Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2011

Rechtsprechung
   EuGH, 27.03.2012 - C-209/10   

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https://dejure.org/2012,7713
EuGH, 27.03.2012 - C-209/10 (https://dejure.org/2012,7713)
EuGH, Entscheidung vom 27.03.2012 - C-209/10 (https://dejure.org/2012,7713)
EuGH, Entscheidung vom 27. März 2012 - C-209/10 (https://dejure.org/2012,7713)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das hinsichtlich der Beförderung bestimmter adressierter Sendungen zur Erbringung eines Universaldienstes verpflichtet ist - Anwendung von niedrigen Preisen auf bestimmte ehemalige Kunden eines Wettbewerbers - Kein ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Post Danmark

    Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das hinsichtlich der Beförderung bestimmter adressierter Sendungen zur Erbringung eines Universaldienstes verpflichtet ist - Anwendung von niedrigen Preisen auf bestimmte ehemalige Kunden eines Wettbewerbers - Kein ...

  • EU-Kommission

    Post Danmark

    Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das hinsichtlich der Beförderung bestimmter adressierter Sendungen zur Erbringung eines Universaldienstes verpflichtet ist - Anwendung von niedrigen Preisen auf bestimmte ehemalige Kunden eines Wettbewerbers - Kein ...

  • nomos.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    "Post Danmark A/S" - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Niedrigpreispolitik

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbswidrige Niedrigpreispolitik eines Postunternehmens in beherrschender Stellung; Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Højesteret

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung - Kriterien zur Feststellung eines unzulässigen Verdrängungswettbewerbs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 82; AEUV Art. 267
    Wettbewerbswidrige Niedrigpreispolitik eines Postunternehmens in beherrschender Stellung; Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Højesteret

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    "Post Danmark A/S" - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Niedrigpreispolitik

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 3. Mai 2010 - Post Danmark A/S/Konkurrencerådet

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret - Auslegung des Art. 82 EG (jetzt Art. 102 AEUV) - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Postunternehmen in beherrschender Stellung und mit Beförderungspflicht für adressierte Briefe und Pakete, das bei Postwurfsendungen eine ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2012, 922
  • EuZW 2012, 540
  • K&R 2012, 407
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

    Auszug aus EuGH, 27.03.2012 - C-209/10
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass Art. 82 EG nicht nur Verhaltensweisen erfasst, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen kann, sondern auch solche, die sie durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs schädigen (Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, Slg. 2011, I-527, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 82 EG hat nämlich keineswegs zum Ziel, es zu verhindern, dass ein Unternehmen auf einem Markt aus eigener Kraft eine beherrschende Stellung einnimmt (vgl. u. a. Urteil TeliaSonera Sverige, Randnr. 24).

    Der Wettbewerb wird also nicht unbedingt durch jede Verdrängungswirkung verzerrt (vgl. entsprechend Urteil TeliaSonera Sverige, Randnr. 43).

    54 und 55, und TeliaSonera Sverige, Randnrn.

    Ein solches Unternehmen kann dazu insbesondere den Nachweis erbringen, dass entweder sein Verhalten objektiv notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, Slg. 1985, 3261, Randnr. 27) oder dass die dadurch hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch dem Verbraucher zugutekommen (Urteile vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, Slg. 2007, I-2331, Randnr. 86, und TeliaSonera Sverige, Randnr. 76).

  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.03.2012 - C-209/10
    Falls das vorlegende Gericht nach Abschluss dieser Untersuchung jedoch feststellen sollte, dass aufgrund des Verhaltens von Post Danmark wettbewerbswidrige Auswirkungen gegeben sind, ist daran zu erinnern, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung Handlungen, die möglicherweise unter das in Art. 82 EG niedergelegte Verbot fallen, rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, Slg. 1978, 207, Randnr. 184, vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, Slg. 1995, I-743, Randnrn.
  • EuGH, 15.03.2007 - C-95/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON BRITISH AIRWAYS ZURÜCK

