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   EuGH, 18.07.2013 - C-252/12   

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EuGH, 18.07.2013 - C-252/12 (https://dejure.org/2013,16769)
EuGH, Entscheidung vom 18.07.2013 - C-252/12 (https://dejure.org/2013,16769)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - C-252/12 (https://dejure.org/2013,16769)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Marken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und c, Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a - Verfallsgründe - Begriff 'ernsthafte Benutzung' - Marke, die in Verbindung mit einer anderen Marke oder als Teil einer zusammengesetzten Marke benutzt ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Specsavers International Healthcare u.a.

    Marken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und c, Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a - Verfallsgründe - Begriff "ernsthafte Benutzung" - Marke, die in Verbindung mit einer anderen Marke oder als Teil einer zusammengesetzten Marke benutzt ...

  • EU-Kommission

    Specsavers International Healthcare u.a.

    Marken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und c, Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a - Verfallsgründe - Begriff ‚ernsthafte Benutzung‘ - Marke, die in Verbindung mit einer anderen Marke oder als Teil einer zusammengesetzten Marke ...

  • Wolters Kluwer

    Ernsthafte Benutzung einer Marke bei ausschließlicher Nutzung einer Bildmarke mit überlagernder Wortmarke; Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei Nutzung nicht eingetragener Farbgebung; Vorabentscheidungsersuchen des britischen Court of Appeal

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ernsthafte Benutzung einer Marke bei ausschließlicher Nutzung einer Bildmarke mit überlagernder Wortmarke; Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei Nutzung nicht eingetragener Farbgebung; Vorabentscheidungsersuchen des britischen Court of Appeal

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Specsavers International Healthcare u. a./Asda Stores

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) - Auslegung der Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und c, 15 und 51 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) - Begriff ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2013, 922
  • GRUR Int. 2013, 928
  • EuZW 2013, 786
 
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Wird zitiert von ... (152)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 25.10.2012 - C-553/11

    Rintisch - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a -

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-252/12
    Der Gerichtshof hat außerdem zu Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) - diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 - befunden, dass sich der Inhaber einer eingetragenen Marke zum Nachweis für deren Benutzung im Sinne dieser Vorschrift darauf berufen kann, dass diese Marke in einer von ihrer Eintragung abweichenden Form benutzt wird, ohne dass die Unterschiede zwischen diesen beiden Formen die Unterscheidungskraft der Marke beeinflussen, und zwar ungeachtet dessen, dass die abweichende Form ihrerseits als Marke eingetragen ist (Urteil vom 25. Oktober 2012, Rintisch, C-553/11, Randnr. 30).

    Dieser Zweck würde nämlich in Frage gestellt, wenn für den Nachweis der Benutzung der eingetragenen Marke eine zusätzliche Voraussetzung aufgestellt würde, die darin bestünde, dass die abweichende Form, in der die Marke benutzt wird, nicht ihrerseits als Marke eingetragen sein darf (vgl. entsprechend Urteil Rintisch, Randnrn. 21 und 22).

    Im Übrigen steht diese Auslegung des Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 im Einklang mit Art. 5 Buchst. C Nr. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft, da nichts in dieser Bestimmung darauf schließen lässt, dass die Eintragung eines Zeichens als Marke zur Folge hätte, dass seine Benutzung nicht mehr geltend gemacht werden könnte, um den Nachweis der Benutzung einer anderen eingetragenen Marke zu erbringen, von der das Zeichen nur in einer Weise abweicht, die keinen Einfluss auf die Unterscheidungskraft der Marke hat (vgl. Urteil Rintisch, Randnr. 23).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-252/12
    Hinsichtlich des Ausmaßes der Bekanntheit und des Grades der Unterscheidungskraft der Marke hat der Gerichtshof zudem entschieden, dass eine Beeinträchtigung umso eher vorliegen wird, je größer die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke sind (vgl. Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, Slg. 2009, I-5185, Randnr. 44).

    Der Umstand, dass Asda eine ähnliche Farbe wie die von der Specsavers-Gruppe benutzte verwendet hat, um von der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung der Marken der Specsavers-Gruppe zu profitieren, ist aber ein Faktor, der bei der Beantwortung der Frage berücksichtigt werden muss, ob eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke vorliegt (vgl. entsprechend Urteil L'Oréal u. a., Randnr. 48).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-252/12
    Was erstens die Prüfung der Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Bestehen einer Verwechslungsgefahr beim Publikum unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist (vgl. insbesondere Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22, vom 6. Oktober 2005, Medion, C-120/04, Slg. 2005, I-8551, Randnr. 27, und vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, Slg. 2007, I-4529, Randnr. 34).

    Der Durchschnittsverbraucher nimmt insoweit eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. insbesondere Urteile SABEL, Randnr. 23, Medion, Randnr. 28, und HABM/Shaker, Randnr. 35).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-252/12
    Was erstens die Prüfung der Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Bestehen einer Verwechslungsgefahr beim Publikum unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist (vgl. insbesondere Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22, vom 6. Oktober 2005, Medion, C-120/04, Slg. 2005, I-8551, Randnr. 27, und vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, Slg. 2007, I-4529, Randnr. 34).

