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   OLG Bamberg, 06.09.2017 - 5 U 74/17   

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https://dejure.org/2017,52313
OLG Bamberg, 06.09.2017 - 5 U 74/17 (https://dejure.org/2017,52313)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 06.09.2017 - 5 U 74/17 (https://dejure.org/2017,52313)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 06. September 2017 - 5 U 74/17 (https://dejure.org/2017,52313)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der Reparaturkosten bei den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Bruttoreparaturkosten

  • rewis.io

    Bruttoreparaturkosten und deren Verhältnis zum Bruttowiederbeschaffungswert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Kfz-Sachschaden; Bruttoreparaturkosten

  • rechtsportal.de

    BGB § 249 Abs. 1 ; BGB § 249 Abs. 2
    Höhe der Reparaturkosten bei den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Bruttoreparaturkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DAR 2018, 24
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.01.2017 - VI ZR 146/16

    Kein Ersatz der Kosten einer Reparaturbestätigung

    Auszug aus OLG Bamberg, 06.09.2017 - 5 U 74/17
    Eine konkrete Schadensabrechnung liegt dagegen nur vor, wenn die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten geltend gemacht werden, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. BGH NJW 2017, 1664 - 1665 m. w. N.).
  • BGH, 03.03.2009 - VI ZR 100/08

    Zuerkennung von über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegender

    Auszug aus OLG Bamberg, 06.09.2017 - 5 U 74/17
    die Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, auf die Bruttoreparaturkosten ab (vgl. BGH NJW 2009, 1340 m. w. N; Geigel aaO. Rdnr. 36).
  • BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10

    Schadenersatz bei Verkehrunfall: Ersatzfähigkeit von - fiktiven - Reparaturkosten

    Auszug aus OLG Bamberg, 06.09.2017 - 5 U 74/17
    Lediglich ergänzend ist zum Berufungsvorbringen in aller Kürze Folgendes auszuführen: 1. Nachdem die Bruttoreparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, kann vorliegend offen bleiben, ob - wie vom Erstgericht angenommen - aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.11.2010, Aktenzeichen: VI ZR 35/10, gefolgert werden kann, dass ein Unfallgeschädigter fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes abrechnen kann, wenn er zwar das Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weiter nutzt, aber das Fahrzeug wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der dem vom Sachverständigen in seinem Gutachten geschätzten Reparaturaufwand entspricht.
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