Rechtsprechung
   EuGH, 15.10.2009 - C-324/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3740
EuGH, 15.10.2009 - C-324/08 (https://dejure.org/2009,3740)
EuGH, Entscheidung vom 15.10.2009 - C-324/08 (https://dejure.org/2009,3740)
EuGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2009 - C-324/08 (https://dejure.org/2009,3740)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,3740) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - Erschöpfung der Rechte des Markeninhabers - Inverkehrbringen von Waren im Europäischen Wirtschaftsraum durch einen Dritten - Konkludente Zustimmung - Voraussetzungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Makro Zelfbedieningsgroothandel u.a.

    Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - Erschöpfung der Rechte des Markeninhabers - Inverkehrbringen von Waren im Europäischen Wirtschaftsraum durch einen Dritten - Konkludente Zustimmung - Voraussetzungen

  • EU-Kommission PDF

    Makro Zelfbedieningsgroothandel u.a.

    Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - Erschöpfung der Rechte des Markeninhabers - Inverkehrbringen von Waren im Europäischen Wirtschaftsraum durch einen Dritten - Konkludente Zustimmung - Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    Makro Zelfbedieningsgroothandel u.a.

    Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - Erschöpfung der Rechte des Markeninhabers - Inverkehrbringen von Waren im Europäischen Wirtschaftsraum durch einen Dritten - Konkludente Zustimmung - Voraussetzungen“

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme einer konkludenten Zustimmung des Markeninhabers zum Inverkehrbringen von Waren im Europäischen Wirtschaftsraum durch einen Dritten; Makro Zelfbedieningsgroothandel CV u.a. gegen Diesel SpA

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erschöpfung der Rechte des Markeninhabers bei konkludenter Zustimmung zum Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren im EWR durch einen Dritten, zu dem keine wirtschaftliche Verbindung besteht

  • kanzlei.biz

    Auslegung der konkludenten Einwilligung des Markeninhabers

  • kanzlei.biz

    Auslegung der konkludenten Einwilligung des Markeninhabers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Annahme einer konkludenten Zustimmung des Markeninhabers zum Inverkehrbringen von Waren im Europäischen Wirtschaftsraum durch einen Dritten; Makro Zelfbedieningsgroothandel CV u.a. gegen Diesel SpA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Makro Zelfbedieningsgroothandel u.a.

    Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - Erschöpfung der Rechte des Markeninhabers - Inverkehrbringen von Waren im Europäischen Wirtschaftsraum durch einen Dritten - Konkludente Zustimmung - Voraussetzungen

Besprechungen u.ä.

  • gewrs.de PDF, S. 18 (Entscheidungsbesprechung)

    Metro/Diesel - Konkludente Zustimmung zum Inverkehrbringen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 16. Juni 2008 - 1. Makro Zelfbedieningsgroothandel CV, 2. Metro Cash & Carry BV und 3. Remo Zaandam BV / Diesel SpA

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Ersten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Ware, die in der Gemeinschaft oder im EWR vom ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • GRUR 2009, 1159
  • GRUR Int. 2010, 135
  • EuZW 2009, 901
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 20.11.2001 - C-414/99

    DIE ZUSTIMMUNG DES INHABERS EINER MARKE ZUM VERTRIEB IM EWR VON WAREN, DIE

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-324/08
    In diesem Zusammenhang sind sich die Parteien insbesondere darüber uneinig, ob die im Urteil vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss (C-414/99 bis C-416/99, Slg. 2001, I-8691), vorgenommene Auslegung der genannten Bestimmung einschlägig ist, da die mit der betroffenen Marke versehenen Waren in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, zuerst außerhalb des EWR und nicht, wie im Ausgangsverfahren, zunächst im EWR in Verkehr gebracht wurden.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff der konkludenten Zustimmung eines Markeninhabers im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 auf der Grundlage der im Urteil Zino Davidoff und Levi Strauss aufgestellten Kriterien ausgelegt werden kann, wenn die mit dieser Marke versehenen Waren unmittelbar im EWR, und nicht zunächst außerhalb des EWR erstmals in den Handel gebracht wurden.

    25 und 29, und Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 39).

    Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie enthält eine Ausnahme von diesem Grundsatz, indem er vorsieht, dass Erschöpfung des Rechts eintritt, wenn die Waren vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wurden (Urteile Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 40, vom 8. April 2003, Van Doren + Q, C-244/00, Slg. 2003, I-3051, Randnr. 33, und vom 30. November 2004, Peak Holding, C-16/03, Slg. 2004, I-11313, Randnr. 34).

    Ein solcher Wille ergibt sich in der Regel aus einer ausdrücklichen Erteilung dieser Zustimmung (Urteile Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 46, und Copad, Randnr. 42).

    20 und 21, Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 33, Van Doren + Q, Randnr. 26, und Peak Holding, Randnrn.

  • EuGH, 08.04.2003 - C-244/00

    van Doren + Q

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-324/08
    Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie enthält eine Ausnahme von diesem Grundsatz, indem er vorsieht, dass Erschöpfung des Rechts eintritt, wenn die Waren vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wurden (Urteile Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 40, vom 8. April 2003, Van Doren + Q, C-244/00, Slg. 2003, I-3051, Randnr. 33, und vom 30. November 2004, Peak Holding, C-16/03, Slg. 2004, I-11313, Randnr. 34).

    Dagegen hat, wie in der Gemeinschaftsrechtsprechung im Übrigen klargestellt worden ist, ein etwaiges Inverkehrbringen außerhalb des EWR in dieser Hinsicht keinerlei Erlöschenswirkung (vgl. Urteile vom 1. Juli 1999, Sebago und Maison Dubois, C-173/98, Slg. 1999, I-4103, Randnr. 21, Van Doren + Q, Randnr. 26, und Peak Holding, Randnr. 36).

    20 und 21, Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 33, Van Doren + Q, Randnr. 26, und Peak Holding, Randnrn.

  • EuGH, 30.11.2004 - C-16/03

    Peak Holding - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 1 - Erschöpfung

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-324/08
    Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie enthält eine Ausnahme von diesem Grundsatz, indem er vorsieht, dass Erschöpfung des Rechts eintritt, wenn die Waren vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wurden (Urteile Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 40, vom 8. April 2003, Van Doren + Q, C-244/00, Slg. 2003, I-3051, Randnr. 33, und vom 30. November 2004, Peak Holding, C-16/03, Slg. 2004, I-11313, Randnr. 34).

    Dagegen hat, wie in der Gemeinschaftsrechtsprechung im Übrigen klargestellt worden ist, ein etwaiges Inverkehrbringen außerhalb des EWR in dieser Hinsicht keinerlei Erlöschenswirkung (vgl. Urteile vom 1. Juli 1999, Sebago und Maison Dubois, C-173/98, Slg. 1999, I-4103, Randnr. 21, Van Doren + Q, Randnr. 26, und Peak Holding, Randnr. 36).

    20 und 21, Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 33, Van Doren + Q, Randnr. 26, und Peak Holding, Randnrn.

  • EuGH, 23.04.2009 - C-59/08

    DER INHABER EINER MARKE KANN SICH DEM WEITERVERKAUF SEINER PRESTIGEWAREN DURCH

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-324/08
    Es zeigt sich somit, dass die Zustimmung, die einem Verzicht des Inhabers auf sein ausschließliches Recht im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 89/104 gleichkommt, das entscheidende Element für die Erschöpfung dieses Rechts ist und daher auf eine Weise geäußert werden muss, die einen Willen zum Verzicht auf dieses Recht mit Bestimmtheit erkennen lässt (Urteil vom 23. April 2009, Copad, C-59/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 42).

    Ein solcher Wille ergibt sich in der Regel aus einer ausdrücklichen Erteilung dieser Zustimmung (Urteile Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 46, und Copad, Randnr. 42).

    So hat der Gerichtshof zum einen entschieden, dass die Erschöpfung des in Art. 5 der Richtlinie 89/104 vorgesehenen ausschließlichen Rechts zum Tragen kommen kann, wenn die Waren von einem Wirtschaftsbeteiligten in den Verkehr gebracht werden, der wirtschaftlich mit dem Inhaber der Marke verbunden ist, wie z. B. einem Lizenznehmer (vgl. in diesem Sinne Urteile IHT Internationale Heiztechnik und Danzinger, Randnr. 34, und Copad, Randnr. 43).

  • EuGH, 01.07.1999 - C-173/98

    Sebago und Maison Dubois

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-324/08
    Dagegen hat, wie in der Gemeinschaftsrechtsprechung im Übrigen klargestellt worden ist, ein etwaiges Inverkehrbringen außerhalb des EWR in dieser Hinsicht keinerlei Erlöschenswirkung (vgl. Urteile vom 1. Juli 1999, Sebago und Maison Dubois, C-173/98, Slg. 1999, I-4103, Randnr. 21, Van Doren + Q, Randnr. 26, und Peak Holding, Randnr. 36).

    Um den Schutz der von der Marke gewährten Rechte sicherzustellen und den Wiederverkauf von mit einer Marke versehenen Waren zu ermöglichen, ohne dass der Markeninhaber dem widersprechen könnte, ist es daher entscheidend, dass der Markeninhaber das erste Inverkehrbringen der Waren im EWR unabhängig davon kontrollieren kann, ob die Waren möglicherweise zunächst außerhalb des EWR in den Verkehr gebracht wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile Sebago und Maison Dubois, Randnrn.

  • EuGH, 16.07.1998 - C-355/96

    DIE WELTWEITE ERSCHÖPFUNG DES RECHTS AUS EINER MARKE IST MIT DEM

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-324/08
    Sodann ist zu beachten, dass die Art. 5 bis 7 der Richtlinie 89/104 nach ständiger Rechtsprechung eine umfassende Harmonisierung der Vorschriften über die Rechte aus der Marke vornehmen und die Rechte von Inhabern von Marken in der Gemeinschaft festlegen (Urteile vom 16. Juli 1998, Silhouette International Schmied, C-355/96, Slg. 1998, I-4799, Randnrn.
  • EuGH, 22.06.1994 - C-9/93

    IHT Internationale Heiztechnik / Ideal-Standard

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-324/08
    Falls die erste Frage zu verneinen ist: Welche Maßstäbe - die möglicherweise (auch) dem Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, Slg. 1994, I-2789), entnommen sind - sind dann in dem in der vorstehenden Frage zuerst genannten Fall hinsichtlich der Beurteilung anzuwenden, ob eine (konkludente) Zustimmung des Markeninhabers im Sinne der genannten Richtlinie vorliegt?.
  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Die in Art. 5 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 der Verordnung Nr. 40/94 niedergelegte Regel gewährt dem Markeninhaber ein ausschließliches Recht, das ihm gestattet, Dritten zu verbieten, mit seiner Marke versehene Waren einzuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, während in Art. 7 dieser Richtlinie und Art. 13 dieser Verordnung eine Ausnahme von dieser Regel dahin vorgesehen ist, dass Erschöpfung des Rechts eintritt, wenn die Waren vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR oder, im Fall einer Gemeinschaftsmarke, in der Union in den Verkehr gebracht wurden (vgl. u. a. Urteile vom 30. November 2004, Peak Holding, C-16/03, Slg. 2004, I-11313, Randnr. 34, vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a., C-324/08, Slg. 2009, I-10019, Randnr. 21, und vom 3. Juni 2010, Coty Prestige Lancaster Group, C-127/09, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.

    36 und 37, und Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a., Randnr. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-291/16

    Generalanwalt Mengozzi präzisiert die Kriterien, die ausschlaggebend dafür sind,

    Wie der Gerichtshof jedoch im Urteil vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a. (C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 23), anerkannt hat, haben die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs ihn zu der Auffassung veranlasst, dass eine solche Regel "Modifizierungen unterliegen kann".

    In diesem Urteil, das den Fall eines ersten Inverkehrbringens von Markenwaren außerhalb des EWR betraf, dessen allgemeine Tragweite aber im Urteil vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a. (C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 26 ff.), anerkannt wurde, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Zustimmung zum Inverkehrbringen im EWR sich konkludent aus Anhaltspunkten und Umständen vor, bei oder nach diesem Inverkehrbringen ergeben kann, die nach der Beurteilung des nationalen Gerichts ebenfalls mit Bestimmtheit einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht erkennen lassen(33).

    29 Vgl. Urteile vom 23. April 2009, Copad (C-59/08, EU:C:2009:260, Rn. 42), sowie vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a. (C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 22).

