Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 23.10.2003 - C-245/01   

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https://dejure.org/2003,1436
EuGH, 23.10.2003 - C-245/01 (https://dejure.org/2003,1436)
EuGH, Entscheidung vom 23.10.2003 - C-245/01 (https://dejure.org/2003,1436)
EuGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2003 - C-245/01 (https://dejure.org/2003,1436)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 89/552/EWG - Artikel 11 Absatz 3 - Fernsehen - Fernsehwerbung - Werbeunterbrechungen audiovisueller Werke - Begriff der Reihen

  • Europäischer Gerichtshof

    RTL Television

  • EU-Kommission PDF

    RTL Television GmbH gegen Niedersächsische Landesmedienanstalt für privaten Rundfunk.

    Richtlinie 89/552 des Rates, Artikel 11 Absatz 3
    1. Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von Fernsehsendungen - Richtlinie 89/552 - Fernsehwerbung - Häufigkeit von Werbeunterbrechungen bei Fernsehsendungen - Verstärkter Schutz audiovisueller Werke - Fernsehfilme" - Begriff - Fernsehfilme, die nach ihrer ...

  • EU-Kommission

    RTL Television GmbH gegen Niedersächsische Landesmedienanstalt für privaten Rundfunk

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit über die Entscheidung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung über den Verstoß gegen die Vorschriften über die Häufigkeit von Werbeunterbrechungen bei der Ausstrahlung bestimmter Filme durch RTL; Begriff Fernsehfilme im Sinne von ...

  • Judicialis

    Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in d... er Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parla Art. 3 Abs. 1; ; Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parla Art. 11 Abs. 3; ; Europäische Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen Art. 14; ; Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Art. 10; ; Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinigten Deutschland vom 31. August 1991 § 26

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 89/552/EWG - Artikel 11 Absatz 3 - Fernsehen - Fernsehwerbung - Werbeunterbrechungen audiovisueller Werke - Begriff der Reihen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Häufigere Werbeunterbrechungen nicht schon durch formales Zusammenfassen mehrerer Filme zu »Reihen« zulässig

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    RTL Television

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Auslegung der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Niedersachsen ./. RTL: Streit beendet

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    RTL muss die Anzahl seiner Werbeunterbrechungen einschränken

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Niedersachsen ./. RTL: Streit beendet

Sonstiges (2)

  • urheberrecht.org (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    RTL zahlt 9,9 Millionen Euro Geldbuße

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Auslegung des Artikels 11 Absatz 3 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2004, 242
  • DVBl 2004, 185
  • ZUM 2003, 949
  • afp 2003, 532
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 28.10.1999 - C-6/98

    ARD

    Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-245/01
    Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits entschieden, dass der Schutz der Verbraucher gegen ein Übermaß an kommerzieller Werbung und die Erhaltung einer bestimmten Programmqualität im Rahmen der Kulturpolitik Ziele sind, die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs im Bereich der Fernsehwerbung durch die Mitgliedstaaten rechtfertigen können (vgl. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-288/89, Collectieve Antennevoorziening Gouda, Slg. 1991, I-4007, Randnr. 27, und vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-6/98, ARD, Slg. I-7599, Randnr. 50).
  • EuGH, 12.12.1996 - C-320/94

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE 89/552/EWG ÜBER

    Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-245/01
    Diese Zielsetzung ergibt sich auch aus den Punkten 245 und 246 des Erläuternden Berichts, der dem Fernsehübereinkommen beigefügt ist, das gleichzeitig mit der Richtlinie 89/552 ausgearbeitet wurde und auf das in ihrer vierten Begründungserwägung Bezug genommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 1996 in den Rechtssachen C-320/94, C-328/94, C-329/94 und C-337/94 bis C-339/94, RTI u. a., Slg. 1996, I-6471, Randnr. 33).
  • EuGH, 09.01.2003 - C-257/00

    Givane u.a.

    Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-245/01
    Die Bestimmung ist daher anhand von Sinn und Zweck der Regelung auszulegen, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-257/00, Givane u. a., Slg. I-345, Randnr. 37).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-288/89

    Stichting Collectieve Antennevoorziening Gouda / Commissariaat voor de Media

    Auszug aus EuGH, 23.10.2003 - C-245/01
    Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits entschieden, dass der Schutz der Verbraucher gegen ein Übermaß an kommerzieller Werbung und die Erhaltung einer bestimmten Programmqualität im Rahmen der Kulturpolitik Ziele sind, die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs im Bereich der Fernsehwerbung durch die Mitgliedstaaten rechtfertigen können (vgl. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-288/89, Collectieve Antennevoorziening Gouda, Slg. 1991, I-4007, Randnr. 27, und vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-6/98, ARD, Slg. I-7599, Randnr. 50).
  • KG, 08.01.2019 - 5 U 83/18

    Kennzeichnungspflicht für Influencer auf Instagram: Nicht alles ist Werbung

    Die Medienfreiheit schützt auch die mit der Medienarbeit verbundene Werbetätigkeit (Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 3. Aufl., Art. 11, Rn 18), so dass Vorgaben, die die Kennzeichnung von Werbung regeln, grundsätzlich die Medienfreiheit beeinträchtigen können (EuGH GRUR Int 2004, 242, Rn 68; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 3. Aufl., Art. 11, Rn 23).

