Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 21.09.1999 - C-124/97   

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https://dejure.org/1999,80
EuGH, 21.09.1999 - C-124/97 (https://dejure.org/1999,80)
EuGH, Entscheidung vom 21.09.1999 - C-124/97 (https://dejure.org/1999,80)
EuGH, Entscheidung vom 21. September 1999 - C-124/97 (https://dejure.org/1999,80)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Freier Dienstleistungsverkehr - Ausschließliches Recht zum Betrieb von Geldspielautomaten

  • Europäischer Gerichtshof

    Läärä u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Läärä u.a.

    EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG]
    Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Nationale Regelung, die den Betrieb von Geldspielautomaten einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung vorbehält - Rechtfertigung - Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung

  • EU-Kommission

    Läärä u.a.

  • Wolters Kluwer

    Entgegenstehen der Bestimmung des EG-Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr mit finnischen nationalen Regelungen, die nur öffentlich-rechtlichen Vereinigungen das Recht zum Betrieb von Glücksspielautomaten gewährt ; Definition von "Glücksspiel"

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Finnische Regelung über Geldspielautomaten verstößt nicht gegen den freien Dienstleistungsverkehr

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 30; ; EG-Vertrag Art. 36; ; EG-Vertrag Art. 56; ; EG-Vertrag Art. 59

  • vdai.de PDF

    Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs durch eine nationale Regelung, die nur einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung das ausschließliche Recht zum Betrieb von Geldspielautomaten im Inland gewährt; Rechtfertigung aus Gründen des Schutzes der Verbraucher und der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Nationale Regelung, die den Betrieb von Geldspielautomaten einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung vorbehält - Rechtfertigung - Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung - [EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt ...

  • datenbank.nwb.de

    Ausschließliches Recht zum Betrieb von Geldspielautomaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • unibe.ch PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Einige Grundfragen im Europäischen Kriminalrecht (Prof. Dr. Günter Heine)

  • uni-hohenheim.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Freier Dienstleistungsverkehr auch für Glücksspiele? - Zur Rechtsprechung des EuGH zum Glücksspielbereich -

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Vaasan hovioikeus - Auslegung der Artikel 30 und 59 EG-Vertrag (jetzt Artikel 28 EG und 49 EG) im Hinblick auf nationale Rechtsvorschriften, die Glücksspiele um Geld und den Betrieb von Spielautomaten einer einzigen juristischen Person des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2000, 148
  • DVBl 2000, 111
  • BB 2000, 133
 
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Wird zitiert von ... (299)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-124/97
    vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Urteils des Gerichtshofes vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92 (Schindler, Slg. 1994, I-1039) sowie der Artikel 30, 36, 56, 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG, 30 EG, 46 EG und 49 EG) und des Artikels 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) erläßt DER GERICHTSHOF.

    Das Vaasan Hovioikeus hat mit Beschluß vom 21. März 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 25. März 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) drei Fragen nach der Auslegung des Urteils des Gerichtshofes vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92 (Schindler, Slg. 1994, I-1039; nachstehend: Urteil Schindler) sowie der Artikel 30, 36, 56, 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG, 30 EG, 46 EG und 49 EG) und Artikel 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob eine nationale Regelung mit diesen Bestimmungen vereinbar ist, die einer öffentlich-rechtlichen Vereinigung das Recht vorbehält, in dem betreffenden Mitgliedstaat Geldspielautomaten zu betreiben.

    Die Betroffenen legten hiergegen Rechtsmittel zum Vaasan Hovioikeus ein, das beschlossen hat, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist das Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92, Schindler, dahin auszulegen, daß der darin entschiedene Fall als mit dem vorliegenden Fall vergleichbar anzusehen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81, C.I.L.F.I.T.), und sind die Bestimmungen des EG-Vertrags in der vorliegenden Sache ebenso auszulegen wie in der erstgenannten? Für den Fall daß die erste Frage ganz oder teilweise zu verneinen ist, werden folgende zusätzliche Fragen gestellt: 2. Sind die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr (Artikel 30, 59 und 60) auch auf Spielautomaten der im vorliegenden Fall streitigen Art anwendbar? 3. Für den Fall, daß die zweite Frage zu bejahen ist: a) Verbieten es die Artikel 30, 59 oder 60 oder eine andere Bestimmung des EG-Vertrags, daß Finnland den Betrieb der fraglichen Spielautomaten durch die Gewährung eines ausschließlichen Rechts für die Raha-automaattiyhdistus beschränkt, obwohl diese Beschränkung in gleicher Weise für inländische wie für ausländische Veranstalter von Glücksspielen gilt? b) Fällt diese Beschränkung in Anbetracht der Erwägungen, die in dem Gesetz über Glücksspiele oder den Gesetzesmaterialien hierzu angeführt werden, oder aus anderen Gründen unter einen der in den Artikeln 36 und 56 oder in einer anderen Bestimmung des EG-Vertrags genannten Rechtfertigungssgründe, und kann es für die Beantwortung der Frage eine Rolle spielen, wie groß der an den Spielautomaten gewonnene Preis sein kann und ob die Gewinnchancen auf Zufall oder auf Geschicklichkeit beruhen?.

    Herr Läärä, die TAS und die CMS machen geltend, daß der im Ausgangsverfahren streitige Betrieb der Geldspielautomaten u. a. wegen der geringen Höhe der Einsätze und Gewinne sowie des Hauptzwecks der Apparate, nämlich der auf der Geschicklichkeit des Spielers beruhenden Unterhaltung, mit der Durchführunggroßer Lotterien, um die es im Urteil Schindler gegangen sei, in keiner Weise zu vergleichen sei.

    Die finnische, die belgische, die deutsche, die spanische, die irische, die luxemburgische, die niederländische, die österreichische, die portugiesische und die schwedische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission sind dagegen der Ansicht, daß die Bestimmungen des Vertrages einer Regelung nicht entgegenstünden, die wie die finnische ein ausschließliches Recht zum Betrieb von Geldspielautomaten verleihe, sofern sie durch Erwägungen gerechtfertigt sei, die denen des Gerichtshofes im Urteil Schindler entsprächen.

    Auch wenn das Urteil Schindler die Veranstaltung von Lotterien betrifft, gelten diese Erwägungen, wie sich im übrigen aus Randnummer 60 dieses Urteils ergibt, auch für die anderen Glücksspiele mit vergleichbaren Merkmalen.

    Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil vom 26. Juni 1997 in der Rechtssache C-368/95 (Familiapress, Slg. 1997, I-3689) bestimmte Spiele den Lotterien mit den im Urteil Schindler untersuchten Merkmalen nicht gleichgestellt.

    Zunächst waren die im Urteil Schindler streitigen Tätigkeiten im Lotteriewesen keine Tätigkeiten, die "Waren" betreffen und als solche unter Artikel 30 EWG-Vertrag fallen, sondern vielmehr "Dienstleistungen" im Sinne des EG-Vertrags (Urteil Schindler, Randnrn.

    Sodann war nach der im Urteil Schindler streitigen nationalen Regelung von einigen dort festgelegten Ausnahmen abgesehen die Veranstaltung von Lotterien in dem betreffenden Mitgliedstaat untersagt, während die in dem vorliegenden Verfahren streitige Regelung die Benutzung von Geldspielautomaten nicht verbietet, sondern deren Betrieb einer öffentlich-rechtlichen Vereinigung, die im Besitz einer behördlichen Erlaubnis ist (nachstehend: zugelassene öffentlich-rechtliche Vereinigung), vorbehält.

    Die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr finden, wie der Gerichtshof im Urteil Schindler bezüglich der Veranstaltung von Lotterien festgestellt hat, auf eine Tätigkeit Anwendung, die die Möglichkeit bietet, gegen ein Entgelt an einem Glücksspiel teilzunehmen.

    Wie in Randnummer 21 ausgeführt, unterscheidet sich die finnische Regelung von der im Urteil Schindler streitigen u. a. dadurch, daß sie die Benutzung der Geldspielautomaten nicht verbietet, sondern deren Betrieb einer zugelassenen öffentlich-rechtlichen Vereinigung vorbehält.