    31 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261, Rn. 34), vom 23. April 2009, Copad (C-59/08, EU:C:2009:260, Rn. 43), sowie vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a. (C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 24).

    32 Vgl. Urteile vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a. (C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 25), sowie vom 3. Juni 2010, Coty Prestige Lancaster Group (C-127/09, EU:C:2010:313, Rn. 37).

    33 Vgl. Urteil vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss (C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 46), klargestellt durch das Urteil vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a. (C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 35 und Tenor).

    34 Vgl. auch Urteil vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a. (C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 19).

  • BGH, 18.01.2012 - I ZR 17/11

    Honda-Grauimport

    aa) Da die Zustimmung einem Verzicht des Inhabers auf sein ausschließliches Recht im Sinne des Art. 9 GMV gleichkommt und das entscheidende Element für die Erschöpfung dieses Rechts ist, muss sie auf eine Weise geäußert werden, die einen Willen zum Verzicht auf dieses Recht mit Bestimmtheit erkennen lässt (vgl. zu Art. 7 Abs. 1 MarkenRL EuGH, Urteil vom 20. November 2001 - C-414/99, Slg. 2001, I8691 = GRUR 2002, 156 Rn. 45 = WRP 2002, 65 - Davidoff; Urteil vom 15. Oktober 2009 - C324/08, Slg. 2009, I-10019 = GRUR 2009, 1159 Rn. 22 - Makro u.a./Diesel).
  • EuGH, 03.06.2010 - C-127/09

    Coty Prestige Lancaster Group - Markenrecht - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 13

    Die Art. 5 bis 7 der Richtlinie 89/104 nehmen nach ständiger Rechtsprechung eine umfassende Harmonisierung der Vorschriften über die Rechte aus der Marke vor und legen die Rechte von Inhabern von Marken in der Union fest (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a., C-324/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie enthält eine Ausnahme von diesem Grundsatz, indem er vorsieht, dass Erschöpfung des Rechts eintritt, wenn die Waren vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wurden (vgl. u. a. Urteil Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a., Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zustimmung des Inhabers oder das Inverkehrbringen im EWR durch ihn oder einen wirtschaftlich mit ihm verbundenen Wirtschaftsbeteiligten, die einem Verzicht auf das ausschließliche Recht gleichkommen, stellen somit jeweils ein entscheidendes Element für das Erlöschen dieses Rechts dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2003, Van Doren + Q, C-244/00, Slg. 2003, I-3051, Randnr. 34, vom 23. April 2009, Copad, C-59/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43, sowie Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a., Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um den Schutz der von der Marke gewährten Rechte sicherzustellen und gleichzeitig den Wiederverkauf von mit einer Marke versehenen Waren zu ermöglichen, ohne dass der Markeninhaber dem widersprechen könnte, ist es entscheidend, dass der Markeninhaber das erste Inverkehrbringen der Waren im EWR unabhängig davon kontrollieren kann, ob die Waren möglicherweise zunächst außerhalb des EWR in den Verkehr gebracht wurden; ein solches Inverkehrbringen hat für die Zwecke des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 keinerlei Erlöschenswirkung (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a., Randnrn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich der Wille des Markeninhabers zum Verzicht auf das in Art. 5 der Richtlinie 89/104 vorgesehene ausschließliche Recht selbst in den Fällen, in denen das erste Inverkehrbringen der fraglichen Erzeugnisse im EWR durch eine Person, die in keinerlei wirtschaftlicher Verbindung mit dem Markeninhaber steht, und ohne dessen ausdrückliche Zustimmung erfolgt ist, aus dessen konkludenter Zustimmung ergeben kann (vgl. Urteil Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a., Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-129/17

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe - Vorlage zur

    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass es, um den Schutz der von der Marke gewährten Rechte sicherzustellen, entscheidend ist, dass der Inhaber einer in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eingetragenen Marke das erste Inverkehrbringen der mit dieser Marke versehenen Waren im EWR kontrollieren kann (Urteile vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a., C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 32, vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 60, und vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a., C-379/14, EU:C:2015:497, Rn. 31).
  • BGH, 25.03.2021 - I ZR 37/20

