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   BGH, 08.04.1970 - III ZR 167/68   

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BGH, 08.04.1970 - III ZR 167/68 (https://dejure.org/1970,158)
BGH, Entscheidung vom 08.04.1970 - III ZR 167/68 (https://dejure.org/1970,158)
BGH, Entscheidung vom 08. April 1970 - III ZR 167/68 (https://dejure.org/1970,158)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verkehrsbehörde - Vorfahrt - Stadtverkehr - Vorfahrtänderung - Vorfahrtberechtigte Straße

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 839; StVO (a.F.) § 3
    Pflichten der Straßenverkehrsbehörde bei Änderung einer Vorfahrtregelung im Stadtverkehr

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 1126
  • NJW 1970, 1843 (Ls.)
  • NJW 1990, 1126
  • MDR 1970, 747
  • VersR 1970, 572
  • VersR 1979, 572
  • DVBl 1970, 497
  • DB 1970, 925
  • JR 1979, 302
  • DAR 1970, 206
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.05.1966 - III ZR 59/64

    Verletzung einer Amtspflicht wegen unzulänglicher Kennzeichnung einer

    Auszug aus BGH, 08.04.1970 - III ZR 167/68
    Es ist Amtspflicht der Verkehrsbehörden, geeignete Vorkehrungen gegen solche Gefahren zu treffen, die etwa von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ausgehen (BGH VersR 1956, 320; I960, 237)o Biese Amtspflicht der Verkehrsbehörden hat aber ähnlich wie die Straßenverkehrssicherungspflicht gewisse aus der Natur der Sache folgende Grenzen; die Behörden dürfen sich mit Rücksicht auf die vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Hand auf das zu mutbare Maß beschränken» Sie brauchen nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind» Bie Behörden haben deshalb regelmäßig dann keine weiteren Pflichten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können» Von den Verkehrsteilnehmern wird dabei in schwierigen Verkehrslagen so gar eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet, z»B. beim Befahren einer Umleitungsstrecke (BGH VersR 1959, 1049) bei Fahrten im Bunkeln (BGH VersR 1966, 782) und bei Fahrten auf winterlichen Straßen (BGH VersR 1966, 447)« Bei einem Kraftfahrer werden zudem besondere Kenntnisse über typische Verkehrsgefahren vorausgesetzt, beispielsweise über die gesteigerte Rutschgefahr auf Blaubasaltpflaster (BGH MBR 1958, 408) und bei beginnendem Regen nach längerer (Erockeriheit (BGH VersR 1963, 1150) oder über die schnellere Vereisung von Brücken oder Straßen strecken mit veränderter Sonneneinwirkung (BGH NJW 1960, 432; BGH Warn 1962 Nr» 206) usw» In derartigen Fällen ist auch eine Warnung vor den Gefahren nicht geboten, weil der Kraftfahrer mit der erforderlichen Sorgfalt etf t waige Schäden durch vorsichtiges Fahren ahnenden kann».

    Andererseits müssen der Verkehrssicherungspflichtige und die Straßenverkehrshehörden für den Regelfall als Msßstab auf den nur durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer abstellen, dürfen keine übermäßigen Anforderungen stellen und müssen auch darauf Bedacht nehmen, daß der Kraftverkehr heute zum Schnellverkehr geworden ist» Des halb müssen die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen so angebracht, aufgestellt und unterhalten werden, daß ein Kraftfahrer die Verkehrslage und Verkehrszeichen mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann und sie ihn auch beim flüchtigen Hinblicken nicht irreführen (BGH VersR 1963, 420; 1963, 1151; 1964, 288; 1966, 782; 1967, 602)o Die Behörden müssen sogar in gewissem Umfang damit rechnen, daß sich Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhalten, etwa infolge ihrer Jugend, ihres Alters oder infolge Gebrechlichkeit (BGH NJW 1961, 1572; 1966, 782)» Der Fahrer der klagenden Gesellschaft hatte hier, wie die Klägerin nicht leugnet, auf die Verkehrszeichen nicht genügend geachtet, weil er sich darauf verließ und darauf vertraute, daß die Verkehrszeichen so waren, wie er sie aus seinen täglichen Fahrten seit langer Zeit kannte» Das war jedoch kein schuldloses unvermeidbares Fehlverhalten im Verkehr, sondern eine vorwerfbae - wenn auch geringe - Unaufmerksamkeit, also ein schuldhafter, nämlich leicht fahrlässiger Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften.

    Denn kein Straßenbenutzer darf sich darauf verlassen, daß die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ständig unverändert bleiben, wie kein Kraftfahrer darauf vertrauen darf, daß er die Vorfahrt auf einer Straße an jeder Kreuzung behält, wenn er sie an einer vorhergehenden Kreuzung gehabt hat; der Kraftfahrer muß sich an jeder Kreuzung oder Einmündung über die dort geltende Vorfahrtregelung vergewissern (BGH 3STJW 1961, 1572; VersR 1966, 782).

    nehmen ist, die zu schuldhaften Verkehrsverstößen Anlaß gehen können (BGH NJW 1961, 1572; VersR 1963, 652; 1966, 782).

  • BGH, 27.02.1967 - III ZR 210/64

    Geltung des Vertrauensgrundsatzes bei Einfahren in eine Kreuzung bei Grünlicht;

    Auszug aus BGH, 08.04.1970 - III ZR 167/68
    Nach ständiger Rechtsprechung schließt aber die den Verkehrsbehörden übertragene Pflicht, über die Anbringung von Verkehrszeichen zu bestimmen, die selbstverständliche Pflicht ein, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen so anzubringen und aufzusteilen, daß keine neuen Gefahren entstehen (BGH NJW 1961, 1572; VersR 1967, 602).

    Andererseits müssen der Verkehrssicherungspflichtige und die Straßenverkehrshehörden für den Regelfall als Msßstab auf den nur durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer abstellen, dürfen keine übermäßigen Anforderungen stellen und müssen auch darauf Bedacht nehmen, daß der Kraftverkehr heute zum Schnellverkehr geworden ist» Des halb müssen die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen so angebracht, aufgestellt und unterhalten werden, daß ein Kraftfahrer die Verkehrslage und Verkehrszeichen mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann und sie ihn auch beim flüchtigen Hinblicken nicht irreführen (BGH VersR 1963, 420; 1963, 1151; 1964, 288; 1966, 782; 1967, 602)o Die Behörden müssen sogar in gewissem Umfang damit rechnen, daß sich Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhalten, etwa infolge ihrer Jugend, ihres Alters oder infolge Gebrechlichkeit (BGH NJW 1961, 1572; 1966, 782)» Der Fahrer der klagenden Gesellschaft hatte hier, wie die Klägerin nicht leugnet, auf die Verkehrszeichen nicht genügend geachtet, weil er sich darauf verließ und darauf vertraute, daß die Verkehrszeichen so waren, wie er sie aus seinen täglichen Fahrten seit langer Zeit kannte» Das war jedoch kein schuldloses unvermeidbares Fehlverhalten im Verkehr, sondern eine vorwerfbae - wenn auch geringe - Unaufmerksamkeit, also ein schuldhafter, nämlich leicht fahrlässiger Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften.

  • BGH, 29.05.1958 - III ZR 38/57

    Staatsanwaltschaftliche Pressemitteilungen und Amtspflichten bei Haftbefehl

    Auszug aus BGH, 08.04.1970 - III ZR 167/68
    mäßig zu verneinen, wenn ein Kollegialgericht - wie hier das Landgericht - nach mündlicher Verhandlung das Vorgehen des Beamten als pflichtgemäß und objektiv rechtmäßig angesehen hat (BGHZ 10, 153/158; 27, 338/343)» Schon aus diesem Grunde muß die Klage mangels Verschuldens der beteiligten Beamten abgewiesen werden, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Fragen bedarf, insbesondere ob ein Anspruch nicht schon deshalb entfiel, weil die klagende Gesellschaft durch die Möglichkeit des Rückgriffs gegen ihren Gesellschafter vielleicht eine anderweitige Ersatzmöglichkeit hatte (§ 839 Abs0 1 Satz 2 BGB)« Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91» 97 ZPO« Dr. Pagendarm Dr. Arndt Br« Beyer.
  • BGH, 30.11.1959 - III ZR 177/58

