: Verpflichtung des Access-Providers zur

  • VG Berlin, 20.05.2009 - 27 L 131.09  
  • OLG Hamm, 02.11.2010 - 4 W 119/10  

    § 101 UrhG - Keine Speicherung auf Zuruf

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.07.2009 - 10 B 10601/09  

    EU-Subventionen für Landwirte dürfen veröffentlicht werden

  • LG Saarbrücken, 23.04.2009 - 2 Qs 9/09  

    Server darf wegen illegalen Filesharings beschlagnahmt werden / First Seeder’s

  • LG Frankenthal, 15.09.2008 - 6 O 325/08  

    "Gewerbliches Ausmaß" im Sinne des § 101 UrhG

  • VG Köln, 11.12.2008 - 21 L 1398/08  

    Auskunftspflicht der Provider gegenüber Sicherheitsbehörden bei dynamischen

  • LG Hamburg, 11.03.2009 - 308 O 75/09  

    Speicherpflicht für IP-Adressen "auf Zuruf"

  • BGH, 13.01.2011 - 3 StR 337/10  

    Beweiswürdigung (Freispruch); Verfahrensrüge wegen Ablehnung eines Beweisantrags

  • OLG Karlsruhe, 04.12.2008 - 4 U 86/07  

    Verwertbarkeit der Auskunft eines Internet-Providers über die Zuordnung

  • OLG Köln, 03.11.2008 - 6 W 136/08  

    Begriff des gewerblichen Ausmaßes i.S. von § 101 Abs. 1 UrhG

  • LG Frankenthal, 06.03.2009 - 6 O 60/09  

    Auskunftsanspruch gegen Zugangsprovider nach § 101 UrhG

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2009 - 20 W 146/08  

    Störerhaftung des Inhabers eines ungesicherten WLAN-Anschlusses

  • VG Köln, 20.05.2009 - 21 L 234/09  

    Vorerst keine Vorratsdatenspeicherung bei HanseNet

  • LG Bamberg, 22.07.2009 - 2 Qs 104/09  

    Auskunftsverpflichtung eines Anonymisierungsdienstes

  • LG Stralsund, 11.07.2008 - 26 Qs 177/08  

    Strafverfahren: Akteneinsichtsrecht des Geschädigten bei Urheberrechtsverletzung

  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.2009 - 1 S 1167/09  

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Veröffentlichung von Daten als Empfänger von

  • VerfG Brandenburg, 21.10.2011 - VfGBbg 2/11  

    § 30 VerfGGBbg, § 47 VerfGGBbg

  • KG, 30.04.2008 - 2 Ws 181/08  
  • KG, 30.04.2008 - 1 AR 489/08  

    Vollstreckung einer Reststrafe: Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer

  • OLG Hamm, 21.11.2011 - 4 W 119/10  

    Kein Anspruch auf Speicherung von Verkehrsdaten im Vorfeld einer

  • LG Bamberg, 20.07.2009 - Qs 104/09  

    Auskunftsverpflichtung eines Anonymisierungsdienstes

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