  • EuGH, 04.12.1986 - 220/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-124/97
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, daß diese Gründe zu denjenigen gehören, die als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können (vgl. Urteile vom 18. Januar 1979 in den Rechtssachen 110/78 und 111/78, Van Wesemael u. a., Slg. 1979, 35, Randnr. 28, vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 220/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 3663, Randnr. 20, und vom 24. Oktober 1978 in der Rechtssache 15/78, Société générale alsacienne de banque, Slg. 1978, 1971, Randnr. 5).
  • EuGH, 18.01.1979 - 110/78

    Ministère public u.a. / Van Wesemael

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-124/97
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, daß diese Gründe zu denjenigen gehören, die als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können (vgl. Urteile vom 18. Januar 1979 in den Rechtssachen 110/78 und 111/78, Van Wesemael u. a., Slg. 1979, 35, Randnr. 28, vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 220/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 3663, Randnr. 20, und vom 24. Oktober 1978 in der Rechtssache 15/78, Société générale alsacienne de banque, Slg. 1978, 1971, Randnr. 5).
  • EuGH, 24.10.1978 - 15/78

    Société générale de banque alsacienne / Koestler

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-124/97
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, daß diese Gründe zu denjenigen gehören, die als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können (vgl. Urteile vom 18. Januar 1979 in den Rechtssachen 110/78 und 111/78, Van Wesemael u. a., Slg. 1979, 35, Randnr. 28, vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 220/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 3663, Randnr. 20, und vom 24. Oktober 1978 in der Rechtssache 15/78, Société générale alsacienne de banque, Slg. 1978, 1971, Randnr. 5).
  • EuGH, 23.10.1997 - C-158/94

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-124/97
    Wie der Generalanwalt in Nummer 19 seiner Schlußanträge jedoch festgestellt hat, kann eine Ware, die mit dem Ziel der Erbringung einer Dienstleistung eingeführt worden ist, nicht allein aus diesem Grund den Vorschriften über den freien Warenverkehr entzogen sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-158/94, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-5789, Randnrn. 15 bis 20).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-288/89

    Stichting Collectieve Antennevoorziening Gouda / Commissariaat voor de Media

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-124/97
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-288/89, Collectieve Antennevoorziening Gouda, Slg. 1991, I-4007, Randnrn.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-124/97
    Die Betroffenen legten hiergegen Rechtsmittel zum Vaasan Hovioikeus ein, das beschlossen hat, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist das Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92, Schindler, dahin auszulegen, daß der darin entschiedene Fall als mit dem vorliegenden Fall vergleichbar anzusehen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81, C.I.L.F.I.T.), und sind die Bestimmungen des EG-Vertrags in der vorliegenden Sache ebenso auszulegen wie in der erstgenannten? Für den Fall daß die erste Frage ganz oder teilweise zu verneinen ist, werden folgende zusätzliche Fragen gestellt: 2. Sind die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr (Artikel 30, 59 und 60) auch auf Spielautomaten der im vorliegenden Fall streitigen Art anwendbar? 3. Für den Fall, daß die zweite Frage zu bejahen ist: a) Verbieten es die Artikel 30, 59 oder 60 oder eine andere Bestimmung des EG-Vertrags, daß Finnland den Betrieb der fraglichen Spielautomaten durch die Gewährung eines ausschließlichen Rechts für die Raha-automaattiyhdistus beschränkt, obwohl diese Beschränkung in gleicher Weise für inländische wie für ausländische Veranstalter von Glücksspielen gilt? b) Fällt diese Beschränkung in Anbetracht der Erwägungen, die in dem Gesetz über Glücksspiele oder den Gesetzesmaterialien hierzu angeführt werden, oder aus anderen Gründen unter einen der in den Artikeln 36 und 56 oder in einer anderen Bestimmung des EG-Vertrags genannten Rechtfertigungssgründe, und kann es für die Beantwortung der Frage eine Rolle spielen, wie groß der an den Spielautomaten gewonnene Preis sein kann und ob die Gewinnchancen auf Zufall oder auf Geschicklichkeit beruhen?.
  • EuGH, 26.06.1997 - C-368/95

    Familiapress

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-124/97
    Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil vom 26. Juni 1997 in der Rechtssache C-368/95 (Familiapress, Slg. 1997, I-3689) bestimmte Spiele den Lotterien mit den im Urteil Schindler untersuchten Merkmalen nicht gleichgestellt.
  • BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 3.01

    Unterhaltungsspiel "Laserdrom"

    Für die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen ist es ohne Belang, dass ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat (Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-124/97, Läärä, Slg. 1999, I-6067, Rn. 31, 35, 36; Urteil vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-7289, Rn. 29, 33, 34).
  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02

    das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der

    Für die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen sei es ohne Belang, dass ein anderer Mitgliedstaat andere Schutzregelungen erlassen habe (vgl. Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-124/97, Läärä u. a., Slg. 1999, I-6067, Randnrn.