    Pflichten des Trägers der Straßenbaulast bei Glatteis

    Auszug aus BGH, 08.04.1970 - III ZR 167/68
    Es ist Amtspflicht der Verkehrsbehörden, geeignete Vorkehrungen gegen solche Gefahren zu treffen, die etwa von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ausgehen (BGH VersR 1956, 320; I960, 237)o Biese Amtspflicht der Verkehrsbehörden hat aber ähnlich wie die Straßenverkehrssicherungspflicht gewisse aus der Natur der Sache folgende Grenzen; die Behörden dürfen sich mit Rücksicht auf die vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Hand auf das zu mutbare Maß beschränken» Sie brauchen nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind» Bie Behörden haben deshalb regelmäßig dann keine weiteren Pflichten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können» Von den Verkehrsteilnehmern wird dabei in schwierigen Verkehrslagen so gar eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet, z»B. beim Befahren einer Umleitungsstrecke (BGH VersR 1959, 1049) bei Fahrten im Bunkeln (BGH VersR 1966, 782) und bei Fahrten auf winterlichen Straßen (BGH VersR 1966, 447)« Bei einem Kraftfahrer werden zudem besondere Kenntnisse über typische Verkehrsgefahren vorausgesetzt, beispielsweise über die gesteigerte Rutschgefahr auf Blaubasaltpflaster (BGH MBR 1958, 408) und bei beginnendem Regen nach längerer (Erockeriheit (BGH VersR 1963, 1150) oder über die schnellere Vereisung von Brücken oder Straßen strecken mit veränderter Sonneneinwirkung (BGH NJW 1960, 432; BGH Warn 1962 Nr» 206) usw» In derartigen Fällen ist auch eine Warnung vor den Gefahren nicht geboten, weil der Kraftfahrer mit der erforderlichen Sorgfalt etf t waige Schäden durch vorsichtiges Fahren ahnenden kann».
  • LG Wuppertal, 30.12.1965 - 7 S 282/65
    Auszug aus BGH, 08.04.1970 - III ZR 167/68
    Andererseits müssen der Verkehrssicherungspflichtige und die Straßenverkehrshehörden für den Regelfall als Msßstab auf den nur durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer abstellen, dürfen keine übermäßigen Anforderungen stellen und müssen auch darauf Bedacht nehmen, daß der Kraftverkehr heute zum Schnellverkehr geworden ist» Des halb müssen die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen so angebracht, aufgestellt und unterhalten werden, daß ein Kraftfahrer die Verkehrslage und Verkehrszeichen mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann und sie ihn auch beim flüchtigen Hinblicken nicht irreführen (BGH VersR 1963, 420; 1963, 1151; 1964, 288; 1966, 782; 1967, 602)o Die Behörden müssen sogar in gewissem Umfang damit rechnen, daß sich Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhalten, etwa infolge ihrer Jugend, ihres Alters oder infolge Gebrechlichkeit (BGH NJW 1961, 1572; 1966, 782)» Der Fahrer der klagenden Gesellschaft hatte hier, wie die Klägerin nicht leugnet, auf die Verkehrszeichen nicht genügend geachtet, weil er sich darauf verließ und darauf vertraute, daß die Verkehrszeichen so waren, wie er sie aus seinen täglichen Fahrten seit langer Zeit kannte» Das war jedoch kein schuldloses unvermeidbares Fehlverhalten im Verkehr, sondern eine vorwerfbae - wenn auch geringe - Unaufmerksamkeit, also ein schuldhafter, nämlich leicht fahrlässiger Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften.
  • BGH, 04.11.1963 - III ZR 127/62

