Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009

Rechtsprechung
   EuGH, 11.06.2009 - C-529/07   

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https://dejure.org/2009,1354
EuGH, 11.06.2009 - C-529/07 (https://dejure.org/2009,1354)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.2009 - C-529/07 (https://dejure.org/2009,1354)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 2009 - C-529/07 (https://dejure.org/2009,1354)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 51 Abs. 1 Buchst. b - Für die Beurteilung der 'Bösgläubigkeit' des Antragstellers bei der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erhebliche Kriterien

  • markenmagazin:recht

    Lindt GOLDHASE

    Art. 51 VO (EG) Nr. 40/94
    Bösgläubigkeit bei Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke

  • Europäischer Gerichtshof

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli

    Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 51 Abs. 1 Buchst. b - Für die Beurteilung der "Bösgläubigkeit" des Antragstellers bei der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erhebliche Kriterien

  • EU-Kommission PDF

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli

    Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 51 Abs. 1 Buchst. b - Für die Beurteilung der "Bösgläubigkeit" des Antragstellers bei der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erhebliche Kriterien

  • EU-Kommission

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli

    Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 51 Abs. 1 Buchst. b - Für die Beurteilung der ‚Bösgläubigkeit‘ des Antragstellers bei der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erhebliche Kriterien“

  • Wolters Kluwer

    "Bösgläubigkeit" bei Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke i.S. der Verordnung (EG) Nr. 40/94; [Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG gegen Franz Hauswirth GmbH]

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Bösgläubigkeit" bei Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke i.S. der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - [Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG gegen Franz Hauswirth GmbH]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli

    Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 51 Abs. 1 Buchst. b - Für die Beurteilung der "Bösgläubigkeit" des Antragstellers bei der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erhebliche Kriterien

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur Frage der Bösgläubigkeit einer Markeneintragung

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Zur Bösgläubigkeit bei einer Markenanmeldung im Rechtsstreit um "Lindt" "Goldhasen"

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Frage der Bösgläubigkeit einer Markeneintragung

Besprechungen u.ä.

  • gewrs.de PDF, S. 28 (Entscheidungsbesprechung)

    Lindt - Bösgläubige Osterhasen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 28. November 2007 - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG gegen Franz Hauswirth GmbH

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) - Auslegung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1) - Begriff der "Bösgläubigkeit" des Anmelders der Marke - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2009, 763
  • GRUR Int. 2009, 914
  • EuZW 2009, 498
 
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Wird zitiert von ... (213)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus EuGH, 11.06.2009 - C-529/07
    In einem solchen Fall nämlich erfüllt die Marke nicht ihre Hauptfunktion, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der betreffenden Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne die Gefahr einer Verwechslung von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. insbesondere Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 48).
  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

    Maßgeblich ist die Absicht des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung, die anhand der objektiven Umstände zu bestimmen ist (vgl. zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV aF EuGH, Urteil vom 11. Juni 2009 - C-529/07, Slg. 2009, I-4893 = GRUR 2009, 763 Rn. 37 ff., 53 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; zu Art. 4 Abs. 4 Buchst. g MarkenRL EuGH, Urteil vom 27. Juni 2013 - C-320/12, GRUR 2013, 919 Rn. 36 f. = WRP 2013, 1166 - Malaysia Dairy Industries; BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - I ZB 8/06, GRUR 2009, 780 Rn. 18 = WRP 2009, 820 - Ivadal).

    Zwar kann für die Beurteilung der Bösgläubigkeit des Markeninhabers dessen Interesse zu berücksichtigen sein, einen weiterreichenden rechtlichen Schutz seines Zeichens sicherzustellen, wenn es sich dabei im Zeitpunkt der Anmeldung um ein bekanntes Zeichen handelt (vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 51 f. - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth).

  • EuG, 23.05.2019 - T-3/18

    Holzer y Cia/ EUIPO - Annco (ANN TAYLOR)

    Insofern lässt sich, auch wenn der Begriff der Böswilligkeit nicht im Unionsrecht definiert ist, aus dessen allgemeinen Bedeutung sowie dem Kontext und den Zielen von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ableiten, dass er sich, wie Generalanwältin Sharpston in Nr. 60 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:148) ausgeführt hat, auf den subjektiven Beweggrund des Anmelders der fraglichen Marke, d. h. eine unredliche Absicht oder ein sonstiges unlauteres Motiv, bezieht und ein Verhalten beinhaltet, das von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht (Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:148, Nr. 60, und Urteil vom 7. Juli 2016, Copernicus-Trademarks/EUIPO - Maquet [LUCEO], T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 28).

    Dieser Begriff ist daher nicht anwendbar, wenn die Anmeldung als Erfüllung eines legitimen Ziels angesehen werden kann und die Absicht des Anmelders nicht im Widerspruch zur Hauptfunktion einer Marke steht, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der betreffenden Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne die Gefahr einer Verwechslung von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 44 bis 49, und vom 7. Juli 2016, LUCEO, T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 29).

    In diesem Zusammenhang stellt der Begriff "bösgläubig" im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zwar insoweit, als er die Absicht des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung einer Unionsmarke kennzeichnet, ein subjektives Tatbestandsmerkmal dar, das anhand der objektiven Fallumstände bestimmt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 42).

    Erstens macht die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, geltend, die Streithelferin sei unter Berücksichtigung der Kriterien des Urteils vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), verpflichtet gewesen, zum Nachweis der Bösgläubigkeit die Existenz eines mit dem angemeldeten Zeichen identischen oder ähnlichen, eine Verwechslungsgefahr hervorrufenden Zeichens in der Union für eine identische oder ähnliche Ware darzutun.

    In diesem Zusammenhang ist zunächst in Bezug auf die erste dieser Prämissen darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Frage, ob der Anmelder zum Zeitpunkt der Anmeldung bösgläubig war, umfassend zu beurteilen ist, wobei alle in dem betreffenden Fall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 35 und 37).

    Der Gerichtshof hat befunden, dass insbesondere die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein identisches oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliches Zeichen für eine identische oder ähnliche Ware verwendet, die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Benutzung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie der Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen, solche erheblichen Faktoren darstellen können (Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 53).

    Dies vorausgeschickt, ergibt sich aus der Begründung des Urteils vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), dass die drei oben in Rn. 51 aufgeführten Faktoren lediglich Beispiele für die Elemente sind, die bei der Beurteilung der etwaigen Bösgläubigkeit eines Markenanmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung berücksichtigt werden können (Urteil vom 14. Februar 2012, Peeters Landbouwmachines/HABM - Fors MW [BIGAB], T-33/11, EU:T:2012:77, Rn. 20).

    In diesem Urteil beschränkte sich der Gerichtshof nämlich darauf, die Fragen des nationalen Gerichts zu beantworten, die im Wesentlichen die Frage betrafen, ob diese Faktoren erheblich waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 22 und 38).

    In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sich, wie Generalanwältin Sharpston in Nr. 60 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:148) ausgeführt hat, der Begriff "bösgläubig" im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 nicht auf einen begrenzten Katalog konkreter Umstände beschränken lässt.

    Das oben in Rn. 33 angeführte im Allgemeininteresse liegende Ziel dieser Bestimmungen, missbräuchliche oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderlaufende Markeneintragungen zu verhindern, wäre nämlich gefährdet, wenn Bösgläubigkeit nur durch die im Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), erschöpfend aufgeführten Umstände nachgewiesen werden könnte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 3. Juni 2010, 1nternetportal und Marketing, C-569/08, EU:C:2010:311, Rn. 37).

    Die Klägerin beruft sich darauf, dass im vorliegenden Fall Umstände nicht vorlägen, die in der älteren Rechtsprechung als Beweis für Bösgläubigkeit anerkannt worden seien, wie der Versuch, sich in die von der Wertschätzung der älteren Marke ausgehende Sogwirkung zu begeben oder deren Ruf auszunutzen (Urteil vom 8. Mai 2014, Simca Europe/HABM - PSA Peugeot Citroën [Simca], T-327/12, EU:T:2014:240, Rn. 56), die Anmeldung einer Marke zu dem einzigen Zweck, den Markteintritt eines Dritten und dessen Benutzung seiner eigenen Marke zu verhindern (Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 44), die Forderung eines finanziellen Ausgleichs (Urteil vom 8. Mai 2014, Simca, T-327/12, EU:T:2014:240, Rn. 72), sowie die Umstände, unter denen das angegriffene Zeichen geschaffen worden sei, die seit seiner Schaffung erfolgte Benutzung, die der Anmeldung des Zeichens als Unionsmarke zugrunde liegende wirtschaftliche Logik und die zu dieser Anmeldung führende Geschehensabfolge.

    Umgekehrt kann - da die Anmeldung der angegriffenen Marken nachweislich Teil einer bösgläubigen Strategie war, die darauf abzielte, sich ohne Zustimmung der Streithelferin das Zeichen ANN TAYLOR zu eigen zu machen und eine gedankliche Verbindung mit deren identischen oder ähnlichen Marken hervorzurufen - der Versuch der Klägerin, das Verfahren zu behindern, nicht als dem legitimen Ziel, die erwähnten angegriffenen Marken gegen die unlautere Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten, der erst seit kurzer Zeit auf dem Markt tätig ist, zu schützen, entsprechend angesehen werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 46 bis 49).

  • EuGH, 12.09.2019 - C-104/18

    Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    In den Rn. 30 und 31 des angefochtenen Urteils verwies es auf die Auslegung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 durch den Gerichtshof im Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), und führte in Rn. 32 des angefochtenen Urteils aus, dass es sich bei den vom Gerichtshof in jenem Urteil genannten erheblichen Faktoren lediglich um Beispiele für Anhaltspunkte handle, die berücksichtigt werden könnten, um über eine etwaige Bösgläubigkeit des Anmelders einer Unionsmarke zu befinden.

    In Rn. 44 des angefochtenen Urteils befand das Gericht, die Beschwerdekammer habe sich "auf die Anwendung der Rechtsprechung beschränkt, wie sie sich u. a. aus dem Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 53), ergibt, nach der eine Bösgläubigkeit des Anmelders die Verwendung eines identischen oder ähnlichen Zeichens für eine identische oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware oder Dienstleistung durch einen Dritten voraussetzt".

    Mit seiner dahin gehenden Entscheidung setze sich das Gericht außerdem zu Rn. 32 des angefochtenen Urteils in Widerspruch, in dem es ausgeführt habe, dass es sich bei den vom Gerichtshof im Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), genannten erheblichen Faktoren lediglich um Beispiele innerhalb eines Bündels von Anhaltspunkten handle, die zum Nachweis der Bösgläubigkeit des Anmelders geeignet seien.

    Das EUIPO macht seinerseits ebenfalls geltend, die Beschwerdekammer und das Gericht hätten, beruhend auf einem Fehlverständnis des Urteils vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), den von der Rechtsmittelführerin gerügten Rechtsfehler begangen.

    Folglich muss jede Berufung auf eine Bösgläubigkeit umfassend beurteilt werden, wobei alle im Einzelfall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 37 und 42).

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), ergangen ist, wurde der Gerichtshof, wie er in Rn. 36 des Urteils hervorgehoben hat, speziell zu dem Fall befragt, in dem zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke mehrere Hersteller auf dem Binnenmarkt gleiche oder ähnliche Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren verwendeten, was zu Verwechslungen Anlass geben konnte.

    Der Gerichtshof hat dahin geantwortet, dass in einem solchen Fall neben weiteren Faktoren zu prüfen ist, ober der Anmelder wusste oder wissen musste, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat das mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbare Zeichen verwendet, wobei eine solche Kenntnis des Anmelders vermutet werden kann, wenn eine allgemeine Kenntnis von einer derartigen Verwendung in dem betreffenden Wirtschaftssektor besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 39 und 53).

    Es mag nämlich Fallgestaltungen geben, für die die Annahme, auf der das Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), aufbaut, nicht trägt, in denen die Anmeldung einer Marke - ungeachtet der zum Zeitpunkt dieser Anmeldung fehlenden Nutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens für identische oder ähnliche Waren durch einen Dritten auf dem Binnenmarkt - als bösgläubig angesehen werden kann.

    Aus der vom Gerichtshof in Rn. 53 des Urteils vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), vorgenommenen Auslegung ergibt sich lediglich, dass im Rahmen der Gesamtabwägung der erheblichen Faktoren des Einzelfalls bei erbrachtem Nachweis, dass ein Dritter für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen ein identisches oder ähnliches Zeichen benutzt, was zu Verwechslungen Anlass geben kann, zu prüfen ist, ob der Anmelder der angegriffenen Marke von diesem Umstand Kenntnis hatte.

    Diesem Ansatz folgend hat das Gericht entgegen dem Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs in seiner Gesamtwürdigung eine Berücksichtigung aller im vorliegenden Fall erheblichen Faktoren, wie sie sich bei der Anmeldung darstellten, unterlassen, obgleich dieser Zeitpunkt maßgeblich war (Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 35).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-529/07   

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https://dejure.org/2009,21702
Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-529/07 (https://dejure.org/2009,21702)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.03.2009 - C-529/07 (https://dejure.org/2009,21702)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. März 2009 - C-529/07 (https://dejure.org/2009,21702)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung - Bösgläubigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung - Bösgläubigkeit

  • EU-Kommission

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung - Bösgläubigkeit“

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 12.3.2009)

    Osterhasen müssen sich künftig womöglich deutlicher unterscheiden // Markenstreit um Lindt-Goldhasen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-529/07
    23 - Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM (C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 48).
  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 29/02

    The Colour of Elégance

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-529/07
    20 - Lindt verweist auf das Urteil I ZR 29/02 vom 20. Januar 2005, "The Colour of Elegance".
  • EuG, 21.04.2021 - T-663/19

    Hasbro/ EUIPO - Kreativni Dogadaji (MONOPOLY)

    Im Übrigen ist hinzuzufügen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), mehrere Klarstellungen zur Auslegung des in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 enthaltenen Begriffs der Bösgläubigkeit vorgenommen hat.

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, sind bei der Beurteilung der Frage, ob der Anmelder im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bösgläubig ist, alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die dem zu entscheidenden Fall eigen sind und zum Zeitpunkt der Anmeldung eines Zeichens als Unionsmarke vorliegen, insbesondere erstens die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat für eine gleiche oder ähnliche Ware oder Dienstleistung ein gleiches oder ähnliches, mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbares Zeichen verwendet, zweitens die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Benutzung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie drittens der Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 53).

    Allerdings ergibt sich aus der Formulierung, die der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 53) gewählt hat, dass es sich bei den dort aufgezählten Faktoren lediglich um Beispiele für Anhaltspunkte handelt, die berücksichtigt werden können, um über eine etwaige Bösgläubigkeit des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke zu befinden (vgl. Urteil vom 26. Februar 2015, Pangyrus/HABM - RSVP Design [COLOURBLIND], T-257/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:115, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Urteil hat sich der Gerichtshof nämlich darauf beschränkt, Fragen des nationalen Gerichts zu beantworten, bei denen es im Wesentlichen darum ging, ob solche Faktoren relevant waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 22 und 38).

    In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass Generalanwältin Sharpston in Nr. 60 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:148) ausgeführt hat, dass sich der Begriff "bösgläubig" im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 207/2009 nicht auf einen begrenzten Katalog konkreter Umstände beschränken lässt.

    Das im Allgemeininteresse liegende Ziel dieser Vorschrift, das darin besteht, missbräuchliche oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderlaufende Markeneintragungen zu verhindern, würde gefährdet, wenn Bösgläubigkeit nur durch im Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), erschöpfend aufgeführte Umstände nachgewiesen werden könnte (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 3. Juni 2010, 1nternetportal und Marketing, C-569/08, EU:C:2010:311, Rn. 37).

    Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist auch die Absicht des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung zu berücksichtigen (Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 41).

    Insoweit ist klargestellt worden, dass die Absicht des Anmelders im maßgeblichen Zeitpunkt ein subjektives Tatbestandsmerkmal ist, das anhand der objektiven Fallumstände bestimmt werden muss (Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 42).

    Dies stehe jedoch im Widerspruch zu den im Urteil vom 13. Dezember 2012, pelicantravel.com/HABM - Pelikan (Pelikan) (T-136/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:689), und in den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:148) dargelegten Grundsätzen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-371/18

    Sky u.a.

    In der Tat hat die Kommission eine solche Herangehensweise bereits vor ca. elf Jahren in der Rechtssache vorgeschlagen, die zu dem Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 31 und 32), geführt hat(32), wonach das EUIPO bei der Bearbeitung der Eintragung eines Zeichens als Marke zu prüfen hat, ob die Marke in der Absicht der tatsächlichen Benutzung angemeldet wird.

    23 Vgl. Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 43 und 44).

    32 Vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:148, Nr. 48).

    35 Die Kommission stützt sich im Wesentlichen auf die Urteile vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361), vom 13. Dezember 2012, pelicantravel.com/HABM - Pelikan (Pelikan) (T-136/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:689; kein Rechtsmittel eingelegt), und vom 7. Juli 2016, Copernicus-Trademarks/EUIPO - Maquet (LUCEO) (T-82/14, EU:T:2016:396; Rechtsmittel zurückgewiesen mit Beschluss vom 14. Dezember 2017, Verus/EUIPO, C-101/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:979).

    37 Vgl. Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361).

    40 Vgl. Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361, Rn. 37 und 42).

    47 Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361).

    49 Vgl. Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:361).

  • EuG, 01.02.2012 - T-291/09

    Carrols / OHMI - Gambettola (Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL) -

    Der in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 enthaltene Begriff der "Bösgläubigkeit" ist, wie Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen vom 12. März 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, Slg. 2009, I-4896), ausgeführt hat, in den Rechtsvorschriften in keiner Weise definiert, abgegrenzt oder auch nur beschrieben.

    Der Gerichtshof, der im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zur Auslegung der genannten Bestimmung befragt worden war, hat den Begriff der "Bösgläubigkeit" in seinem auf diese Schlussanträge hin ergangenen Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, Slg. 2009, I-4893), näher erläutert.

    Der Gerichtshof sah sich somit mit der Fallkonstellation befasst, in der zum Zeitpunkt der Anmeldung mehrere Hersteller auf dem Markt identische oder ähnliche Zeichen für identische oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Waren verwendeten (Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 36).

    So kann unter bestimmten Umständen die Absicht, einen Dritten an der Vermarktung einer Ware zu hindern, für die Bösgläubigkeit des Antragstellers kennzeichnend sein (Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 43).

    Dies ist u. a. dann der Fall, wenn der Anmelder ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke hat eintragen lassen, ohne dessen Benutzung zu beabsichtigen, allein um den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern (Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 44).

    Drittens war der Gerichtshof der Auffassung, dass die Tatsache, dass ein Dritter seit Langem ein Zeichen für eine gleiche oder mit der angemeldeten Marke verwechselbar ähnliche Ware verwendet und dass dieses Zeichen in einem gewissen Grad rechtlichen Schutz genießt, einer der erheblichen Faktoren für die Beurteilung der Frage ist, ob der Anmelder bösgläubig war (Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 46).

    Allerdings kann selbst in einem solchen Fall die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke so ausgelegt werden, dass sie nicht bösgläubig erfolgt ist, wenn der Anmelder zum Zeitpunkt der Anmeldung weiß, dass ein Dritter, der erst seit kurzer Zeit auf dem Markt tätig ist, versucht, Nutzen aus dem genannten Zeichen zu ziehen, indem er dessen Aufmachung kopiert, was den Anmelder dazu veranlasst, das Zeichen eintragen zu lassen, um die Verwendung dieser Aufmachung zu verhindern (Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn.