    (vgl. auch EuGH GRUR Int 2004, 242, Rn 70).

    Zur Verhältnismäßigkeit der Einschränkung ist festzustellen, dass die angefochtene Einschränkung der Medienfreiheit nicht den Inhalt der Werbebotschaft betrifft, da sie kein Verbot, sondern lediglich eine Verpflichtung zur Kennzeichnung der Werbebotschaften enthält (vgl. auch EuGH GRUR Int 2004, 242, Rn 72).

  • OLG Karlsruhe, 09.09.2020 - 6 U 38/19

    Tap-Tags - Unterlassungsanspruch bei fehlender Kenntlichmachung des kommerziellen

    Die Richtlinie folgt damit der Vorgabe des Art. 38 GRCh, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen (vgl. auch EuGH, Urt. v. 23.10.2003, C-245/01 - RTL Television GmbH ./. Niedersächsische Landesmedienanstalt für privaten Rundfunk, GRUR Int. 2004, 242, 244 f.).

    Das Verbot betrifft zudem nicht den Inhalt der Kommunikation, sondern verpflichtet die Beklagte lediglich, die Botschaft als Werbung zu kennzeichnen (vgl. auch EuGH, a.a.O., GRUR Int. 2004, 242, 245).

  • EuGH, 03.02.2021 - C-555/19

    Das Verbot, im Rahmen bundesweit ausgestrahlter deutscher Fernsehprogramme

    Da die in Art. 11 der Charta und in Art. 10 der EMRK verankerte Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Art. 52 Abs. 3 der Charta und den Erläuterungen zu ihrem Art. 11 in der Charta und der EMRK die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, beeinträchtigt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Maßnahme, soweit sie die Möglichkeiten der nationalen Fernsehveranstalter beschränkt, regionale Fernsehwerbung für die betreffenden Werbetreibenden auszustrahlen, diese Grundfreiheit der Fernsehveranstalter (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 1997, Familiapress, C-368/95, EU:C:1997:325, Rn. 26, vom 23. Oktober 2003, RTL Television, C-245/01, EU:C:2003:580, Rn. 68, sowie vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 64 und 65).

    Nach dieser Rechtsprechung ist dies gerade in der Wirtschaft und besonders in einem so komplexen und fluktuierenden Bereich wie der Werbung unerlässlich (Urteil vom 23. Oktober 2003, RTL Television, C-245/01, EU:C:2003:580, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Köln, 19.02.2021 - 6 U 103/20

    "Diana zur Löwen"

    Die Befürchtungen der Beklagten, dass ihre Tätigkeit durch eine solche Pflicht insgesamt begrenzt oder beeinträchtigt werden könnte, sind insoweit unbegründet (so allgemein zu Werbebegrenzungen im Rundfunk EuGH GRUR Int. 2004, 242 Rn. 72).
  • EuGH, 25.03.2004 - C-71/02

    Karner

    Dies gilt namentlich für den Gebrauch der Meinungsfreiheit im Geschäftsverkehr, besonders in einem Bereich, der so komplex und wandelbar ist wie die Werbung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-245/01, RTL Television, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 73, und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteile Markt intern Verlag GmbH und Klaus Beermann vom 20. November 1989, Reports of judgments and decisions , Serie A, Nr. 165, § 33, und VGT Verein gegen Tierfabriken/Schweiz vom 28. Juni 2001, Reports of judgments and decisions 2001-VI, §§ 69 bis 70).
  • VGH Bayern, 10.07.2006 - 22 BV 05.457

    Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private

    Besagte Maßgaben genügen als gesetzesvertretendes Übergangsrecht für die Übergangszeit längstens bis zum 31. Dezember 2007 den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben namentlich des Urteils des EuGH vom 6. November 2003 - Rs C-245/01 - Gambelli, aber auch des Urteils des EuGH vom 13. November 2003 - Rs C-92/02 - Lindman.
  • EuGH, 02.06.2005 - C-89/04