    Auszug aus EuGH, 27.03.2012 - C-209/10
    Ein solches Unternehmen kann dazu insbesondere den Nachweis erbringen, dass entweder sein Verhalten objektiv notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, Slg. 1985, 3261, Randnr. 27) oder dass die dadurch hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch dem Verbraucher zugutekommen (Urteile vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, Slg. 2007, I-2331, Randnr. 86, und TeliaSonera Sverige, Randnr. 76).
  • EuGH, 03.10.1985 - 311/84

    CBEM / CLT und IPB

    Auszug aus EuGH, 27.03.2012 - C-209/10
    Ein solches Unternehmen kann dazu insbesondere den Nachweis erbringen, dass entweder sein Verhalten objektiv notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, Slg. 1985, 3261, Randnr. 27) oder dass die dadurch hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch dem Verbraucher zugutekommen (Urteile vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, Slg. 2007, I-2331, Randnr. 86, und TeliaSonera Sverige, Randnr. 76).
  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.03.2012 - C-209/10
    Falls das vorlegende Gericht nach Abschluss dieser Untersuchung jedoch feststellen sollte, dass aufgrund des Verhaltens von Post Danmark wettbewerbswidrige Auswirkungen gegeben sind, ist daran zu erinnern, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung Handlungen, die möglicherweise unter das in Art. 82 EG niedergelegte Verbot fallen, rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, Slg. 1978, 207, Randnr. 184, vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, Slg. 1995, I-743, Randnrn.
  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.03.2012 - C-209/10
    Sie macht insbesondere geltend, dass nach den Kriterien, die sich aus dem Urteil vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission (C-62/86, Slg. 1991, I-3359), nach ihrer "Änderung" durch die Entscheidung 2001/354/EG der Kommission vom 20. März 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/35.141 - Deutsche Post AG) (ABl. L 125, S. 27) ergäben, die dem Coop-Konzern gewährten Preise nur dann als missbräuchlich eingestuft werden könnten, wenn die Absicht, einen Wettbewerber zu verdrängen, nachgewiesen werden könne.
  • EuGH, 02.04.2009 - C-202/07

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON FRANCE TÉLÉCOM BETREFFEND DEN

    Auszug aus EuGH, 27.03.2012 - C-209/10
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung trägt das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369, Randnr. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.03.2000 - C-395/96

    Compagnie maritime belge transports u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.03.2012 - C-209/10
    Nach ständiger Rechtsprechung enthält die Feststellung, dass eine beherrschende Stellung gegeben ist, für sich allein keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen (vgl. Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 57, und vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, Slg. 2000, I-1365, Randnr. 37).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

    Auszug aus EuGH, 27.03.2012 - C-209/10
    104 und 105, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, Slg. 2010, I-9555, Randnrn.
  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.03.2012 - C-209/10
    Nach ständiger Rechtsprechung enthält die Feststellung, dass eine beherrschende Stellung gegeben ist, für sich allein keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen (vgl. Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 57, und vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, Slg. 2000, I-1365, Randnr. 37).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

    [56] Hierbei ist den besonderen rechtlichen und tatsächlichen Umständen des konkreten Falles gebührend Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission

    Ebenso wenig soll diese Vorschrift gewährleisten, dass sich Wettbewerber, die weniger effizient als das Unternehmen in beherrschender Stellung sind, weiterhin auf dem Markt halten (vgl. u. a. Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Leistungswettbewerb kann definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger leistungsfähig und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (vgl. u. a. Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, trägt jedoch eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 57, sowie vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesem Blickwinkel kann nicht jeder Preiswettbewerb als zulässig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 25).

    In diesem Fall ist die Kommission nicht nur verpflichtet, das Ausmaß der beherrschenden Stellung des Unternehmens auf dem maßgeblichen Markt und den Umfang der Markterfassung durch die beanstandete Praxis sowie die Bedingungen und Modalitäten der in Rede stehenden Rabattgewährung, die Dauer und die Höhe dieser Rabatte zu prüfen, sondern sie ist außerdem verpflichtet, das Vorliegen einer eventuellen Strategie zur Verdrängung der mindestens ebenso leistungsfähigen Wettbewerber zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 29).

