Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 26.05.2005 - C-77/04   

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https://dejure.org/2005,4923
EuGH, 26.05.2005 - C-77/04 (https://dejure.org/2005,4923)
EuGH, Entscheidung vom 26.05.2005 - C-77/04 (https://dejure.org/2005,4923)
EuGH, Entscheidung vom 26. Mai 2005 - C-77/04 (https://dejure.org/2005,4923)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Auslegung des Artikels 6 Nr. 2 und der Bestimmungen des 3. Abschnitts des Titels II - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Gewährleistungsklage oder Interventionsklage zwischen Versicherern - Fall einer Mehrfachversicherung

  • Europäischer Gerichtshof

    GIE Réunion européenne u.a.

    Brüsseler Übereinkommen - Auslegung des Artikels 6 Nr. 2 und der Bestimmungen des 3. Abschnitts des Titels II - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Gewährleistungsklage oder Interventionsklage zwischen Versicherern - Fall einer Mehrfachversicherung

  • EU-Kommission PDF

    GIE Réunion européenne u.a.

    Brüsseler Übereinkommen - Auslegung des Artikels 6 Nr. 2 und der Bestimmungen des 3. Abschnitts des Titels II - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Gewährleistungsklage oder Interventionsklage zwischen Versicherern - Fall einer Mehrfachversicherung

  • EU-Kommission

    GIE Réunion européenne u.a

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 , Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer

    Anwendung des Artikel 6 Nr. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen auf eine auf Mehrfachversicherung und auf Gewährleistung gestützte Klage bei Zusammenhang zwischen ...

  • Judicialis

    Übereinkommen vom 27.09.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 6 Nr. 2; ; Übereinkommen vom 27... .09.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 3. Abschnitt Titel II

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EuGVÜ Art. 2 Abs. 1; EuGVÜ Art. 6 Nr. 2; EuGVÜ Art. 7-12
    Eine Regressklage eines Versicherers gegen einen anderen ist keine Versicherungssache im Sinne des europäischen Verfahrensrechts. Mit Anmerkung: Prof. Dr. Helmut Heiss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüsseler Übereinkommen - Auslegung des Artikels 6 Nr. 2 und der Bestimmungen des 3. Abschnitts des Titels II - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Gewährleistungsklage oder Interventionsklage zwischen Versicherern - Fall einer Mehrfachversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    GIE Réunion européenne u.a.

    Brüsseler Übereinkommen - Auslegung des Artikels 6 Nr. 2 und der Bestimmungen des 3. Abschnitts des Titels II - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Gewährleistungsklage oder Interventionsklage zwischen Versicherern - Fall einer Mehrfachversicherung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Urteil der französischen Cour de Cassation, 1. Zivilkammer, vom 20. Januar 2004 in dem Rechtsstreit GIE Réunion européenne, Axa, Winterthur, Compagnie Le Continent und Assurances mutuelles de France gegen Zurich Seguros, ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Ersuchen um Vorabentscheidung - Cour de cassation (Frankreich) - Auslegung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des Titels II des Brüsseler Übereinkommens - Mögliche Anwendung des Artikels 6 Absatz 2 - Klage auf Gewährleistung oder Interventionsklage zwischen Versicherern, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3628 (Ls.)
  • EuZW 2005, 594
  • VersR 2005, 1001
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 15.05.1990 - 365/88

    Hagen / Zeehaghe

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-77/04
    34 Insoweit ist zu ergänzen, dass sich Artikel 6 Nr. 2 des Übereinkommens hinsichtlich der Gewährleistungsklage auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts beschränkt und nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen im eigentlichen Sinne betrifft und dass hinsichtlich der Verfahrensregeln auf die für das nationale Gericht geltenden nationalen Rechtsvorschriften zurückzugreifen ist (Urteil vom 15. Mai 1990 in der Rechtssache C-365/88, Hagen, Slg. 1990, I-1845, Randnrn.

    Das Gericht darf keine Zulässigkeitsvoraussetzungen des nationalen Rechts anwenden, die die Wirkung der Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens einschränken würden (Urteil Hagen, Randnr. 20).

