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   OLG Karlsruhe, 28.04.2005 - 19 U 33/05   

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https://dejure.org/2005,1529
OLG Karlsruhe, 28.04.2005 - 19 U 33/05 (https://dejure.org/2005,1529)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.04.2005 - 19 U 33/05 (https://dejure.org/2005,1529)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. April 2005 - 19 U 33/05 (https://dejure.org/2005,1529)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für den Deckungsausschluss der "Benzinklausel" in der Privathaftpflichtversicherung; Leistungen einer Privathaftpflichtversicherung bei einer Verwirklichung eines spezifischen Risikos eines KfZ-Gebrauchs; Auswirkungen eines Besitzmittlungsverhältnisses ...

  • verkehrsrechtsforum.de

    Kommt es bei einer Nutzung eines Heizlüfters im Auto zu einem Schaden, so hat die Privathaftpflichtversicherung ggf. für diesen Schaden einzustehen.

  • rabüro.de

    Zur Frage der Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung bei Kraftfahrzeugbrand beim Einsatz eines Heizlüfters zum Enteisen der Scheiben

  • Judicialis

    AKB § 10; ; AKB § 10 II; ; AKB § 11; ; AHB § 4 Abs. 1 Nr. 6a; ; AHB § 4 I Nr. 6 b; ; VVG § 61; ; VVG § 152

  • ra.de
  • RA Kotz

    Benzinklausel in Privathaftpflichtversicherung - Heizlüftereinsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Deckungsausschluss der "Benzinklausel" in der Privathaftpflichtversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1344
  • NJW-RR 2007, 504 (Ls.)
  • NZV 2005, 585
  • DAR 2005, 401
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.09.1989 - VI ZR 301/88

    Begriff des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs; Entladen eines Tankwagens

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.2005 - 19 U 33/05
    Dann jedoch setzt die Anwendung der "Benzinklausel" (also die Zuordnung zum Risikobereich der Kraftfahrzeugversicherung) voraus, dass das Fahrzeug im Zusammenhang mit der schadensstiftenden Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt wird (Prölls/Martin a.a.O. Privathaftpfl. Nr. 3 Rn. 7, BGH VersR 1989, 1187), also sich dabei ein spezifisches Risiko des KfZ-Gebrauchs verwirklicht oder die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgeht (Veith/Gräfe/Betz, Der Versicherungsprozess, 2005, § 9 Rn. 356 ff.).
  • BGH, 28.09.1999 - VI ZR 195/98

    Verjährungsunterbrechung gem. § 211 Abs. 2 BGB; Feststellungsinteresse für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.2005 - 19 U 33/05
    Die zulässige Berufung ist begründet, so dass das landgerichtliche Urteil abzuändern und dem zulässigen (BGH NJW 1999, 3774) Feststellungsbegehren des Klägers stattzugeben ist.
  • BGH, 26.03.1986 - IVa ZR 86/84

    Auslegung der Benzinklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.2005 - 19 U 33/05
    Vom Anwendungsbereich erfasst sind auch diejenigen Schäden, die Gegenstand einer besonderen Mitversicherung (hier: § 12 AKB) sein können (BGH VersR 1986, 537).
  • BGH, 15.03.1972 - IV ZR 17/71

    Fahrlehrer - Verstoß - Führerscheinklausel - Beaufsichtigung - Unterrichtsfahrt -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.2005 - 19 U 33/05
    Da heute der Fahrzeuggebrauch und nicht der engere Begriff des Betriebs (i.S.v. § 7 StVG) für § 10 AKB maßgeblich ist, ist auch das Merkmal der Tätigkeit als Fahrer nicht mehr entsprechend eingeschränkt (so noch BGH VersR 1972, 455; im einzelnen: Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auflage, § 10 AKB Rn. 44).
  • OLG Hamm, 02.10.1992 - 20 U 81/92

    Nebentätigkeit als "Beruf" i. S. v. Nr. 1 BBR L

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.2005 - 19 U 33/05
    Dabei kommt, da ansonsten eine systemwidrige Lücke entstünde, dem Begriff des Besitzers keine eigenständige Bedeutung zu (Prölls/Martin a.a.O., PrivatHaftpfl. Nr. 3 Rn. 6), so dass die (private) Haftpflicht des Fremdbesitzers, der weder Halter noch Führer ist (darunter sind in der Rechtsprechung vor allem die Fälle der Reparaturarbeiten am fremden Fahrzeug gefasst worden; vgl. OLG Hamm NJW-RR 1993, 537), unberührt bleibt.
  • OLG Hamm, 02.10.2015 - 20 U 139/14

    Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung wegen Schäden Dritter aus

    Denn in diesem Fall realisiere sich ein Risiko, das dem Gebrauch des Heizlüfters und nicht demjenigen des Fahrzeugs anhafte (vgl. BGH, a.a.O. sowie - vorgehend - OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.2005, 19 U 33/05, NJW-RR 2005, 1344).
  • OLG Karlsruhe, 07.12.2006 - 12 U 133/06

    Jagdhaftpflichtversicherung: Entweichen eines Jagdhundes aus einem abgestellten

    Erforderlich ist deshalb eine Risikoabgrenzung; der Schaden ist dann durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht, wenn sich dabei ein spezifisches Risiko des Kfz-Gebrauchs verwirklicht oder die Gefahr von dem Fahrzeug selbst ausgeht (vgl. BGHZ 75, 45 ff.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1344 f.).
  • LG Karlsruhe, 23.05.2014 - 9 S 460/13

    Private Haftpflichtversicherung: Anwendung der Benzinklausel bei einem

    Die Anwendung der Benzinklausel setzt jedoch weiter voraus, dass das Fahrzeug im Zusammenhang mit der schadensstiftenden Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt wird, also sich dabei ein spezifisches Risiko des Kfz-Gebrauchs verwirklicht oder die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgeht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2005, 19 U 33/05).
  • LG Duisburg, 05.07.2006 - 11 O 105/05

    Anforderungen an den "Gebrauch" eines Fahrzeugs im Sinne der sog. Benzinklausel

    (OLGR Karlsruhe 2005, 370ff).
  • OLG Karlsruhe, 12.12.2018 - 7 U 67/18

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Versicherungsschutz für Bodenverunreinigung durch

    Auch wenn die Schaden stiftende Handlung der Vorbereitung des Einsatzes des Fahrzeugs zu seinem Verwendungszweck und damit dessen Gebrauch durch den Beklagten zu 1 als Fahrzeugführer diente, ergibt sich nichts Anderes, wenn sich der Schaden nicht durch das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs verwirklicht (vgl. zum Schaden durch Einsatz eines Heizlüfters zum Enteisen eines Fahrzeugs: BGH, Urteil vom 13.12.2006, IV ZR 120/05, bei juris Rn. 12; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2005, 19 U 33/05, bei juris Rn. 33).
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