Rechtsprechung
   BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    GG Art. 6; AufenthG/EWG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 12; FreizügV/EG §§ 1, 4, 7, 8; AuslG § 8 Abs. 2 Satz 3, §§ 45, 46, 47, 48; VwGO § 86 Abs. 1, § 114 Satz 2; EG (EGV i. d. Amsterdamer Fassung) Art. 18, 39; Richtlinie 64/221/EWG Art. 3, 9; EMRK Art. 8; ZuwanderungsG (ab 1. Januar 2005) Art. 1, 2, 15; AufenthG (ab 1. Januar 2005) § 1 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU (ab 1. Januar 2005) §§ 6, 7 Abs. 2 Satz 2
    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger; besonders schwere Straftat; Befristung der Ausweisung; Ist-Ausweisung; Regel-Ausweisung; Ermessensausweisung; persönliches Verhalten; maßgeblicher Zeitpunkt; Ergänzung der Ermessensentscheidung; gerichtliche Aufklärungspflicht; gerichtliche Hinweispflicht; Familienschutz; Verhältnismäßigkeit; Gefährdung eines wichtigen Gemeinschaftsgutes; Gefährdung der öffentlichen Ordnung.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    GG Art. 6; AufenthG/EWG § 1 Abs. 1 Nr. 1, AufenthG/EWG § 1 Abs. 2; AufenthG/EWG § 12; FreizügV/EG § 1; FreizügV/EG § 4; FreizügV/EG § 7; FreizügV/EG § 8; AuslG § 8 Abs. 2 S. 3; AuslG § 45; AuslG § 46;
    Portugiesen, Unionsbürger, Aufenthaltserlaubnis, Ausweisung, Freizügigkeit, besonders schwere Straftat, Befristung, Wirkungen der Ausweisung, Ist-Ausweisung, Regelausweisung, Ermessensausweisung, persönliches Verhalten, Beurteilungszeitpunkt, ergänzende Ermessensausübung, Sachaufklärungspflicht, Hinweispflicht, Schutz von Ehe und Familie, Verhältnismäßigkeit, Gefährdung eines wichtigen Gemeinschaftsgutes, Gefährdung der öffentlichen Ordnung

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  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger nur aufgrund Ermessensentscheidung - Änderung der Rechtsprechung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger; besonders schwere Straftat; Befristung der Ausweisung; Ist-Ausweisung; Regel-Ausweisung; Ermessensausweisung; persönliches Verhalten; maßgeblicher Zeitpunkt; Ergänzung der Ermessensentscheidung; gerichtliche Aufklärungspflicht; gerichtliche Hinweispflicht; Familienschutz; Verhältnismäßigkeit; Gefährdung eines wichtigen Gemeinschaftsgutes; Gefährdung der öffentlichen Ordnung

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Strengere Anforderungen an die Ausweisung von EU-Bürgern

  • 123recht.net (Pressemeldung, 3.8.2004)

    Höhere Hürden für die Ausweisung von EU-Bürgern nach Straftaten // Aufenthaltsrecht auch für türkische Arbeitnehmer gestärkt

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Strengere Anforderungen an die Ausweisung von EU-Bürgern

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  • nomos.de , S. 6 (Kurzinformation)

    Strengere Anforderungen an die Ausweisung von EU-Bürgern und neue Maßstäbe für die Ausweisung von türkischen Arbeitnehmern

  • lichtblick-zeitung.de , S. 1 (Kurzinformation)

    Strengere Anforderungen an die Ausweisung von EU- Bürgern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Strengere Anforderungen an die Ausweisung von EU-Bürgern

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Erfreulicher europäischer Einfluss auf deutsche Ausweisungs-Rechtsprechung" von Prof. Dr. Holger Hoffmann, original erschienen in: ANA-ZAR 2005, 6 - 7.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 121, 297
  • NJW 2005, 839 (Ls.)
  • DVBl 2005, 122
  • DÖV 2005, 834
  • NVwZ 2005, 220



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Wird zitiert von ... (190)  

  • VG München, 29.07.2008 - M 4 K 08.811  

    Ausweisung eines nach Assoziationsrecht freizügigkeitsberechtigten türkischen

    Nach der bisher ständigen Rechtsprechung des BVerwG war für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen (BVerwG vom 5.5.1998, NVwZ 1999, 425); nachträglich eintretende Entwicklungen, soweit sie nicht lediglich die anfängliche Prognose retrospektiv bestätigen, konnten nicht berücksichtigt werden, sondern waren in der Regel der Geltendmachung in einem nachträglichen Befristungsverfahren vorbehalten (BVerwG vom 27.2.1997, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 9 = NVwZ-RR 1997, 497; BVerwG vom 11.8.2000, BVerwGE 111, 369 [372]; BVerwG vom 3.8.2004, NVwZ 2005, 220).

