Rechtsprechung
   BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92   

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 91, 262
  • NJW 1993, 2546 (Ls.)
  • MDR 1993, 1028
  • DVBl 1993, 503
  • DÖV 1993, 480
  • NVwZ 1993, 677



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Wird zitiert von ... (246)  

  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93  

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20

    Das aus dem Grundrechtsschutz der Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings richtet sich grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, das heißt auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gelangt sind (Fortführung und Erweiterung der Rechtsprechung des Senats durch Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 ).

    Anders als bei der Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten (s. BVerwGE 91, 262 ) müssen die Prüfer ihre Gründe nicht in jedem Fall, sondern nur dann schriftlich darlegen, wenn der Prüfling dies unter Beachtung der vorstehend (Nr. 3) genannten Voraussetzungen verlangt und zu diesem Zeitpunkt eine schriftliche Zusammenfassung der Gründe unter zumutbaren Bedingungen (noch) möglich ist.

    Das Berufungsgericht hat es - unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 - als möglich angesehen, daß der von dem Kläger angefochtene Prüfungsbescheid an einem Begründungsmangel leidet.

    Ein derartiger Anspruch folgt zwar nicht unmittelbar aus den einschlägigen Vorschriften über das bei der Prüfung des Klägers zu beachtende Verfahren (vgl. dazu die Ausführungen des Senats in seinem bereits angeführten Urteil vom 9. Dezember 1992, aaO. S. 264, in dem es ebenfalls um die Anwendung der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer ging), wohl aber letztlich aus den Grundrechten auf freie Berufswahl, Art. 12 Abs. 1 GG , und auf einen effektiven Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG .

    In seinem bereits angeführten Urteil vom 9. Dezember 1992, aaO., hat der Senat - fallbedingt - zunächst nur entschieden, daß die Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen zu begründen sind, und zwar wie die Prüfungsleistungen selbst in schriftlicher Form; die Frage, ob die Begründungspflicht auch für mündliche Prüfungen gilt, hat er damals als nicht entscheidungserheblich ausdrücklich offengelassen.

    Bei schriftlichen Prüfungsleistungen, bei denen sowohl die Prüfungsaufgabe als auch die Prüfungsleistung in Form einer Lösung der Prüfungsaufgabe schriftlich festliegen, ist es sachgerecht, auch für die Begründung der Bewertung die Schriftform zu verlangen, wie dies der Senat in seinem Urteil vom 9. Dezember 1992, aaO., getan hat.

    Trotz dieser Schwierigkeiten und der daraus möglicherweise entstehenden Nachteile für den Rechtsschutz ist es hier - anders als bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten (vgl. BVerwGE 91, 262, 267/268) - nicht geboten, daß die Prüfer ihre Bewertung der mündlichen Leistungen stets schriftlich begründen.

    Da auch die prüfungsspezifischen Wertungen Gegenstand einer - wenngleich begrenzten - gerichtlichen Kontrolle sind (vgl. BVerwGE 91, 262, 266), ist jedenfalls die insoweit mögliche Begründung auch geboten, da sonst der Rechtsschutz nicht wirkungsvoll sein könnte (BVerwGE aaO.).

  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93  

    BayJAPO § 24 Abs. 1, § 3; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; VwGO §

    Greift der Prüfling die Bewertung einzelner Bestandteile der Prüfung an, hier der Arbeit Nr. 8, so führt dies zur Aufhebung des Prüfungsbescheids insgesamt, wenn die Prüferbewertung an einem wesentlichen Rechtsmangel leidet und wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß dieser Fehler Einfluß auf das Gesamtergebnis hat (in diesem Sinne BVerfGE 84, 34, 55; BVerwG, Beschluß vom 12. November 1971 - BVerwG 7 B 71.70 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 45 und Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307).

    Daher müssen die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlaßt haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein (Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - aaO.).

    Ein Prüfling kann sein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf Erhebung substantiierter Einwendungen sowie auf Überdenken der beanstandeten Bewertungen seiner Prüfungsarbeit nur dann wirksam ausüben, wenn auch hier zumindest die maßgeblichen Gründe, die die Prüfer zu der Bewertung veranlaßt haben, und die von ihnen zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe aus der Begründung erkennbar sind (Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - aaO.).

    Das ist zwar grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteile vom 8. Mai 1989 - BVerwG 7 C 86.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 263 und vom 9. Dezember 1992, aaO.).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92  

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Zugleich steht damit fest, daß der Kläger nicht verlangen kann, daß im weiteren Verfahren die fragliche Aufsichtsarbeit Nr. 7 durch einen anderen Zweitprüfer neu bewertet wird (zur Frage der Einschaltung eines anderen Prüfers vgl. Urteil des Senats ebenfalls vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - sowie auch Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307).

    Damit das Verfahren des "Überdenkens" der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muß gewährleistet sein, daß die Prüfer jedenfalls ihre Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen hinreichend begründen (vgl. dazu im einzelnen Urteil des Senats vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307), daß der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Protokollen der mündlichen.

    Auch verliert in einem solchen Fall die Prüfungsbehörde dadurch nicht ihre Befugnis und endet nicht ihre Pflicht, weiterhin in eigener Zuständigkeit und Sachverantwortung die angefochtene Prüfungsentscheidung - insbesondere die substantiiert angegriffenen prüfungsspezifischen Wertungen unter Einschaltung der betroffenen Prüfer - zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern (vgl. dazu auch Urteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 und vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 48.88 - BVerwGE 85, 163, 166 ff.).

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