Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 07.01.2003 - C-306/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,841
EuGH, 07.01.2003 - C-306/99 (https://dejure.org/2003,841)
EuGH, Entscheidung vom 07.01.2003 - C-306/99 (https://dejure.org/2003,841)
EuGH, Entscheidung vom 07. Januar 2003 - C-306/99 (https://dejure.org/2003,841)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vierte Richtlinie 78/660/EWG - Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen - Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts in einem Kontext, in dem es nicht unmittelbar anwendbar ist - Rückstellungen für das Risiko aus einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    BIAO

  • EU-Kommission PDF

    Banque internationale pour l'Afrique occidentale SA (BIAO) gegen Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg.

    Artikel 234 EG; Richtlinie 78/660 des Rates
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Auslegung des Gemeinschaftsrechts in einem Zusammenhang, in dem es nicht unmittelbar anwendbar ist - Zulässigkeit der vorgelegten Fragen im konkreten Fall

  • EU-Kommission

    Établissements Toulorge gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Vorschriften über die Organe

  • Simons & Moll-Simons

    Richtlinie 78/660/EWG Art. 20 Abs. 1, Art. 14, Art. 31 Abs. 1 Buchst. e; BiRiLG

  • Wolters Kluwer

    Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen; Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts in einem Kontext, in dem es nicht unmittelbar anwendbar ist; Rückstellungen für das Risiko aus einer Kreditgarantie; Berücksichtigung der ...

  • Judicialis

    Vierte Richtlinie 78/660/EWG

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Europäische und nationale Rechnungslegungsstandards - BIAO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vierte Richtlinie 78/660/EWG - Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen - Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts in einem Kontext, in dem es nicht unmittelbar anwendbar ist - Rückstellungen für das Risiko aus einer ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vierte Richtlinie 78/660/EWG ? Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ? Zuständigkeit des EuGH für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts in einem Kontext, in dem es nicht unmittelbar anwendbar ist ? Rückstellungen für das Risiko aus einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Auswirkungen der europäischen Bilanzrichtlinie auf das deutsche Steuerbilanzrecht

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RL 78/660/EWG Art. 14, 20 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 Buchst. c bb, e; HGB § ... 238 Abs. 1, § 239 Abs. 2, § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1, 2, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 251 Satz 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 1 Satz 2, § 264 Abs. 1, 2, § 268 Abs. 7, § 289 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1
    Keine rückwirkende Neubewertung bei Kreditrückzahlung nach dem Bilanzstichtag

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    BIAO

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Auswirkungen der europäischen Bilanzrichtlinie auf das deutsche Steuerbilanzrecht

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    BiRiLi, EWGRL 660/78, Richtlinie 78/660/EWG
    Bilanzrichtlinie; Kreditrisiko; Wertaufhellung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Artikels 234 EG - Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts in einem Zusammenhang, in dem dieses nicht unmittelbar anwendbar ist (auf die handelsrechtlichen Bilanzvorschriften gestütztes nationales Steuerrecht) - Auslegung der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2003, 355
  • BB 2003, 363
  • DB 2003, 181
  • BStBl II 2004, 144
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 14.09.1999 - C-275/97

    DE + ES Bauunternehmung

    Auszug aus EuGH, 07.01.2003 - C-306/99
    Dieser Grundsatz gebietet zum einen, dass die Jahresabschlüsse der Gesellschaften die Tätigkeiten und Vorgänge wiedergeben, die sie beschreiben sollen, und zum anderen, dass die Angaben so gemacht werden, dass sie möglichst verlässlich und in möglichst geeigneter Weise das Informationsbedürfnis Dritter befriedigen, ohne die Interessen der Gesellschaft zu beeinträchtigen (Urteil vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-275/97, DE + ES Bauunternehmung, Slg. 1999, I-5331, Randnrn.

    Mit den Grundsätzen der Vorsicht und des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes wäre es nämlich nicht vereinbar, wenn ein wahrscheinlicher oder sicherer Verlust in der Bilanz nicht ausdrücklich erwähnt würde (vgl. in diesem Sinne in einem anderen Kontext Urteil DE + ES Bauunternehmung, Randnr. 26).

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass eine Abweichung nach Absatz 2 dieser Bestimmung angebracht sein kann, wenn im Licht des Grundsatzes des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes eine Einzelbewertung kein den tatsächlichen Verhältnissen soweit wie möglich entsprechendes Bild der Finanzlage der betreffenden Gesellschaft vermitteln würde (Urteil DE + ES Bauunternehmung, Randnrn.

  • EuGH, 27.06.1996 - C-234/94

    Tomberger / Gebrüder von der Wettern

    Auszug aus EuGH, 07.01.2003 - C-306/99
    Was schließlich den Inhalt der Bestimmungen der Vierten Richtlinie betrifft, so gilt sowohl nach ihrer vierten Begründungserwägung als auch nach ihrem Artikel 2 Absatz 3 der fundamentale Grundsatz, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermitteln muss (vgl. Urteil vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-234/94, Tomberger, Slg. 1996, I-3133, Randnr. 17, berichtigt durch Beschluss vom 10. Juli 1997, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Einhaltung dieses Grundsatzes die Berücksichtigung aller Faktoren gebietet, die sich tatsächlich auf das fragliche Geschäftsjahr beziehen, wie realisierte Gewinne, Aufwendungen, Erträge, Risiken und Verluste (Urteil Tomberger, Randnr. 22).

    Dass Umstände wie die Verringerung oder der Wegfall eines solchen Risikos im Jahresabschluss völlig unerwähnt bleiben, kann jedoch irreführend sein und daher gegen den Grundsatz des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes verstoßen (in diesem Sinne Urteil Tomberger, Randnr. 22).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 07.01.2003 - C-306/99
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten nach Artikel 234 EG allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-218/00, Cisal, Slg. 2002, I-691, Randnr. 18).

    Der Gerichtshof ist somit grundsätzlich gehalten, über ein Vorabentscheidungsersuchen zu befinden, es sei denn, er soll offensichtlich in Wirklichkeit dazu veranlasst werden, über einen konstruierten Rechtsstreit zu entscheiden oder Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben, die begehrte Auslegung des Gemeinschaftsrechts steht in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Rechtsstreits oder der Gerichtshof verfügt nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 18, Bosman, Randnr. 61, und vom 16. Januar 1997 in der Rechtssache C-134/95, USSL N° 47 di Biella, Slg. 1997, I-195, Randnr. 12).

  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 62/85

    Passivierungsverbot für Verbindlichkeiten bei fehlender wirtschaftlicher

    Auszug aus EuGH, 07.01.2003 - C-306/99
    Das vorlegende Gericht verweist insoweit ausdrücklich auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 22. November 1988, in dem dieser ausgeführt hat, dass "[e]rst die zusammengefasste Bewertung mehrerer Vermögensgegenstände oder Schulden ... ein zutreffendes Bild der Vermögensverhältnisse [der betreffenden Gesellschaft] und des Standes [ihrer] Schulden [gibt]" (BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359, unter II 2 d).
  • EuGH, 16.01.1997 - C-134/95

    USSL nº 47 di Biella / INAIL

    Auszug aus EuGH, 07.01.2003 - C-306/99
    Der Gerichtshof ist somit grundsätzlich gehalten, über ein Vorabentscheidungsersuchen zu befinden, es sei denn, er soll offensichtlich in Wirklichkeit dazu veranlasst werden, über einen konstruierten Rechtsstreit zu entscheiden oder Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben, die begehrte Auslegung des Gemeinschaftsrechts steht in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Rechtsstreits oder der Gerichtshof verfügt nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 18, Bosman, Randnr. 61, und vom 16. Januar 1997 in der Rechtssache C-134/95, USSL N° 47 di Biella, Slg. 1997, I-195, Randnr. 12).
  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus EuGH, 07.01.2003 - C-306/99
    Der Gerichtshof ist somit grundsätzlich gehalten, über ein Vorabentscheidungsersuchen zu befinden, es sei denn, er soll offensichtlich in Wirklichkeit dazu veranlasst werden, über einen konstruierten Rechtsstreit zu entscheiden oder Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben, die begehrte Auslegung des Gemeinschaftsrechts steht in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Rechtsstreits oder der Gerichtshof verfügt nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 18, Bosman, Randnr. 61, und vom 16. Januar 1997 in der Rechtssache C-134/95, USSL N° 47 di Biella, Slg. 1997, I-195, Randnr. 12).
  • EuGH, 22.01.2002 - C-218/00

    Cisal

    Auszug aus EuGH, 07.01.2003 - C-306/99
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten nach Artikel 234 EG allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-218/00, Cisal, Slg. 2002, I-691, Randnr. 18).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

