Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012

Rechtsprechung
   EuGH, 06.09.2012 - C-190/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,25163
EuGH, 06.09.2012 - C-190/11 (https://dejure.org/2012,25163)
EuGH, Entscheidung vom 06.09.2012 - C-190/11 (https://dejure.org/2012,25163)
EuGH, Entscheidung vom 06. September 2012 - C-190/11 (https://dejure.org/2012,25163)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Zuständigkeit für Verbraucherverträge - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Etwaige Beschränkung dieser Zuständigkeit auf im Fernabsatz geschlossene Verträge

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verbraucherin aus Österreich kann deutschen Autohändler wegen Pkw-Mangel auch ohne Fernabsatzvertrag in Österreich verklagen

  • webshoprecht.de

    Zur internationalen Gerichtszuständigkeit bei Verträgen mit Verbrauchern

  • Europäischer Gerichtshof

    Mühlleitner

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Zuständigkeit für Verbraucherverträge - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Etwaige Beschränkung dieser Zuständigkeit auf im Fernabsatz geschlossene Verträge

  • EU-Kommission

    Mühlleitner

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Zuständigkeit für Verbraucherverträge - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Etwaige Beschränkung dieser Zuständigkeit auf im Fernabsatz geschlossene Verträge“

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 15
    Verbrauchergerichtsstand nach EuGVVO auch ohne Vorliegen eines Fernabsatzvertrags

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur internationalen Zuständigkeit bei Verbrauchersachen ("Mühlleitner")

  • Betriebs-Berater

    Zuständigkeit für Verbraucherverträge

  • reise-recht-wiki.de

    Zuständiges Gericht am eigenen Wohnort bei Vertragsschluss innerhalb der EU

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Art.15 Abs.1 lit. c EuGVVO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Zuständigkeit für Verbraucherverträge - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Etwaige Beschränkung dieser Zuständigkeit auf im Fernabsatz geschlossene Verträge

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mühlleitner/Yusufi

  • datenbank.nwb.de

    Verbraucherrechte: Gerichtstand ist das Land, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (28)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen ausländischen Gewerbetreibenden vor den inländischen Gerichten zu verklagen, setzt nicht voraus, dass der streitige Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zur gerichtlichen Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen in der EU

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verbraucher kann in seinem Heimatland ausländischen Verkäufer verklagen auch wenn es kein Fernabsatzgeschäft ist

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zuständigkeit von Gerichten bei Verbraucherklagen gegen ausländische Anbieter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der ausländische Händler vor dem Heimatgericht des Verbrauchers

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuGH stärkt grenzüberschreitenden Schutz von Verbrauchern - Fernabsatzvertäge sind keine Voraussetzung für eine Klage im Heimatland

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Gerichtsstand bei Klagen von Verbrauchern gegen in anderen Mitgliedsstaaten ansässige Gewerbetreibende

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Gerichtszuständigkeit für Klage eines Verbrauchers gegen ausländischen Verkäufer

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zuständigkeit für Verbraucherverträge

  • spiegel.de (Pressemeldung, 06.09.2012)

    Online-Handel: Rechte von Verbrauchern gestärkt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verbraucher kann auch bei Offline-Geschäften am inländischen Gerichtsort klagen

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    Händler können womöglich vor Gericht im EU-Ausland verklagt werden

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit des Fernabsatzgesetzes bei Kauf der Ware im Ladengeschäft?

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit der Gerichte beim EU-Handel

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Bei Streitfällen gilt für den Verbraucher regelmäßig das Recht seines Landes

  • shopbetreiber-blog.de (Pressemitteilung)

    Wo kann der Händler beim internationalen Handel verklagt werden?

  • blogspot.com (Leitsatz)

    Internationaler Verbrauchergerichtsstand

  • blogspot.com (Leitsatz)

    Kein Erfordenis eines Fernabsatzvertrages bei einem Verbrauchergerichtsstand

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Verbraucher kann ausländischen Gewerbetreibenden nicht nur bei Fernabsatzverträgen im Inland verklagen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zum Gerichtsstand bei Kaufverträgen mit ausländischen Verbrauchern

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Online-Händler können auch im Ausland verklagt werden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verbraucher können nach Einkauf im EU-Ausland in ihrem Heimatland klagen.