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Google bezieht sich insoweit auf die Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22), und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134).

    Insoweit erfasst Art. 102 AEUV insbesondere die Verhaltensweisen eines beherrschenden Unternehmens, die zum Nachteil der Verbraucher die Aufrechterhaltung oder den Ausbau des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder die Entwicklung dieses Wettbewerbs durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Wettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Unternehmen abweichen (vgl. Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So verbietet Art. 102 AEUV einem Unternehmen in beherrschender Stellung insbesondere die Anwendung von Praktiken, die eine Verdrängungswirkung entfalten, indem andere Mittel als diejenigen eines Leistungswettbewerbs herangezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 136).

    102 AEUV erfasst nicht nur Verhaltensweisen, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen kann, sondern auch solche, die sie durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs schädigen (Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 171).

    Nach ständiger Rechtsprechung enthält die Feststellung, dass eine beherrschende Stellung gegeben ist, für sich allein nämlich keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen (vgl. Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dieser Hinsicht kann die bloße Ausdehnung der beherrschenden Stellung eines Unternehmens auf einen benachbarten Markt als solche kein Beweis für ein vom normalen Wettbewerb abweichendes Verhalten sein, selbst wenn eine solche Ausdehnung dazu führt, dass Wettbewerber vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134).

    Das BEUC weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 20), festgestellt habe, dass Art. 102 AEUV nicht nur Verhaltensweisen erfasse, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen könne, sondern auch solche, die sie durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs schädigten.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Unternehmen in beherrschender Stellung Handlungen, die möglicherweise unter das in Art. 102 AEUV niedergelegte Verbot fallen, rechtfertigen, indem es den Nachweis erbringt, dass entweder sein Verhalten aus technischer oder wirtschaftlicher Sicht objektiv notwendig ist oder dass die dadurch hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile, die auch den Verbrauchern zugutekommen, ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Effizienzgewinne betrifft, hat das Unternehmen in beherrschender Stellung nachzuweisen, dass die durch das betreffende Verhalten möglicherweise eintretenden Effizienzvorteile wahrscheinlich negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Interessen der Verbraucher auf den betroffenen Märkten ausgleichen, dass diese Effizienzvorteile durch das genannte Verhalten erzielt worden sind oder erzielt werden können und dass dieses Verhalten für das Erreichen der Effizienzvorteile notwendig ist und einen wirksamen Wettbewerb nicht ausschaltet, indem es alle oder die meisten bestehenden Quellen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbs zum Versiegen bringt (Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 42), wodurch ausgeschlossen wird, dass das Unternehmen lediglich vage, allgemeine und theoretische Argumente zu diesem Punkt vorbringt oder sich ausschließlich auf seine eigenen geschäftlichen Interessen stützt (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie oben in Rn. 162 ausgeführt, kann die bloße Ausdehnung der beherrschenden Stellung eines Unternehmens auf einen benachbarten Markt nämlich für sich genommen noch kein Beweis für ein Verhalten sein, das von einem "normalen Wettbewerb" im Sinne des Urteils vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung) abweicht, selbst wenn eine solche Ausdehnung zum Ausscheiden oder zur Marginalisierung von Wettbewerbern führt.

  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Unternehmen in beherrschender Stellung unbenommen bleibt, die Anwendung eines Systems von Ausschließlichkeitsrabatten zu rechtfertigen, insbesondere indem es nachweist, dass sein Verhalten objektiv notwendig ist oder die dadurch möglicherweise hervorgerufene Ausschlusswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch dem Verbraucher zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoffmann-La Roche, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 90, Urteil British Airways des Gerichtshofs, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 85 und 86, und Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, im Folgenden: Urteil Post Danmark, Rn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Urteil Deutsche Telekom des Gerichtshofs (oben in Rn. 98 angeführt) und das Urteil TeliaSonera (oben in Rn. 88 angeführt) betrafen Verhaltensweisen in Bezug auf die Kosten-Preis-Schere, das Urteil Post Danmark (oben in Rn. 94 angeführt) Verhaltensweisen in Bezug auf niedrige Preise, alle Urteile also Preispolitiken.