    16 Die beiden nach dem Urteil Schindler ergangenen Urteile Läärä u. a. und Zenatti könnten den Eindruck vermitteln, dass der Gerichtshof an der strikten Bindung an eine gemeinsame Rechtsüberzeugung für die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht mehr festhalte.

    38 Vielmehr sind die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen, wie aus einer ständigen Rechtsprechung seit dem Urteil Schindler hervorgeht, nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Läärä u. a., Randnr. 36, Zenatti, Randnr. 34, und vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-6/01, Anomar u. a., Slg. 2003, I-0000, Randnr. 80).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Der Gerichtshof hat ferner hervorgehoben, dass solche Ziele zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (vgl. u. a. Urteile Schindler, Randnr. 58, vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 33, Zenatti, Randnr. 31, vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621, Randnr. 73, und Placanica u. a., Randnr. 46).

    57 und 58, Läärä u. a., Randnrn.

    Er hat ferner klargestellt, dass die Entscheidung über die Frage, ob es zur Erreichung dieser Ziele besser wäre, eine Regelung mit den erforderlichen Auflagen für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu erlassen, statt einer zugelassenen Einrichtung der öffentlichen Hand ein ausschließliches Betriebsrecht zu gewähren, im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die getroffene Wahl im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht unverhältnismäßig erscheint (Urteil Läärä u. a., Randnr. 39).

    Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist anzuerkennen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats im Rahmen des ihnen insoweit zukommenden Wertungsspielraums Grund zu der Annahme haben können, dass es ihnen die Gewährung exklusiver Rechte an eine Einrichtung der öffentlichen Hand, die hinsichtlich ihrer Leitung unmittelbarer staatlicher Aufsicht untersteht, oder einen privaten Veranstalter, dessen Tätigkeiten die Behörden genau überwachen können, erlaubt, die mit dem Glücksspielsektor verbundenen Gefahren zu beherrschen und das legitime Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, wirksamer zu verfolgen, als es bei einem Erlaubnissystem der Fall wäre, nach dem Veranstaltern die Ausübung ihrer Tätigkeiten im Rahmen einer Regelung ohne Ausschließlichkeitscharakter gestattet würde (vgl. in diesem Sinne Urteile Läärä u. a., Randnrn.

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind (vgl. u. a. Urteile Läärä u. a., Randnrn.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1999 - C-124/97   

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https://dejure.org/1999,19921
Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1999 - C-124/97 (https://dejure.org/1999,19921)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.03.1999 - C-124/97 (https://dejure.org/1999,19921)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. März 1999 - C-124/97 (https://dejure.org/1999,19921)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Läärä u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Markku Juhani Läärä, Cotswold Microsystems Ltd und Oy Transatlantic Software Ltd gegen Kihlakunnansyyttäjä (Jyväskylä) und Suomen valtio (Finnischer Staat).

    Freier Dienstleistungsverkehr - Ausschließliches Recht zum Betrieb von Geldspielautomaten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (64)

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1999 - C-124/97
    Das Vaasan Hovioikeus ersucht den Gerichtshof mit den Vorlagefragen um Auslegung der im Urteil Schindler ( 1 ) aufgestellten Grundsätze.

    Ist das Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92, Schindler, dahin auszulegen, daß der darin entschiedene Fall als mit dem vorliegenden Fall vergleichbar anzusehen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81, C.I.L.F.I.T.), und sind die Bestimmungen des EG-Vertrags in der vorliegenden Sache ebenso auszulegen wie in der erstgenannten?.

    Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob und inwieweit auf das vorliegende Verfahren die im Urteil Schindler aufgestellten Grundsätze übertragbar sind.