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Händler können womöglich vor Gericht im EU-Ausland verklagt werden

  • bista.de (Kurzinformation)

    Verbraucherklage im Heimatland vom EuGH erleichtert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausrichtung einer Website für Gerichtsstand maßgebend

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbraucherklage beim Onlinekauf erleichtert

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Neue Risiken für Unternehmer: zum Gerichtsstand für Klagen ausländischer Verbraucher

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verbraucher kann ausländischen Gewerbebetreibenden nicht nur bei Abschluss eines Fernabsatzvertrages im Inland verklagen - EuGH zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Klagen von Verbrauchern gegen Verkäufer aus anderem EU-Mitgliedsstaat

Besprechungen u.ä. (3)

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur gerichtlichen Zuständigkeit in Verbrauchersachen

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verkäufer können von Verbrauchern auch vor ausländischen Gerichten verklagt werden

  • loebisch.com (Entscheidungsbesprechung)

    Auslandsgeschäft und internationale Zuständigkeit: Ausländischer Händler kann am Wohnsitz des Verbrauchers verklagt werden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Mühlleitner

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberster Gerichtshof - Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 3225
  • ZIP 2012, 2175
  • EuZW 2012, 917
  • NJ 2013, 199
  • MMR 2012, 805
  • BB 2012, 2844
  • K&R 2012, 662
  • AnwBl 2013, 25
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.12.2010 - C-585/08

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-190/11
    Mit Beschluss vom 9. November 2010 setzte der Oberste Gerichtshof das Verfahren jedoch bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs in den Rechtssachen Pammer und Hotel Alpenhof (Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, C-585/08 und C-144/09, Slg. 2010, I-12527) aus, das Aufschluss über die Wendung "auf den Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ausgerichtete Tätigkeit" geben sollte.

    Zunächst ist zu beachten, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Brüssel-I-Verordnung eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel des Art. 5 Nr. 1 der Verordnung für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen enthält, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (Urteil Pammer und Hotel Alpenhof, Randnr. 53).

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die in der Brüssel-I-Verordnung - insbesondere in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - verwendeten Begriffe autonom auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung zu berücksichtigen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, Slg. 2005, I-481, Randnr. 33, sowie Pammer und Hotel Alpenhof, Randnr. 55).

    Auch wenn Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Brüssel-I-Verordnung dem Verbraucherschutz dient, impliziert dies nicht, dass dieser Schutz absolut ist (vgl. Urteil Pammer und Hotel Alpenhof, Randnr. 70).

    Er hat insbesondere ausgeführt, dass die Anwendungsvoraussetzungen, die Verbraucherverträge erfüllen müssen, nunmehr in allgemeinerer Form als zuvor aufgeführt sind, damit angesichts der neuen Kommunikationsmittel und der Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs ein besserer Schutz des Verbrauchers gewährleistet ist (vgl. Urteil Pammer und Hotel Alpenhof, Randnr. 59).

    Der Unionsgesetzgeber hat hierbei die Voraussetzungen, dass auf der einen Seite der Gewerbetreibende im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot gemacht oder Werbung betrieben haben musste und auf der anderen Seite der Verbraucher die zum Vertragsschluss erforderlichen Rechtshandlungen in diesem Staat vorgenommen haben musste, durch Voraussetzungen ersetzt, die sich allein auf den Gewerbetreibenden beziehen (Urteil Pammer und Hotel Alpenhof, Randnr. 60).

  • EuGH, 14.05.2009 - C-180/06

    Ilsinger - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-190/11
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Brüssel-I-Verordnung in dem mit dieser Verordnung errichteten System, wie sich aus ihrem 13. Erwägungsgrund ergibt, denselben Platz einnimmt und dieselbe Funktion, den Verbraucher als schwächere Partei zu schützen, hat wie Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens (vgl. Urteil vom 14. Mai 2009, 11singer, C-180/06, Slg. 2009, I-3961, Randnr. 41).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-27/02

    Engler - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung der Artikel 5 Nummern 1 und 3 und 13

    Auszug aus EuGH, 06.09.2012 - C-190/11
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die in der Brüssel-I-Verordnung - insbesondere in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - verwendeten Begriffe autonom auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung zu berücksichtigen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, Slg. 2005, I-481, Randnr. 33, sowie Pammer und Hotel Alpenhof, Randnr. 55).
  • BGH, 30.08.2022 - X ZR 66/21

    Rücktritt von vorgesehenen Pauschalreisen wegen Covid 19

    Nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des Unionsrechts sind Abweichungen oder Ausnahmen von einer allgemeinen Regel grundsätzlich eng auszulegen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-190/11, NJW 2012, 3225 Rn. 27 - Mühlleitner).
  • EuGH, 17.10.2013 - C-218/12

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 6. September 2012, Mühlleitner (C-190/11), bereits die Antwort auf die zweite Vorlagefrage des Landgerichts Saarbrücken in der vorliegenden Rechtssache gegeben hat.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die entscheidende Voraussetzung für die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 die auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ist (Urteil Mühlleitner, Randnr. 44).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil Mühlleitner, in dem er entschieden hat, dass die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 keinen Abschluss eines Verbrauchervertrags im Fernabsatz voraussetzt, in Randnr. 44 zu dieser nicht erschöpfenden Liste weitere Indizien für den Nachweis, dass der Vertrag an eine auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtete Tätigkeit anschließt, hinzugefügt, darunter insbesondere die "Aufnahme von Fernkontakt" und den "Abschluss eines Verbrauchervertrags im Fernabsatz".

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-218/12

    Emrek - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

    Am 6. September 2012, also knapp vier Monate nach Einreichung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens, hat der Gerichtshof im Urteil Mühlleitner zu der Voraussetzung eines Vertragsschlusses im Fernabsatz ausdrücklich Stellung genommen.

    Sowohl im Urteil Pammer und Alpenhof als auch im Urteil Mühlleitner habe der Gerichtshof die Bedeutung dieser Faktoren als "Indizien" dafür betont, dass die Tätigkeit auf den Staat des Verbrauchers ausgerichtet worden sei, aber keinesfalls als Voraussetzungen, die unverzichtbar erfüllt sein müssten.

    Wenn wir uns nunmehr der auf diesem Gebiet bereits ergangenen Rechtsprechung zuwenden, so ist zunächst hervorzuheben, dass der Gerichtshof sowohl in seinem Urteil Pammer und Alpenhof als auch im Urteil Mühlleitner bestätigt hat, dass der Begriff der auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers "ausgerichteten Tätigkeit" einen autonomen Charakter hat und als Voraussetzung zu den übrigen in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 festgelegten Voraussetzungen hinzutritt(7).

    Dies hat er im Hinblick auf Vertragsschlüsse im Fernabsatz bestätigt, die nach dem Urteil Mühlleitner kein wesentliches Erfordernis für die Begründung des Gerichtsstands bilden.

    3 - Urteil vom 6. September 2012, Mühlleitner (C-190/11).

    5 - Urteil Mühlleitner, Randnr. 44.

    7 - Urteil Pammer und Alpenhof, Randnr. 55, und Urteil Mühlleitner, Randnr. 28.

    8 - Urteil Pammer und Alpenhof, Randnr. 60, und Urteil Mühlleitner, Randnr. 39.

    9 - Urteil Pammer und Alpenhof, Randnr. 56, und Urteil Mühlleitner, Randnr. 38.

    75 und 76, und Urteil Mühlleitner, Randnr. 44.

    Zu dem gleichen Ergebnis ist offenbar der Gerichtshof im Urteil Mühlleitner gelangt, da er hinsichtlich dieses Punktes die Gemeinsame Erklärung für die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 nicht heranzog.

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 67/16

    Verbrauchergerichtsstand: Vorliegen eines Kapitalanlagevertrags zu

    aa) Bedeutung und Tragweite dieses weder im LugÜ 2007 noch in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO aF; Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF) und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO nF; Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF) definierten Begriffs sind nach Wortlaut, Ziel, Systematik und Entstehungsgeschichte (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 62 mwN) autonom, das heißt unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis, zu bestimmen (für Art. 13 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C-96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 37 mwN; für Art. 15 EuGVVO aF etwa EuGH, Urteil vom 6. September 2012, C-190/11, Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 28; für LugÜ 1988 und 2007 BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, ZInsO 2014, 2181 Rn. 17).

    Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können sich aus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der Marktbedeutung und dem Zuschnitt des werbenden Unternehmens, der Ausgestaltung seiner Vertriebs- oder Liefermodalitäten, der ausdrücklichen Bezugnahme auf bestimmte Rechtsnormen einer ganz bestimmten Rechtsordnung oder der inhaltlichen Ausgestaltung der Werbemaßnahme und dem Unterhalten einer international erreichbaren Internetseite ergeben, die Anfahrtsbeschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, enthält, eine andere Sprache als die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendete Sprache verwendet und die Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache bietet (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 80 ff, 93; vom 6. September 2012, Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 44; vom 17. Oktober 2013, Emrek, aaO Rn. 26, 28 f; Mankowski, IPrax 2012, 144, 153 ff).

  • BGH, 02.08.2022 - X ZR 53/21

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zu den Folgen eines

    Nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des Unionsrechts sind Abweichungen oder Ausnahmen von einer allgemeinen Regel allerdings grundsätzlich eng auszulegen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-190/11, NJW 2012, 3225 Rn. 27 - Mühlleitner).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-297/14

    Hobohm - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle

    4 - C-190/11, EU:C:2012:542.

    15 - Urteil Mühlleitner (C-190/11, EU:C:2012:542, Rn. 36).

    17 - Siehe z. B. Urteile Pammer und Hotel Alpenhof (C-585/08 und C-144/09, EU:C:2010:740, Rn. 55), Mühlleitner (C-190/11, EU:C:2012:542, Rn. 28) und Ceská sporitelna (C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 25).

    18 - Siehe u. a. Urteile Ilsinger (C-180/06, EU:C:2009:303, Rn. 41), Mühlleitner (C-190/11, EU:C:2012:542, Rn. 29) und Ceská sporitelna (C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 33).

    21 - Urteile Pammer und Hotel Alpenhof (C-585/08 und C-144/09, EU:C:2010:740, Rn. 53), Mühlleitner (C-190/11, EU:C:2012:542, Rn. 26) und Ceská sporitelna (C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 26).

    31 - Urteile Ceská sporitelna (C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 28), Ilsinger (C-180/06, EU:C:2009:303, Rn. 41), Pammer und Hotel Alpenhof (C-585/08 und C-144/09, EU:C:2010:740, Rn. 57) und Mühlleitner (C-190/11, EU:C:2012:542, Rn. 29).

    Vgl. dazu Urteile Ilsinger (C-180/06, EU:C:2009:303, Rn. 50), Pammer und Hotel Alpenhof (C-585/08 und C-144/09, EU:C:2010:740, Rn. 59) und Mühlleitner (C-190/11, EU:C:2012:542, Rn. 38).

  • BGH, 15.01.2015 - I ZR 88/14

    Internationale und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine

    Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO stellt eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung dar, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel des Art. 5 Nr. 1 der Verordnung für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (EuGH, NJW 2011, 505 Rn. 53 - Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller; Urteil vom 6. September 2012 - C-190/11, NJW 2012, 3225 Rn. 26 - Mühlleitner/Ysufi).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die in der Verordnung Nr. 44/2001 - insbesondere in Art. 15 Abs. 1 - verwendeten Begriffe autonom auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung zu berücksichtigen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, Slg. 2005, I-481, Randnr. 33, vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, C-585/08 und C-144/09, Slg. 2010, I-12527, Randnr. 55, sowie vom 6. September 2012, Mühlleitner, C-190/11, Randnr. 28).

    Sodann ist hervorzuheben, dass Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel ihres Art. 5 Nr. 1 für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen enthält, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (Urteile Pammer und Hotel Alpenhof, Randnr. 53, sowie Mühlleitner, Randnr. 26).

    Somit ist dieser Art. 15 Abs. 1 zwangsläufig eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Mühlleitner, Randnr. 27).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in dem mit dieser Verordnung errichteten System, wie sich aus ihrem 13. Erwägungsgrund ergibt, denselben Platz einnimmt und dieselbe Funktion, den Verbraucher als schwächere Partei zu schützen, hat wie Art. 13 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 2009, 11singer, C-180/06, Slg. 2009, I-3961, Randnr. 41, Pammer und Hotel Alpenhof, Randnr. 57, sowie Mühlleitner, Randnr. 29).