  • EuGH, 13.07.2000 - C-412/98

    Group Josi

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-77/04
    17 Nach ständiger Rechtsprechung liegt den Bestimmungen dieses Abschnitts, die dem Versicherten eine größere Auswahl an Gerichtsständen als dem Versicherer zur Verfügung stellen und die jede Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Versicherers ausschließen, das auch aus den Materialien erkennbare Bestreben zugrunde, den Versicherten zu schützen, der meist mit einem vorformulierten, in seinen Einzelheiten nicht mehr verhandelbaren Vertrag konfrontiert wird und in aller Regel der wirtschaftlich Schwächere ist (Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 201/82, Gerling u. a., Slg. 1983, 2503, Randnr. 17, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-412/98, Group Josi, Slg. 2000, I-5925, Randnr. 64).

    18 Aus dem Zweck dieser Vorschriften, den Vertragsteil zu schützen, der als der wirtschaftlich schwächere und rechtlich weniger erfahrene gilt, folgt jedoch, dass die im Übereinkommen hierfür vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln nicht auf Personen erstreckt werden dürfen, die dieses Schutzes nicht bedürfen (vgl. das vorerwähnte Urteil Group Josi, Randnr. 65).

  • EuGH, 14.07.1983 - 201/82

    Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung AG u.a. / Amministrazione del Tesoro

    Auszug aus EuGH, 26.05.2005 - C-77/04
    17 Nach ständiger Rechtsprechung liegt den Bestimmungen dieses Abschnitts, die dem Versicherten eine größere Auswahl an Gerichtsständen als dem Versicherer zur Verfügung stellen und die jede Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Versicherers ausschließen, das auch aus den Materialien erkennbare Bestreben zugrunde, den Versicherten zu schützen, der meist mit einem vorformulierten, in seinen Einzelheiten nicht mehr verhandelbaren Vertrag konfrontiert wird und in aller Regel der wirtschaftlich Schwächere ist (Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 201/82, Gerling u. a., Slg. 1983, 2503, Randnr. 17, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-412/98, Group Josi, Slg. 2000, I-5925, Randnr. 64).
  • EuGH, 13.12.2007 - C-463/06

    DAS OPFER EINES VERKEHRSUNFALLS KANN VOR DEM GERICHT DES ORTES SEINES WOHNSITZES

    Nach dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr.ãEUREUR44/2001 soll diese einen günstigeren Schutz der schwächeren Parteien gewährleisten, als ihn die allgemeinen Zuständigkeitsregeln vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Group Josi, Randnr.ãEUREUR64, und Société financière et industrielle du Peloux, Randnr.ãEUREUR40, sowie Urteil vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u.ãEUREURa., C-77/04, Slg. 2005, I-4509, Randnr.ãEUREUR17).

    Nach dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr.ãEUREUR44/2001 soll diese einen günstigeren Schutz der schwächeren Parteien gewährleisten, als ihn die allgemeinen Zuständigkeitsregeln vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Group Josi, Randnr.ãEUREUR64, und Société financière et industrielle du Peloux, Randnr.ãEUREUR40, sowie Urteil vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u.ãEUREURa., C-77/04, Slg. 2005, I-4509, Randnr.ãEUREUR17).

  • BGH, 06.05.2008 - VI ZR 200/05

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte wegen

    Nach dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 soll diese einen günstigeren Schutz der schwächeren Parteien gewährleisten, als ihn die allgemeinen Zuständigkeitsregeln vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Group Josi, Rn. 64, und Société financière et industrielle du Peloux, Rn. 40, sowie Urteil vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, Slg. 2005, I-4509, Rn. 17).
  • EuGH, 31.01.2018 - C-106/17

    Hofsoe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Diese konkrete Herangehensweise an die jeweiligen Situationen der Parteien des Ausgangsverfahrens zeige so den Unterschied zwischen dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und jenem der Rechtsstreitigkeiten, in denen die Urteile vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C-347/08, EU:C:2009:561), und vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a. (C-77/04, EU:C:2005:327), ergangen seien.

    Unter diesen Umständen ergibt sich aus dem Schutzzweck, den Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung erfüllt, dass die in diesen Bestimmungen vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln nicht auf Personen ausgedehnt werden dürfen, die dieses Schutzes nicht bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2000, Group Josi, C-412/98, EU:C:2000:399, Rn. 65 und 66, vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, EU:C:2005:327, Rn. 20, und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 41).

    Daraus folgt, dass ein besonderer Schutz in den Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden des Versicherungssektors, von denen keiner als der gegenüber dem anderen Schwächere angesehen werden kann, nicht gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, EU:C:2005:327, Rn. 20, vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 42, und vom 21. Januar 2016, SOVAG, C-521/14, EU:C:2016:41, Rn. 30 und 31).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-347/08

    Vorarlberger Gebietskrankenkasse - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1

    Allgemein hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass ein besonderer Schutz im Rahmen der Beziehungen zwischen gewerblich Tätigen des Versicherungssektors, von denen keiner als der gegenüber dem anderen Schwächere angesehen werden kann, nicht gerechtfertigt ist (Urteil vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, Slg. 2005, I-4509, Randnr. 20).
  • BGH, 23.10.2012 - VI ZR 260/11

    Internationale Zuständigkeit für die Geltendmachung eines Direktanspruchs gegen

    Nach dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 soll diese einen günstigeren Schutz der schwächeren Parteien gewährleisten, als ihn die allgemeinen Zuständigkeitsregeln vorsehen (vgl. in diesem Sinn EuGH, Urteile vom 13. Juli 2000 - C-412/98, Slg. 2000, I-5925 Rn. 64, Group Josi, und vom 12. Mai 2005 - C-112/03, Slg. 2005, I-3707 Rn. 40, Société financière et industrielle du Peloux, sowie Urteil vom 26. Mai 2005 - C-77/04, Slg. 2005, I-4509, Rn. 17, GIE Réunion européenne u.a.).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-103/05

    Reisch Montage - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Artikel 6 Nummer 1 - Mehrere

    20 und 21, vom 27. April 2004 in der Rechtssache C-159/02, Turner, Slg. 2004, I-3565, Randnr. 29, und vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-77/04, GIE Réunion européenne u. a., Slg. 2005, I-4509, Randnr. 34) geltend, dass ein nationales Gericht eine Gewährleistungsklage nicht deshalb als unzulässig abweisen könne, weil der auf Gewährleistung in Anspruch genommene Dritte seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts habe, in dem derjenige Beklagte ansässig sei, gegen den die Klage unzulässig sei.
  • EuGH, 21.01.2016 - C-521/14

    SOVAG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Da das Ziel, die Letztgenannte zu schützen, erreicht ist, wenn die Zuständigkeit nach Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung Nr. 44/2001 einmal bestimmt ist, können spätere Entwicklungen des Verfahrens, die nur die Beziehungen zwischen gewerblich Tätigen betreffen, nicht in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, EU:C:2005:327, Rn. 20 und 23, und Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 42).

    Des Weiteren hat der Gerichtshof bereits im Rahmen des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, unterzeichnet in Brüssel am 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32), darauf hingewiesen, dass die vom Versicherten gegen den Versicherer erhobene Klage auf Entschädigung für die Folgen eines Unfalls und die Klage, mit der dieser Versicherer einen anderen Versicherer, der dasselbe Schadensereignis abgedeckt haben soll, in dieser Sache verklagt, um Ersatz von ihm zu erlangen, jeweils als Hauptprozess und als Klage auf Gewährleistung im Sinne von Art. 6 Nr. 2 dieses Übereinkommens anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, EU:C:2005:327, Rn. 27).

    Da Art. 6 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 einen Zusammenhang zwischen dem Hauptprozess und der in dieser Vorschrift genannten Klage auf Gewährleistung oder Interventionsklage fordert, ist es Sache des nationalen Gerichts, bei dem der Hauptprozess anhängig ist, das Bestehen eines solchen Zusammenhangs zu prüfen und sich zu vergewissern, dass die Interventionsklage oder die Klage auf Gewährleistung nicht nur darauf abzielt, den Beklagten dem für ihn zuständigen Gericht zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, EU:C:2005:327, Rn. 30 und 32).

  • EuGH, 20.07.2017 - C-340/16

    MMA IARD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Wie im 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeführt wird, sind Klagen in Versicherungssachen ebenso wie bei Arbeitnehmer- und Verbrauchersachen durch ein gewisses Ungleichgewicht zwischen den Parteien gekennzeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, EU:C:2005:327, Rn. 22), das durch die Bestimmungen des genannten Abschnitts ausgeglichen werden soll, indem sie Zuständigkeitsvorschriften vorsehen, die für die schwächere Partei günstiger sind als die allgemeinen Regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 40).
  • OLG Frankfurt, 23.06.2014 - 16 U 224/13

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Schadenersatzansprüche aus

    Die in Rede stehenden besonderen Zuständigkeitsregeln dürfen nicht auf Personen erstreckt werden, die dieses Schutzes nicht bedürfen [vgl. EuGH Urt. v. 26.5.2005 - C-77/04 - Rn. 18; Urt. v. 13.7.2000 - C-412/98 - Rn. 65; Urt. v. 17.9.2009 - C-347/08 - Rn. 1].

    So hielt der EuGH im Rahmen der Beziehungen zwischen gewerblich Tätigen des Versicherungssektors einen besonderen Schutz nicht für gerechtfertigt, da keiner als der gegenüber dem anderen Schwächere angesehen werden könne [Urt. v. 26.5.2005 aaO., Rn. 20].

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-98/06

    Freeport - Gerichtliche Zuständigkeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere

    28 - Vgl. Urteil vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a. (C-77/04, Slg. 2005, I-4509, Randnr. 30), und die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 24. Februar 2005 in dieser Rechtssache, Nr. 32.

    29 - Im angeführten Urteil GIE Réunion européenne u. a. scheint der Gerichtshof diese Voraussetzung für erfüllt anzusehen, wenn ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Klage in der Hauptsache und der Interventionsklage besteht.

    34 - Dieselbe Vermutung scheint sich auch aus dem oben in Fn. 28 angeführten Urteil GIE Réunion européenne u. a. (Randnrn. 32 und 33) zu ergeben.

  • OLG Saarbrücken, 30.11.2016 - 5 U 14/16

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche eines deutschen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-103/05

    Reisch Montage - Gerichtliche Zuständigkeit - Besondere Gerichtsstände - Artikel

  • EuGH, 13.07.2017 - C-368/16

    Assens Havn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • KG, 19.07.2013 - 6 U 103/11

    Internationale Zuständigkeit: Schadensersatzklage eines Zessionars des

  • EuGH, 09.12.2021 - C-708/20

    BT (Mise en cause de la personne assurée)

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-340/16

    Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung -

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   Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-77/04   

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Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-77/04 (https://dejure.org/2005,32382)
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Februar 2005 - C-77/04 (https://dejure.org/2005,32382)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    GIE Réunion européenne u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Groupement d'intérêt économique (GIE) Réunion européenne und andere gegen Zurich España und Société pyrénéenne de transit d'automobiles (Soptrans).

    Brüsseler Übereinkommen - Auslegung des Artikels 6 Nr. 2 und der Bestimmungen des 3. Abschnitts des Titels II - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Gewährleistungsklage oder Interventionsklage zwischen Versicherern - Fall einer Mehrfachversicherung

  • EU-Kommission

    Groupement d'intérêt économique (GIE) Réunion européenne und a

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 , Zuständigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 15.05.1990 - 365/88

    Hagen / Zeehaghe

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-77/04
    Allerdings ergibt sich aus dem Urteil Hagen (8) , dass ein nationales Gericht keine Zulässigkeitsvoraussetzungen des nationalen Rechts anwenden darf, die die Anwendung der Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens einschränken würden.

    7 - Urteil vom 15. Mai 1990 in der Rechtssache C-365/88 (Hagen, Slg. 1990, I-1845, Randnrn.

  • EuGH, 14.07.1983 - 201/82

    Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung AG u.a. / Amministrazione del Tesoro

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-77/04
    3 - Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 201/82 (Gerling, Slg. 1983, 2503, Randnr. 17).
  • EuGH, 13.07.2000 - C-412/98

    Group Josi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-77/04
    4 - Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-412/98 (Group Josi, Slg. 2000, I-5925, Randnr. 65).
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