    Der Durchschnittsverbraucher nimmt insoweit eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. insbesondere Urteile SABEL, Randnr. 23, Medion, Randnr. 28, und HABM/Shaker, Randnr. 35).

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-252/12
    Was erstens die Prüfung der Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Bestehen einer Verwechslungsgefahr beim Publikum unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist (vgl. insbesondere Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22, vom 6. Oktober 2005, Medion, C-120/04, Slg. 2005, I-8551, Randnr. 27, und vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, Slg. 2007, I-4529, Randnr. 34).

    Der Durchschnittsverbraucher nimmt insoweit eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. insbesondere Urteile SABEL, Randnr. 23, Medion, Randnr. 28, und HABM/Shaker, Randnr. 35).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-252/12
    Daher genießen Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als die Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (Urteil vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 18).
  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-252/12
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss außerdem bei dieser Beurteilung der konkrete Kontext berücksichtigt werden, in dem das angeblich der eingetragenen Marke ähnliche Zeichen benutzt wurde (vgl. in diesem Sinne zu Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 Urteil vom 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 [UK], C-533/06, Slg. 2008, I-4231, Randnr. 64).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-468/01

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-252/12
    Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne der Verordnung Nr. 207/2009 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-468/01 P bis C-472/01 P, Slg. 2004, I-5141, Randnr. 32, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, Slg. 2008, I-3297, Randnr. 66, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, Randnr. 23).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-472/01

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-252/12
    Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne der Verordnung Nr. 207/2009 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-468/01 P bis C-472/01 P, Slg. 2004, I-5141, Randnr. 32, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, Slg. 2008, I-3297, Randnr. 66, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, Randnr. 23).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-353/03

    DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-252/12
    In beiden Fällen genügt es, dass infolge dieser Benutzung die angesprochenen Verkehrskreise die betreffende Ware oder Dienstleistung tatsächlich als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrnehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juli 2005, Nestlé, C-353/03, Slg. 2005, I-6135, Randnr. 30).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

  • EuGH, 18.04.2013 - C-12/12

    Colloseum Holding - 'Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 15 Abs. 1 -

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

    Anders als die Revision meint, erfordert auch die Entscheidung "Specsavers/Asda" des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 18. Juli 2013 - C-252/12, GRUR 2013, 922 = WRP 2013, 1314) keine andere Beurteilung.

    Soweit es der Gerichtshof der Europäischen Union in dieser Entscheidung für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr und einer unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung für relevant erachtet hat, dass eine schwarz/weiß eingetragene Bildmarke farbig benutzt wird und der Verkehr die Farbe aufgrund vielfacher Verwendung mit der Marke verbindet, hat er dabei zwar auch dem konkreten Kontext der Markennutzung Bedeutung zugemessen (EuGH, GRUR 2013, 922 Rn. 36 f.; vgl. dazu auch Büscher, GRUR 2015, 305, 311).

  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 65/13

    Abstrakte Farbmarke - Nivea-Blau

    Eine Marke kann infolge der Benutzung als Teil einer komplexen Kennzeichnung oder in Verbindung mit anderen Marken Unterscheidungskraft erlangen (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Rn. 27 und 30 - Nestlé/Mars; Urteil vom 18. April 2013 - C-12/12, GRUR 2013, 722 Rn. 27 = WRP 2013, 761 - Colloseum/Levy Strauss; Urteil vom 18. Juli 2013 - C-252/12, GRUR 2013, 922 Rn. 23 = WRP 2013, 1314 - Specsavers/Asda; BGH, GRUR 2008, 710 Rn. 38 - VISAGE; BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - I ZB 94/06, GRUR 2009, 954 Rn. 19 und 22 = WRP 2009, 1250 - Kinder III; Beschluss vom 10. Juni 2010 - I ZB 39/09, GRUR 2011, 65 Rn. 23 = WRP 2011, 65 - Buchstabe T mit Strich).
  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 228/12

    Zur Reichweite des Schutzes einer Farbmarke

    Diesem Ergebnis stehen - anders als von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht - die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in der "Specsavers"-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C252/12, GRUR 2013, 922 = WRP 2013, 1314) nicht entgegen.

    Nach dieser Entscheidung kann im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr der Umstand relevant sein, dass ein erheblicher Teil des Publikums die benutzte Farbe mit dem Dritten, der das angegriffene Zeichen verwendet, in Verbindung bringt (vgl. EuGH, GRUR 2013, 922 Rn. 42 - Specsavers/Asda).

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Rechtsprechung
   EuGH - C-252/12   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,40381
EuGH - C-252/12 (https://dejure.org/9999,40381)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/9999,40381) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Kurzfassungen/Presse


    Vor Ergehen der Entscheidung:


  • beck-blog (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vorlagefragen in Sachen "Specsavers" bergen Sprengkraft

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

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