    Insofern ist auch das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurückzuweisen, im Urteil Post Danmark (oben in Rn. 94 angeführt) gehe es um Treuerabatte, die mit denen des vorliegenden Falls vergleichbar seien.

    In dieser Rechtssache ging es in dem Verfahren vor dem Gerichtshof nämlich um die Verhaltensweise von Post Danmark gegenüber den früheren Kunden ihres Hauptwettbewerbers, die darin bestand, gegenüber den früheren Kunden andere Preise als gegenüber ihren eigenen Kunden zu praktizieren, ohne die erheblichen Preis- und Rabattunterschiede mit Kostenerwägungen begründen zu können, was von der dänischen Wettbewerbsbehörde als "wettbewerbsbezogene Diskriminierung über den Preis" eingestuft worden war (Urteil Post Danmark, oben in Rn. 94 angeführt, Rn. 8).

    Vielmehr ging es in dem Verfahren, in dem das Vorabentscheidungsersuchen ergangen war, ausschließlich um das Vorliegen einer missbräuchlichen Ausnutzung durch Anwendung niedriger und selektiver Preise (Urteil Post Danmark, oben in Rn. 94 angeführt, Rn. 15 bis 17).

    Entsprechend hat der Gerichtshof in Beantwortung der ihm gestellten Frage lediglich auf die Frage geantwortet, unter welchen Umständen eine Niedrigpreispolitik eine Art. 82 EG zuwiderlaufende missbräuchliche Verdrängungspraxis darstellt (Urteil Post Danmark, oben in Rn. 94 angeführt, Rn. 19).

    Dieses Ergebnis wird durch das Urteil TeliaSonera (oben in Rn. 88 angeführt), das Urteil Deutsche Telekom des Gerichtshofs (oben in Rn. 98 angeführt) und das Urteil Post Danmark (oben in Rn. 94 angeführt) nicht in Frage gestellt.

  • EuGH, 06.10.2015 - C-23/14

    Post Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 82 EG - Missbrauch einer

    [49] In letzterer Hinsicht hat das Unternehmen in beherrschender Stellung nachzuweisen, dass die durch das betreffende Verhalten möglicherweise eintretenden Effizienzvorteile wahrscheinliche negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Interessen der Verbraucher auf den betroffenen Märkten ausgleichen, dass diese Effizienzvorteile durch das genannte Verhalten erzielt worden sind oder erzielt werden können und dass dieses Verhalten für das Erreichen der Effizienzvorteile notwendig ist und einen wirksamen Wettbewerb nicht ausschaltet, indem es alle oder die meisten bestehenden Quellen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbs zum Versiegen bringt (Urteil Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 42).

    [54] Dieses Kriterium beruht auf einem Vergleich der von einem Unternehmen in beherrschender Stellung angewandten Preise mit bestimmten Kosten, die diesem Unternehmen entstanden sind, und einer Analyse der Strategie dieses Unternehmens (vgl. Urteil Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 28).

    [55] Das Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers wurde vom Gerichtshof speziell auf Niedrigpreispraktiken in Form von selektiven Preisen und Kampfpreisen (vgl. zu selektiven Preisen Urteil Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 28 bis 35, sowie zu Kampfpreisen Urteile AKZO/Kommission, C-62/86, EU:C:1991:286, Rn. 70 bis 73, und France Télécom/Kommission, C-202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 107 und 108) sowie Margenbeschneidungen (Urteil TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 40 bis 46) angewandt.

    [69] Diese Beurteilung dient der Feststellung, ob das Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung zu einer tatsächlichen oder wahrscheinlichen Verdrängung von Wettbewerbern zum Schaden des Wettbewerbs und damit der Verbraucherinteressen führt (Urteil Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 44).

    [70] Was zweitens die Schwere oder Bedeutung einer wettbewerbswidrigen Wirkung angeht, enthält zwar die Feststellung, dass eine beherrschende Stellung gegeben ist, für sich allein keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen (Urteil Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21), doch kann das Verhalten dieses Unternehmens, da der Markt in seiner Wettbewerbsstruktur bereits geschwächt ist, eine missbräuchliche Ausnutzung seiner beherrschenden Stellung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 123, und France Télécom/Kommission, C-202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 107).

    [71] So hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, eine besondere Verantwortung dafür trägt, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (vgl. Urteil Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.09.2022 - T-604/18

    Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den

    Ein Unternehmen in beherrschender Stellung kann im Fall der Feststellung wettbewerbswidriger Auswirkungen seines Verhaltens Handlungen, die möglicherweise unter das in Art. 102 AEUV niedergelegte Verbot fallen, rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu kann ein solches Unternehmen insbesondere entweder den Nachweis erbringen, dass sein Verhalten objektiv notwendig ist oder den Nachweis, dass die dadurch hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile, die auch dem Verbraucher zugutekommen, ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die zweite Alternative anbelangt, hat das Unternehmen in beherrschender Stellung nachzuweisen, dass die durch das betreffende Verhalten möglicherweise eintretenden Effizienzvorteile die mit ihm einhergehende Verdrängungswirkung ausgleichen, dass diese Effizienzvorteile durch das genannte Verhalten erzielt worden sind oder erzielt werden können und dass dieses Verhalten für das Erreichen der Effizienzvorteile notwendig ist und einen wirksamen Wettbewerb nicht dadurch ausschaltet, dass es alle oder die meisten bestehenden Quellen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbs zum Versiegen bringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 42).

    Um als "ebenso leistungsfähig" wie das marktbeherrschende Unternehmen zu gelten, muss dieser hypothetische Wettbewerber für die Kunden des marktbeherrschenden Unternehmens nicht nur im Hinblick auf den Preis, sondern auch im Hinblick auf Auswahl, Qualität oder Innovation ebenso interessant sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22).

    Zu diesem Zweck hat das Unternehmen in beherrschender Stellung nachzuweisen, dass die durch das betreffende Verhalten möglicherweise eintretenden Effizienzvorteile die mit diesem Verhalten einhergehende Verdrängungswirkung ausgleichen, dass diese Effizienzvorteile durch das genannte Verhalten erzielt worden sind oder erzielt werden können und dass dieses Verhalten für das Erreichen der Effizienzvorteile notwendig ist und einen wirksamen Wettbewerb nicht ausschaltet, indem es alle oder die meisten bestehenden Quellen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbs zum Versiegen bringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 40 bis 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei den positiven externen Effekten, von denen nicht kompatible Android-Forks profitierten, handele es sich zum einen um finanzielle Mitnahmeeffekte, die sich aus der Verringerung der Entwicklungskosten sowohl für das BS als auch für die Anwendungen ergäben, und zum anderen um technische Mitnahmeeffekte, die mit dem Transfer ihrer Technologie verbunden seien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 41 und 42).

  • EuGH, 30.01.2020 - C-307/18

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur

    Zur Beantwortung von Frage 10 b und c ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung nach ständiger Rechtsprechung Handlungen, die möglicherweise unter das Verbot des Art. 102 AEUV fallen, rechtfertigen kann, insbesondere, indem es nachweist, dass die durch sein Verhalten hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch dem Verbraucher zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Unternehmen in beherrschender Stellung hat hierzu nachzuweisen, dass die durch das betreffende Verhalten möglicherweise eintretenden Effizienzvorteile wahrscheinlich negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Interessen der Verbraucher auf den betroffenen Märkten ausgleichen, dass diese Effizienzvorteile durch das genannte Verhalten erzielt worden sind oder erzielt werden können und dass dieses Verhalten für das Erreichen der Effizienzvorteile notwendig ist und einen wirksamen Wettbewerb nicht ausschaltet, indem es alle oder die meisten bestehenden Quellen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbs zum Versiegen bringt (Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 42), wodurch ausgeschlossen wird, dass das Unternehmen lediglich vage, allgemeine und theoretische Argumente zu diesem Punkt vorbringt oder sich ausschließlich auf seine eigenen geschäftlichen Interessen stützt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-23/14

    Post Danmark - Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art.

    13 - Urteile AKZO/Kommission (C-62/86, EU:C:1991:286, Rn. 70), France Télécom/Kommission (C-202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 106), Deutsche Telekom/Kommission (C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 177) und Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 25).

    29 - In diesem Sinne bereits Urteil Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 23 am Ende).

    38 - Urteil Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 25); vgl. außerdem Urteile Deutsche Telekom/Kommission (C-280/08 P, EU:C:2010:603, insbesondere Rn. 177, 183, 196, 203 und 254) und TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, insbesondere Rn. 67, 73 und 94); auch im Urteil AKZO/Kommission (C-62/86, EU:C:1991:286, insbesondere Rn. 71 und 72) wird u. a. auf eine Preis-Kosten-Analyse abgestellt.

    39 - Urteile Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 25) und Deutsche Telekom/Kommission (C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 177, wobei dort in der deutschen Sprachfassung der Ausdruck "u. a." für das französische "notamment" gebraucht wird).

    47 - Urteile France Télécom/Kommission (C-202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 105), Deutsche Telekom/Kommission (C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 83 und 176), TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 24) und Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 20 und 23); ähnlich Urteil British Airways/Kommission (C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 66).

    53 - Urteil TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 64); ähnlich Urteil Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 44), wo von einer "tatsächlichen oder wahrscheinlichen Verdrängung" die Rede ist.

    55 - In diesem Sinne das Urteil Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172), das von "wahrscheinlich negative[n] Auswirkungen auf den Wettbewerb" (Rn. 42) und von einer "tatsächlichen oder wahrscheinlichen Verdrängung[swirkung]" (Rn. 44) spricht.

    57 - Urteil Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 25).

    58 - Urteil Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 41; ähnlich Rn. 17, 22, 27, 29 und 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-307/18

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass ein

    194 Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 57), vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission (C-395/96 P und C-396/96 P, EU:C:2000:132, Rn. 37), und vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21).

    195 Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 24), und vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21).

    196 Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 57), und vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission (C-395/96 P und C-396/96 P, EU:C:2000:132, Rn. 37), und vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 23).

    218 Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. auch Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 140).

    219 Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 42); vgl. auch Rn. 28 ff. der Mitteilung der Kommission - Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen (ABl. 2009, C 45, S. 7).

    221 Urteile vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission (6/72, EU:C:1973:22, Rn. 26), vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 24), und vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 20).

  • EuG, 13.12.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom / Kommission

    Ist eine beherrschende Stellung aus einem ehemaligen gesetzlichen Monopol entstanden, muss dies berücksichtigt werden (Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 23).

    102 AEUV erfasst nicht nur Verhaltensweisen, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwächst, sondern auch solche, die die Verbraucher durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs schädigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 171).

    Aus Rn. 23 des Urteils vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172), auf die sich die Kommission beziehe, gehe hervor, dass ein ehemaliges staatliches Monopol bei der Berücksichtigung des Verhaltens eines Unternehmens relevant sein könne.

    Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung bei der Anwendung von Art. 102 AEUV zu berücksichtigen, dass eine beherrschende Stellung aus einem gesetzlichen Monopol entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission hat sodann auf Rn. 23 des Urteils vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172), verwiesen, wonach, wenn eine beherrschende Stellung aus einem ehemaligen gesetzlichen Monopol entstanden ist, dies berücksichtigt werden muss, und festgestellt, dass dies vorliegend bei der Klägerin der Fall sei.

    Für einen solchen Fall hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, soweit das Unternehmen in beherrschender Stellung seine Preise in einer Höhe festlegt, die die Kosten für den Vertrieb der betreffenden Ware oder für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung im Wesentlichen deckt, ein ebenso leistungsfähiger Wettbewerber wie dieses Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit hat, mit diesen Preisen zu konkurrieren, ohne Verluste zu erleiden, die langfristig untragbar wären (Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 38).

