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   KG, 11.10.2001 - 12 U 1470/00   

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KG, 11.10.2001 - 12 U 1470/00 (https://dejure.org/2001,4570)
KG, Entscheidung vom 11.10.2001 - 12 U 1470/00 (https://dejure.org/2001,4570)
KG, Entscheidung vom 11. Oktober 2001 - 12 U 1470/00 (https://dejure.org/2001,4570)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausscheren kurz vor einem aufrückenden Verkehrsteilnehmer zwecks Überholenvorgangs; Grobe Fahrlässigkeit im Straßenverkehr bei Überholvorgängen; Betätigung der Fahrtrichtungsanzeiger; Überholvortritt; Verzicht auf Überholvorgang

  • Judicialis

    VVG § 67; ; StVO § 5 Abs. 4 a; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 412; ; ZPO § 546 Abs. 2; ; ZPO § 713

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Fahrzeugs mit einem seinerseits zum Überholen ausscherenden Fahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2002, 229
  • DAR 2002, 265
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • KG, 24.06.1996 - 12 U 3091/95

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier überholender Fahrzeuge

    Auszug aus KG, 11.10.2001 - 12 U 1470/00
    des Senats, VersR 1997, 1291, 1292 = VerkMitt 1997, 3 Nr. 4; VersR 1998, 778, 779; NZV 2000, 43, 44 = KG Report 1999, 301, 302 = DAR 1999, 504 Ls = VerkMitt 2000, 10 Nr. 10; KG Report 2000, 316, 317; KG Report 2000, 401, 402; KG, Urteil vom 3. Februar 2000 - 12 U 6200/98 -).

    Den Umständen des vorliegenden Falles und der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme lassen sich zwar Anhaltspunkte entnehmen, die darauf hinweisen, dass der Zeuge N (infolge des Fahrverhaltens des Beklagten zu 2. mit dem Mercedes Benz weiter nach links, über den Fahrbahnrand hinaus ausgewichen ist, als er am vom Beklagten zu 2. geführten Toyota - überholend - vorbeifuhr, deshalb anschließend nicht mehr in der Lage war, den Mercedes Benz zu beherrschen, sondern gegen den Trabant geriet und schließlich von der Fahrbahn abkam. Dies führt vorliegend jedoch noch nicht zur Feststellung, dass das Unfallgeschehen in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang des Personenkraftwagens Toyota i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG stehen könnte (vgl. KG VersR 1997, 1291, 1292).

    Wo keine Geschwindigkeitsbegrenzung besteht, ist mit höheren Geschwindigkeiten Nachfolgender zu rechnen (vgl. KG VersR 1997, 1291, 1292; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, StVO § 5 Rdn. 42).

    Ferner sind die Grundsätze des sog. Überholvortritts zu beachten: Nähert sich von hinten ein Kraftfahrzeug und diesem ein schnelleres, so hat Überholvortritt, wer sich dem Vordermann so sehr genähert hat, dass er zwecks Überholens ausscheren muss (vgl. BGH NJW 1957, 502; Senat NZV 1995, 359, 360 = VerkMitt 1995, 38 Nr. 41; VersR 1997, 1291, 1293; KG, Urteil vom 12. Januar 1998 -12 U 4462/96-).

  • BGH, 19.04.1988 - VI ZR 96/87

    Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers wegen entgegenkommenden PKW

    Auszug aus KG, 11.10.2001 - 12 U 1470/00
    "Bei dem Betrieb" ist ein Schaden bereits dann eingetreten, wenn sich die von einem Fahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben; es muss sich um typische mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbundene Gefahren handeln (vgl. BGH VersR 1972, 1074 = NJW 1972, 1808; NJW 1992, 2669; 1988, 2802 = DAR 1988, 269; KG VerkMitt 1983, 31 Nr. 37; 1988, 50 Nr. 50).

    In diesen Fällen, in denen es nicht zu einer Berührung zwischen dem Fahrzeug des Geschädigten und dem Wagen des in Anspruch genommenen Kraftfahrers gekommen ist, hat der Geschädigte den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und seinem Schaden darzutun und zu beweisen; etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit des Betriebsvorganges für den Unfall gehen zu Lasten des Geschädigten (BGH VersR 1969, 58; NJW 1988, 2802; st. Rsp.

  • BGH, 22.10.1968 - VI ZR 178/67

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus KG, 11.10.2001 - 12 U 1470/00
    In diesen Fällen, in denen es nicht zu einer Berührung zwischen dem Fahrzeug des Geschädigten und dem Wagen des in Anspruch genommenen Kraftfahrers gekommen ist, hat der Geschädigte den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und seinem Schaden darzutun und zu beweisen; etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit des Betriebsvorganges für den Unfall gehen zu Lasten des Geschädigten (BGH VersR 1969, 58; NJW 1988, 2802; st. Rsp.

    Die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle allein rechtfertigt noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeuges entstanden (BGH VersR 1969, 58, 59).

  • KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98

    Einfahren in die Autobahn

    Auszug aus KG, 11.10.2001 - 12 U 1470/00
    des Senats, VersR 1997, 1291, 1292 = VerkMitt 1997, 3 Nr. 4; VersR 1998, 778, 779; NZV 2000, 43, 44 = KG Report 1999, 301, 302 = DAR 1999, 504 Ls = VerkMitt 2000, 10 Nr. 10; KG Report 2000, 316, 317; KG Report 2000, 401, 402; KG, Urteil vom 3. Februar 2000 - 12 U 6200/98 -).
  • KG, 30.01.1995 - 12 U 2820/93

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier eine Fahrzeugkolonne überholender

    Auszug aus KG, 11.10.2001 - 12 U 1470/00
    Ferner sind die Grundsätze des sog. Überholvortritts zu beachten: Nähert sich von hinten ein Kraftfahrzeug und diesem ein schnelleres, so hat Überholvortritt, wer sich dem Vordermann so sehr genähert hat, dass er zwecks Überholens ausscheren muss (vgl. BGH NJW 1957, 502; Senat NZV 1995, 359, 360 = VerkMitt 1995, 38 Nr. 41; VersR 1997, 1291, 1293; KG, Urteil vom 12. Januar 1998 -12 U 4462/96-).
  • BGH, 11.07.1972 - VI ZR 86/71

    Haftungsverteilung bei Überholen eines Mofas durch einen Sattelschlepper

    Auszug aus KG, 11.10.2001 - 12 U 1470/00
    "Bei dem Betrieb" ist ein Schaden bereits dann eingetreten, wenn sich die von einem Fahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben; es muss sich um typische mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbundene Gefahren handeln (vgl. BGH VersR 1972, 1074 = NJW 1972, 1808; NJW 1992, 2669; 1988, 2802 = DAR 1988, 269; KG VerkMitt 1983, 31 Nr. 37; 1988, 50 Nr. 50).
  • BGH, 03.07.1990 - VI ZR 33/90

    Deliktische Haftung des Verfolgten für Schäden des Verfolgers

    Auszug aus KG, 11.10.2001 - 12 U 1470/00
    Es kommt darauf an, ob in einer konkreten Situation die Gegenwart des Fahrzeuges vom Lenker des unfallgeschädigten Fahrzeuges als gefährlich empfunden werden konnte und dessen Reaktion subjektiv vertretbar erscheint (BGH NJW 1990, 2885 f.).
  • BGH, 21.12.1956 - VI ZR 296/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus KG, 11.10.2001 - 12 U 1470/00
    Ferner sind die Grundsätze des sog. Überholvortritts zu beachten: Nähert sich von hinten ein Kraftfahrzeug und diesem ein schnelleres, so hat Überholvortritt, wer sich dem Vordermann so sehr genähert hat, dass er zwecks Überholens ausscheren muss (vgl. BGH NJW 1957, 502; Senat NZV 1995, 359, 360 = VerkMitt 1995, 38 Nr. 41; VersR 1997, 1291, 1293; KG, Urteil vom 12. Januar 1998 -12 U 4462/96-).
  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 2/70

    Anwendung der Beweisregel des § 18 StVG zur Fahrzeugführerhaftung auf die

    Auszug aus KG, 11.10.2001 - 12 U 1470/00
    Soweit dieses Vortrittsrecht im Schnellverkehr auf Autobahnen Einschränkungen erfährt (vgl. BGH NJW 1971, 2030, 2031), ist darauf nicht näher einzugehen.
  • KG, 24.04.1997 - 12 U 8659/95

    Haftungsverteilung bei Unfall auf der Autobahn aufgrund Auffahrens eines

    Auszug aus KG, 11.10.2001 - 12 U 1470/00
    des Senats, VersR 1997, 1291, 1292 = VerkMitt 1997, 3 Nr. 4; VersR 1998, 778, 779; NZV 2000, 43, 44 = KG Report 1999, 301, 302 = DAR 1999, 504 Ls = VerkMitt 2000, 10 Nr. 10; KG Report 2000, 316, 317; KG Report 2000, 401, 402; KG, Urteil vom 3. Februar 2000 - 12 U 6200/98 -).
  • KG, 07.10.1982 - 12 U 5187/81

    Schaden; Verkehrsunfall; Unfall; Berührung; Geschädigter; Ursache; Kausalität;

  • OLG Düsseldorf, 22.09.2003 - 1 U 175/02

    Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall mit einem

    Da es unstreitig zu keiner Berührung des Taxis mit dem Pkw Audi gekommen ist, ist der Schaden nur dann bei dem Betrieb im Sinne des § 7 StVG des Taxis eingetreten, wenn dieses durch seine Fahrweise oder durch eine sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens in zurechenbarer Weise beigetragen hat (vgl. BGH NJW 1988, 2802); sein Betrieb muss irgendwie mitursächlich geworden sein für den Unfall (vgl. KG, DAR 2002, 265).
  • OLG Brandenburg, 23.07.2009 - 12 U 263/08

    Verkehrsunfall bei Ausweichmanöver eines Motorrades ohne Berührung der Fahrzeuge:

    Es müssen hinreichende Anhaltspunkte feststehen, dass der Fahrer des Unfallwagens sich in Folge der Fahrweise des anderen Fahrzeuges zu der von ihm durchgeführten Fahrweise veranlasst sehen durfte, etwa weil er hätte befürchten müssen, anderenfalls mit dem anderen Fahrzeug zu kollidieren (vgl. KG NZV 2002, 229).
  • OLG Brandenburg, 23.07.2009 - 12 U 270/08

    Verursachung des Unfallschadens "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges

    Es müssen hinreichende Anhaltspunkte feststehen, dass der Fahrer des Unfallwagens sich in Folge der Fahrweise des anderen Fahrzeuges zu der von ihm durchgeführten Fahrweise veranlasst sehen durfte, etwa weil er hätte befürchten müssen, anderenfalls mit dem anderen Fahrzeug zu kollidieren (vgl. KG NZV 2002, 229).
  • OLG Brandenburg, 17.10.2013 - 12 U 55/13

    Übergegangener Aufwendungsersatzanspruch des Dienstherren aus Anlass eines

    Etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit des Betriebsvorgangs für den Unfall gehen allerdings zulasten des Geschädigten (BGH VersR 1976, S. 927; KG NZV 2002, S. 229; NZV 2000, S. 43).
  • OLG Brandenburg, 18.02.2004 - 7 U 157/03

    Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung für Schäden Dritter

    Eine Schadensverursachung durch ein Fahrzeug ist dem Betrieb des Fahrzeugs zuzuordnen, wenn sich im Schadensereignis die dem Kraftfahrzeug typischerweise innewohnende Gefährlichkeit verwirklicht hat (BGH NZV 1991, 387; OLG München NZV 2001, 510; NZV 1996, 199, 200; KG NZV 2002, 229; OLG Köln VM 1999, 77; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 7 StVG, Rn. 4).
  • OLG München, 16.03.2012 - 10 U 4398/11

    Haftung bei Kfz-Unfall: Ausweichlenkung vor einem verkehrswidrig aus einer

    b) Der Geschädigte hat den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Radladers und seinem Schaden bewiesen (KG DAR 02, 265).
  • OLG Brandenburg, 17.01.2008 - 12 U 166/07

    Verursachung eines Kfz-Unfalls ohne Fahrzeugberührung: Alleinhaftung eines

    So reicht es aus, wenn ein Fahrmanöver den anderen Fahrer zu einer Ausweichreaktion veranlasst, bei der er dann die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert (BGH VersR 1971, S. 1060, OLG Hamm NZV 2000, S. 369; KG NZV 2002, S. 229; Hentschel, a. a. O., § 7, Rn. 10).
  • OLG München, 27.08.2015 - 10 U 1984/15

    Offensichtliche Unbegründetheit einer Berufung

    Stets hat aber der Geschädigte den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kfz und seinem Schaden darzulegen und zu beweisen (KG DAR 02, 265).
  • LG Berlin, 04.04.2005 - 58 S 356/04
    Dies bedeutet, dass Anhaltspunkte dafür festgestellt werden müssen, dass das Verhalten des in Anspruch Genommenen dem anderen Verkehrsteilnehmer subjektiv zur Befürchtung hätte Anlass geben können, es werde ohne seine Reaktion zu einer Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer kommen (vgl. KG DAR 1999, 504; KG, Urteil vom 11. Oktober 1999 - 12 U 2814/98 - = KGReport 2000, 316 ff.; KG, Urteil vom 11. Oktober 2001 - 12 U 1470/00 -).
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