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   EuGH, 30.05.2013 - C-342/12   

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EuGH, 30.05.2013 - C-342/12 (https://dejure.org/2013,11147)
EuGH, Entscheidung vom 30.05.2013 - C-342/12 (https://dejure.org/2013,11147)
EuGH, Entscheidung vom 30. Mai 2013 - C-342/12 (https://dejure.org/2013,11147)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2 - Begriff 'personenbezogene Daten' - Art. 6 und 7 - Grundsätze in Bezug auf die Qualität der Daten und die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten - Art. 17 - Sicherheit der Verarbeitung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Worten

    Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2 - Begriff "personenbezogene Daten" - Art. 6 und 7 - Grundsätze in Bezug auf die Qualität der Daten und die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten - Art. 17 - Sicherheit der Verarbeitung - Arbeitszeit ...

  • EU-Kommission

    Worten

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Verletzung des Datenschutzes bei Weitergabe personenbezogener Aufzeichnungen zur Arbeitszeit an staatliche Überwachungsbehörde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Datenschutz bei Weitergabe personenbezogener Aufzeichnungen zur Arbeitszeit an staatliche Überwachungsbehörde; Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Tribunal do Trabalho de Viseu

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Worten

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal do Trabalho de Viseu - Auslegung von Art. 2 und 17 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum ...

Papierfundstellen

  • NZA 2013, 723
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 16.12.2008 - C-524/06

    EIN ZENTRALES AUSLÄNDERREGISTER DARF NUR SOLCHE PERSONENBEZOGENEN DATEN

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-342/12
    Insoweit genügt die Feststellung, dass - wie alle Beteiligten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, vorgetragen haben - die Daten, die in Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden enthalten sind und die tägliche Arbeitszeit und die Ruhezeiten der einzelnen Arbeitnehmer betreffen, personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 sind, da es sich um "Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person" handelt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989, Randnr. 64, vom 16. Dezember 2008, Huber, C-524/06, Slg. 2008, I-9705, Randnr. 43, und vom 7. Mai 2009, Rijkeboer, C-553/07, Slg. 2009, I-3889, Randnr. 42).

    Das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, das Abfragen und die Benutzung dieser Daten durch einen Arbeitgeber sowie deren Übermittlung an die für die Überwachung der Arbeitsbedingungen zuständigen nationalen Behörden sind daher eine "Verarbeitung personenbezogener Daten" im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., Randnr. 64, und Huber, Randnr. 43).

    Gemäß den Bestimmungen des Kapitels II ("Allgemeine Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten") der Richtlinie 95/46 muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten - vorbehaltlich der in Art. 13 zugelassenen Ausnahmen - den in Art. 6 der Richtlinie aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und einem der in Art. 7 der Richtlinie aufgeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., Randnr. 65, Huber, Randnr. 48, sowie vom 24. November 2011, ASNEF und FECEMD, C-468/10 und C-469/10, Slg. 2011, I-12181, Randnr. 26).

    Was die konkreten Modalitäten der Ausgestaltung des Zugangs dieser nationalen Behörde zu diesen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Überwachung der Arbeitsbedingungen betrifft, kann nur ein Zugang für Behörden mit entsprechenden Befugnissen als erforderlich im Sinne von Art. 7 Buchst. e der Richtlinie 95/46 angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Huber, Randnr. 61).

    Zur Verpflichtung des Arbeitgebers, dieser nationalen Behörde unverzüglich Zugang zu den Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten zu gewähren, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine solche Verpflichtung erforderlich im Sinne dieser Bestimmung sein kann, wenn sie zu einer effizienteren Anwendung der Regelungen über die Arbeitsbedingungen führt (vgl. entsprechend Urteil Huber, Randnr. 62).

  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-342/12
    Insoweit genügt die Feststellung, dass - wie alle Beteiligten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, vorgetragen haben - die Daten, die in Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden enthalten sind und die tägliche Arbeitszeit und die Ruhezeiten der einzelnen Arbeitnehmer betreffen, personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 sind, da es sich um "Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person" handelt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989, Randnr. 64, vom 16. Dezember 2008, Huber, C-524/06, Slg. 2008, I-9705, Randnr. 43, und vom 7. Mai 2009, Rijkeboer, C-553/07, Slg. 2009, I-3889, Randnr. 42).

    Das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, das Abfragen und die Benutzung dieser Daten durch einen Arbeitgeber sowie deren Übermittlung an die für die Überwachung der Arbeitsbedingungen zuständigen nationalen Behörden sind daher eine "Verarbeitung personenbezogener Daten" im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., Randnr. 64, und Huber, Randnr. 43).

    Gemäß den Bestimmungen des Kapitels II ("Allgemeine Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten") der Richtlinie 95/46 muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten - vorbehaltlich der in Art. 13 zugelassenen Ausnahmen - den in Art. 6 der Richtlinie aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und einem der in Art. 7 der Richtlinie aufgeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., Randnr. 65, Huber, Randnr. 48, sowie vom 24. November 2011, ASNEF und FECEMD, C-468/10 und C-469/10, Slg. 2011, I-12181, Randnr. 26).

    Gemäß Art. 7 Buchst. c und e der genannten Richtlinie ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie "für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich [ist], der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt", oder wenn sie "erforderlich [ist] für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden, übertragen wurde" (Urteil Österreichischer Rundfunk u. a., Randnr. 66).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-243/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-342/12
    30 und 31, und vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, Slg. 2010, I-9849, Randnr. 39).

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. Urteil Fuß, Randnr. 40).

    Vor diesem Hintergrund verpflichtet Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 die Mitgliedstaaten, die "erforderlichen Maßnahmen" zu treffen, damit in Anbetracht der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet (vgl. in diesem Sinne Urteile Pfeiffer u. a., Randnr. 100, und vom 14. Oktober 2010, Fuß, Randnr. 33).

  • EuGH, 07.05.2009 - C-553/07

    Rijkeboer - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-342/12
    Insoweit genügt die Feststellung, dass - wie alle Beteiligten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, vorgetragen haben - die Daten, die in Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden enthalten sind und die tägliche Arbeitszeit und die Ruhezeiten der einzelnen Arbeitnehmer betreffen, personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 sind, da es sich um "Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person" handelt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989, Randnr. 64, vom 16. Dezember 2008, Huber, C-524/06, Slg. 2008, I-9705, Randnr. 43, und vom 7. Mai 2009, Rijkeboer, C-553/07, Slg. 2009, I-3889, Randnr. 42).

    Nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 95/46, der die Sicherheit der Verarbeitung betrifft, müssen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der für eine Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen durchführen muss, damit unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei ihrer Durchführung entstehenden Kosten ein Schutzniveau gewährleistet wird, das den von dieser Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Rijkeboer, Randnr. 62).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-101/01

    Bodil Lindqvist - Verwendung personenbezogener Daten im Internet

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-342/12
    Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass jedenfalls - sofern diese Verpflichtung für die Erreichung dieses Ziels als notwendig erachtet wird - die Sanktionen, die zur Gewährleistung der wirksamen Anwendung der in der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Anforderungen verhängt werden, auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren müssen, was im Ausgangsverfahren ebenfalls vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 88).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-342/12
    Durch die Richtlinie 2003/88 sollen Mindestvorschriften festgelegt werden, die dazu bestimmt sind, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer durch eine Angleichung namentlich der innerstaatlichen Arbeitszeitvorschriften zu verbessern, indem ihnen - u. a. tägliche und wöchentliche - Mindestruhezeiten und angemessene Ruhepausen gewährt werden sowie eine Obergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit festgelegt wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 76, sowie vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, Slg. 2010, I-12167, Randnr. 43).
  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-342/12
    Durch die Richtlinie 2003/88 sollen Mindestvorschriften festgelegt werden, die dazu bestimmt sind, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer durch eine Angleichung namentlich der innerstaatlichen Arbeitszeitvorschriften zu verbessern, indem ihnen - u. a. tägliche und wöchentliche - Mindestruhezeiten und angemessene Ruhepausen gewährt werden sowie eine Obergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit festgelegt wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 76, sowie vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, Slg. 2010, I-12167, Randnr. 43).
  • EuGH, 08.03.2007 - C-45/06