  • BGH, 30.08.2022 - X ZR 3/22

    Rücktritt von vorgesehenen Pauschalreisen wegen Covid 19

    Nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des Unionsrechts sind Abweichungen oder Ausnahmen von einer allgemeinen Regel grundsätzlich eng auszulegen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-190/11, NJW 2012, 3225 Rn. 27 - Mühlleitner).
  • BGH, 15.05.2014 - III ZR 255/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Internationale Zuständigkeit in

    Nicht erforderlich ist dabei, dass der Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-190/11 - Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 35 ff).

    aa) Der Senat neigt unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Oktober 2013 (C-218/12 - Emrek, NJW 2013, 3504) und vom 6. September 2012 (C-190/11 - Mühlleitner, NJW 2012, 3225) dazu, in der vorliegenden Fallgestaltung den Zusammenhang zwischen dem Vermittlungs- und dem Geschäftsbesorgungsvertrag als ausreichend zu betrachten, um die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO auch für den zweiten Vertrag aus dem Jahr 2008 zu bejahen.

    Der Gerichtshof hat in diesen Entscheidungen ausgeführt, es würde im Rahmen der teleologischen Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO dem Ziel der Verordnung, den Verbraucher als schwächere Vertragspartei zu schützen, zuwiderlaufen, der Bestimmung zusätzliche ungeschriebene Voraussetzungen beizulegen, wie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ausrichten der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers und dem Vertragsschluss (Urteil vom 17. Oktober 2013 aaO Rn. 24; so bereits z.B. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 54; Clavora, ÖJZ 2009, 917, 918; bisher a.A. z.B.: Rauscher/Staudinger, EuZPR/EuIPR, Stand September 2010, Art. 15 Brüssel I-VO Rn. 18; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 8; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 26; dahin tendierend auch Senat, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298 Rn. 12) oder den Abschluss des Vertrags im Wege des Fernabsatzes (Urteil vom 6. September 2012 aaO Rn. 42).

    So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. September 2012 (C-190/11 - Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 27) betont, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO als Ausnahmevorschrift gegenüber den allgemeinen Gerichtsstandregelungen zwangsläufig eng auszulegen ist (so auch Senatsbeschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298 Rn. 11).

  • BGH, 24.04.2013 - XII ZR 10/10

    Verbrauchergerichtsstand: Internationale Zuständigkeit des

  • OLG Köln, 12.05.2016 - 8 U 44/15

    Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für die Inanspruchnahme der

  • BGH, 12.05.2020 - XI ZR 371/18

    Vorabentscheidungsersuchen: "Ausüben" i.S.d. Luganer Übereinkommens 2007;

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-296/20

    Commerzbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2014 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Zuständigkeit in

  • EuGH, 03.09.2020 - C-98/20

    mBank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • EuGH, 23.12.2015 - C-297/14

    Hobohm - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 66/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • BGH, 10.03.2016 - III ZR 255/12

    Brüssel I-VO (vom 22. Dezember 2000) Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt.

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 9/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • LG Saarbrücken, 17.01.2014 - 5 S 68/12

    Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts: Ausrichten der beruflichen

  • BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 31/20

    Verfahren wegen Zuständigkeitsbestimmung

  • OLG München, 16.03.2016 - 15 U 2341/15

    Ansprüche aus Anwaltshaftung gegen in der Schweiz ansässige Rechtsanwälte und

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 103/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • OLG Köln, 08.09.2022 - 18 U 120/21

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Schadensersatzklage

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 39/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 10/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • OLG Köln, 29.09.2022 - 18 U 120/21
  • EuGH, 10.12.2020 - C-774/19

    Personal Exchange International

  • OLG München, 16.03.2016 - 15 U 2342/15

    Internationale Zuständigkeit beim Verbrauchergerichtsstand

  • OLG Düsseldorf, 01.03.2018 - 16 U 83/17

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage gegen einen im

  • OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 188/21

    Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen eine englische Limited auf

  • EuGH, 27.11.2012 - C-98/12

    Slot - Streichung

  • OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 189/21

    Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen eine englische Limited auf

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2014 - 7 U 104/12

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von

  • AG Stuttgart, 25.02.2019 - B 894/18

    Mahnverfahren: Zuständigkeit des inländischen Mahngerichts bei ausländischem

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2012 - C-228/11

    Melzer - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Auslegung von

  • OLG Köln, 07.12.2021 - 9 U 49/21
  • OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 2/21