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

  • EuGH, 12.05.2022 - C-377/20

    Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20

    Wettbewerb

  • EuG, 15.06.2022 - T-235/18

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für LTEChipsätze: Das

  • VG Köln, 30.08.2019 - 25 K 5770/16

    Vorgehen der Bundesnetzagentur gegen die Entgelte des Produkts Impulspost

  • OLG Düsseldorf, 08.03.2024 - Kart 9/23
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14

    Generalanwalt Wahl hält das Rechtsmittel von Intel gegen die Festsetzung einer

  • EuG, 26.01.2022 - T-286/09

    Die Entscheidung, mit der die Kommission gegen Intel eine Geldbuße in Höhe von

  • OLG Düsseldorf, 03.04.2019 - Kart 2/18

    Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamtes

  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Shopping) - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-170/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet kann der Inhaber eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21

    Generalanwalt Rantos: Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer

  • EuG, 18.11.2020 - T-814/17

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-152/19

    Slovak Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-240/22

    Kommission/ Intel Corporation - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • VG Köln, 04.12.2018 - 25 K 7243/15

    Price Cap 2015

  • EuGH, 12.01.2023 - C-42/21

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Der Gerichtshof bestätigt das Urteil

  • EuGH, 25.03.2021 - C-165/19

    Slovak Telekom / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-165/19

    Slovak Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2018 - C-256/17

    Sandd - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungsfreiheit - Postdienste -

  • EuG, 20.06.2018 - T-621/16

    Ceské dráhy / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Beschluss, mit dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-123/16

    Orange Polska / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • VG Köln, 26.03.2019 - 25 K 3725/11
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21

    Lietuvos gelezinkeliai/ Kommission

  • EuGH, 19.09.2017 - C-413/14

    Intel / Kommission

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2011 - C-209/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,14881
Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2011 - C-209/10 (https://dejure.org/2011,14881)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.05.2011 - C-209/10 (https://dejure.org/2011,14881)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Mai 2011 - C-209/10 (https://dejure.org/2011,14881)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Post Danmark

    Art. 102 AEUV - Dänischer Markt für die Verteilung von Werbedrucksachen - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Selektive Senkung der Preise für die Verteilung nicht adressierter Sendungen - Preise, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten liegen - Preise, die ...

  • EU-Kommission PDF

    Post Danmark

    Art. 102 AEUV - Dänischer Markt für die Verteilung von Werbedrucksachen - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Selektive Senkung der Preise für die Verteilung nicht adressierter Sendungen - Preise, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten liegen - Preise, die ...

  • EU-Kommission

    Post Danmark

    Art. 102 AEUV - Dänischer Markt für die Verteilung von Werbedrucksachen - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Selektive Senkung der Preise für die Verteilung nicht adressierter Sendungen - Preise, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten liegen - Preise, die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2011 - C-209/10
    16 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission (6/72, Slg. 1973, 215, Randnr. 26), vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission (C-395/96 P und C-396/96 P, Slg. 2000, I-1365, Randnr. 112), vom 15. März 2007, British Airways/Kommission (C-95/04 P, Slg. 2007, I-2331, Randnr. 57), vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C-280/08 P, Slg. 2010, I-9555, Randnr. 173), und vom 17 Februar 2011, TeliaSonera (C-52/09, Slg. 2011, I-527, Randnr. 26).

    18 - Vgl. u. a. Urteile vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission (Randnr. 105), Deutsche Telekom/Kommission (Randnr. 176) und in diesem Sinne Urteil TeliaSonera (Randnr. 24).

    Der Gerichtshof hat auch jüngst auf diese Eigenschaft der Marktmacht von Cewal in der Rechtssache Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission (vgl. Urteil TeliaSonera, Randnr. 81) hingewiesen.

    50 - Vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera (Randnrn. 44 und 45).

  • EuGH, 02.04.2009 - C-202/07

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON FRANCE TÉLÉCOM BETREFFEND DEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2011 - C-209/10
    Dieser Ansatz ist u. a. in den Urteilen vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission (C-333/94 P, Slg. 1996, I-5951, Randnr. 41), und vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission (C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369, Randnr. 109), bestätigt worden.

    Das beim Gerichtshof gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel (entschieden mit Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P) betraf diesen Punkt nicht.

  • EuG, 12.12.1991 - T-30/89

    Hilti AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Bolzen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2011 - C-209/10
    In der gegen diese Entscheidung erhobenen Nichtigkeitsklage (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991, Hilti/Kommission, T-30/89, Slg. 1991, II-1439) argumentierte Hilti zu einem Teil sehr allgemein und nicht speziell im Hinblick auf die selektiven Preisnachlässe; das Gericht wies dieses Vorbringen in Randnr. 100 seines Urteils zurück; zu einem anderen Teil räumte Hilti bestimmte ihr von der Kommission vorgeworfene Verhaltensweisen ein, was das Gericht einfach nur festzustellen hatte (vgl. Randnr. 101 dieses Urteils).
  • EuG, 08.10.1996 - T-24/93

    Compagnie maritime belge transports SA und Compagnie maritime belge SA,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2011 - C-209/10
    26 - Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 1996 (T-24/93 bis T-26/93 und T-28/93, Slg. 1996, II-1201) und angeführtes Urteil des Gerichtshofs.
  • EuGH, 10.07.2001 - C-497/99

    Irish Sugar / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2011 - C-209/10
    27 - Urteile des Gerichts vom 7. Oktober 1999 (T-228/97, Slg. 1999, II-2969) und des Gerichtshofs vom 10. Juli 2001 (C-497/99 P, Slg. 2001, I-5333).
  • EuG, 07.10.1999 - T-228/97

    Irish Sugar / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2011 - C-209/10
    27 - Urteile des Gerichts vom 7. Oktober 1999 (T-228/97, Slg. 1999, II-2969) und des Gerichtshofs vom 10. Juli 2001 (C-497/99 P, Slg. 2001, I-5333).
  • EuGH, 02.03.1994 - C-53/92

    Hilti / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2011 - C-209/10
    Das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel (Urteil vom 2. März 1994, Hilti/Kommission, C-53/92 P, Slg. 1994, I-667) betraf nicht die Feststellungen in diesen Randnummern des Urteils des Gerichts.
  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2011 - C-209/10
    16 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission (6/72, Slg. 1973, 215, Randnr. 26), vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission (C-395/96 P und C-396/96 P, Slg. 2000, I-1365, Randnr. 112), vom 15. März 2007, British Airways/Kommission (C-95/04 P, Slg. 2007, I-2331, Randnr. 57), vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C-280/08 P, Slg. 2010, I-9555, Randnr. 173), und vom 17 Februar 2011, TeliaSonera (C-52/09, Slg. 2011, I-527, Randnr. 26).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2011 - C-209/10
    5 - Vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 2008, Varec (C-450/06, Slg. 2008, I-581, Randnr. 23), und vom 1. Juli 2008, MOTOE (C-49/07, Slg. 2008, I-4863, Randnr. 30).
  • EuGH, 16.03.2000 - C-395/96

    Compagnie maritime belge transports u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2011 - C-209/10
    16 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission (6/72, Slg. 1973, 215, Randnr. 26), vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission (C-395/96 P und C-396/96 P, Slg. 2000, I-1365, Randnr. 112), vom 15. März 2007, British Airways/Kommission (C-95/04 P, Slg. 2007, I-2331, Randnr. 57), vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C-280/08 P, Slg. 2010, I-9555, Randnr. 173), und vom 17 Februar 2011, TeliaSonera (C-52/09, Slg. 2011, I-527, Randnr. 26).
  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

  • EuGH, 14.02.2008 - C-450/06

    Varec - Öffentliche Aufträge - Klage - Richtlinie 89/665/EWG - Wirksame

  • EuG, 30.01.2007 - T-340/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN FRANCE TÉLÉCOM WEGEN DES MISSBRAUCHS EINER

  • EuGH, 14.11.1996 - C-333/94

    Tetra Pak / Kommission

  • EuGH, 15.03.2007 - C-95/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON BRITISH AIRWAYS ZURÜCK

  • EuG, 12.09.2007 - T-60/05

    UFEX u.a. / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

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