    Hierzu ist festzustellen, dass ausweislich der Akten der Streithelfer, obgleich er seit der Eintragung der spanischen Marke am 20. Juni 1994 keine geschäftliche Expansion verzeichnen konnte, am 9. Juni 2006, also vor der Einreichung des Antrags auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke am 22. Januar 2007, einen Lizenzvertrag über die Marke Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL unterzeichnete (vgl. demgegenüber Urteil Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 44).

  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 8/06

    Ivadal

    Dieser Begriff ist allerdings weder im Markengesetz noch in der Markenrechtsrichtlinie definiert (vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 12. März 2009, Tz. 36 in der Sache C-529/07 - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2019 - C-104/18

    Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    8 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Goldhase, C-529/07, EU:C:2009:148, Nrn. 35, 36 und 57).

    16 Schlussanträge in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Goldhase, C-529/07, EU:C:2009:148, Nr. 60).

    25 Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Goldhase, C-529/07, EU:C:2009:148, Nr. 41).

  • EuG, 23.05.2019 - T-3/18

    Holzer y Cia/ EUIPO - Annco (ANN TAYLOR)

    Insofern lässt sich, auch wenn der Begriff der Böswilligkeit nicht im Unionsrecht definiert ist, aus dessen allgemeinen Bedeutung sowie dem Kontext und den Zielen von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ableiten, dass er sich, wie Generalanwältin Sharpston in Nr. 60 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:148) ausgeführt hat, auf den subjektiven Beweggrund des Anmelders der fraglichen Marke, d. h. eine unredliche Absicht oder ein sonstiges unlauteres Motiv, bezieht und ein Verhalten beinhaltet, das von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht (Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:148, Nr. 60, und Urteil vom 7. Juli 2016, Copernicus-Trademarks/EUIPO - Maquet [LUCEO], T-82/14, EU:T:2016:396, Rn. 28).

    In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sich, wie Generalanwältin Sharpston in Nr. 60 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C-529/07, EU:C:2009:148) ausgeführt hat, der Begriff "bösgläubig" im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 nicht auf einen begrenzten Katalog konkreter Umstände beschränken lässt.

  • EuG, 07.07.2016 - T-82/14

    Copernicus-Trademarks / EUIPO - Maquet (LUCEO) - Unionsmarke -

    Er bezieht sich auf ein Verhalten, das von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2012, Peeters Landbouwmachines/HABM - Fors MW [BIGAB], T-33/11, EU:T:2012:77, Rn. 35 bis 38, und Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, EU:C:2009:148, Nr. 60).
  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 9/06

    Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung

    Dieser Begriff ist allerdings weder im Markengesetz noch in der Markenrechtsrichtlinie definiert (vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 12. März 2009, Tz. 36 in der Sache C-529/07 - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth).
  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 5/08

    Rechtsmissbräuchlich- und Bösgläubigkeit der Anmeldung einer Marke

    Dieser Begriff ist allerdings weder im Markengesetz noch in der Markenrechtsrichtlinie definiert (vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 12. März 2009, Tz. 36 in der Sache C-529/07 - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-96/09

    Anheuser-Busch / Budejovický Budvar - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 8

    Ich teile die Feststellung meiner Kollegin, der Generalanwältin Sharpston, nach der die Auslegung der Richtlinie 89/104 mit der Verordnung Nr. 40/94 kohärent sein muss (Schlussanträge vom 12. März 2009 in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C-529/07, Urteil vom 11. Juni 2009, Slg. 2009, I-0000, Nr. 16), aber ich glaube nicht, dass sich daraus, wie es Budvar offenbar tut, der Schluss ziehen lässt, dass diese "Kohärenz" ohne Berücksichtigung der Funktion der jeweiligen Bestimmung verfolgt werden müsse.
  • EuG, 07.09.2022 - T-627/21

    Segimerus/ EUIPO - Karsten Manufacturing (MONSOON)

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