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage gegen eine

  • LG Saarbrücken, 23.12.2013 - 12 O 74/13

    Internationale Zuständigkeit: Anforderungen an einer Gerichtsstandsvereinbarung

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-190/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,11574
Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-190/11 (https://dejure.org/2012,11574)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.05.2012 - C-190/11 (https://dejure.org/2012,11574)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Mai 2012 - C-190/11 (https://dejure.org/2012,11574)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mühlleitner

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Zuständigkeit für Verbraucherverträge - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Auslegung des Urteils Pammer und Alpenhof - Über das Internet auf einen anderen Mitgliedstaat ausgerichtete Tätigkeit ...

  • EU-Kommission

    Mühlleitner

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Zuständigkeit für Verbraucherverträge - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Auslegung des Urteils Pammer und Alpenhof - Über das Internet auf einen anderen Mitgliedstaat ausgerichtete Tätigkeit ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 20.01.2005 - C-464/01

    Gruber - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1- Tatbestandsmerkmale -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-190/11
    13 und 14); vom 20. Januar 2005, Gruber (C-464/01, Slg. 2005, I-439, Randnr. 32), sowie Pammer und Alpenhof, Randnr. 57.
  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-190/11
    13 bis 16); vom 3. Juli 1997, Benincasa (C-269/95, Slg. 1997, I-3767, Randnrn.
  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-190/11
    17 - Zum Verbraucherschutzzweck der Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 sowie der zuvor geltenden Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens vgl. u. a. die Urteile vom 21. Juni 1978, Bertrand (150/77, Slg. 1978, 1431, Randnrn. 14 bis 18); vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton (C-89/91, Slg. 1993, I-139, Randnrn.
  • EuGH, 21.06.1978 - 150/77

    Ott

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-190/11
    17 - Zum Verbraucherschutzzweck der Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 sowie der zuvor geltenden Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens vgl. u. a. die Urteile vom 21. Juni 1978, Bertrand (150/77, Slg. 1978, 1431, Randnrn. 14 bis 18); vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton (C-89/91, Slg. 1993, I-139, Randnrn.
  • EuGH, 07.12.2010 - C-585/08

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-190/11
    3 - Urteil vom 7. Dezember 2010 (C-585/08 und C-144/09, Slg. 2010, I-12527).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-27/02

    Engler - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung der Artikel 5 Nummern 1 und 3 und 13

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-190/11
    23 - Urteil vom 20. Januar 2005, Engler (C-27/02, Slg. 2005, I-481, Randnrn.
  • EuGH, 14.05.2009 - C-180/06

    Ilsinger - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-190/11
    11 - Urteil vom 14. Mai 2009, 11singer (C-180/06, Slg. 2009, I-3961, Randnr. 46).
  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 67/16

    Verbrauchergerichtsstand: Vorliegen eines Kapitalanlagevertrags zu

    aa) Bedeutung und Tragweite dieses weder im LugÜ 2007 noch in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO aF; Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF) und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO nF; Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF) definierten Begriffs sind nach Wortlaut, Ziel, Systematik und Entstehungsgeschichte (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 62 mwN) autonom, das heißt unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis, zu bestimmen (für Art. 13 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C-96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 37 mwN; für Art. 15 EuGVVO aF etwa EuGH, Urteil vom 6. September 2012, C-190/11, Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 28; für LugÜ 1988 und 2007 BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, ZInsO 2014, 2181 Rn. 17).

    Erforderlich und ausreichend ist eine Ausrichtung der Absatzbemühungen des Anbieters auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers (Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, ZPO, 8. Aufl., Art. 17-19 Brüssel Ia-VO Rn. 7; Pilich, aaO S. 180; vgl. auch Villalón, Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. Mai 2012, C-190/11, Mühlleitner, juris Rn. 22).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 66/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    aa) Bedeutung und Tragweite dieses weder im LugÜ 2007 noch in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO aF; Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF) und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO nF; Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF) definierten Begriffs sind nach Wortlaut, Ziel, Systematik und Entstehungsgeschichte (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 62 mwN) autonom, das heißt unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis, zu bestimmen (für Art. 13 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C-96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 37 mwN; für Art. 15 EuGVVO aF etwa EuGH, Urteil vom 6. September 2012, C-190/11, Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 28; für LugÜ 1988 und 2007 BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, ZInsO 2014, 2181 Rn. 17).