    Auszug aus EuGH, 07.01.2003 - C-306/99
    Sowohl die Kommission als auch die deutsche Regierung vertreten daher unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-28/95 (Leur-Bloem, Slg. 1997, I-4161) die Auffassung, dass der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung befinden könne, wenn das nationale Recht entweder unmittelbar auf die Vierte Richtlinie oder aber explizit oder implizit auf nationales Recht verweise, das in Umsetzung dieser Richtlinie oder in bewusster Anpassung an diese Richtlinie ergangen sei.
  • EuGH, 28.03.1995 - C-346/93

    Kleinwort Benson / City of Glasgow District Council

    Auszug aus EuGH, 07.01.2003 - C-306/99
    Die Umstände des Ausgangsverfahrens sind daher von denen der Rechtssache C-346/93 zu unterscheiden, die zum Urteil vom 28. März 1995 (Kleinwort Benson, Slg. 1995, I-615) geführt haben, in dem der Gerichtshof in Randnummer 18 festgestellt hat, dass die in Rede stehenden Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland für die Behörden des betreffenden Vertragsstaats ausdrücklich die Möglichkeit vorsähen, Änderungen vorzunehmen, die "eine Divergenz ... herbeiführen sollen" zwischen diesen Vorschriften und den entsprechenden Vorschriften des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32).
  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

    IN EINEM STRAFVERFAHREN WEGEN BILANZFÄLSCHUNG KÖNNEN SICH DIE BEHÖRDEN EINES

    54 Hierbei ist festzustellen, dass Sanktionen bei Straftaten der Bilanzfälschung wie die in den Artikeln 2621 n. F. und 2622 n. F. des Codice civile vorgesehenen bezwecken, schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen das grundlegende Prinzip zu ahnden, dessen Beachtung das Hauptziel der Vierten Richtlinie ist und das sich aus der vierten Begründungserwägung und Artikel 2 Absätze 3 und 5 dieser Richtlinie ergibt, wonach der Jahresabschluss der Gesellschaften, auf die sich diese Richtlinie bezieht, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermitteln muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Januar 2003 in der Rechtssache C-306/99, BIAO, Slg. 2003, I-1, Randnr. 72 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.12.2006 - C-217/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE KARTELLVERBOT FINDET AUF EINEN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten nach Artikel 234 EG allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-28/95, Leur-Bloem, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 24, und vom 7. Januar 2003 in der Rechtssache C-306/99, BIAO, Slg. 2003, I-1, Randnr. 88).

    Sofern die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden, es sei denn, er soll offensichtlich in Wirklichkeit dazu veranlasst werden, über einen konstruierten Rechtsstreit zu entscheiden oder Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben, die begehrte Auslegung des Gemeinschaftsrechts steht in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Rechtsstreits oder der Gerichtshof verfügt nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil BIAO, Randnr. 89 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

    21 Urteil vom 7. Januar 2003 (C-306/99, EU:C:2003:3, Rn. 92).

    40 Vgl. Urteile vom 7. Januar 2003, BIAO (C-306/99, EU:C:2003:3, Rn. 92), und vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 18 und 22).

    64 Urteile vom 12. November 1992, Fournier (C-73/89, EU:C:1992:431, Rn. 23) (Aufnahme eines in der Unionsrichtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung enthaltenen Begriffs in ein Abkommen zum gleichen Gegenstand); vom 7. Januar 2003, BIAO (C-306/99, EU:C:2003:3, Rn. 68 bis 77) (Erstreckung einer unionsrechtlichen Buchführungsregelung auf bestimmte, nicht vom Anwendungsbereich der einschlägigen Unionsrichtlinie erfasste Fälle), bzw. vom 14. Januar 2016, 0stas celtnieks (C-234/14, EU:C:2016:6, Rn. 17 bis 19) (Erstreckung der Unionsvorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe auf Fälle unterhalb des in der einschlägigen Unionsrichtlinie festgelegten Schwellenwerts).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2001 - C-306/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,18968
Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2001 - C-306/99 (https://dejure.org/2001,18968)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.11.2001 - C-306/99 (https://dejure.org/2001,18968)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. November 2001 - C-306/99 (https://dejure.org/2001,18968)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    BIAO

  • EU-Kommission PDF

    Banque internationale pour l'Afrique occidentale SA (BIAO) gegen Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg.

    Vierte Richtlinie 78/660/EWG - Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen - Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts in einem Kontext, in dem es nicht unmittelbar anwendbar ist - Rückstellungen für das Risiko aus einer ...