    In seinem Urteil Schindler stellte der Gerichtshof zunächst fest, daß Lotterien zum "Wirtschaftsleben" im Sinne des EG-Vertrags gehörten, wenn sie eine Einfuhr von Waren oder entgeltliche Dienstleistungen umfaßten.

    Im Urteil Schindler hat der Gerichtshof schließlich angesichts der besonderen Natur der Lotterien zweierlei Kriterien für die rechtliche Beurteilung aufgestellt: Es stehe im Ermessen des nationalen Gesetzgebers, nach Maßgabe seiner am öffentlichen Interesse ausgerichteten Ziele den Kreis der Spieler und allgemeiner - "nach Maßgabe der soziokulturellen Besonderheiten eines jeden Mitgliedstaats" - die Sozialordnung zu schützen, soweit es um die Art und Weise der Veranstaltung der Lotterie, die Höhe der Einsätze sowie die Verwendung der dabei erzielten Gewinne gehe.

    Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Vorschriften des EG-Vertrags - auch, aber nicht nur über den freien Waren-und Dienstleistungsverkehr, wie sie der Gerichtshof insbesondere im Urteil Schindler ausgelegt hat - auf den tatsächlichen und rechtlichen Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar sind.

    Nach meiner Meinung haben gerade diese Unterschiede das vorlegende Gericht daran zweifeln lassen, ob das Urteil Schindler auf den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens gegen Herrn Läärä ist, ohne weiteres übertragen werden kann.

    Entsprechend dem Ersuchen des vorlegenden Gerichts gehe ich von den im Urteil Schindler aufgestellten Grundsätzen auch bei der Prüfung der Frage aus, ob die streitige nationale Regelung, die es in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Dienstleistungserbringern unmöglich macht, im Empfängerstaat Spiele an Spielautomaten anzubieten, den freien grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr beschränkt, den der Vertrag natürlichen Personen und Unternehmen in der Gemeinschaft garantiert.

    Im Urteil Schindler stellte der Gerichtshof fest, daß das Verbot der Veranstaltung großer Lotterien im Inland - unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Mitgliedstaat, in dem der Lotterieveranstalter oder seine Bevollmächtigten ansässig sind- eine Maßnahme sei, die unterschiedslos angewandt werde (vgl. vorstehend, Nr. 10) ( 50 ).

    Die seinerzeitige Analyse des Gerichtshofs im Urteil Schindler sei deshalb auf den vorliegenden Fall zu übertragen, soweit dessen Besonderheiten dem nicht entgegenstünden.

    Nach dem Urteil Schindler sind die Mitgliedstaaten befugt, nach ihrem Ermessen festzulegen, welche Gründe des öffentlichen Interesses gegenüber der in diesem Fall als wirtschaftlich angesehenen Tätigkeit zu schützen sind: Der nationale Gesetzgeber kann neben den Spielern die Sozialordnung allgemein schützen, indem er den soziokulturellen Besonderheiten und den sittlichen Anschauungen in seinem Land Rechnung trägt (vgl. vorstehend, Nr. 13).

    Dies kommt auch im Urteil Schindler klar zum Ausdruck.

    Das Urteil Schindler hat, worauf einige Stimmen im Schrifttum verwiesen haben, nicht näher die Frage behandelt, welches Kriterium auf die Untersuchung der Gleichwertigkeit der Kontrollen anzuwenden ist ( 71 ).

    Nicht zufällig enthält das Urteil Schindler - auch wenn es den Mitgliedstaaten neben der Zuständigkeit für die Festlegung der Anforderungen an den Schutz der Spieler und allgemeiner der Sozialordnung ein Ermessen bei der Entscheidung zuerkennt, die Spieltätigkeiten im Inland unter Beachtung der Vorgaben, die sich aus den nationalen soziokulturellen Traditionen ableiten lassen, zu verbieten oder zu beschränken - einen wichtigen Vorbehalt: Damit eventuelle beschränkende staatliche Maßnahmen durch die vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründe vom Verbot des Artikels 59 EG-Vertrag ausgenommen werden können, dürfen derartige Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht diskriminierend sein (vorstehend, Nr. 13).

    Aus dem Urteil Schindler läßt sich nicht herleiten, daß eine derartige Maßnahme ohne weiteres jeder Kritik entzogen ist.

    ( 1 ) Urteil vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92 (Schindler, Slg. 1994, I-1039).

    ( 14 ) Urteil Schindler (vgl. vorstehend, Fußnote 1), Randnrn.

    ( 21 ) Vgl. Hatzopoulos (Kommentar zum Urteil Schindler in Common Market Law Review 1995, S. 841, insbesondere 851), der darauf hinweist, daß die negative Formulierung in Randnr. 60 dieses Urteils ("zunächst einmal können nämlich die sittlichen, religiösen oder kulturellen Erwägungen, die in allen Mitgliedstaaten zu Lotterien ebenso wie zu den anderen Glücksspielen angestellt werden, nicht außer Betracht bleiben") sowohl das Gewicht, das nach Ansicht des Gerichtshofes diesen Erwägungen beizumessen sei, als auch die eventuellen rechtlichen Konsequenzen einer solchen Auslegung im Dunkeln lasse.

    ( 22 ) Vgl. Urteil Schindler (vorstehend, Fußnote 1), Randnrn.

    ( 30 ) Schlußanträge des Generalanwalts Gulmann vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-275/92 (Slg. 1994, I-1042, Randnr. 27).

    ( 71 ) Nach L. Gormley (siehe: Pay your money and take your chance? in Eur. L. Ref.,1994, S. 644, insbesondere 651 f.) ist das Urteil Schindler unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt offensichtlich nicht leicht in die feststehende Rechtsprechung des Gerichtshofes über die Vereinbarkeit von unterschiedslos anzuwendenden Regelungen mit den Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr einzuordnen.

    Das Urteil Schindler spreche dafür, daß dem Gerichtshof die praktischen Grenzen des Kriteriums der Gleichwertigkeit nicht entgangen seien, das nach seiner Meinung in bezug auf konkrete sozioökonomische Begriffe leichter anwendbar sei als in bezug auf abstraktere Ziele des öffentlichen Interesses, über die er in dieser Rechtssache zu befinden gehabt habe.

  • EuGH, 10.12.1968 - 7/68

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1999 - C-124/97
    ( 31 ) Vgl. Urteil vom 10. Dezember 1968 in der Rechtssache 7/68 (Kommission/Italien, Slg. 1968, 617) über Waren von künstlerischer oder historischer Bedeutung.

    ( 33 ) Urteil vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-158/94 (Kommission/Italien, Slg. 1997, I-5789, Randnrn. 15 bis 20); ebenso Schlußanträge des Generalanwalts Cosmas vom 26. November 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-157/94 bis C-160/94 (Kommission/Niederlande, Kommission/Italien, Kommission/Frankreich und Kommission/Spanien, Slg. 1997, 1-5701, Nr. 15).

    Siehe auch ex mukis Urteile vom 9. luni 1977 in der Rechtssache 90/76 (Van Ameyde/UCI, Slg. 1997, 1091, Randnm. 27 und 28), vom 14. Januar 1988 in der Rechtssache 63/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 29, Randnm. 12 und 13), vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 305/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 1461, Randnm. 18 bis 27), vom 5. Dezember 1989 in der Rechtssache 3/88 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 4035, Randnr. 13), vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-306/89 (Kommission/Griechenland (Slg. 1991, I-5863, Randnm.

    7 und 8), vom 26. April 1994 in der Rechtssache C-272/91 (Kommission/Italien, Slg. 1994, I-1409, Randnm.

    ( 55 ) Vgl. ex multis Urteil vom 5. Juni 1986 in der Rechtssache 103/84 (Kommission/Italien, Slg. 1986, 1759, Randnr. 22).

    ( 74 ) Jedenfalls dürfen die Mitgliedstaaten, wie der Gerichtshof in Auslegung des Artikels 30 des Vertrages festgestellt hatte, keine Ausnahmen von einer grundlegenden Freiheit vorsehen, indem sie selbst an sich zweckmäßige Regelungen oder Praktiken einführen oder beibehalten, deren beschränkende Elemente im wesentlichen in dem Bestreben finden, die Belastungen der Verwaltung oder die öffentlichen Ausgaben zu vermindern, es sei denn, daß ohne diese Regelungen oder Praktiken solche Belastungen oder Ausgaben deutlich die Grenzen dessen überschreiten würden, was vernünftigerweise verlangt werden kann (Urteile vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75, De Peijper, Slg. 1976, 613, Randnr. 18, und vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-128/89, Kommission/Italien, Slg. 1990, I -3239, Randnr. 22).

  • EuGH, 25.07.1991 - C-353/89

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1999 - C-124/97
    ( 52 ) Vgl. Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-353/89 (Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-4069, Randnrn. 21 bis 25), in dem der Gerichtshof die Frage untersucht hat, ob die Verpflichtung der nationalen Sendeanstalten, sich bei der Herstellung ihrer jeweiligen Programme der technischen Mittel eines niederländischen Unternehmens zu bedienen, aus dringenden Gründen des Allgemeininteresses (im vorliegenden Fall der Schutz der Meinungsvielfalt im Rundfunk- und Fernsehbereich sowie der Meinungsfreiheit) gerechtfertigt werden kann.

    die Niederlassung des Monopolunternehmens gelten, zu erlauben, unbeschadet der Möglichkeit, sich zur Rechtfertigung der Monopolregelung auf die Ausnahmen der Artikel 55 und 56 EG-Vertrag oder zwingende Gründe des allgemeinen Wohls zu berufen; vgl. Blum und Logue vorstehend, Fußnote 35, S. 160 f. Bei analoger Anwendung des vom Gerichtshof in der Rechtssache C-353/89 aufgestellten Grundsatzes müßte man jedoch zu dem Schluß kommen, daß eine nationale Regelung, die eine bestimmte Tätigkeit nur einem Wirtschaftsteilnehmer vorbehält, nicht die Niederlassungsfreiheit beeinträchtigt, wenn das daraus sich ergebende Verbot der Gründung und Führung von Unternehmen, die mit dem Monopol im Wettbewerb stehen, sowohl für inländische Bürger (und Unternehmen: vgl. Artikel 58) als auch für Angehörige anderer Mitgliedstaaten gilt.

    Unter Berücksichtigung dieses Interesses der Mitgliedstaaten kann es diesen nicht verboten sein, bei der Umschreibung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, mit denen sie bestimmte Unternehmen betrauen, die eigenen Ziele ihrer staatlichen Politik zu berücksichtigen und diese vermittels von Verpflichtungen und Beschränkungen zu verwirklichen suchen, die sie den fraglichen Unternehmen auferlegen" (vgl. ex multis, Urteil vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-157/94, Kommission/Niederlande, Slg. 1997, I-5699, Randnrn.

    ( 61 ) Vgl. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-288/89 (Collectieve Antennevoorziening Gouda, Slg. 1991, I-4007, Randnr. 12) und in der Rechtssache C-353/89 (vorstehend, Fußnote 52), Randnr. 16; ebenso im Niederlassungsrecht: Urteil vom 28. April 1977 in der Rechtssache 71/76 (Thieffry, Slg. 1977, 765, Randnr. 16).

    13 und 15, und in der Rechtssache C-353/89 (vorstehend, Fußnote 52), Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1999 - C-147/97

    Deutsche Post

    Eine nichtdiskriminierende beschränkende Maßnahme kann bei Fehlen gemeinschaftlicher Harmonisierungsmaßnahmen auch aufgrund von im Allgemeininteresse liegenden zwingenden Erfordernissen gerechtfertigt sein, sofern diese Erfordernisse nicht bereits durch die Vorschriften gewahrt werden, denen die Dienstleistenden im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung unterliegen und die in dieser Weise angeordnete Beschränkung der in Artikel 49 EG garantierten Freiheit erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. u. a. Schlußanträge des Generalanwalts La Pergola vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-124/97, Läärä u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.1999 - C-67/98

    NATIONALE REGELUNG ÜBER DIE BESCHRÄNKUNG VON WETTTÄTIGKEITEN IST VOM

    (29) - Ich teile die Ansichten, die diesbezueglich Generalanwalt Gulmann in den Nrn. 75 und 76 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Schindler, zitiert in Fußnote 1, und Generalanwalt La Pergola in Nr. 28 seiner Schlussanträge vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-124/97 (Markku Juhani Läärä u. a.; nachfolgend: Läärä) zum Ausdruck gebracht haben.
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