    Erforderlich und ausreichend ist eine Ausrichtung der Absatzbemühungen des Anbieters auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers (Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, ZPO, 8. Aufl., Art. 17-19 Brüssel Ia-VO Rn. 7; Pilich, aaO S. 180; vgl. auch Villal?n, Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. Mai 2012, C-190/11, Mühlleitner, juris Rn. 22).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 9/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Bedeutung und Tragweite dieses weder im LugÜ 2007 noch in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO aF; Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF) und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO nF; Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF) definierten Begriffs sind nach Wortlaut, Ziel, Systematik und Entstehungsgeschichte (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 62 mwN) autonom, das heißt unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis, zu bestimmen (für Art. 13 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C-96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 37 mwN; für Art. 15 EuGVVO aF etwa EuGH, Urteil vom 6. September 2012, C-190/11, Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 28; für LugÜ 1988 und 2007 BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, ZInsO 2014, 2181 Rn. 17).

    Erforderlich und ausreichend ist eine Ausrichtung der Absatzbemühungen des Anbieters auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers (Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, ZPO, 8. Aufl., Art. 17-19 Brüssel Ia-VO Rn. 7; Pilich, aaO S. 180; vgl. auch Villal?n, Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. Mai 2012, C-190/11, Mühlleitner, juris Rn. 22).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 103/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    a) Bedeutung und Tragweite dieses weder im LugÜ 2007 noch in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO aF; Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF) und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO nF; Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF) definierten Begriffs sind nach Wortlaut, Ziel, Systematik und Entstehungsgeschichte (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 62 mwN) autonom, das heißt unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis, zu bestimmen (für Art. 13 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C-96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 37 mwN; für Art. 15 EuGVVO aF etwa EuGH, Urteil vom 6. September 2012, C-190/11, Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 28; für LugÜ 1988 und 2007 BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, ZInsO 2014, 2181 Rn. 17).

    Erforderlich und ausreichend ist eine Ausrichtung der Absatzbemühungen des Anbieters auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers (Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, ZPO, 8. Aufl., Art. 17-19 Brüssel Ia-VO Rn. 7; Pilich, aaO S. 180; vgl. auch Villalón, Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. Mai 2012, C-190/11, Mühlleitner, juris Rn. 22).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 10/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Bedeutung und Tragweite dieses weder im LugÜ 2007 noch in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO aF; Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF) und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO nF; Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF) definierten Begriffs sind nach Wortlaut, Ziel, Systematik und Entstehungsgeschichte (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 62 mwN) autonom, das heißt unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis, zu bestimmen (für Art. 13 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C-96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 37 mwN; für Art. 15 EuGVVO aF etwa EuGH, Urteil vom 6. September 2012, C-190/11, Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 28; für LugÜ 1988 und 2007 BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, ZInsO 2014, 2181 Rn. 17).

    Erforderlich und ausreichend ist eine Ausrichtung der Absatzbemühungen des Anbieters auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers (Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, ZPO, 8. Aufl., Art. 17-19 Brüssel Ia-VO Rn. 7; Pilich, aaO S. 180; vgl. auch Villal?n, Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. Mai 2012, C-190/11, Mühlleitner, juris Rn. 22).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 39/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Bedeutung und Tragweite dieses weder im LugÜ 2007 noch in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO aF; Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF) und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO nF; Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF) definierten Begriffs sind nach Wortlaut, Ziel, Systematik und Entstehungsgeschichte (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 62 mwN) autonom, das heißt unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis, zu bestimmen (für Art. 13 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, C-96/00, Gabriel, NJW 2002, 2697 Rn. 37 mwN; für Art. 15 EuGVVO aF etwa EuGH, Urteil vom 6. September 2012, C-190/11, Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 28; für LugÜ 1988 und 2007 BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, ZInsO 2014, 2181 Rn. 17).

    Erforderlich und ausreichend ist eine Ausrichtung der Absatzbemühungen des Anbieters auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers (Prütting/Gehrlein/Pfeiffer, ZPO, 8. Aufl., Art. 17-19 Brüssel Ia-VO Rn. 7; Pilich, aaO S. 180; vgl. auch Villal?n, Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. Mai 2012, C-190/11, Mühlleitner, juris Rn. 22).

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