Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 21.03.2005

Rechtsprechung
   BGH, 16.08.2005 - 4 StR 168/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2268
BGH, 16.08.2005 - 4 StR 168/05 (https://dejure.org/2005,2268)
BGH, Entscheidung vom 16.08.2005 - 4 StR 168/05 (https://dejure.org/2005,2268)
BGH, Entscheidung vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05 (https://dejure.org/2005,2268)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,2268) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 211 Abs. 2 StGB; § 52 StGB
    Mord (mit gemeingefährlichen Mitteln: Einsatz eines KFZ als Tatwerkzeug, konkrete Gefahrbestimmung; Abgrenzung von der schlichten Mehrfachtötung; Mordmerkmal der Heimtücke: Arglosigkeit und Wehrlosigkeit, Ausnutzungsbewusstsein, Lebenskrise des Täters, Spontantat); ...

  • lexetius.com

    StGB § 211 Abs. 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erfüllung des Mordmerkmals "mit gemeingefährlichen Mitteln" beim Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Tatwerkzeug; Verursachung zahlreicher Schäden durch eine Autofahrt unter Alkoholeinfluss; Maßgeblichkeit der Eignung eines Mittels zur Gefährdung Dritter in der konkreten ...

  • blutalkohol PDF, S. 74

    Kraftfahrzeug als gemeingefährliches Mittel i. S. d. § 211 StGB

  • Judicialis

    StGB § 211 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 211 Abs. 2
    Einsatz gemeingefährlicher Mittel beim Benutzen eines Kraftfahrzeugs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Mordmerkmal mit gemeingefährlichen Mitteln beim Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Tatwerkzeug

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kfz als gemeingefährliches Tötungsmittel

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 167
  • NZV 2006, 272
  • DAR 2005, 633
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 01.09.1992 - 1 StR 487/92

    Mordmerkmal des "gemeingefährlichen Mittels"; Pistole als gemeingefährliches

    Auszug aus BGH, 16.08.2005 - 4 StR 168/05
    Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln ist erfüllt, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (BGHSt 38, 353, 354 m.w.N.).

    Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (vgl. BGHSt 38, 353, 354; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 57).

    Vielmehr hatte er durch seine unkontrollierte und deshalb für Dritte unberechenbare Fahrt durch Menschenansammlungen hindurch "in besonderer Rücksichtslosigkeit" (BGHSt 38, 353, 354; BGH NJW 1985, 1477, 1478) eine Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Personen geschaffen.

  • BGH, 04.07.1984 - 3 StR 199/84

    Zeitpunkt der Arglosigkeit

    Auszug aus BGH, 16.08.2005 - 4 StR 168/05
    Das Opfer muss gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein (BGHSt 32, 382, 384).
  • BGH, 19.10.2001 - 2 StR 259/01

    Grundlose Tötung als Mord

    Auszug aus BGH, 16.08.2005 - 4 StR 168/05
    Auch ist das Mordmerkmal regelmäßig dann erfüllt, wenn der Täter in dem Bewusstsein handelt, keinen Grund für eine Tötung zu haben oder zu brauchen, oder er bewusst seine frustrationsbedingten Aggressionen an einem unbeteiligten Opfer abreagiert (BGHSt 47, 128).
  • BGH, 24.10.2000 - 5 StR 323/00

    Tat im prozessualen Sinne; Tatmehrheit; Natürliche Handlungseinheit bei

    Auszug aus BGH, 16.08.2005 - 4 StR 168/05
    Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist in derartigen Fällen dann gerechtfertigt, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich erschiene (BGH NStZ-RR 2001, 82 m.w.N.).
  • BGH, 09.02.2000 - 3 StR 392/99

    Auswirkungen einer affektiven Erregung des Täters auf die subjektive Seite der

    Auszug aus BGH, 16.08.2005 - 4 StR 168/05
    Andererseits hindert nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen (vgl. BGH StV 1981, 523, 524; BGH NStZ-RR 2000, 166, 167; BGH, Urteil vom 25. November 2004 - 5 StR 401/04).
  • BGH, 25.11.2004 - 5 StR 401/04

    Mord (Heimtücke; Ausnutzungsbewusstsein)

    Auszug aus BGH, 16.08.2005 - 4 StR 168/05
    Andererseits hindert nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen (vgl. BGH StV 1981, 523, 524; BGH NStZ-RR 2000, 166, 167; BGH, Urteil vom 25. November 2004 - 5 StR 401/04).
  • BGH, 20.10.1993 - 5 StR 473/93

    Umfang der Wirkung der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung für in der DDR

    Auszug aus BGH, 16.08.2005 - 4 StR 168/05
    Wesentlich ist, dass der Täter sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (vgl. BGHSt 39, 353, 368; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 m.w.N.).
  • BGH, 02.08.1983 - 5 StR 503/83

    Heimtückemord - Strafmaß - Milderungsgründe - "Außergewöhnliche Umstände"

    Auszug aus BGH, 16.08.2005 - 4 StR 168/05
    Dabei kann Spontanität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlte (vgl. BGH NJW 1983, 2456; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 26).
  • BGH, 13.02.1985 - 3 StR 525/84

    Begriff des gemeingefährlichen Mittels; Umfang des konkreten Gefährdungsbereichs;

    Auszug aus BGH, 16.08.2005 - 4 StR 168/05
    Vielmehr hatte er durch seine unkontrollierte und deshalb für Dritte unberechenbare Fahrt durch Menschenansammlungen hindurch "in besonderer Rücksichtslosigkeit" (BGHSt 38, 353, 354; BGH NJW 1985, 1477, 1478) eine Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Personen geschaffen.
  • BGH, 18.12.1984 - 1 StR 596/84

    Natürliche Handlungseinheit bei Abgabe mehrerer Schüsse

    Auszug aus BGH, 16.08.2005 - 4 StR 168/05
    Sein Angriff richtete sich vielmehr von vornherein gegen eine nicht individualisierte Personenmehrheit und der Kreis der Opfer war zufällig (vgl. BGH NJW 1985, 1565; BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit, Entschluß, einheitlicher 9).
  • BGH, 04.02.1986 - 5 StR 776/85

    Begriff der gemeingefährlichen Mittel

  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

  • BGH, 13.08.1997 - 3 StR 189/97

    Abgrenzung Mord/Totschlag - Affektgetragene Spontantat - Verminderte

  • BGH, 09.12.1986 - 1 StR 596/86

    Aufhebung eines Urteils wegen fehlender Erörterung des Mordmerkmals - Mord in der

  • BGH, 26.11.1986 - 3 StR 372/86

    Tatbestandsmerkmal der Heimtücke - Arglosigkeit des Tatopfers - Vorsatz

  • BGH, 06.05.1982 - 4 StR 133/82

    Rechtfertigung der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes beim Wurf mit Steinen

  • BGH, 16.06.1981 - 5 StR 143/81

    Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke - Arglosigkeit und Wehrlosigkeit eines

  • BGH, 12.11.1980 - 3 StR 385/80

    Mord - Niedriger Beweggrund

  • LG Berlin, 27.02.2017 - 535 Ks 8/16

    Raser erstmals wegen Mordes verurteilt

    Maßgeblich ist dann jedoch die Eignung des Mittels zur Gefährdung Dritter in der konkreten Situation (BGH, Urteile vom 16.08.2015 - 4 StR 168/05 -, NStZ 2006, 167, 168; vom 16.03.2006 - 4 StR 594/05 -, NStZ 2006, 503, 504; vom 25.03.2010 - 4 StR 594/09 -, NStZ 2010, 515; vom 21.12.2016 - 1 StR 375/16 -, juris).
  • BGH, 18.06.2020 - 4 StR 482/19

    Revisionen der Angeklagten gegen das zweite Urteil im "Berliner Raser-Fall"

    Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln ist erfüllt, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 - 4 StR 450/09, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Gemeingefährliche Mittel 4; vom 16. März 2006 - 4 StR 594/05, NStZ 2006, 503, 504; vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Gemeingefährliche Mittel 2).

    Anders kann es jedoch bei "Augenblickstaten', insbesondere bei affektiven Durchbrüchen oder sonstigen heftigen Gemütsbewegungen sein; auch kann die Spontaneität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein gefehlt hat (vgl. BGH, Urteile vom 29. Januar 2015 - 4 StR 433/14, NStZ 2015, 392, 393; vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 169; Beschlüsse vom 24. April 2012 - 5 StR 95/12, NStZ 2012, 693, 694; vom 29. November 2011 - 3 StR 326/11, NStZ 2012, 270, 271).

  • LG Hamburg, 19.02.2018 - 621 Ks 12/17

    Strafverfahren wegen tödlicher Pkw-Kollision im Ballindamm am 4. Mai 2017

    An dieser Unberechenbarkeit fehlt es allerdings, wenn der Täter alle potentiellen Opfer in seinen Tötungsvorsatz einbezieht (versuchte "schlichte" Mehrfachtötung, vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167).

    Er hatte es nicht in der Hand, wie viele Menschen als Repräsentanten der Allgemeinheit in den von ihm geschaffenen Gefahrenbereich geraten und durch sein Verhalten gefährdet werden konnten (vgl. BGH, Urteile vom 16. März 2006 - 4 StR 594/05, NStZ 2006, 503; vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167).

  • BGH, 16.03.2006 - 4 StR 594/05

    Selbstmordversuch auf der Autobahn - Verurteilung wegen dreifachen Mordes

    Dieses Mordmerkmal kann auch dann erfüllt sein, wenn - wie hier - ein Tötungsmittel eingesetzt wird, das seiner Natur nach nicht gemeingefährlich ist, sofern das Mittel in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (vgl. BGH NStZ 2006, 167, 168 m.N.).

    Die zu diesem Zeitpunkt gegebene Arg- und Wehrlosigkeit der Fahrzeuginsassen bestand auch nach dem Erkennen der Gefahrensituation fort, denn die danach bis zur Kollision verbliebene Zeitspanne ließ, auch für den Führer des PKW, keine Möglichkeit, dem Angriff auszuweichen (vgl. BGH NStZ 2006, 167, 168 m.N.).

    Andererseits hindert nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen (vgl. BGH NStZ 2006, 167, 168 m.N.).

  • BGH, 14.01.2010 - 4 StR 450/09

    Versuchter Mord durch den Wurf von schweren Steinen auf eine Autobahn (Heimtücke;

    Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (BGHSt 38, 353, 354; BGH, Urteile vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Gemeingefährliche Mittel 2, und vom 16. März 2006 - 4 StR 594/05, NStZ 2006, 503, 504).
  • BGH, 18.07.2018 - 4 StR 170/18

    Mord (Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln); Brandstiftung (Begriff der Hütte);

    bb) Bezüglich der durch die Inbrandsetzung des Hauses F. Straße begangenen Delikte des versuchten Mordes und der gefährlichen Körperverletzung ist lediglich aufgrund der Betroffenheit von fünf Tatopfern im Schuldspruch das Vorliegen von gleichartiger Tateinheit zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 169).

    aa) Das Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel ist erfüllt, wenn der Täter ein Tötungsmittel einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (vgl. BGH, Urteile vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168; vom 1. September 1992 - 1 StR 487/92, BGHSt 38, 353, 354; vom 4. Februar 1986 - 5 StR 776/85, BGHSt 34, 13, 14).

    Von dem Mordmerkmal tatbestandlich nicht erfasst wird eine "schlichte' Mehrfachtötung; eine solche liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der Täter mit Tötungsabsicht gegen eine bestimmte Anzahl von ihm individualisierter Opfer richtet (vgl. BGH, Urteile vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168; vom 16. März 2006 - 4 StR 594/05, NStZ 2006, 503, 504; vom 14. Januar 2010 - 4 StR 450/09, NStZ-RR 2010, 373, 374; Eser/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, aaO, § 211 Rn. 29; SK-StGB/ Sinn, 9. Aufl., § 211 Rn. 61; Rengier, Strafrecht - Besonderer Teil 11, 19.

  • BGH, 14.04.2020 - 5 StR 93/20

    Mord mit gemeingefährlichen Mitteln (fehlende Beherrschbarkeit; Eignung zur

    Die Qualifikation hat ihren Grund in der besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters, der sein Ziel durch die Schaffung unberechenbarer Gefahren für andere durchzusetzen sucht (vgl. BGH, Urteile vom 4. Februar 1986 - 5 StR 776/85, BGHSt 34, 13, 14, und vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168 mwN).

    Die Unbestimmbarkeit des Opferkreises folgt vielmehr aus der besonderen Art des Tötungsmittels, das nach Freisetzung der in ihm ruhenden Kräfte für den Täter nicht mehr beherrschbar ist (vgl. bereits BGH, Urteil vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168).

  • LG Limburg, 18.12.2015 - 2 Ks 3 Js 5101/15

    Zu den Anforderungen an den Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) im Falle einer sog.

    Dazu sind auch die persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters in Rechnung zu stellen (BGH, Urt. v. 16.8. 2005 - 4 StR 168/05).
  • BGH, 01.02.2024 - 4 StR 287/23

    Versuchter Mord durch den Einsatz eines Kfz als Waffe gegen den Geschädigten;

    Das Opfer kann auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2023 - 1 StR 104/23; Urteil vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 169; Urteil vom 4. Juni 1991 - 5 StR 122/91, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 15 mwN).
  • BGH, 12.11.2019 - 2 StR 415/19

    Mord (gemeingefährliches Mittel: Abgrenzung zur Mehrfachtötung)

    a) Das Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel ist erfüllt, wenn der Täter ein Tötungsmittel einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (vgl. BGH, Urteile vom 16. August 2005 ? 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168; vom 1. September 1992 ? 1 StR 487/92, BGHSt 38, 353, 354; vom 4. Februar 1986 ? 5 StR 776/85, BGHSt 34, 13, 14).

    Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (vgl. BGH, Urteile vom 16. August 2005 ? 4 StR 168/05; vom 1. September 1992 ? 1 StR 487/92, jeweils aaO).

    Von dem Mordmerkmal tatbestandlich nicht erfasst wird eine "schlichte' Mehrfachtötung; eine solche liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der Täter mit Tötungsabsicht gegen eine bestimmte Anzahl von ihm individualisierter Opfer richtet (vgl. BGH, Urteile vom 16. August 2005 ? 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167, 168; vom 16. März 2006 ? 4 StR 594/05, NStZ 2006, 503, 504; vom 14. Januar 2010 ? 4 StR 450/09, NStZ-RR 2010, 373, 374; Beschluss vom 18. Juli 2018 ? 4 StR 170/18, juris Rn. 21; Eser/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 211 Rn. 29; SK-StGB/Sinn, 9. Aufl., § 211 Rn. 61; Rengier, Strafrecht ? Besonderer Teil 11, 20.

  • BGH, 10.11.2022 - 4 StR 192/22

    Urteil des Landgerichts Kassel gegen Amokfahrer von Volkmarsen weitgehend

  • BGH, 10.02.2010 - 2 StR 391/09

    Verfahren wegen Angriffs mit einer Machete im Streit um vermeintliches

  • BGH, 25.07.2006 - 5 StR 97/06

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Beurteilungsspielraum des Tatrichters und

  • OLG München, 15.07.2015 - 7 St 7/14

    Strafbarkeit von Mitgliedern der Junud al-Sham durch den Angriff auf das

  • BGH, 25.03.2010 - 4 StR 594/09

    Beweiswürdigung beim Vorwurf des versuchten Totschlages (zu hohe Anforderungen an

  • LG Münster, 12.12.2019 - 2 Ks 15/19
  • BGH, 21.12.2016 - 1 StR 375/16

    Mord mit gemeingefährlichen Mitteln (Voraussetzungen)

  • BGH, 13.09.2023 - 4 StR 40/23

    Urteil zur Amokfahrt in Trier überwiegend aufgehoben

  • BGH, 01.09.2005 - 4 StR 290/05

    Versuchter Mord (niedrige Beweggründe und Rache; Abgrenzung vom Totschlag)

  • LG Limburg, 20.11.2020 - 2 Ks 6170 Js 245370/19
  • LG Regensburg, 16.12.2020 - Ks 103 Js 28875/19

    Hauptverhandlung, Angeklagte, Freiheitsstrafe, Fahrerlaubnis, Wohnung,

  • LG Aschaffenburg, 12.05.2016 - Ks 104 Js 5210/15

    Hochschwangere getötet: Rebeccas Mörder muss lebenslang in Haft

  • BGH, 19.01.2007 - 2 StR 498/06

    Brandstiftung (Versuch); mehrere Körperverletzungen durch eine Brandstiftung

  • LG Frankenthal, 10.02.2020 - 5320 Js 8919/19
  • LG Hamburg, 14.02.2020 - 621 Ks 8/19

    Rechtsfolgenlösung beim heimtückischen Mord

  • LG Hamburg, 01.08.2019 - 621 Ks 2/19

    Strafverfahren wegen der Tötung einer vierfachen Mutter in Hamburg-Altona

  • LG Limburg, 18.12.2015 - 2 Ks

    Zu den Anforderungen an den Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) im Falle einer sog.

  • LG Amberg, 19.08.2021 - 11 Ks 100 Js 6315/20

    Zu den Mordmerkmalen der Heimtücke und niedriger Beweggründe

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BayObLG, 21.03.2005 - 2 ObOWi 700/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,34486
BayObLG, 21.03.2005 - 2 ObOWi 700/04 (https://dejure.org/2005,34486)
BayObLG, Entscheidung vom 21.03.2005 - 2 ObOWi 700/04 (https://dejure.org/2005,34486)
BayObLG, Entscheidung vom 21. März 2005 - 2 ObOWi 700/04 (https://dejure.org/2005,34486)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,34486) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren; Möglichkeit der Rechtsbeschwerde bei Festsetzung eines Bußgeldes von nicht mehr als 100 EUR

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren; Möglichkeit der Rechtsbeschwerde bei Festsetzung eines Bußgeldes von nicht mehr als 100 EUR

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DAR 2005, 633
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 05.03.1997 - 1 ObOWi 785/96

    Unzulässige Geschwindigkeitsmessungen durch Private auch bei Direktionsrecht der

    Auszug aus BayObLG, 21.03.2005 - 2 ObOWi 700/04
    Mangels physisch-räumlicher und organisatorischer Eingliederung des von der Privatfirma der Gemeinde überlassenen Arbeitnehmers bejahte der 1 .Bußgeldsenat zwar für die von diesem durchgeführte Geschwindigkeitsmessung einen Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot, verneinte jedoch nach Abwägung der Individualinteressen, insbesondere der verfahrensrechtlichen Stellung des Betroffenen einerseits und des Interesses der Allgemeinheit an der Durchsetzung der Verkehrsvorschriften andererseits ein Beweisverwertungsverbot (BayObLGSt 1997, 46 = DAR 1997, 206 ).

    Ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens, das auch für das Bußgeldverfahren gilt, wäre nicht ersichtlich (BayObLGSt 1997, 46/53).

  • BayObLG, 17.02.1999 - 2 ObOWi 751/98

    Übertragung der Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen

    Auszug aus BayObLG, 21.03.2005 - 2 ObOWi 700/04
    Dieser Rechtsprechung hat sich der 2.Bußgeldsenat angeschlossen (BayObLGSt 1999, 38 = DAR 1999, 321 ).
  • BayObLG, 29.10.2019 - 202 ObOWi 1600/19

    Kommunale Verkehrsüberwachung unter Heranziehung eines privaten Dienstleisters

    Macht die Gemeinde von der gesetzlichen Befugnis zur Verkehrsüberwachung Gebrauch, darf sie sich hierbei privater Dienstleister nur bedienen, wenn sichergestellt ist, dass sie "Herrin" des Verfahrens bleibt, wozu insbesondere die Vorgaben über Ort, Zeit, Dauer und Häufigkeit der Messungen, die Kontrolle des Messvorgangs, die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Einsatz technischer Hilfsmittel und die Kontrolle über die Ermittlungsdaten gehören sowie die Entscheidung darüber, ob und gegen wen ein Bußgeldverfahren einzuleiten ist (stRspr., u.a. Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 21.03.2005 - 2 ObOWi 700/04 = DAR 2005, 633).

    Nimmt die Gemeinde als Verfolgungsbehörde bei der Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen oder deren Auswertung einen privaten Dienstleister in Anspruch, der ihr Personal nach den Bestimmungen des AÜG überlässt, und ist dieses Personal - unter Aufgabe der Abhängigkeiten und des Weisungsrechts der Entleihfirma - hinreichend in die räumlichen und organisatorischen Strukturen der Gemeinde integriert sowie der für das Verfahren zuständigen Organisationseinheit der Gemeinde zugeordnet und deren Leiter unterstellt, so ist das Handeln des überlassenen Mess- bzw. Auswertepersonals unmittelbar der Gemeinde als hoheitliche Tätigkeit zuzurechnen (stRspr., u.a. Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 21.03.2005 - 2 ObOWi 700/04 = DAR 2005, 633 und 17.02.1999 - 2 ObOWi 751/98 = NZV 1999, 258 = BayObLGSt 1999, 38 = VD 1999, 133 = NJW 1999, 2200 = DAR 1999, 321 = BayVBl 1999, 444 = VRS 97 [1999], 62 = DÖV 1999, 829 = VerkMitt 1999, Nr. 84).

    b) Allerdings können private Dienstleister den Gemeinden hierzu nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) Personal überlassen, wobei es bei dem Einsatz von Leiharbeiternehmern maßgeblich darauf ankommt, dass diese - unter Aufgabe der Abhängigkeiten und des Weisungsrechts der privaten Entleihfirma - hinreichend in die räumlichen und organisatorischen Strukturen der Gemeinde integriert sowie der für das Verfahren zuständigen Organisationseinheit der Gemeinde zugeordnet und deren Leiter unterstellt sind (BayObLG, Beschluss vom 21.03.2005 - 2 ObOWi 700/04 = DAR 2005, 633 und 17.02.1999 - 2 ObOWi 751/98 = BayObLGSt 1999, 38 = NZV 1999, 258 = VD 1999, 133 = NJW 1999, 2200 = DAR 1999, 321 = BayVBl 1999, 444 = VRS 97 [1999], 62 = DÖV 1999, 829 = VerkMitt 1999, Nr. 84 und 05.03.1997 - 1 ObOWi 785/96 = BayObLGSt 1997, 46 = NZV 1997, 276 = DAR 1997, 206 = VD 1997, 153 = BayVBl 1997, 412 = DÖV 1997, 601 = MDR 1997, 638 = NStZ-RR 1997, 312 = VerkMitt 1997, Nr. 96 = VRS 93 [1997], 416 = VersR 1998, 71 = NStZ 1998, 452; so auch Ziff. 1.15.3 d. Bek.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht