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   OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1078/99   

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OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1078/99 (https://dejure.org/1999,1964)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1078/99 (https://dejure.org/1999,1964)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. November 1999 - 2 Ss OWi 1078/99 (https://dejure.org/1999,1964)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausdrückliches Ansprechen; Absehen vom Fahrverbot; Erhöhung der Geldbuße; Beschwerderechtfertigung; Durchgreifender Rechtsfehler

  • Judicialis

    OWiG § 79 Abs. 3; ; OWiG § ... 46 Abs. 1; ; StPO 473 Abs. 1; ; StPO 473 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 3 Abs. 3 Nr. 1; ; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 3; ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7; ; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4; ; StVO § 41 Abs. 2; ; StVO § 49; ; StVG § 25 Abs. 2 a

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 25
    Urteilsgründe bei Verhängung eines Fahrverbots)

Verfahrensgang

  • AG Bochum - 72 OWi 471/99
  • OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1078/99

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 269
  • NZV 2000, 136
  • DAR 2000, 177
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 14.01.1999 - 2 Ss OWi 1377/98

    Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung, Geschwindigkeitsmessung durch

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1078/99
    Auf diesem Begründungsmangel beruht das angefochtene Urteil jedoch vorliegend deshalb nicht, weil es nach ständiger Senatsrechtsprechung eines ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot dann nicht bedarf, wenn der Begründung im übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht (mehr) erreicht werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 1999 in 2 Ss OWi 1377/98 = VRS 96, 458 und vom 29. November 1996 in 2 Ss OWi 1314/96 = DAR 1997, 117).
  • OLG Hamm, 22.12.1998 - 2 Ss OWi 1362/98

    Absehen vom Regelfahrverbot bei Erhöhung der Geldbuße, ausreichende Begründung,

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1078/99
    Zutreffend weist jedoch die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 22. Dezember 1998 in 2 Ss OWi 1362/98 (= VRS 96, 466) darauf hin, dass auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden kann, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit, unter Erhöhung der Geldbuße auch von der Verhängung eines Fahrverbots absehen zu können, bewusst war.
  • OLG Hamm, 29.11.1996 - 2 Ss OWi 1314/96

    Fahrverbot, Absehen, Ansprechen der Möglichkeit, Gesamtzusammenhang

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1078/99
    Auf diesem Begründungsmangel beruht das angefochtene Urteil jedoch vorliegend deshalb nicht, weil es nach ständiger Senatsrechtsprechung eines ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot dann nicht bedarf, wenn der Begründung im übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht (mehr) erreicht werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 1999 in 2 Ss OWi 1377/98 = VRS 96, 458 und vom 29. November 1996 in 2 Ss OWi 1314/96 = DAR 1997, 117).
  • OLG Hamm, 07.03.2001 - 2 Ss OWi 127/01

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Zusatzschild, Werktag, werktags, Samstag,

    Erörterungen zur Frage des Absehens von einem Fahrverbot durch eine erhöhte Geldbuße waren hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich (vgl. dazu u.a. Beschlüsse des Senats vom 3. Mai 1994 - 2 Ss OWi 378/94, NZV 1995, 83, vom 29. November 1996 - 2 Ss OWi 1314/96, ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217, vom 26. Januar 1999 - 2 Ss OWi 1/99, NZV 1999, 215 = VRS 96, 382 = zfs 1999, 311, vom 9. November 1999 - 2 Ss OWi 1078/99, NZV 2000, 136 = MDR 2000, 269).
  • OLG Karlsruhe, 27.02.2001 - 2 Ss 87/00

    Wirksamkeit von Verkehrszeichen (hier: Geschwindigkeitsbeschränkung); Verhängung

    Damit ist eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation überflüssig (vgl. OLG Frankfurt DAR 2000, 177; OLG Hamm MDR 2000, 765) und es ist regelmäßig von einer auch subjektiven Pflichtwidrigkeit auszugehen (OLG Hamm NZV 2000, 95 f = VRS 98, 452 ff).

    Zwar bedarf es eines ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot dann nicht, wenn der Begründung im übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg gem. § 2 Abs. 4 BKatV durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht (mehr) erreicht werden kann (OLG Hamm NZV 2000, 136).

  • OLG Hamm, 30.11.1999 - 2 Ss OWi 1196/99

    Urteilsfeststellungen bei Geschwindigkeitsüberschreitung; Begründung des

    Erörterungen zur Frage des Abwendens eines Fahrverbotes durch eine erhöhte Geldbuße waren hier - auch unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Begehungsweise - auch nicht entbehrlich (vgl. dazu Senat in NZV 1995, 83 [Ls.], in ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217 und zuletzt u. a. im Beschluß vom 9. November 1999 - 2 Ss OWi 1078/99).Da sich schließlich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt, daß sich das Amtsgericht der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße bewußt gewesen ist - was ggf. ausgereicht hätte (vgl. u. a. Senats in MDR 1999, 480 = VRS 96, 466) -, sind die Ausführungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch unvollständig.
  • OLG Hamm, 01.12.2009 - 2 Ss OWi 827/09

    Umfang der Feststellungen für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

    Der Tatrichter muss sich jedoch der Möglichkeit, von der Verhängung eines Fahrverbots unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße ggf. absehen zu können, bewusst gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.10.2003 - 2 Ss OWi 649/03 -' vom 18.08.2003 - 2 Ss OWi 390/03 - und vom 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1078/99 -' jew. m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2004 - 3 Ss OWi 348/04 - Hentschel/ König/Dauer, a.a.O. Rdnr. 19 m.w.N.).

    Auch ist einer solcher Fall nicht gegeben, dass es eines ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot dann nicht bedarf, wenn der Begründung im Übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht (mehr) erreicht werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1078/99 -m.w.N.).

    Der Senat hält - auch in Kenntnis der Rechtsprechung des 3. und des 5. Senates für Bußgeldsachen des OLG Hamm (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juli 2009, 5 Ss OWi 442/09) - an seiner Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2004, 2 Ss OWi 12/04, VRS 106, 474 f.; vom 23. Oktober 2003, 2 Ss OWi 649/03, NJW 2004, 172; vom 24. Oktober 2001, 2 Ss OWi 916/01, DAR 2002, 85; vom 09. November 1999, 2 Ss OWi 1078/09, NZV 2000, 136, und vom 29. November 1996, 2 Ss OWi 1314/96, DAR 1997, 117 f.) fest, dass sich den Urteilsgründen grundsätzlich entnehmen lassen muss, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit eines Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße bewusst gewesen ist (vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 25 StVG Rn. 19 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 24.10.2001 - 2 Ss OWi 916/01

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Einlassung, Maß der

    Der Senat hat jedoch bereits in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass es eines ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot dann nicht bedarf, wenn der Begründung des amtsrichterlichen Urteils im Übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht erreicht werden kann (vgl. u.a. Senat in NZV 2000, 136 = MDR 2000, 269 = DAR 2000, 177 = VRS 98, 222; in ZAP EN-Nr. 135/99 = VRS 96, 458 = NZV 1999, 391; in ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217; in NZV 95, 83 [Ls.] = VRS 88, 301).
  • OLG Hamm, 01.07.2011 - 1 RBs 99/11

    Fahrverbot, Urteilsgründe, Anforderungen, Absehen, Geldbuße

    Eines ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot bedarf es nämlich dann nicht, wenn der Begründung des amtsrichterlichen Urteils im Übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht erreicht werden kann (vgl. u. a. OLG Hamm NZV 2000, 136 = DAR 2000, 177 = VRS 98, 222).
  • OLG Hamm, 12.02.2004 - 2 Ss OWi 12/04

    Fahrverbot; Absehen; Möglichkeit bewusst

    Angenommen hat der Senat dies in der Vergangenheit dann, wenn der Begründung des amtsrichterlichen Urteils im Übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht erreicht werden kann (vgl. u.a. Senat in NZV 2000, 136 = MDR 2000, 269 = DAR 2000, 177 = VRS 98, 222; VRS 96, 458 = NZV 1999, 391; DAR 1997, 117 = VRS 93, 217; in NZV 95, 83 Ls. = VRS 88, 301; NZV 2002, 140 = VRS 102, 64).
  • OLG Hamm, 15.12.2000 - 2 Ss OWi 1041/00

    Absehen vom Regelfahrverbot, Möglichkeit bewusst sein, ausreichende Begründung,

    Erörterungen zur Frage des Absehens von einem Fahrverbot durch eine erhöhte Geldbuße waren hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich (vgl. dazu u.a. Beschlüsse des Senats vom 3. Mai 1994 - 2 Ss OWi 378/94, NZV 1995, 83, vom 29. November 1996 - 2 Ss OWi 1314/96, ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217, vom 26. Januar 1999 - 2 Ss OWi 1/99, NZV 1999, 215 = VRS 96, 382 = zfs 1999, 311, vom 9. November 1999 - 2 Ss OWi 1078/99, NZV 2000, 136 = MDR 2000, 269).
  • OLG Hamm, 04.03.2003 - 2 Ss OWi 4/03

    Fahrverbot, Absehen vom Fahrverbot, Möglichkeit bewusst

    Der Senat hat jedoch bereits in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass es eines ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot dann nicht bedarf, wenn der Begründung des amtsrichterlichen Urteils im Übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht erreicht werden kann (vgl. die angeführten Senatsentscheidungen und im Übrigen u.a. auch noch Senat in NZV 2000, 136 = MDR 2000, 269 = DAR 2000, 177 = VRS 98, 222; in ZAP EN-Nr. 135/99 = VRS 96, 458 = NZV 1999, 391; in ZAP EN-Nr. 17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217; in NZV 95, 83 [Ls.] = VRS 88, 301).
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