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   OLG München, 05.04.2012 - 4St RR 30/12, 4 StRR 30/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,14454
OLG München, 05.04.2012 - 4St RR 30/12, 4 StRR 30/12 (https://dejure.org/2012,14454)
OLG München, Entscheidung vom 05.04.2012 - 4St RR 30/12, 4 StRR 30/12 (https://dejure.org/2012,14454)
OLG München, Entscheidung vom 05. April 2012 - 4St RR 30/12, 4 StRR 30/12 (https://dejure.org/2012,14454)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Die im Strafverfahren auf freiwilliger Basis abgegebenen Angaben des Angeklagten, er habe zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins seinen Wohnsitz im Inland gehabt, sind wie vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen zu werten. Sie sind ...

  • verkehrslexikon.de

    Fahren ohne Fahrerlaubnis nach freiwilligen Angaben des Angeklagten zum Wohnsitz in Tschechien

  • rabüro.de

    Zur Wertung freiwillig abgegebener Angaben des Angeklagten zu seinem Wohnsitz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 25 (Ls.)
  • NZS 2013, 154
  • NZV 2013, 154 (Ls.)
  • DAR 2012, 342
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus OLG München, 05.04.2012 - 4St RR 30/12
    Am 1. März 2012 hat die Zweite Kammer des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C - 467/10 in dem Strafverfahren gegen B. A. im oben benannten Verfahren des Landgerichts Gießen entschieden.

    ff) Das Urteil des EuGH vom 1. März 2012 - B. A. (C 467/10), ergangen auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Gießen vom 21. September 2010 steht dem nicht entgegen.

  • VGH Bayern, 16.08.2010 - 11 B 10.1030

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof - Voraussetzungen für

    Auszug aus OLG München, 05.04.2012 - 4St RR 30/12
    Mit Beschluss des Senats vom 5. August 2011 (Gz: 4 StRR 57/11) wurde die Entscheidung über die Revision des Angeklagten bis zur Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Verfahren des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes mit dem Aktenzeichen 11 B 10.1030 und im Verfahren des Landgerichts Gießen mit dem Aktenzeichen 1 Ns 603 Js 36155/08 zurückgestellt.

    Die Entscheidung des EuGH im Verfahren des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes mit dem Aktenzeichen 11 B 10.1030 ist nicht (mehr) entscheidungserheblich, da der aufgrund der Feststellungen des Landgerichts bestehende Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis vorliegend dazu führt, das die tschechische Fahrerlaubnis den Angeklagten am 2.November 2010 nicht zu einer Fahrt mit einem PKW auf öffentlichen Straßen im Inland berechtigte.

  • LG Gießen, 21.09.2010 - 1 Ns 603 Js 36155/08

    Vorlage von Fragen bezüglich des Anerkennens einer in anderen Mitgliedstaaten der

    Auszug aus OLG München, 05.04.2012 - 4St RR 30/12
    Mit Beschluss des Senats vom 5. August 2011 (Gz: 4 StRR 57/11) wurde die Entscheidung über die Revision des Angeklagten bis zur Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Verfahren des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes mit dem Aktenzeichen 11 B 10.1030 und im Verfahren des Landgerichts Gießen mit dem Aktenzeichen 1 Ns 603 Js 36155/08 zurückgestellt.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus OLG München, 05.04.2012 - 4St RR 30/12
    dd) Nach dem Urteil des EuGH vom 29.April 2004 - Kapper (NJW 2004, 1725) ist das Wohnsitzerfordernis des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV i.d. Fassung vom 7. August 2002, wonach "die Berechtigung des Abs. 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWG Fahrerlaubnis gilt, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten", nicht mit EG-Recht vereinbar.
  • OLG Oldenburg, 11.03.2013 - 1 Ss 222/12

    Bedeutung des Geständnis des Angeklagten hinsichtlich eines Verstoßes gegen das

    Den Ausführungen in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 1. März 2012, C-467/10 , zitiert nach [...], zufolge könnten Erklärungen des Fahrerlaubnisinhabers selbst, die er in dem im Aufnahmemitgliedstaat durchgeführten Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer Mitwirkungspflicht gemacht habe, nicht als vom Ausstellerstaat herrührende Informationen qualifiziert werden, EuGH a. a. O., Rdn. 70. Dies, so die Strafkammer, müsse - entgegen der Auffassung des OLG München in dessen Beschluss vom 5. April 2012 (DAR 2012, 342) - auch für ein im Strafverfahren abgelegtes Geständnis des Angeklagten gelten.
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