    Pflichten der Verkehrsbehörde bei Anbringung von Verkehrszeichen

    Auszug aus BGH, 08.04.1970 - III ZR 167/68
    Andererseits müssen der Verkehrssicherungspflichtige und die Straßenverkehrshehörden für den Regelfall als Msßstab auf den nur durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer abstellen, dürfen keine übermäßigen Anforderungen stellen und müssen auch darauf Bedacht nehmen, daß der Kraftverkehr heute zum Schnellverkehr geworden ist» Des halb müssen die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen so angebracht, aufgestellt und unterhalten werden, daß ein Kraftfahrer die Verkehrslage und Verkehrszeichen mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann und sie ihn auch beim flüchtigen Hinblicken nicht irreführen (BGH VersR 1963, 420; 1963, 1151; 1964, 288; 1966, 782; 1967, 602)o Die Behörden müssen sogar in gewissem Umfang damit rechnen, daß sich Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhalten, etwa infolge ihrer Jugend, ihres Alters oder infolge Gebrechlichkeit (BGH NJW 1961, 1572; 1966, 782)» Der Fahrer der klagenden Gesellschaft hatte hier, wie die Klägerin nicht leugnet, auf die Verkehrszeichen nicht genügend geachtet, weil er sich darauf verließ und darauf vertraute, daß die Verkehrszeichen so waren, wie er sie aus seinen täglichen Fahrten seit langer Zeit kannte» Das war jedoch kein schuldloses unvermeidbares Fehlverhalten im Verkehr, sondern eine vorwerfbae - wenn auch geringe - Unaufmerksamkeit, also ein schuldhafter, nämlich leicht fahrlässiger Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften.
  • BGH, 27.06.1963 - III ZR 71/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.04.1970 - III ZR 167/68
    Es ist Amtspflicht der Verkehrsbehörden, geeignete Vorkehrungen gegen solche Gefahren zu treffen, die etwa von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ausgehen (BGH VersR 1956, 320; I960, 237)o Biese Amtspflicht der Verkehrsbehörden hat aber ähnlich wie die Straßenverkehrssicherungspflicht gewisse aus der Natur der Sache folgende Grenzen; die Behörden dürfen sich mit Rücksicht auf die vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Hand auf das zu mutbare Maß beschränken» Sie brauchen nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind» Bie Behörden haben deshalb regelmäßig dann keine weiteren Pflichten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können» Von den Verkehrsteilnehmern wird dabei in schwierigen Verkehrslagen so gar eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet, z»B. beim Befahren einer Umleitungsstrecke (BGH VersR 1959, 1049) bei Fahrten im Bunkeln (BGH VersR 1966, 782) und bei Fahrten auf winterlichen Straßen (BGH VersR 1966, 447)« Bei einem Kraftfahrer werden zudem besondere Kenntnisse über typische Verkehrsgefahren vorausgesetzt, beispielsweise über die gesteigerte Rutschgefahr auf Blaubasaltpflaster (BGH MBR 1958, 408) und bei beginnendem Regen nach längerer (Erockeriheit (BGH VersR 1963, 1150) oder über die schnellere Vereisung von Brücken oder Straßen strecken mit veränderter Sonneneinwirkung (BGH NJW 1960, 432; BGH Warn 1962 Nr» 206) usw» In derartigen Fällen ist auch eine Warnung vor den Gefahren nicht geboten, weil der Kraftfahrer mit der erforderlichen Sorgfalt etf t waige Schäden durch vorsichtiges Fahren ahnenden kann».
  • BGH, 28.02.1963 - III ZR 207/61

    Verkehrssicherungspflicht bei plötzlicher Verengung einer belebten Straße

    Auszug aus BGH, 08.04.1970 - III ZR 167/68
    nehmen ist, die zu schuldhaften Verkehrsverstößen Anlaß gehen können (BGH NJW 1961, 1572; VersR 1963, 652; 1966, 782).
  • BVerwG, 24.01.2019 - 3 C 7.17

    Zum Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Anordnung eines Parkverbots auf der

    Maßstab für die Zahl der für das Ein- oder Ausfahren in das oder aus dem Grundstück erforderlich werdenden Rangiervorgänge ist - wie auch sonst im Straßenverkehrsrecht - ein durchschnittlicher Kraftfahrer (so zu den Anforderungen an die Erkennbarkeit einer durch ein Verkehrszeichen verlautbarten Regelung nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz: BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 3 C 18.07 - BVerwGE 130, 383 Rn. 16; BGH, Urteil vom 8. April 1970 - III ZR 167/68 - NJW 1970, 1126 f.; unmittelbar zu § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO: VGH München, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 11 CS 05.13 29 - juris Rn. 45 und Urteil vom 12. Januar 1998 - 11 B 96.28 95 [ECLI:DE:BAYVGH:1998:0112.11B96.2895.0A] - VRS 95, 157 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. April 2002 - 5 S 108/02 - VRS 104, 71 ; Molketin, NZV 2000, 147 ).
  • BVerwG, 06.04.2016 - 3 C 10.15

    Verkehrszeichen; Verkehrszeichenplan; Wirksamkeit von Verkehrszeichen;

    Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann (BGH, Urteil vom 8. April 1970 - III ZR 167/68 - NJW 1970, 1126 f.), äußern sie nach dem so genannten Sichtbarkeitsgrundsatz ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (stRspr; BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15.95 - BVerwGE 102, 316 , vom 13. März 2008 - 3 C 18.07 - BVerwGE 130, 383 Rn. 11 und vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21 Rn. 15).

    Gleiches gilt für das in diesen Entscheidungen jeweils in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. April 1970 - III ZR 167/68 - (NJW 1970, 1126).

  • BVerwG, 11.12.1996 - 11 C 15.95

    Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens

    Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, daß sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann (BGH, Urteil vom 8. April 1970 - III ZR 167/68 - <NJW 1970, 1126 f.>), so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht.
  • BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 37.09

    Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot;

    Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann (BGH, Urteil vom 8. April 1970 - III ZR 167/68 - NJW 1970, 1126 f.), äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (Urteil vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 11 C 15.95 - BVerwGE 102, 316 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2015 - 1 B 33.14

    Besondere Pflicht zur Nachschau bei Halteverbot

    Verkehrszeichen äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15.95 - BVerwGE 102, 316 , juris Rn. 9, und 13. März 2008 - 3 C 18.07 - juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 8. April 1970 - III ZR 167/68 - NJW 1970, 1126 f.).

    Grundsätzlich besteht auch keine Hinweispflicht der Behörden bei einer Änderung von Verkehrszeichen (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1970, a.a.O., Rn. 10 ff.); lediglich bei besonderen Umständen des fließenden "Schnellverkehrs" kann ausnahmsweise anderes gelten (ebenso Brandenburgisches OLG, Urteil vom 12. März 2002 - 2 U 20/01 - juris Rn. 19).

    Das darin wiedergegebene Zitat aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. April 1970 (a.a.O.), wonach ein durchschnittlicher Kraftfahrer ein Verkehrszeichen schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen können müsse, bezieht sich bei Würdigung des Urteils des Bundesgerichtshofes erkennbar auf die Sorgfaltspflichten eines durchschnittlichen Kraftfahrers im fließenden Verkehr, für dessen Fälle dieser Grundsatz entwickelt wurde (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 2. November 2004, und Senatsbeschluss vom 13. September 2010, jeweils a.a.O., sowie ausführlich OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 31 f.).

  • VG Neustadt, 26.02.2019 - 5 K 814/18

    Mobiles Halteverbotszeichen rechtswidrig - Abschleppkostenbescheid rechtswidrig

    Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann (BGH, Urteil vom 08. April 1970 - III ZR 167/68 -, Rn. 11, juris), so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht.
  • BVerwG, 13.03.2008 - 3 C 18.07

    Autobahnmaut; Maut; Mautflucht; Mautausweichverkehr; erhebliche Auswirkungen

    Unter dieser Voraussetzung äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 11 C 15.95 - BVerwGE 102, 316 ; BGH, Urteil vom 8. April 1970 - III ZR 167/68 - NJW 1970, 1126 f., jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2011 - 5 S 2285/09

    Anfechtungsfrist für Verkehrszeichen; zuständiger Klagegegner bei behördlichem

    Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann (vgl. BGH, Urt. v. 08.04.1970 - III ZR 167/68 -, NJW 1970, 1126 f.), äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996 - 11 C 15.95 -, BVerwGE 102, 316 ).
  • BGH, 25.04.1985 - III ZR 53/84

    Amtspflicht der Straßenverkehrsbehörden zur Aufstellung von Verkehrsschildern an

    Die Verkehrsbehörden haben regelmäßig dann keine weiteren Pflichten, wenn ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer bei Anwendung der gebotenen und in der jeweiligen Verkehrssituation von ihm zu erwartenden Aufmerksamkeit, Umsicht und Sorgfalt etwaige Schäden selbst abwenden kann (Senatsurteile vom 8. April 1970 - III ZR 167/68 - LM BGB § 839 [Cb] Nr. 12 und vom 11. Dezember 1980 - III ZR 34/79 - LM BGB § 839 [Fg] Nr. 37).
  • BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 32.09

    Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot;

    Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann (BGH, Urteil vom 8. April 1970 - III ZR 167/68 - NJW 1970, 1126 f.), äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (Urteil vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 11 C 15.95 - BVerwGE 102, 316 ).
  • OLG Celle, 25.07.2011 - 311 SsRs 114/11

    "Besonderer Tatumstand" bei Unterschreitung des Mindestabstands zu dem

  • OVG Hamburg, 30.06.2009 - 3 Bf 408/08

    Verkehrszeichen; Halteverbot; Sichtbarkeitsgrundsatz

  • VG Augsburg, 17.12.2019 - Au 8 K 19.918

    Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme trotz rechtswidriger Beschilderung

  • VerfGH Berlin, 14.05.2014 - VerfGH 80/12

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung sowie

  • BGH, 15.03.1990 - III ZR 149/89

    Amtspflichten der Straßenverkehrsbehörde bei Programmierung von

  • OLG Bremen, 13.04.2018 - 1 U 4/18

    Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich des Falls von Laub auf

  • VG München, 13.12.2023 - M 23 K 23.601

    Straßenverkehrsrechtliche Anordnung, Zeichen 290

  • OLG Rostock, 13.05.2004 - 1 U 197/02

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Errichtung von Pfosten auf einem

  • OLG Rostock, 23.03.2000 - 1 U 169/98

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der Straßenverhältnisse (Schlaglöcher)

  • OLG Rostock, 22.03.2001 - 1 U 144/99

    Verkehrssicherungspflichten der öffentlichen Hand zum Schutz des Radfahrverkehrs

  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 U 118/03

    Grenzen der Verkehrssicherungspflichten einer baden-württembergischen Gemeinde

  • LG Stade, 19.02.2004 - 3 O 234/03

    Schadensersatzansprüche des Eigentümers und Halters eines Pkws aufgrund eines

  • OLG Naumburg, 14.07.2006 - 10 U 24/06

    Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Wegebaulast eines Wald- und Wiesenweges

  • BGH, 15.10.1970 - III ZR 169/67

    Verdeckte Ampel - § 839 BGB; (keine) öffentlich-rechtliche Gefährdungshaftung;

  • OLG Brandenburg, 12.03.2002 - 2 U 20/01

    Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Amtshaftung wegen falscher

  • BGH, 24.03.1988 - III ZR 104/87

    Vorfahrt einer Straßenbahn beim Verlassen einer Fußgängerzone

  • VG Düsseldorf, 24.01.2022 - 6 M 164/21

    Vollstreckung gegen Behörde; Klausel; Vollstreckbare Ausfertigung;

  • VG Stuttgart, 18.12.2019 - 17 K 99/17

    Rechtmäßige verkehrsrechtliche Anordnungen zur Beschränkung der zulässigen

  • VG München, 27.05.2014 - M 23 K 14.1384

    Metallbügel entlang Grünstreifen; Beseitigungsanspruch eines Anliegers

  • LG Potsdam, 24.06.2011 - 10 O 121/10

    Haftung des Reiseveranstalters bei einer Tauchreise: Pflicht zur Auswahl und

  • BGH, 11.12.1980 - III ZR 34/79

    Rechtswegbestimmung bei Ausgleichsansprüchen gegen das Vereinigte Königreich -

  • VGH Hessen, 05.03.1999 - 2 TZ 4591/98

    Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Anwohner

  • LG Rostock, 02.05.2012 - 10 O 656/11

    Amtshaftungsanspruch: Verkehrssicherungspflichtverletzung der Gemeinde bei

  • AG Stollberg, 27.04.2009 - 2 OWi 550 Js 10913/08

    Kein Fahrverbot bei unübersichtlicher Beschilderung

  • BGH, 26.03.1981 - III ZR 106/80

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein eine Wanderbaustelle auf der

  • VG Cottbus, 19.09.2017 - 1 K 2164/16

    Abschleppen seines Personenkraftwagens

  • OLG Celle, 20.12.2011 - 8 U 226/11

    Verkehrssicherungspflichtverletzung - Bodenwellen auf einem Radweg

  • OLG Naumburg, 29.12.1995 - 7 U 113/95

    Anspruch eines Fußgängers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen das Land

  • LG Bonn, 22.01.1992 - 1 O 303/91

    Amtshaftungsanspruch auf Grund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht;

  • LG Mainz, 20.12.2001 - 1 O 186/00

    1. Für Ansprüche aus Amtspflichtverletzung wegen des Zustandes von

  • LG Potsdam, 27.05.2011 - 10 O 451/10

    Sturz in automatischer Drehtür im Eingangsbereich eines Einkaufscenters -

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