Rechtsprechung
   EuGH, 15.11.2012 - C-180/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,34631
EuGH, 15.11.2012 - C-180/11 (https://dejure.org/2012,34631)
EuGH, Entscheidung vom 15.11.2012 - C-180/11 (https://dejure.org/2012,34631)
EuGH, Entscheidung vom 15. November 2012 - C-180/11 (https://dejure.org/2012,34631)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,34631) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2004/48/EG - Vorschriften für die Beweiswürdigung im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem nationalen Gericht, das mit einem Antrag auf Ungültigerklärung eines Gebrauchsmusters befasst ist - Befugnisse des nationalen Gerichts - Pariser Verbandsübereinkunft - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bericap Záródástechnikai

    Richtlinie 2004/48/EG - Vorschriften für die Beweiswürdigung im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem nationalen Gericht, das mit einem Antrag auf Ungültigerklärung eines Gebrauchsmusters befasst ist - Befugnisse des nationalen Gerichts - Pariser Verbandsübereinkunft - ...

  • EU-Kommission

    Bericap

    Richtlinie 2004/48/EG - Vorschriften für die Beweiswürdigung im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem nationalen Gericht, das mit einem Antrag auf Ungültigerklärung eines Gebrauchsmusters befasst ist - Befugnisse des nationalen Gerichts - Pariser Verbandsübereinkunft - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 2004/48/EG - Vorschriften für die Beweiswürdigung im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem nationalen Gericht, das mit einem Antrag auf Ungültigerklärung eines Gebrauchsmusters befasst ist - Befugnisse des nationalen Gerichts - Pariser Verbandsübereinkunft - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Fövárosi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 18. April 2011 - Bericap Záródástechnikai Bt./Plastinnova 2000 Kft.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Fövárosi Bíróság - Auslegung des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des ...

Papierfundstellen

  • GRUR 2013, 203
  • GRUR Int. 2013, 86
  • EuZW 2013, 400
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-180/11
    Den nationalen Gerichten steht es zudem frei, diese Möglichkeit in jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten, wahrzunehmen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, Slg. 2010, I-8889, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass eine nationale Verfahrensvorschrift nicht die Befugnis der nicht in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichte in Frage stellen kann, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, wenn sie, wie im Ausgangsverfahren, Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts haben (Urteile Elchinov, Randnr. 25, und vom 20. Oktober 2011, 1nteredil, C-396/09, Slg. 2011, I-9915, Randnr. 35).

    Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass es einem Gericht, das nicht in letzter Instanz entscheidet, freistehen muss, dem Gerichtshof die Fragen vorzulegen, bei denen es Zweifel hat, wenn es der Ansicht ist, dass es aufgrund der rechtlichen Beurteilung des übergeordneten Gerichts zu einem unionsrechtswidrigen Urteil gelangen könnte (vgl. Urteil Elchinov, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-180/11
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, vom 15. Juni 2006, Acereda Herrera, C-466/04, Slg. 2006, I-5341, Randnr. 48, und vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25).
  • EuGH, 12.07.2005 - C-154/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-180/11
    Wie aus Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hervorgeht, setzt ein Verfahren, das die Durchsetzung eines Rechts des geistigen Eigentums sicherstellen soll, voraus, dass dieses Recht rechtmäßig erworben wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, Slg. 2005, I-6451, Randnr. 128).
  • EuGH, 15.06.2006 - C-466/04

    Acereda Herrera - Soziale Sicherheit - In einem anderen Mitgliedstaat entstandene

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-180/11
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, vom 15. Juni 2006, Acereda Herrera, C-466/04, Slg. 2006, I-5341, Randnr. 48, und vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-180/11
    Hierzu genügt die Feststellung, dass die Frage, ob ein Verfahren zur Ungültigerklärung eines Gebrauchsmusters ein Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung von Rechten des geistigen Eigentums darstellt, nicht die Zulässigkeit der Vorlagefragen betrifft, sondern deren Kern (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnr. 30, und vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, Slg. 2010, I-10055, Randnr. 27).
  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-180/11
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, vom 15. Juni 2006, Acereda Herrera, C-466/04, Slg. 2006, I-5341, Randnr. 48, und vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25).
  • EuGH, 11.09.2007 - C-431/05

    Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos - Übereinkommen zur Errichtung der

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-180/11
    Nach ständiger Rechtsprechung sind deshalb die Vorschriften des TRIPS-Übereinkommens fortan integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung, und in deren Rahmen ist der Gerichtshof zuständig, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Übereinkommens zu befinden (vgl. Urteil vom 11. September 2007, Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos, C-431/05, Slg. 2007, I-7001, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus EuGH, 15.11.2012 - C-180/11
    Hierzu genügt die Feststellung, dass die Frage, ob ein Verfahren zur Ungültigerklärung eines Gebrauchsmusters ein Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung von Rechten des geistigen Eigentums darstellt, nicht die Zulässigkeit der Vorlagefragen betrifft, sondern deren Kern (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnr. 30, und vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, Slg. 2010, I-10055, Randnr. 27).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-32/11

    Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten

    Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Gerichtshof die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, sowie vom 15. November 2012, Bericap Záródástechnikai, C-180/11, Randnr. 58).
  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2004/48 nicht darauf abzielen, alle Aspekte im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums zu regeln, sondern nur diejenigen, die zum einen eng mit der Durchsetzung dieser Rechte verbunden sind und zum anderen Verletzungen dieser Rechte betreffen, indem sie das Vorhandensein wirksamer Rechtsbehelfe vorschreiben, die dazu bestimmt sind, jede Verletzung eines bestehenden Rechts des geistigen Eigentums zu verhüten, abzustellen oder zu beheben (vgl. Urteil Bericap Záródástechnikai, C-180/11, EU:C:2012:717, Rn. 75).

    Außerdem ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48, dass deren Bestimmungen nur die Durchsetzung der verschiedenen Rechte sicherstellen, die Personen gehören, die Rechte des geistigen Eigentums erworben haben, d. h. den Inhabern solcher Rechte, und nicht dahin ausgelegt werden können, dass sie die verschiedenen Maßnahmen und Verfahren regeln sollen, die Personen zur Verfügung gestellt werden, die selbst nicht Inhaber solcher Rechte sind, und die nicht ausschließlich eine Verletzung dieser Rechte betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bericap Záródástechnikai, EU:C:2012:717, Rn. 77).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-688/17

    Bayer Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Patente -

    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 15. November 2012, Bericap Záródástechnikai (C-180/11, EU:C:2012:717, Rn. 68 und 69), bekräftigt hat, geht aus den Bestimmungen von Art. 41 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des TRIPS-Übereinkommens hervor, dass die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sicherstellen, dass "Durchsetzungsverfahren mit genau bestimmten Merkmalen" in ihrem Recht vorgesehen werden, was bedeutet, dass sie verpflichtet sind, im Wege der Rechtsetzung "Maßnahmen zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, die mit dem in diesen Bestimmungen näher Dargelegten in Einklang stehen, in ihr innerstaatliches Recht aufzunehmen".

    6 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass "die Vorschriften des TRIPS-Übereinkommens fortan integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung [sind], und [dass] in deren Rahmen ... der Gerichtshof zuständig [ist], im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Übereinkommens zu befinden", vgl. insbesondere Urteile vom 11. September 2007, Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos (C-431/05, EU:C:2007:496, Rn. 31), und vom 15. November 2012, Bericap Záródástechnikai (C-180/11, EU:C:2012:717, Rn. 67).