  • EU-Kommission

    Banque internationale pour l'Afrique occidentale SA (BIAO) gegen Finanzamt für Großunternehmen in H

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 03.12.1998 - C-247/97

    Schoonbroodt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2001 - C-306/99
    Das Urteil Schoonbroodt war ein Urteil der Ersten Kammer und das Urteil Adam ein solches der Zweiten Kammer; in beiden Fällen verwies das Urteil nur auf die früheren Entscheidungen als Beleg für die Annahme der Zuständigkeit durch den Gerichtshof, ohne nach der sachlichen Berechtigung dieser Entscheidung zu fragen.

    Das Urteil Kleinwort Benson wurde vom Gerichtshof im Urteil Schoonbroodt nicht erwähnt.

    39: - Urteile in der Rechtssache C-247/97 (Schoonbroodt, Slg. 1998, I-8095), in der Rechtssache DE + ES Bauunternehmung, zitiert in Fußnote 26, in der Rechtssache C-1/99 (Kofisa Italia Srl, Slg. 2001, I-207) und in der Rechtssache C-267/99, Adam (Urteil vom 11. Oktober 2000).

  • EuGH, 26.09.1985 - 166/84

    Thomasdünger / Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2001 - C-306/99
    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Gemeinschaftsvorschriften in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unter das Gemeinschaftsrecht fiel, aber die genannten Vorschriften entweder durch das nationale Recht oder aufgrund bloßer Vertragsbestimmungen für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in Bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach nationalem Recht die Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher sowie die Urteile vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84, Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, und vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-384/89, Tomatis und Fulchiron, Slg. 1991, I-127, und in Bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach Vertragsbestimmungen die Urteile vom 25. Juni 1992 in der Rechtssache C-88/91, Federconsorzi, Slg. 1992, I-4035, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89, Fournier, Slg. 1992, I-5621; im Folgenden: Dzodzi-Rechtsprechung).

    47: - Dritte, vierte, fünfte und sechste Begründungserwägung, 48: - Siehe unten Nr. 60.49: - Siehe auch die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Kleinwort Benson und des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Adam sowie die früheren Schlussanträge des Generalanwalts Mancini in der Rechtssache 166/84 (Thomasdünger, Slg. 1985, 3001) und des Generalanwalts Darmon in den verbundenen Rechtssachen C-297/88 und C-197/89 (Dzodzi, Slg. 1990, I-3763).

  • EuGH, 25.06.1992 - C-88/91

    Federconsorzi / AIMA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2001 - C-306/99
    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Gemeinschaftsvorschriften in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unter das Gemeinschaftsrecht fiel, aber die genannten Vorschriften entweder durch das nationale Recht oder aufgrund bloßer Vertragsbestimmungen für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in Bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach nationalem Recht die Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher sowie die Urteile vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84, Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, und vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-384/89, Tomatis und Fulchiron, Slg. 1991, I-127, und in Bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach Vertragsbestimmungen die Urteile vom 25. Juni 1992 in der Rechtssache C-88/91, Federconsorzi, Slg. 1992, I-4035, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89, Fournier, Slg. 1992, I-5621; im Folgenden: Dzodzi-Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall ist es jedoch im Rahmen der in Artikel 177 vorgesehenen Verteilung der Rechtsprechungsaufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof allein Sache des nationalen Gerichts, die genaue Tragweite dieser Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht zu beurteilen; die Zuständigkeit des Gerichtshofes beschränkt sich auf die Prüfung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (Urteile Dzodzi und Federconsorzi, Randnrn.

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2001 - C-306/99
    Folglich ist es allein Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, die die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung tragen, im Hinblick auf die Besonderheiten der einzelnen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnrn.

    47: - Dritte, vierte, fünfte und sechste Begründungserwägung, 48: - Siehe unten Nr. 60.49: - Siehe auch die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Kleinwort Benson und des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Adam sowie die früheren Schlussanträge des Generalanwalts Mancini in der Rechtssache 166/84 (Thomasdünger, Slg. 1985, 3001) und des Generalanwalts Darmon in den verbundenen Rechtssachen C-297/88 und C-197/89 (Dzodzi, Slg. 1990, I-3763).

  • EuGH, 12.11.1992 - C-73/89

    Fournier / Van Werven u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2001 - C-306/99
    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Gemeinschaftsvorschriften in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unter das Gemeinschaftsrecht fiel, aber die genannten Vorschriften entweder durch das nationale Recht oder aufgrund bloßer Vertragsbestimmungen für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in Bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach nationalem Recht die Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher sowie die Urteile vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84, Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, und vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-384/89, Tomatis und Fulchiron, Slg. 1991, I-127, und in Bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach Vertragsbestimmungen die Urteile vom 25. Juni 1992 in der Rechtssache C-88/91, Federconsorzi, Slg. 1992, I-4035, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89, Fournier, Slg. 1992, I-5621; im Folgenden: Dzodzi-Rechtsprechung).

    Für die Berücksichtigung der Grenzen, die der nationale Gesetzgeber der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf rein innerstaatliche Sachverhalte setzen wollte, gilt nämlich das nationale Recht, so dass dafür ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind (Urteil Dzodzi, Randnr. 42, und Urteil vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89, Fournier, Slg. 1992, I-5621, Randnr. 23).

  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2001 - C-306/99
    50: - Siehe Gutachten 1/91 (Slg. 1991, I-6079, Randnr. 61).
  • EuGH, 24.01.1991 - C-384/89

    Strafverfahren gegen Tomatis und Fulchiron

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2001 - C-306/99
    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Gemeinschaftsvorschriften in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unter das Gemeinschaftsrecht fiel, aber die genannten Vorschriften entweder durch das nationale Recht oder aufgrund bloßer Vertragsbestimmungen für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in Bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach nationalem Recht die Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher sowie die Urteile vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84, Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, und vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-384/89, Tomatis und Fulchiron, Slg. 1991, I-127, und in Bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach Vertragsbestimmungen die Urteile vom 25. Juni 1992 in der Rechtssache C-88/91, Federconsorzi, Slg. 1992, I-4035, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89, Fournier, Slg. 1992, I-5621; im Folgenden: Dzodzi-Rechtsprechung).
  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 77/96

    Rückstellung bei Wandlung des Kaufvertrags

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2001 - C-306/99
    VIII R 77/96, BFHE 191, S. 339.43: - Auch wenn für Banken später viele entsprechende Verpflichtungen aufgrund der Richtlinie 86/635 (zitiert in Fußnote 9) aufgestellt wurden, war diese Richtlinie zu der Zeit, als sich die Ereignisse abspielten, die Anlass zum Ausgangsverfahren gaben, anscheinend in Deutschland noch nicht umgesetzt worden: siehe Fußnote 10.44: - Siehe oben Randnr. 38.45: - Die Entscheidung ist in Fußnote 42 zitiert.
  • EuGH, 17.07.1997 - C-130/95

    Giloy

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2001 - C-306/99
    2: - Rechtssache C-28/95, Slg. 1997, I-4161.3: - Rechtssache C-130/95, Slg. 1997, I-4291.4: - Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. 1978, L 222, S. 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

    31 C-306/99, EU:C:2001:608.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-222/01

    British American Tobacco

    14 - Siehe hierzu insbesondere die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 17. September 1996 in den Rechtssachen C-28/95 und C-130/95 (Leur-Bloem und Giloy, Slg. 1996, I-4161), die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-1/99 (Kofisa Italia, Slg. 2001, I-207) und die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 15. November 2001 in der Rechtssache C-306/99 (BIAO, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    15 - Siehe insbesondere die Urteile vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-28/95 (Leur-Bloem, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 26) und C-130/95 (Giloy, Slg. 1997, I-4291), vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-1/99 (Kofisa Italia, Slg. 2001, I-207) und vom 7. Januar 2003 in der Rechtssache C-306/99 (BIAO, Slg. 2003, I-1).

  • FG München, 11.12.2001 - 6 K 3656/98

    Zur (phasengleichen) Aktivierung von Ansprüchen auf Genussrechtsvergütungen;

    Anders als das Finanzgericht Köln (Vorlagebeschluss vom 8. Februar 1995 13 K 48122/94, Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 470, erledigt durch Rücknahme der Klage) geht der erkennende Senat davon aus, dass die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die streitige Rechtsfrage gemäß Art. 234 des EG-Vertrags (ex-Art. 177) schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil die Rechnungslegungs-Richtlinien der EG kein steuerrechtlich, sondern nur handelsrechtlich relevantes Gemeinschaftsrecht sind (vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Francis G. Jacobs vom 15. November 2001(1), Rs. C-306/99 (BlAO), Tz. 71 "Ergebnis", http://curia.eu.int/jurisp/cgibin/; Lohse, DSWR 2001, 201, 202).
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