    Von diesem Grundsatz machte das BVerwG zunächst für den Fall der Ausweisung von Unionsbürgern (BVerwG vom 3.8.2004, NVwZ 2005, 220) und dann von nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen (BVerwG vom 15.3.2005, NVwZ 2005, 1074) eine Ausnahme.

    Diesen Grundsatz wendet das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie die weiteren vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten materiell-rechtlichen Anforderungen an die Ausweisung von Unionsbürgern (vgl. hierzu unten) nunmehr auch auf nach Assoziationsrecht freizügigkeitsberechtigte türkische Staatsangehörige an (BVerwG vom 3.8.2004, Az.: 1 C 29.02 und 1 C 30.02 = NVwZ 2004, 224).

    Diese dürfen vielmehr nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden (BVerwG vom 3.8.2004, Az.: 1 C 29.02 und 1 C 30.02 = NVwZ 2004, 224).

    Die Berufung auf den Begriff der öffentlichen Ordnung zur Rechtfertigung freizügigkeitsbeschränkender Maßnahmen setzt voraus, dass außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, a.a.O., Tz. 66; ebenso schon EuGH vom 27.10.1977 - Rs. 30/77, Slg. 1977, 1999 = NJW 1978, 479; EuGH vom 19.1.1999 - Rs. C-348/96, dem folgend BVerwG vom 7.12.1999, Az.: 1 C 13.99 BVerwGE 110, 140 = EZAR 039 Nr. 5; BVerwG vom 3.8.2004, Az.: 1 C 29.02 und 1 C 30.02 = NVwZ 2004, 224).

    Eine vom Einzelfall losgelöste oder auf generalpräventive Gesichtspunkte - etwa die Abschreckung anderer Ausländer - gestützte Begründung der Ausweisung eines Unionsbürgers bzw. eines freizügigkeitsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist folglich in jedem Falle unzulässig (BVerwG vom 3.8.2004, Az.: 1 C 30.02, S. 13 Abs. 1 des Urteilsabdrucks; Az.: 1 C 29.02, S. 8 des Urteilsumdrucks).

    Eine strafrechtliche Verurteilung kann vielmehr eine Ausweisung nur insoweit rechtfertigen, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (EuGH vom 29.4.2004, a.a.O., Tz. 67 m.w.N.; BVerwG vom 3.8.2004, Az.: 1 C 29.02 und 1 C 30.02 - = NVwZ 2004, 224).

    Dabei sind insbesondere die einschlägigen strafrichterlichen Entscheidungen heranzuziehen, soweit sie für die Prüfung der Wiederholungsgefahr von Bedeutung sind (BVerwG vom 3.8.2004, a.a.O.).

    § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann vorliegend aber keine Anwendung finden, denn bei einem assoziationsberechtigten Ausländer ist nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG vom 3.8.2004, Az.: 1 C 29.02 und 1 C 30.02 = NVwZ 2004, 224) von vornherein nur eine behördliche Ermessensausweisung denkbar.

    Dabei ist wie bei jeder Interessenabwägung außerdem den Grundrechten, insbesondere dem Schutz der Familie und des Privatlebens nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen (EuGH vom 29.4.2004, a.a.O., Tz. 97; BVerwG vom 3.8.2004, a.a.O.).

    Bei der Beurteilung, ob die beabsichtigte Ausweisung in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, dem Schutz der öffentlichen Ordnung, steht, sind bei der Ausweisung eines Straftäters insbesondere die Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer seines Aufenthaltes im Aufnahmemitgliedstaat, die Zeit, die seit der Begehung der (letzten) Straftat verstrichen ist, die familiäre Situation des Betroffenen und das Ausmaß der Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die der Auszuweisende und seine Familienmitglieder (Ehegatte, Kinder) im Herkunftsland zu gewärtigen haben (EuGH vom 29.4.2004, a.a.O., Tz. 98 f.; EGMR vom 31.10.2002, Beschwerde-Nr. 37295/97 - Yildiz, InfAuslR 2003, 126; EGMR vom 2.8.2001, Rs. Boultif, InfAuslR 2001, 476; BVerfG vom 1.3.2004, Az.: 2 BvR 1570/03, DVBl. 2004, 1097; BVerwG vom 3.8.2004, Az.: 1 C 30.02).

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02  

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

    Liegen erhebliche neue Tatsachen vor, haben die Tatsachengerichte der Ausländerbehörde in gemeinschaftsrechtskonformer Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO Gelegenheit zur Aktualisierung der Ermessensentscheidung zu geben (wie Urteil vom gleichen Tag im Verfahren BVerwG 1 C 30.02).

    Welche rechtlichen Folgerungen sich aus der genannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger aus Deutschland ergeben und welche rechtlichen Maßstäbe nunmehr zugrunde zu legen sind, hat der Senat in seiner Entscheidung vom heutigen Tag, die einen portugiesischen Staatsangehörigen betrifft, im Einzelnen ausgeführt (Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen).

    Hinsichtlich der näheren Einzelheiten nimmt der Senat auf seine Entscheidung im Verfahren BVerwG 1 C 30.02 Bezug.

    Es sind keine Gründe ersichtlich, die einer Übertragung der nach dem Urteil des Senats im Verfahren BVerwG 1 C 30.02 anzuwendenden Maßstäbe entgegenstehen.

    Daraus ergibt sich, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts sowohl für die gerichtliche Überprüfung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger als auch nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger maßgeblich ist (vgl. das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 -).

    Außerdem sind die Verwaltungsgerichte stets verpflichtet, den Ausländerbehörden in gemeinschaftsrechtskonformer Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO Gelegenheit zur Aktualisierung der Ermessenserwägungen zu geben, soweit der gerichtlichen Kontrolle neue, nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens entstandene Tatsachen zugrunde zu legen sind (vgl. auch hierzu im Einzelnen das Urteil vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 1 C 30.02).

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02  

    Rasterfahndung II

    Eine gegenwärtige Gefahr im deutschen Polizeirecht liegt vor, wenn der Eintritt des Schadens unmittelbar bevorsteht, also sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist (vgl. BVerwGE 121, 297) oder das Schadensereignis bereits sich zu verwirklichen beginnt.

    Danach ist die bei der Beurteilung des Schadenseintritts erforderliche Prognose unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erstellen, und es ist deswegen nach dem Ausmaß des möglichen Schadens zu differenzieren ( BVerwGE 45, 51 ; 47, 31 ; 57, 61; 62, 36; 88, 348 ; 96, 200; 116, 347 ; 121, 297; OVG Bremen, Urteil vom 27. März 1990 - 1 BA 18/89 -, Juris; Schenke, POR, 4. Aufl., Rz. 77; Wolffgang/Hendricks/Merz, POR NRW, 2. Aufl. 2004, Rz. 270; Haurand, Allgemeines POR in NRW, 4. Aufl., S. 52; Gusy, Polizeirecht, 5. Aufl. 2003, § 3 Rz. 115; Schoch in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. Rz. 89; Pieroth/Schlink/Kniesel, POR, 3. Aufl. 2005, 2. Teil § 4 Rz. 7).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.12.2004 - 1 C 14.04   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    AuslG § 8 Abs. 2; § 53; EMRK Art. 3, Art. 6, Art. 8 und Art. 9; VwGO § 87 b Abs. 3
    Kalif von Köln; zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse; Foltergefahr; menschenunwürdige Behandlung; unmenschliche Haftbedingungen; lebenslange Freiheitsstrafe; Krankheit; faires Verfahren; durch Folter erpresste Aussagen; Religionsfreiheit; Familienschutz; Staatsschutzdelikte; Rechtsschutz durch EGMR; Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AuslG § 53 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 4; EMRK Art. 3; EMRK Art. 9; EMRK Art. 6
    Türkei, Kalifatsstaat, Islamisten, Fundamentalisten, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Foltergefahr, menschenrechtswidrige Behandlung, Strafverfolgung, Strafverfahren, Faires Verfahren, Folter, Haftbedingungen, Strafmaß, Haftdauer, Staatsschutzdelikte, Religionsfreiheit, Religiöses Existenzminimum, EGMR, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, Unterzeichnerstaat

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  • IARLJ
  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de

    Mitverantwortung des abschiebenden Staates bei Abschiebung in anderen Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention - Kalif von Köln

  • Judicialis

    Kalif von Köln; zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse; Foltergefahr; menschenunwürdige Behandlung; unmenschliche Haftbedingungen; lebenslange Freiheitsstrafe; Krankheit; faires Verfahren; durch Folter erpresste Aussagen; Religionsfreiheit; Familienschutz; Staatsschutzdelikte; Rechtsschutz durch EGMR; Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Kein Abschiebungsschutz für Muhammed Metin Kaplan

  • wkdis.de (Kurzinformation)

    Abschiebung des "Kalifen von Köln" ist rechtmäßig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Abschiebungsschutz für Muhammed Metin Kaplan

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zur Entscheidung des BVerwG vom 7.12.2004, 1 C 14.04 (Abschiebungsschutz für den 'Kalifen von Köln')" von Prof. Dr. Christian Walter, original erschienen in: JZ 2005, 784 - 791.

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Metin Kaplan

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 122, 271
  • DVBl 2005, 641
  • DÖV 2005, 834
  • NVwZ 2005, 704



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Wird zitiert von ... (68)  

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09  

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Der damals für die Feststellung von Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt zuständige 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, dass eine Mitverantwortung des abschiebenden Vertragsstaates, den menschenrechtlichen Mindeststandard in einem anderen Signatarstaat als Zielstaat der Abschiebung zu wahren, nur dann besteht, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (Urteil vom 7. Dezember 2004 - BVerwG 1 C 14.04 - BVerwGE 122, 271 ).
  • VGH Bayern, 21.10.2008 - 11 B 06.30084  

    "Kriegsverbrechen" im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG und Art. 1 F

    Denn der Schutz vor Abschiebung in einen Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention - hierzu zählt auch die Türkische Republik - unterliegt nicht den gleichen Voraussetzungen, die bei einer Abschiebung in einen Staat gelten, der dieser Konvention nicht beigetreten ist (BVerwG vom 7.12.2004 BVerwGE 122, 271/276).

    Bei der Abschiebung in einen Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention steht gemäß Art. 1 EMRK dessen eigene Verantwortung für die Einhaltung der Konventionsrechte im Vordergrund (BVerwG vom 7.12.2004, a.a.O., S. 277).

    Er muss sich deshalb darauf verweisen lassen, seine Rechte gegen andere mögliche Konventionsverletzungen in der Türkei und von der Türkei aus zu verfolgen (BVerwG vom 7.12.2004, a.a.O., S. 278).

    Etwaige Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention kann er zum einen vor den türkischen Gerichten und im innerstaatlichen Rechtsmittelzug, zum anderen dadurch geltend machen, dass er Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhebt (BVerwG vom 7.12.2004, a.a.O., S. 277).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2005 - 8 A 273/04  

    asylrechtsrelevante Lage in der Türkei

    BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14.04 -.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.02.2005 - 1 C 29.03   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    AsylVfG §§ 3, 27, 31 Abs. 2; § 34 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 2; § 59 Abs. 3; § 60 Abs. 1, 2 bis 7 und 10; AuslG (außer Kraft getreten) § 51 Abs. 1 und 4; § 53; GFK Art. 1 A Nr. 2 und E; Art. 33 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1
    Abschiebungsverbot; Abschiebungsandrohung; Abschiebezielstaat; asylrechtlicher Abschiebungsschutz; ausländerrechtlicher Abschiebungsschutz; Flüchtlingsanerkennung; Jeziden in Syrien; jezidische Religionszugehörigkeit; regionale Gruppenverfolgung; Rechtsschutzinteresse; Rückkehrmöglichkeit; Schutzlosigkeit; anderweitige Sicherheit in Drittstaat; Subsidiarität des internationalen Schutzes; Überzeugungsgrundsatz; politische Verfolgung; Verfolgerstaat; Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AufenthG § 60 Abs. 1; GFK Art. 1 A Nr. 2; GFK Art. 1 E; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; AsylVfG § 27; RL 2004/83/EG Art. 12 Abs. 1 b
    Türkei, Syrien, Jesiden, Verfolgungssicherheit, Rechtsschutzinteresse, Abschiebungsandrohung, Zielstaatsbezeichnung, Genfer Flüchtlingskonvention, Flüchtlingsbegriff, Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeit ungeklärt, Beweiswürdigung, Nachweis, Pass, Mittelbare Verfolgung, Gruppenverfolgung, Religiös motivierte Verfolgung, Objektive Nachfluchtgründe, Zuwanderungsgesetz

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  • NWB SteuerXpert START
  • fluechtlingsrat-nrw.de (Kurzinformation und Volltext)

    Staatsangehörigkeit von Asylbewerbern muss stets geklärt werden

  • rechtsportal.de

    Rechtsschutzinteresse für asylrechtlichen Abschiebungsschutz auch ohne Androhung der Abschiebung oder Hinweis auf Abschiebeverbote - keine Anerkennung als Flüchtling bei Verfolgungsschutz in Drittstaat

  • Judicialis

    Abschiebungsverbot; Abschiebungsandrohung; Abschiebezielstaat; asylrechtlicher Abschiebungsschutz; ausländerrechtlicher Abschiebungsschutz; Flüchtlingsanerkennung; Jeziden in Syrien; jezidische Religionszugehörigkeit; regionale Gruppenverfolgung; Rechtsschutzinteresse; Rückkehrmöglichkeit; Schutzlosigkeit; anderweitige Sicherheit in Drittstaat; Subsidiarität des internationalen Schutzes; Überzeugungsgrundsatz; politische Verfolgung; Verfolgerstaat; Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Flüchtlingsanerkennung für aus Syrien stammende Jeziden türkischer Staatsangehörigkeit?

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Flüchtlingsanerkennung für aus Syrien stammende Jeziden türkischer Staatsangehörigkeit?

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Flüchtlingsanerkennung für aus Syrien stammende Jeziden türkischer Staatsangehörigkeit?