    myboshi

    Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er sich in bestimmten Fällen konkludent aus Anhaltspunkten und Umständen vor, bei oder nach dem Inverkehrbringen außerhalb oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ergeben kann, die nach der Beurteilung des nationalen Gerichts ebenfalls mit Bestimmtheit einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht erkennen lassen (vgl. EuGH, GRUR 2002, 156 Rn. 41 und 45 f. - Zino Davidoff und Levi Strauss [Cool Water]; EuGH, Urteil vom 23. April 2009 - C-59/08, Slg. 2009, I-3439 = GRUR 2009, 593 Rn. 42 - Copad [Christan Dior]; Urteil vom 15. Oktober 2009 - C-324/08, Slg. 2011, I-10021 = GRUR 2009, 1159 Rn. 25 und 35 - Makro Zelfbedieningsgroothandel u.a. [Diesel]; EuGH, GRUR 2010, 723 Rn. 38 - Coty Prestige [Davidoff]).

    Das Inverkehrbringen von mit der Marke versehenen Waren durch einen Lizenznehmer muss folglich grundsätzlich als mit der Zustimmung des Inhabers der Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG (Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie [EU] 2015/2436) erfolgt angesehen werden (vgl. EuGH, GRUR, 2009, 593 Rn. 43 und 46 - Copad [Christian Dior]; GRUR 2009, 1159 Rn. 24 - Makro Zelfbedieningsgroothandel u.a. [Diesel]).

    Eine nach dem Inverkehrbringen erklärte (ausdrückliche) Zustimmung lässt den für die Erschöpfung maßgeblichen Willen zum Verzicht des Markeninhabers auf sein Recht mit Bestimmtheit erkennen (vgl. zu diesem entscheidenden Element für die Erschöpfung EuGH, GRUR 2002, 156 Rn. 45 und 53 - Zino Davidoff und Levi Strauss [Cool Water]; GRUR 2009, 593 Rn. 42 - Copad [Christian Dior]; GRUR 2009, 1159 Rn. 22 - Makro Zelfbedieningsgroothandel u.a. [Diesel]; GRUR 2010, 723 Rn. 38 - Coty Prestige [Davidoff]).

  • BGH, 27.05.2021 - I ZR 55/20

    Hyundai-Grauimport

    Zwar ist ein Inverkehrbringen im Sinne des Erschöpfungsgrundsatzes auch dann gegeben, wenn zwar nicht der Markeninhaber selbst, aber eine wirtschaftlich mit ihm verbundene Person die Verfügungsgewalt willentlich überträgt (EuGH, GRUR Int. 1994, 614 Rn. 34 - IHT Internationale Heiztechnik und Danzinger [Ideal-Standard]; EuGH, Urteil vom 23. April 2009 - C-59/08, Slg. 2009, I-3421 = GRUR 2009, 593 Rn. 43 - Copad [Christian Dior]; Urteil vom 15. Oktober 2009 - C-324/08, Slg. 2009, I-10019 = GRUR 2009, 1159 Rn. 24 - Makro Zeefbedieningsgroothandel u.a. [Diesel]; EuGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - C-46/10, Slg. 2011, I-6161 = GRUR Int. 2011, 827 Rn. 27 - Viking Gas; BGH, GRUR 2011, 820 Rn. 17 - Kuchenbesteck-Set).

    Mit dem Markeninhaber in diesem Sinne wirtschaftlich verbunden ist auch ein Lizenznehmer (EuGH, GRUR 2009, 593 Rn. 43 - Copad [Christian Dior]; GRUR 2009, 1159 Rn. 24 - Makro Zeefbedieningsgroothandel u.a. [Diesel]; EuGH, Urteil vom 3. Juni 2010 - C-127/09, Slg. 2010, I-4965 = GRUR 2010, 723 Rn. 29 - Coty Prestige [Davidoff]; BGH, GRUR 2011, 820 Rn. 17 f. - Kuchenbesteck-Set; GRUR 2021, 971 Rn. 46 f. - myboshi).

    Die Zustimmung muss auf eine Weise geäußert werden, die einen Willen zum Verzicht auf das Markenrecht mit Bestimmtheit erkennen lässt (EuGH, GRUR 2002, 156 Rn. 41, 45 - Zino Davidoff und Levi Strauss [Cool Water]; GRUR 2009, 593 Rn. 42 - Copad [Christian Dior]; GRUR 2009, 1159 Rn. 22 - Makro Zeefbedieningsgroothandel u.a. [Diesel]).

