Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 08.04.2003 - C-53/01 bis C-55/01, C-53/01, C-54/01, C-55/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,185
EuGH, 08.04.2003 - C-53/01 bis C-55/01, C-53/01, C-54/01, C-55/01 (https://dejure.org/2003,185)
EuGH, Entscheidung vom 08.04.2003 - C-53/01 bis C-55/01, C-53/01, C-54/01, C-55/01 (https://dejure.org/2003,185)
EuGH, Entscheidung vom 08. April 2003 - C-53/01 bis C-55/01, C-53/01, C-54/01, C-55/01 (https://dejure.org/2003,185)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Eintragungshindernisse - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und e - Dreidimensionale Marke, die aus der Form der Ware besteht - Unterscheidungskraft - Allgemeines Interesse an der Freihaltung bestimmter Zeichen

  • Europäischer Gerichtshof

    Linde

  • EU-Kommission PDF

    Linde AG (C-53/01), Winward Industries Inc. (C-54/01) und Rado Uhren AG (C-55/01).

    Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b und 3
    1. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit - Fehlende Unterscheidungskraft - Beurteilung der Kennzeichnungskraft einer dreidimensionalen Marke, die aus der Form der Ware besteht - Anwendung der gleichen Maßstäbe wie bei ...

  • EU-Kommission

    Linde AG (C-53/01), Winward Industries Inc. (C-54/01) und Rado Uhren AG (C-55/01)

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken; Zurückweisung von Markenanmeldungen durch das Deutsche Patent- und Markenamt wegen fehlender Unterscheidungskraft; Eintragung eines Fahrzeugs als dreidimensionale Marke ...

  • Judicialis

    Richtlinie 89/104/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 89/104/EWG
    1. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit - Fehlende Unterscheidungskraft - Beurteilung der Kennzeichnungskraft einer dreidimensionalen Marke, die aus der Form der Ware besteht - Anwendung der gleichen Maßstäbe wie bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs - Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und e sowie des Artikels 3 Absatz 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2597 (Ls.)
  • GRUR 2003, 514
  • GRUR Int. 2003, 632
  • EuZW 2003, 439
 
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Wird zitiert von ... (462)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 08.04.2003 - C-53/01
    Daraus folgt, dass ein dreidimensionales Zeichen, das die Form einer Ware darstellt, grundsätzlich eine Marke sein kann, sofern diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 73).

    Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil Philips, Randnr. 35).

    Dabei ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die in Rede stehende Kategorie von Waren oder Dienstleistungen vermutlich wahrnimmt (vgl. Urteile vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-210/96, Gut Springenheide und Tusky, Slg. 1998, I-4657, Randnr. 31, und Philips, Randnr. 63).

    Darüber hinaus kann es nie nach Artikel 3 Absatz 3 durch seine Benutzung Unterscheidungskraft erlangen (vgl. Urteil Philips, Randnrn.

    Diese in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie aufgeführten spezifischen Eintragungshindernisse für bestimmte Zeichen, die aus der Form der Ware bestehen, sind, wie sich aus Randnummer 44 des vorliegenden Urteils ergibt, ein vorgreifliches Hindernis für die Eintragung eines solchen Zeichens (vgl. Urteil Philips, Randnrn.

    25 bis 27, und Philips, Randnr. 77).

    Was die zweite Alternative des vorlegenden Gerichts - Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie - betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf bestimmte dreidimensionale Zeichen, die aus der Form der Ware bestehen, bereits entschieden hat, dass die Ratio der dort vorgesehenen Eintragungshindernisse darin besteht, zu verhindern, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt, die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann (vgl. Urteil Philips, Randnrn.

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuGH, 08.04.2003 - C-53/01
    Auch der Gerichtshof habe es abgelehnt, bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke nach dem festgestellten Interesse an der Freihaltung einer geografischen Bezeichnung zu differenzieren (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 48).