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 122, 376
  • DVBl 2005, 982
  • DÖV 2005, 834
  • NVwZ 2005, 1087



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Wird zitiert von ... (140)  

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05  

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof haben das Klagebegehren zutreffend nach der neuen, durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 geänderten Rechtslage beurteilt (stRspr, vgl. Urteil vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - InfAuslR 2005, 339).
  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04  

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Im Revisionsverfahren sind Änderungen, die sich nach Erlass des Berufungsurteils ergeben haben, für die Entscheidung des Revisionsgerichts beachtlich, wenn das Berufungsgericht, entschiede es nunmehr anstelle des Revisionsgerichts, die Rechtsänderung beachten müsste (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - InfAuslR 2005, 339).
  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05  

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Diese Bestimmung, die nach Ergehen der Berufungsentscheidung mit Wirkung vom 1. Januar 2005 an die Stelle des bisherigen § 53 Abs. 6 AuslG getreten ist, ist der Entscheidung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen (vgl. Urteil vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - BVerwGE 122, 376 m.w.N. zum Übergang von § 51 Abs. 1 AuslG zu § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    AufenthG § 101 Abs. 1, § 104 Abs. 1; AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 5 erste und letzte Alternative, § 24 Abs. 1 Nr. 6, § 46 Nr. 2, § 47 Abs. 2; VereinsG § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4; BayVwVfG Art. 3 Abs. 3; StGB §§ 129, 129 a
    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von Ausweisungsgründen, Vertrauensschutz, Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, vereinsrechtliches Betätigungsverbot, Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus, PKK und Nachfolgeorganisationen, ERNK, Unterstützung des Terrorismus, Unterstützungsbegriff, latente Gefährdung, Demonstrationsteilnahme, Veranstaltungsteilnahme, Meinungsfreiheit, Verhältnismäßigkeit, Zeugen vom Hörensagen, Distanzierung gegenüber terroristischen Zielen, Verwertung von V Mann Aussagen, Zeugenbeweis betr. Wiedererkennen von Personen.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AuslG § 24; AufenthG § 104 Abs. 1; AufenthG § 101 Abs. 1; AuslG § 24 Abs. 1 Nr. 6; AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 5; VereinsG § 20 Abs. 1; AuslG § 47 Abs. 2 Nr. 4
    Niederlassungserlaubnis, Zuwanderungsgesetz, Übergangsregelung, Rechtsänderung, Türken, PKK, Terrorismus, Unterstützung, Terroristische Vereinigung, Ausweisungsgrund, Versagungsgrund, Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, Vereinsrechtliches Betätigungsverbot, Verbrauch, Vertrauensschutz, UN-Resolution 1373

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  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de

    Ausweisung bei Teilnahme an Demonstration verbotener Vereinigung - Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

  • Judicialis

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von Ausweisungsgründen, Vertrauensschutz, Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, vereinsrechtliches Betätigungsverbot, Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus, PKK und Nachfolgeorganisationen, ERNK, Unterstützung des Terrorismus, Unterstützungsbegriff, latente Gefährdung, Demonstrationsteilnahme, Veranstaltungsteilnahme, Meinungsfreiheit, Verhältnismäßigkeit, Zeugen vom Hörensagen, Distanzierung gegenüber terroristischen Zielen, Verwertung von V-Mann-Aussagen, Zeugenbeweis betr. Wiedererkennen von Personen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Keine Niederlassungserlaubnis bei Unterstützung von Vereinigungen mit terroristischem Hintergrund

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Niederlassungserlaubnis bei Unterstützung von Vereinigungen mit terroristischem Hintergrund

  • nomos.de , S. 54 (Kurzinformation)

    Keine Niederlassungserlaubnis bei Unterstützung von Vereinigungen mit terroristischem Hintergrund

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 123, 114
  • NJW 2005, 3590 (Ls.)
  • DVBl 2005, 1203
  • DÖV 2005, 834
  • NVwZ 2005, 1091



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Wird zitiert von ... (152)  

  • VGH Bayern, 22.02.2010 - 19 B 09.929  

    Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der

    Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, die Nachweisanforderungen zu reduzieren, verbiete sich eine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03) auf § 54 Nr. 5 AufenthG.

    Nur wenn feststeht, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung terroristische Bestrebungen unterstützt, kommt eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch einzelne Personen in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [129]; BayVGH, B. v. 9.11.2005 - 24 CS 05.2621 -, NVwZ 2006, 1306; B. v. 18.7.2006 - 19 C 06.1496 - juris; B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris; VGH Kassel, B. v. 10.1.2006 - 12 TG 1911/05 -, NVwZ-RR 2007, 131).

    In Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien ist als tatbestandserhebliches Unterstützen des Terrorismus jede Tätigkeit anzusehen, die auf die Förderung der Begehung terroristischer Akte durch andere gerichtet ist (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26/03 -, BVerwGE 123, 114 [124]; Discher, in: GK-AufenthG, Stand: August 2009, § 54 RdNr. 463).

    Letzteres ist nach der Begründung des Fraktionsentwurfs zum Terrorismusbekämpfungsgesetz (BT-Drs. 14/7386, S. 54) dann anzunehmen, wenn eine solche Vereinigung die Begehung terroristischer Taten durch Dritte "veranlasst", "fördert" oder "befürwortet" (so auch BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [126]):.

    Dies hat, da der Begriff der Unterstützung des Terrorismus in § 54 Nr. 5 AufenthG sowohl nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [124 f.]) als auch der Literatur (siehe Discher, in: GK-AufenthG, Stand: August 2009, § 54 RdNrn. 465, 491 ff.) in enger Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof zu §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien zu bestimmen ist, unmittelbare Wirkung auch für das Aufenthaltsrecht.

    Allerdings muss die Befürwortung nicht nur geeignet sein, sondern darüber hinaus auch bezwecken , Terrorakte hervorzurufen, andernfalls würde es am Merkmal der "Gerichtetheit" fehlen (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26/03 -, BVerwGE 123, 114 [124]; Discher, in: GK-AufenthG, Stand: August 2009, § 54 RdNr. 463).

    Denn nur wenn feststeht, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung terroristische Bestrebungen unterstützt oder sich terroristisch betätigt, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 (129) eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch einzelne Personen in Betracht.

    Daran würde es fehlen, wenn ein Ausländer ausgewiesen werden könnte, ohne dass überhaupt feststeht, ob die Vereinigung, der er mutmaßlich angehört, den Terrorismus unterstützt und er sich in seinem Handeln, etwa durch Distanzierung und Abbruch des Kontakts, hierauf nicht rechtzeitig hat einstellen können (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [125]).

    Die vom Beklagten vorgelegten Erkenntnisse rechtfertigen deshalb lediglich den Schluss, dass sich radikale islamistische Kräfte in Einzelfällen der Infrastruktur der TJ bedient haben, jedoch nicht, dass eine derartige Inanspruchnahme durch Dritte seitens TJ auf eine Unterstützung des Terrorismus "gerichtet" ist, mit anderen Worten gezielt und zweckgerichtet erfolgt, wie § 54 Nr. 5 AufenthG dies voraussetzt (vgl. zu diesem tatbestandlichen Erfordernis BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26/03 -, BVerwGE 123, 114 [124]; Discher, in: GK-AufenthG, Stand: August 2009, § 54 RdNr. 463).

    Ebenso wenig berechtigen Tatsachen zu der Annahme, dass der Kläger als potentieller Helfer terroristischer Gewalttäter in Betracht kommt und damit schon allein durch seine Anwesenheit die Fähigkeit des Staates, sich gegen Angriffe zur Wehr zu setzen, beeinträchtigt und dadurch zugleich die Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [120]).

  • VGH Bayern, 19.02.2009 - 19 CS 08.1175  

    Sofortvollzug der Ausweisung; Unterstützung terroristischer Bestrebungen durch

    Das Verwaltungsgericht berufe sich insoweit zwar auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 - wonach der Begriff des Unterstützens des internationalen Terrorismus nicht eng auszulegen, sondern nach Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung durch eine wertende Gesamtbetrachtung zu entscheiden sei.

    Zu Unrecht gehe der Bevollmächtigte des Antragstellers davon aus, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114) nicht zutreffend berücksichtigt.

    Nur wenn feststeht, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung terroristische Bestrebungen unterstützt, kommt eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch einzelne Personen in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [129]; BayVGH, B. v. 9.11.2005 - 24 CS 05.2621 -, NVwZ 2006, 1306; BayVGH, B. v. 18.7.2006 - 19 C 06.1496 -, Juris; VGH Kassel, B. v. 10.1.2006 - 12 TG 1911/05 -, NVwZ-RR 2007, 131).

    In Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien ist als tatbestandserhebliches Unterstützen des Terrorismus jede Tätigkeit anzusehen, die auf die Förderung der Begehung terroristischer Akte durch andere gerichtet ist (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [124]; Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2007, § 54 RdNr. 465).

    Letzteres ist nach der Begründung des Fraktionsentwurfs zum Terrorismus-Bekämpfungsgesetz (BT-Drs. 14/7386, S. 54) dann anzunehmen, wenn eine solche Vereinigung die Begehung terroristischer Taten durch Dritte "veranlasst", "fördert" oder "befürwortet" (so auch BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [126]):.

    Insbesondere haben sie - unabhängig von der insoweit nachrangigen Frage der Mitgliedschaft des Antragstellers bei TJ - nicht berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 (129) "feststehen" muss, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung terroristische Bestrebungen unterstützt.

    Daran würde es fehlen, wenn ein Ausländer ausgewiesen werden könnte, ohne dass überhaupt feststeht, ob die Vereinigung, der er mutmaßlich angehört, den Terrorismus unterstützt und er sich in seinem Handeln, etwa durch Distanzierung und Abbruch des Kontakts, hierauf nicht rechtzeitig hat einstellen können (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [125]).

    Für den Fall einer nachträglichen Ergänzung des angefochtenen Bescheides ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass eine Unterstützungshandlung nur dann den Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt, wenn zugleich auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer erkennbar und damit zurechenbar ist (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [125]).

    An dieser Zurechenbarkeit fehlt es, wenn der Ausländer nur einzelne, politische, humanitäre oder sonstige (religiöse) Ziele der Organisation, nicht jedoch die Unterstützung des Terrorismus befürwortet und sich von dieser gegebenenfalls auch deutlich distanziert (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [125]).

  • VGH Bayern, 12.10.2009 - 10 CS 09.817  

    Zu den Anforderungen an den Nachweis für die Ausweisung eines Ausländers wegen

    Maßgeblich ist insoweit eine wertende Gesamtbetrachtung, ob im Fall des betroffenen Ausländers die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestands erfüllt sind (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 BVerwGE 123, 114 - Ls. 5 - vgl. nunmehr auch Nr. 54.2.1.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum Aufenthaltsgesetz BT-Drs. 669/09 S. 375).

    Liegen lediglich Verbindungen und Kontakte zu derartigen Organisationen oder deren Mitgliedern vor, ohne dass der Ausländer auch als Nichtmitglied durch sein Engagement eine innere Nähe und Verbundenheit zu dieser Vereinigung selbst zum Ausdruck bringt, fehlt es an einer Unterstützung im dargelegten Sinn (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 BVerwGE 123, 114/124 ff.; BayVGH vom 29.7.2009 a.a.O. RdNr. 26).

    Gleichwohl dürfen solche Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände - ergänzend und mit minderem Beweiswert - berücksichtigt werden (vgl. OVG Hamburg vom 7.4.2006 3 Bf 442/03 - juris - Ls. 1 und RdNr. 9; BayVGH vom 21.10.2008 5 ZB 08.229 - juris - RdNr. 14; BVerwG vom 15.3.2005 a.a.O. S. 131; Discher in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2009, Bd. 2, RdNrn. 1720 ff. vor §§ 53 ff. m.w.N.).

    Sowohl die Anzahl und teilweise die Intensität der Kontakte des Antragstellers zu wegen einschlägiger Straftaten verurteilten oder jedenfalls angeklagten Mitgliedern und Unterstützern der AAI/AAS als auch seine persönliche Stellung innerhalb der Gruppe islamistischer Iraker in Augsburg und seine Mitwirkung an Spendensammlungen in diesem Kreis sind hinreichend belegte Tatsachen dafür, dass der Antragsteller durch sein Handeln die Aktionsmöglichkeiten dieser terroristischen Organisation (und ihrer Mitglieder), ihren Fortbestand und die Verwirklichung ihrer terroristischen Bestrebungen gefördert und damit auch ihr Gefährdungspotential gestärkt hat (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 a.a.O. S. 124).

    Damit liegen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs insgesamt hinreichend belegbare Tatsachen im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass beim Antragsteller eine tatbestandserhebliche Unterstützung der terroristischen Vereinigung AAI/AAS im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 a.a.O. RdNr. 27; BayVGH vom 27.9.2009 a.a.O. RdNr. 26) gegeben ist.

    Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Bestimmung umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die innere und äußere Sicherheit des Staates, die vorliegend allein betroffene innere Sicherheit den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen; letzteres schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein (vgl. BVerwG vom 30.3.1999 BVerwGE 109, 1/6 f.; vom 15.3.2005 BVerwGE 123, 114/120 jeweils m.w.N.).

    Bereits die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich nach innen und nach außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen, und gefährdet damit seine Sicherheit (BVerwG vom 15.3.2005 a.a.O. S. 120).

    Die Gefährdung der inneren Sicherheit muss sich dabei nach polizeilichen Grundsätzen in der Person des Ausländers konkretisiert haben (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 a.a.O. S. 120).

    Ob der Antragsteller, der die terroristische Vereinigung AAI/AAS im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt hat, schon wegen seiner fortbestehenden engen Einbindung in diese Organisation und deren erwiesenen Gefährlichkeit auch eine hinreichende Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 54 Nr. 5 a AufenthG darstellt (vgl. dazu BVerwG vom 13.1.2009 ZAR 2009, 145/146), oder ob der Antragsteller darüber hinaus (nachweislich) an terroristischen Bestrebungen teilgenommen haben und dadurch persönlich zu einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geworden sein muss (vgl. dazu BVerwG vom 15.3.2005 a.a.O. RdNr. 18 unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 30.3.1999 BVerwGE 109, 1), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    AufenthG §§ 53, 54, 55; AuslG §§ 45, 46, 47, 48; VwGO § 114 Satz 2; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 Art. 6, 13, 14; EMRK Art. 8
    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer; assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige; besonders schwere Straftat; Ist-Ausweisung; Regel-Ausweisung; Ermessensausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Ergänzung der Ermessensentscheidung; gerichtliche Hinweispflicht; Verhältnismäßigkeit; Gefährdung der öffentlichen Ordnung.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • NWB SteuerXpert START
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  • rechtsportal.de

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen nach assoziationsrechtlichen Bestimmungen

  • Judicialis

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer; assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige; besonders schwere Straftat; Ist-Ausweisung; Regel-Ausweisung; Ermessensausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Ergänzung der Ermessensentscheidung; gerichtliche Hinweispflicht; Verhältnismäßigkeit; Gefährdung der öffentlichen Ordnung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 2005, 1219 (Ls.)
  • DÖV 2005, 834
  • NVwZ 2005, 1074



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Wird zitiert von ... (48)  

  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07  

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

    Damit übereinstimmend stellt auch der Senat bei der Prüfung, ob die Ausländerbehörde eine Befristung im Ausweisungszeitpunkt vorzunehmen hat, auf die Umstände des Einzelfalles ab (vgl. Urteil vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 2.04 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 42).
  • VG Düsseldorf, 27.04.2006 - 24 K 7588/04  

    Verfahrensrecht, Nichtbetreiben des Verfahrens, Klagebegründung, Akteneinsicht,

    a) Die Ordnungsverfügung ist trotz Ergehen des Widerspruchsbescheides vor dem 1. Januar 2005 an dem seit dem 1. Januar 2005 geltenden AufenthG zu messen, da der Kläger zum Zeitpunkt der Ausweisung ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besaß, so dass die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage entscheidungserheblich ist, vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2004, Rs. C-467/02, Cetinkaya, a.a.O., Rn. 44 bis 48; BVerwG, Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 - Rn. 9, und vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, InfAuslR 2005, 26, und - 1 C 30.02 -, BVerwGE 121, 297 = NVwZ 2005, 220 = InfAuslR 2005, 18, Rn. 28.

    (1) Der Beklagte konnte die Ausweisung durch seinen Schriftsatz vom 3. April 2006 von einer auf § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG gestützten, gegenüber ARB-Berechtigten unzulässigen Regelausweisung auf Grund einer gemeinschaftsrechtskonformen Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO auf eine Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG zulässigerweise abändern, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 -, und vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O., und - 1 C 30.02 -, a.a.O., und handelte dabei ermessensfehlerfrei.

    Sinn und Zweck der besonderen Rechtsstellung aus dem ARB 1/80 dürften es daher nicht - jedenfalls nicht unter allen Umständen - gebieten, für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht nur auf die Sach-, sondern auch auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung abzustellen, vgl. aber BVerwG, Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 - Rn. 9 und vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O.

    Soweit der Kläger meint, Art. 14 ARB 1/80 erlaube keine Ermessensentscheidung, sondern verlange eine gebundene Entscheidung, widerspricht dies der Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW, der sich die erkennende Kammer angeschlossen hat, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O. und vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 -, NVwZ 2005, 1074; OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1529/05 - Kammer, Urteil vom 10. November 2005 - 24 K 7487/03 -, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 24 L 2122/05 -.

    Denn selbst wenn nach dem Gemeinschaftsrecht eine rein deklaratorische Feststellung des Verlustes des Freizügigkeits-/ARB-Rechts geboten sein sollte, welche bereits durch die tatsächliche gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft in Form der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingetreten wäre, so Gutmann, InfAuslR 2005, 215; Renner, ZAR 2005, 295; s. aber EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Rs. C-482/01, C-493/01, Orfanopoulos und Oliveri, a.a.O., Rn. 95 bis 99, ergeht im deutschen Recht nach der Rechtsprechung des BVerwG zwar eine Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG, diese muss aber die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze und Grundrechte, einschließlich der EMRK, beachten, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O. und vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 -, a.a.O.

  • BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09  

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz,

    Nach der Rechtsprechung des Senats hängt es von den gesamten Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der von dem Ausländer ausgehenden Gefahr, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen und seiner Angehörigen ab, ob eine Befristung schon bei der Ausweisung von Amts wegen geboten ist oder eine nachträgliche Befristung auf Antrag § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausreicht (Urteile vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 2.04 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 42 und vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 sowie Beschluss vom 20. August 2009 - BVerwG 1 B 13.09 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
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