    Campina - Milch und Milcherzeugnisse - Zusatzabgabe - Geringfügige Überschreitung

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-342/12
    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. u. a. Urteile vom 8. März 2007, Campina, C-45/06, Slg. 2007, I-2089, Randnrn.
  • EuGH, 24.11.2011 - C-468/10

    ASNEF - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-342/12
    Gemäß den Bestimmungen des Kapitels II ("Allgemeine Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten") der Richtlinie 95/46 muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten - vorbehaltlich der in Art. 13 zugelassenen Ausnahmen - den in Art. 6 der Richtlinie aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und einem der in Art. 7 der Richtlinie aufgeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., Randnr. 65, Huber, Randnr. 48, sowie vom 24. November 2011, ASNEF und FECEMD, C-468/10 und C-469/10, Slg. 2011, I-12181, Randnr. 26).
  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Ohne ein solches System haben diese Behörden nämlich kein wirksames Mittel, sich den Zugang zu objektiven und verlässlichen Daten über die von den Arbeitnehmern in den einzelnen Unternehmen geleistete Arbeitszeit zu verschaffen, der sich für die Ausübung ihres Kontrollauftrags und gegebenenfalls zur Verhängung einer Strafe als erforderlich erweisen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Worten, C-342/12, EU:C:2013:355, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Jede Verarbeitung personenbezogener Daten muss - vorbehaltlich der in Art. 13 der Richtlinie 95/46 zugelassenen Ausnahmen - den in Art. 6 der Richtlinie aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und einem der in Art. 7 der Richtlinie aufgeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (vgl. Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., EU:C:2003:294, Rn. 65; ASNEF und FECEMD, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 26, und Worten, C-342/12, EU:C:2013:355, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-55/18

    Schlussanträge: Unternehmen sind verpflichtet, ein System zur Erfassung der

    Im Urteil Worten (Urteil vom 30. Mai 2013, C-342/12, EU:C:2013:355) hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers, den zuständigen Behörden unverzüglich Zugang zu den Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten zu gewähren, erforderlich sein kann, wenn sie zu einer effizienteren Anwendung der Regelungen über die Arbeitsbedingungen führt(22).

    25 Urteil vom 30. Mai 2013, Worten (C-342/12, EU:C:2013:355, Rn. 27 und 28).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    Insbesondere muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten zum einen mit den in Art. 5 der Verordnung aufgestellten Grundsätzen im Einklang stehen und zum anderen die in Art. 6 der Verordnung aufgezählten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen (vgl. entsprechend, in Bezug auf die Richtlinie 95/46, Urteil vom 30. Mai 2013, Worten, C-342/12, EU:C:2013:355, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.03.2023 - C-268/21

    Norra Stockholm Bygg

    Daraus folgt, dass nicht nur die Erstellung und Führung des elektronischen Personalregisters eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt, die in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO fällt (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Mai 2013, Worten, C-342/12, EU:C:2013:355, Rn. 19), sondern auch die von einem Gericht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens angeordnete Vorlegung eines digitalen oder physischen Dokuments mit personenbezogenen Daten Dritter als Beweismittel (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2022, 1nspektor v Inspektorata Kam Visshia Sadeben Savet [Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten - Strafrechtliche Ermittlungen], C-180/21, EU:C:2022:967, Rn. 72).
  • LG Ulm, 28.08.2020 - 3 O 248/19

    Auskunftsanspruch gegen fondsgebundene Lebensversicherung nach DSGVO

    Sachliche Angaben sind etwa die Beziehungen des Betroffenen zu Dritten, aber auch Angaben zum Umfeld, seiner finanziellen Situation (Vermögen, Gehalt, Kreditwürdigkeit), Vertragsbeziehungen, Freundschaften, Eigentumsverhältnisse, Konsum- oder Kommunikationsverhalten, Arbeitszeiten (EuGH NZA 2013, 723), E-Mail-Adressen uÄ (vgl. Paal/Pauly/Ernst DS-GVO Art. 4 Rn. 14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-293/12

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón ist die Richtlinie über die

    L 281, S. 31. Zu den durch die Umsetzung dieser Richtlinie entstandenen Rechtsstreitigkeiten vgl. Urteile vom 9. März 2010, Kommission/Deutschland (C-518/07, Slg. 2010, I-1885), und vom 16. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-614/10); vgl. auch allgemeiner Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a. (C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989), vom 6. November 2003, Lindqvist (C-101/01, Slg. 2003, I-12971), vom 16. Dezember 2008, Huber (C-524/06, Slg. 2008, I-9705) und Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia (C-73/07, Slg. 2008, I-9831), vom 7. Mai 2009, Rijkeboer (C-553/07, Slg. 2009, I-3889), vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert (C-92/09 und C-93/09, Slg. 2010, I-11063) vom 24. November 2011, Scarlet Extended (C-70/10, Slg. 2011, I-11959), und ASNEF und FECEMD (C-468/10 und C-469/10, Slg. 2011, I-12181), sowie vom 30. Mai 2013, Worten (C-342/12).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-667/21

    Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    Insoweit nehme ich Bezug auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 95/46: Urteile vom 16. Dezember 2008, Huber (C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 62), und vom 30. Mai 2013, Worten (C-342/12, EU:C:2013:355, Rn. 37), und zur DSGVO: Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija (C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 66 ff.).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-119/13

    eco cosmetics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil Worten, C-342/12, EU:C:2013:355, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidungen, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands der Rechtsstreitigkeiten einer Auslegung bedürfen (Urteil Worten, EU:C:2013:355, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2018 - C-496/17

    Deutsche Post - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollrechtliche Rechte und

    29 "Das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, das Abfragen und die Benutzung dieser Daten durch einen Arbeitgeber sowie deren Übermittlung an die für die Überwachung der Arbeitsbedingungen zuständigen nationalen Behörden sind daher eine "Verarbeitung personenbezogener Daten" im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46" (Hervorhebung nur hier) (Urteil vom 30. Mai 2013, Worten, C-342/12, EU:C:2013:355, Rn. 20).

    33 Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a. (C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 64), und vom 30. Mai 2013, Worten (C-342/12, EU:C:2013:355, Rn. 36).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-512/11

    Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö TSN - Sozialpolitik - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-487/21

    Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 03.07.2014 - C-165/13

    Gross - Steuerrecht - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 7 bis 9 - Allgemeines System

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2014 - C-212/13

    Rynes - Rechtsangleichung - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie

  • EuGH, 19.06.2014 - C-683/13

    Pharmacontinente - Saúde e Higiene u.a.

  • EuGH, 19.09.2013 - C-5/12

    Betriu Montull - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Schutz der Sicherheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-141/12

    Y.S. - Personenbezogene Daten und Verarbeitung - Rechtliche Analyse

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-385/12

    Generalanwältin Kokott erkennt in der ungarischen Sondersteuer für den

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-268/21

    Norra Stockholm Bygg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2016/679 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-398/15

    Manni

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-274/18

    Schuch-Ghannadan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2013 - C-107/13

    FIRIN - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-396/12

    van der Ham und van der Ham-Reijersen van Buuren - Gemeinsame Agrarpolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2014 - C-83/13

    Fonnship und Svenska Transportarbetareförbundet - Vorabentscheidungsersuchen -

  • VG Köln, 19.01.2023 - 13 K 3485/21

    Bundesgesundheitsministerium zur Herausgabe von Unterlagen zur Maskenbeschaffung

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-213/13

    Impresa Pizzarotti - Öffentliche Aufträge - Richtlinien 93/37/EWG und 2004/18/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-201/14

    Bara u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und Währungspolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-302/12

    X - Steuerrecht - Kraftfahrzeug-Zulassungsteuer - Niederlassungsfreiheit -

  • LG Ulm, 10.06.2020 - 3 O 248/19
  • VG Gelsenkirchen, 15.06.2020 - 20 K 11540/17

    Gerichtsstatistik, Kammerstatistik, Anhangszahlen, Erledigungsleistung,

  • EuG, 20.10.2008 - T-260/07

    Las Marismas de Lebrija / Rat und Kommission

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