    EIN "PAY PER VIEW"-DIENST, DER IN DER SENDUNG VON FÜR DIE ALLGEMEINHEIT

    Ebenso geht aus den Nummern 83 und 84 des Erläuternden Berichtes zum Europäischen Übereinkommen über grenzüberschreitendes Fernsehen vom 5. Mai 1989, das gleichzeitig mit der Richtlinie 89/552 ausgearbeitet wurde und auf das diese sich in ihrer vierten Begründungserwägung bezieht, hervor, dass der zeitversetzte Videoabruf kein "Kommunikationsdienst ... auf individuellen Abruf" ist, wobei dieser Begriff dem in Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/552 verwendeten entspricht und damit in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fällt (vgl. in diesem Sinne zu anderen Punkten des Erläuternden Berichtes zum Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen Urteile vom 12. Dezember 1996 in den Rechtssachen C-320/94, C-328/94, C-329/94 und C-337/94 bis C-339/94, RTI u. a., Slg. 1996, I-6471, Randnr. 33, und vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-245/01, RTL Television, Slg. 2003, I-12489, Randnr. 63).
  • EuGH, 18.10.2007 - C-195/06

    Österreichischer Rundfunk - Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von

    Dem Schutz der Verbraucher als Zuschauer gegen übermäßige Werbung kommt somit im Rahmen des Ziels der Richtlinie 89/552 eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, RTL Television, C-245/01, Slg. 2003, I-12489, Randnr. 64).
  • OVG Niedersachsen, 02.12.2004 - 7 LB 44/02

    Umfassende gerichtliche Kontrolle von Verwaltungsakten auf Grund des Klagerechtes

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH müssen die verschiedenen Sprachfassungen einer Gemeinschaftsvorschrift einheitlich ausgelegt werden; falls die Fassungen voneinander abweichen, muss die Vorschrift daher anhand von Sinn und Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. EuGH, Urt. v. 09.01.2003 - C-257/00 -, Slg. 2003, I-345, Rn. 37 m.w.N.; zuletzt EuGH, Urt. v. 23.10.2003 - C-245/01 -, DVBl. 2004, 185 (187), Rn. 98 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-36/02

    GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL IST DER ANSICHT, DASS DAS DEUTSCHE VERBOT DES BETRIEBS

    32 - Urteil vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-245/01 (RTL Television, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-234/12

    Sky Italia - Richtlinie 2010/13/EU - Audiovisuelle Mediendienste - Begrenzung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2010 - C-316/09

    MSD Sharp & Dohme - Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-555/19

    Fussl Modestraße Mayr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Fernsehen - Richtlinie

  • LG Köln, 14.09.2021 - 31 O 88/21

    Die Haftung der Influencer-Agentur für Kennzeichnungsverstöße

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2006 - C-380/03

    GENERALANWALT PHILIPPE LÉGER SCHLÄGT VOR, DIE VON DEUTSCHLAND GEGEN DIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-303/05

    GENERALANWALT RUIZ-JARABO IST DER ANSICHT, DASS DER EUROPÄISCHE HAFTBEFEHL MIT

  • EuGH, 24.11.2011 - C-281/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-255/21

    Reti Televisive Italiane - Vorabentscheidungsersuchen - Audiovisuelle

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   Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-245/01   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    RTL Television

  • EU-Kommission PDF

    RTL Television GmbH gegen Niedersächsische Landesmedienanstalt für privaten Rundfunk.

  • EU-Kommission

    RTL Television GmbH gegen Niedersächsische Landesmedienanstalt für privaten Rundfunk

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EGMR, 24.02.1994 - 15450/89

    CASADO COCA v. SPAIN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-245/01
    - 95/0074 (COD), 31. Mai 1995, S. 49.10: - EGMR, Urteil Cassado Coca/Spanien vom 24. Februar 1994, Serie A, Nr. 285.11: - EGMR, Urteil VGT Verein Gegen Tierfabriken/Schweiz vom 28. Juni 2001, noch nicht veröffentlicht, § 69. .
  • EuGH, 28.10.1999 - C-6/98

    ARD

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-245/01
    7: - Vgl. Nr. 10 meiner Schlussanträge in der Rechtssache C-6/98 (ARD, Urteil vom 28. Oktober 1999, Slg. 1999, I-7599).
  • EuGH, 12.12.1996 - C-320/94

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE 89/552/EWG ÜBER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-245/01
    5: - Bulletin der EG, Nr. 12/1988, S. 11.6: - Urteil vom 12. Dezember 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-320/94, C-328/94, C-329/94, C-337/94, C-338/94 und C-339/94 (RTI u. a., Slg. 1996, I-6471, Randnr. 33).
  • EuGH, 09.02.1995 - C-412/93

    Leclerc-Siplec / TF1 und M6

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-245/01
    1997, L 202, S. 60.4: - Urteil vom 9. Februar 1995 in der Rechtssache C-412/93 (Leclerc-Siplec, Slg. 1995, I-179, Randnrn.
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