    Winward trägt vor, der Gerichtshof habe es bereits abgelehnt, aus dem Freihaltebedürfnis zusätzliche Anforderungen für die Unterscheidungskraft herzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 48).

    Die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie setze nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis im Sinne der deutschen Rechtsprechung voraus (vgl. in diesem Sinne Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 35).

    Zum zweiten Teil der zweiten Frage ist zunächst festzustellen, dass die verschiedenen in Artikel 3 der Richtlinie aufgeführten Eintragungshindernisse nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Licht des Allgemeininteresses auszulegen sind, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Windsurfing Chiemsee, Randnrn.

    Diese Bestimmung erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 25).

  • EuGH, 16.07.1998 - C-210/96

    BEI DER BEURTEILUNG, OB EINE ANGABE AUF EINER LEBENSMITTELVERPACKUNG IRREFÜHREND

    Auszug aus EuGH, 08.04.2003 - C-53/01
    Dabei ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die in Rede stehende Kategorie von Waren oder Dienstleistungen vermutlich wahrnimmt (vgl. Urteile vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-210/96, Gut Springenheide und Tusky, Slg. 1998, I-4657, Randnr. 31, und Philips, Randnr. 63).
  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    Da Art. 3 Abs. 1 Buchst. e 1. Spiegelstrich der Richtlinie 89/104/EWG und Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer i der Richtlinie 2008/95/EG sowie § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ein vorgreifliches Hindernis für die Eintragung eines ausschließlich aus der Form einer Ware bestehenden Zeichens enthält, kann ein solches Zeichen weder als Marke eingetragen werden noch durch seine Benutzung Unterscheidungskraft erlangen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2002 - C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 Rn. 74 bis 76 - Philips/Remington; Urteil vom 8. April 2003 - C-53/01 bis C-55/01, Slg. 2003, I-3161 = GRUR 2003, 514 Rn. 44 - Linde/Winward/Rado).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b und c MarkenRL) sind, auch wenn sich ihre Anwendungsbereiche überschneiden, voneinander unabhängig und gesondert zu prüfen, wobei jedes Eintragungshindernis im Licht des Allgemeininteresses auszulegen ist, das ihm jeweils zugrunde liegt (EuGH, Urt. v. 8.4.2003 - C-53/01 bis C-55/01, Slg. 2003, I-3161 Tz. 67 = GRUR 2003, 514 = WRP 2003, 627 - Linde, Winward, Rado; Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 67/68 - Postkantoor, m.w.N.).
  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

    Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegende Interesse besteht darin, zu verhindern, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht letztlich ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 89/104 entsprechend Urteile Philips, Randnr. 78, und vom 8. April 2003, Linde u. a., C-53/01 bis C-55/01, Slg. 2003, I-3161, Randnr. 72).
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   Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2002 - C-53/01, C-54/01, C-55/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,23550
Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2002 - C-53/01, C-54/01, C-55/01 (https://dejure.org/2002,23550)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.10.2002 - C-53/01, C-54/01, C-55/01 (https://dejure.org/2002,23550)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2002 - C-53/01, C-54/01, C-55/01 (https://dejure.org/2002,23550)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuG, 05.03.2003 - T-194/01

    Unilever / HABM (Tablette ovoïde)

    Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von dreidimensionalen Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, sind somit keine anderen als die für die übrigen Markenkategorien geltenden (Urteil rechteckige Tablette mit Einlagerung, zitiert oben in Randnr. 36, Randnr. 50; zu Artikel 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1] Urteil des Gerichtshofes vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 48; zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/104/EWG Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 24. Oktober 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-53/01 bis C-55/01, Linde u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2003 - C-283/01

    Shield Mark

    16: - Vgl. Nrn. 21 ff. 17: - Nr. 28 meiner Schlussanträge vom 24. Oktober 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-53/01 bis C-55/01, Linde u. a., in denen noch kein Urteil ergangen ist.
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