    16 Vgl. Urteil vom 15. November 2012, Bericap Záródástechnikai (C-180/11, EU:C:2012:717, Rn. 72).

    17 Vgl. Urteil vom 15. November 2012, Bericap Záródástechnikai (C-180/11, EU:C:2012:717, Rn. 75).

  • EuGH, 27.02.2024 - C-382/21

    EUIPO/ The KaiKai Company Jaeger Wichmann - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

    Daraus folgt, dass die Verordnung Nr. 6/2002 so weit wie möglich im Einklang mit dem TRIPS-Übereinkommen und demnach mit den in der Pariser Verbandsübereinkunft aufgestellten Regeln, die wie ihr Art. 4 in das TRIPS-Übereinkommen aufgenommen wurden, auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 15. November 2012, Bericap Záródástechnikai, C-180/11, EU:C:2012:717, Rn. 70 und 82, sowie vom 11. November 2020, EUIPO/John Mills, C-809/18 P, EU:C:2020:902, Rn. 64 und 65).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-414/11

    Das Übereinkommen über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zurückweisung des Vorabentscheidungsersuchens eines nationalen Gerichts dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, und vom 15. November 2012, Bericap Záródástechnikai, C-180/11, Randnr. 58).
  • EuG, 14.04.2021 - T-579/19

    The KaiKai Company Jaeger Wichmann/ EUIPO (Appareils de gymnastique ou de sport)

    Überdies ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach die in einem Akt des sekundären Unionsrechts enthaltenen Begriffe, auch wenn die Union nicht Vertragspartei einer von ihren Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Übereinkunft ist, aber aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags, dem sie beigetreten ist, die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dieser Übereinkunft nicht beeinträchtigen darf, so auszulegen sind, dass sie mit der betreffenden Übereinkunft und dem genannten Vertrag vereinbar bleiben, wobei auch der Kontext dieser Begriffe und die Zielsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Übereinkünfte im Bereich des geistigen Eigentums zu berücksichtigen sind; diese Rechtsprechung gilt nicht nur für das Markenrecht, sondern auch für andere Bereiche des Rechts des geistigen Eigentums (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 50 und 56, und vom 15. November 2012, Bericap Záródástechnikai, C-180/11, EU:C:2012:717, Rn. 69 und 70).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2014 - C-435/12

    ACI Adam u.a. - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte -

    81 - Urteil vom 15. November 2012, Bericap Záródástechnikai (C-180/11, Rn. 75).

    84 - Vgl. Urteil Bericap Záródástechnikai (Rn. 78).

  • EuGH, 06.11.2014 - C-42/13

    'Cartiera dell''Adda und Cartiera di Cologno' - Öffentliche Aufträge - Grundsätze

    Den nationalen Gerichten steht es zudem frei, diese Möglichkeit in jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten, wahrzunehmen (Urteil Bericap Záródástechnikai, C-180/11, EU:C:2012:717, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-382/21

    Generalanwältin Capeta: Eine internationale Übereinkunft, deren unmittelbare

    26 Vgl. entsprechend Urteil vom 15. November 2012, Bericap Záródástechnikai (C-180/11, EU:C:2012:717, Rn. 70).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Im Übrigen hat der Gerichtshof auch befunden, dass es einem Gericht, das nicht in letzter Instanz entscheidet, freistehen muss - insbesondere, wenn es der Auffassung ist, dass die rechtliche Beurteilung der übergeordneten Instanz es dazu veranlassen könnte, ein Urteil im Widerspruch zum Unionsrecht zu erlassen -, dem Gerichtshof die Fragen vorzulegen, die es sich stellt( 30 Vgl. Urteile vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf (166/73, EU:C:1974:3, Rn. 4), vom 9. März 2010, ERG u. a. (, EU:C:2010:126, Rn. 32), vom 15. November 2012, Bericap Záródástechnikai (, EU:C:2012:717, Rn. 55), und vom 6. November 2014, Cartiera dell"Adda (, EU:C:2014:2345, Rn. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-681/13

    Diageo Brands - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 09.04.2014 - C-583/12

    Sintax Trading - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2014 - C-516/13

    Dimensione Direct Sales und Labianca - Urheberrecht - Richtlinie 2001/29/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-486/16

    Bankia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherschutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-217/17

    Mast-Jägermeister/ EUIPO - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht