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   OLG Oldenburg, 25.07.2018 - 2 Ss (OWi) 201/18   

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https://dejure.org/2018,22045
OLG Oldenburg, 25.07.2018 - 2 Ss (OWi) 201/18 (https://dejure.org/2018,22045)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.07.2018 - 2 Ss (OWi) 201/18 (https://dejure.org/2018,22045)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - 2 Ss (OWi) 201/18 (https://dejure.org/2018,22045)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • verkehrslexikon.de

    Handy-Benutzungsverbot gilt auch für bloßes Halten

  • IWW

    § 23 Abs. 1 Buchst. a StVO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ordnungswidrigkeit des Haltens eines Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bereits das Halten eines Smartphones während des Führen eines Fahrzeugs ist eine Ordnungswidrigkeit

  • rewis.io
  • bussgeldsiegen.de

    Bereits Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt verboten?

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Bloßes Handyhalten während der Fahrt bereits ordnungswidrig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 23 Abs. 1 Buchst. a
    Ordnungswidrigkeit des Haltens eines Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Handy: Mobiltelefon im Straßenverkehr

  • beck-blog (Kurzinformation)

    § 23 Abs. 1a StVO: "Ist doch egal, weshalb das Handy gehalten wird!"

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Halten eines Mobiltelefons ist ordnungswidrig!

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bloßes Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt bereits ordnungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ist das reine Halten des Mobiltelefons während der Fahrt strafbar?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Handy am Steuer: Bloßes Halten / Weglegen begründet noch keinen Verstoß

Besprechungen u.ä.

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Halten eines Mobiltelefons stellt einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO dar

Papierfundstellen

  • NZV 2019, 212
  • DAR 2018, 577
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Karlsruhe, 18.04.2023 - 1 ORbs 33 Ss 151/23

    Zulässigkeit der Umlagerung eines Smartphones während der Autofahrt

    Der Auffassung, die einen Verstoß bereits dann annimmt, wenn das elektronische Gerät in der Hand gehalten wird (OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.7.2018 - 2 Ss (OWi) 201/18 -, DAR 2018, 577) folgt der Senat nicht, da sie nicht mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar ist.
  • OLG Celle, 07.02.2019 - 3 Ss OWi 8/19

    Kein Verstoß beim bloßen Halten eines elektronischen Gerätes während der Fahrt

    b) Der Auffassung, die einen Verstoß bereits dann annimmt, wenn das elektronische Gerät in der Hand gehalten wird (OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Juli 2018 - 2 Ss (OWi) 201/18 -, DAR 2018, 577; Fromm, MMR 2018, 68, 69; Eggert in Freymann/Wellner, juris PK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 23 StVO 1. Überarbeitung Rn. 28.1), vermag der Senat nicht zu folgen.
  • OLG Oldenburg, 17.04.2019 - 2 Ss OWi 102/19

    Anforderungen an die Benutzung eines Mobiltelefons als Fahrzeugführer

    Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO nF erfordert, anders als in der Entscheidung des Senats vom 25.7.2018 (2 Ss (OWi) 201/18) ausgeführt, eine Nutzung des Gerätes.

    Der Senat hatte in seiner Entscheidung vom 25.07.2018 (DAR 18, 577) ausgeführt, dass der dortige Betroffene dadurch, dass er das Smartphone gehalten habe, gegen § 23 Absatz 1a StVO n. F. verstoßen habe.

  • OLG Stuttgart, 03.01.2019 - 2 Rb 24 Ss 1269/18

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Verkehrswidrige Handy-Benutzung durch bloßes Halten

    Eine dem Wortlaut der Vorschrift entgegenstehende Intention des Verordnungsgebers, bereits das bloße Halten eines elektronischen Gerätes während des Führens eines Fahrzeugs, ohne dass es auf den Grund des Haltens ankommt, als Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. anzusehen, lässt sich entgegen dem missverständlichen Leitsatz des Oberlandesgerichts Oldenburg in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2018 - 2 Ss (OWi) 201/18 - (SVR 2018, 434) nicht der Begründung des Entwurfs der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BR-Drucksache 556/17) entnehmen.
  • OLG Hamm, 28.02.2019 - 4 RBs 30/19

    Wann kann von der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Mobiltelefons ausgegangen

    Das Amtsgericht ist - unter Hinweis auf OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Juli 2018 (Az. 2 Ss OWi 201/18) - der Auffassung, dass nach der am 19. Oktober 2017 in Kraft getretenen und vorliegend anwendbaren Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO eine tatsächliche zweckentsprechende Nutzung des elektronischen Geräts (wie hier beispielsweise das Telefonieren) nicht mehr erforderlich sei.
  • OLG Karlsruhe, 05.10.2018 - 2 Rb 9 Ss 627/18

    Laser-Entfernungsmesser als elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO

    Während der Verordnungsgeber in § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO a.F., der die unzulässige Benutzung eines "Mobil- oder Autotelefons" zum Gegenstand hatte, ein Verbot formuliert hatte, enthält die Norm nunmehr ein Gebot, in welchen Fällen ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dienen (kann), benutzt werden darf (OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.2018 - 2 Ss (OWi) 201/18 -, juris; BR-Drs.

    Im Gegensatz zur alten Rechtslage (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2016, 255; König: in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 23 StVO Rn. 32) ist insbesondere schon das bloße Inden-Händen-Halten des Geräts - wenn darüber hinaus ("und") eine Funktion des Geräts benutzt wird oder eine Blickzuwendung erfolgt - schon von der verbotenen Nutzung elektronischer Geräte erfasst (BR-Drs. 556/17, S. 26; Eggert in: Freymann/Wellner, a.a.O., § 23 StVO Rn. 28 f.; Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), a.a.O., Rn. 2846; ders., ZAP 2018, 987; Fromm, a.a.O.; Rebler, a.a.O.; Krenberger, jurisPR-VerkR 18/2018 Anm. 6; vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.2018 - 2 Ss (OWi) 201/18 -, juris).

  • OLG Brandenburg, 18.02.2019 - 53 Ss OWi 50/19

    Ordnungswidrigkeit der Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer eines Pkw

    Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 25. Juli 2018 (2 Ss (OWi) 201/18), denn auch darin ist ausgeführt worden, dass eine Nutzung nur dann zulässig ist, wenn das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird.
  • AG Helmstedt, 21.02.2019 - 15 OWi 907 Js 66315/18

    Taschenrechner, elektronisches Gerät

    Durch die Neuregelung soll eine Regelungslücke geschlossen werden für Fälle, in denen das Gerät in der Hand gehalten wird, obwohl dies nicht erforderlich wäre (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 07. Februar 2019 - 3 Ss (OWi) 8/19 -, Rn. 15, juris, OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Juli 2018 - 2 Ss (OWi) 201/18 -, Rn. 7, juris).
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