  • BGH, 03.02.2011 - I ZR 26/10

    Kuchenbesteck-Set

    So liegt in Warenbewegungen zwischen verschiedenen Betrieben innerhalb eines Unternehmens oder eines Konzernverbundes noch kein Inverkehrbringen (EuGH, GRUR 2005, 507 Rn. 44 - Peak Holding; BGH, GRUR 2006, 863 Rn. 15 - ex works, mwN), während auf der anderen Seite ein Inverkehrbringen im Sinne des Erschöpfungsgrundsatzes auch dann gegeben ist, wenn zwar nicht der Markeninhaber selbst, aber eine wirtschaftlich mit ihm verbundene Person die Verfügungsgewalt willentlich überträgt (EuGH, Urteil vom 23. April 2009  C-59/08, Slg. 2009, I-3421 = GRUR 2009, 593 Rn. 43 - Copad; Urteil vom 15. Oktober 2009 - C-324/08, Slg. 2009, I-10019 = GRUR 2009, 1159 Rn. 24  Makro).

    Mit dem Markeninhaber in diesem Sinne wirtschaftlich verbunden sind etwa ein Lizenznehmer, die Mutter- oder die Tochtergesellschaft desselben Konzerns oder aber ein Alleinvertriebshändler (EuGH, Urteil vom 22. Juni 1994 - C-9/93, Slg. 1994, I-2789 = GRUR Int. 1994, 615 Rn. 34 - IHT Internationale Heiztechnik und Danzinger; EuGH, GRUR 2009, 593 Rn. 43 - Copad; GRUR 2009, 1159 Rn. 24 - Makro).

    Angesichts der Bedeutung ihrer Wirkung muss die Zustimmung auf eine Weise geäußert werden, die einen Willen zum Verzicht auf dieses Recht mit Bestimmtheit erkennen lässt (EuGH, GRUR Int. 2002, 147 Rn. 41, 45 - Zino Davidoff; GRUR 2009, 593 Rn. 42 - Copad; GRUR 2009, 1159 Rn. 22 - Makro).

  • EuGH, 17.11.2022 - C-175/21

    Harman International Industries - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36

    Allerdings haben die Erfordernisse, die sich aus dem Schutz des freien Warenverkehrs ergeben, den Gerichtshof zu der Annahme veranlasst, dass diese Regel Modifizierungen unterliegen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a., C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit lässt sich nicht ausschließen, dass sich der Wille zum Verzicht auf dieses Recht in bestimmten Fällen, selbst dann, wenn das erste Inverkehrbringen der betreffenden Waren im EWR ohne ausdrückliche Zustimmung des Markeninhabers erfolgt ist, konkludent aus Anhaltspunkten und Umständen vor, bei oder nach dem Inverkehrbringen ergeben kann, die nach der Beurteilung des nationalen Gerichts ebenfalls mit Bestimmtheit einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht erkennen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 46, und vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a., C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 25 bis 27).

    Die für den Nachweis einer konkludenten Zustimmung geltenden Anforderungen sehen insoweit keine grundsätzliche Unterscheidung danach vor, ob das erste Inverkehrbringen außerhalb oder innerhalb des EWR erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 55 und 56, sowie vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a., C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 28).

  • LG Mannheim, 16.03.2010 - 2 O 212/09

    Erhebung der Widerklage und Schluss der mündlichen Verhandlung im schriftlichen

    Hiervon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden (vgl. zur markenrechtlichen Erschöpfung EuGH GRUR 2002, 156 - Davidoff ; GRUR Int 2010, 135 - Diesel-Schuhe ).
  • OLG Düsseldorf, 08.07.2019 - U (Kart) 18/18
  • EuGH, 14.07.2011 - C-46/10

    Viking Gas - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 und 7 - Als dreidimensionale

  • OLG Düsseldorf, 25.01.2018 - 20 U 82/17

    Begriff des Inverkehrbringens von Waren im Europäischen Wirtschaftsraum i.S. von

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-482/09

    Budejovický Budvar - Richtlinie 89/104/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-661/11

    Martin Y Paz Diffusion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 Abs. 1 -

  • LG Düsseldorf, 25.11.2021 - 4a O 9/20
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht