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   KG, 18.12.1975 - 22 U 1701/75   

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https://dejure.org/1975,1109
KG, 18.12.1975 - 22 U 1701/75 (https://dejure.org/1975,1109)
KG, Entscheidung vom 18.12.1975 - 22 U 1701/75 (https://dejure.org/1975,1109)
KG, Entscheidung vom 18. Dezember 1975 - 22 U 1701/75 (https://dejure.org/1975,1109)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • RA Kotz

    Nutzungsausfall und Verdienstausfall für ein teilweise gewerblich genutztes Taxi

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 249 ff.; ZPO § 287
    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung im Lückenfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Bei einem Einmann-Taxiunternehmen ist neben dem Verdienstausfall auch die Hälfte des Nutzungsausfalls zu erstatten, der in vergleichbaren Fällen bei Beschädigung privater Fahrzeuge zu ersetzen ist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Taxi; Taxiunternehmer; Schadensersatz; Nutzungsausfall; Verdienstausfall; Ersatz

Papierfundstellen

  • VersR 1977, 477
  • DAR 1976, 296
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.04.1966 - II ZR 120/64

    Übertragung eines OHG-Gesellschaftsanteils

    Auszug aus KG, 18.12.1975 - 22 U 1701/75
    Wird dieses Fahrzeug zu Erwerbszwecken verwendet, tritt an die Stelle dieses Anspruchs der konkret zu berechnende Anspruch auf Ersatz des Gewinnausfalls; beim Ausfall eines derartigen Nutzfahrzeugs können grundsätzlich nicht die Nutzungsausfallentschädigung und der Ersatz des konkreten Gewinnausfalls nebeneinander verlangt werden (vgl. BGHZ 45, 221 [ES Kfz-Schaden E/4]).
  • BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75

    Ersatz der Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs bei Beschädigung eines

    Wo allerdings das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa eine Kraftdroschke (anders bei gleichzeitiger privater Nutzung, vgl. OLG München MDR 75, 755 und KG DAR 1976, 296, 297), wird sich die Gebrauchsentbehrung unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags niederschlagen, und zwar entweder durch den Entgang von sonst zu erwartenden Einnahmen (§ 252 BGB) oder über die mit einer Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten.
  • BGH, 04.12.1984 - VI ZR 225/82

    Ersatzfähigkeit unverhältnismäßiger Mietkosten bei Ausfall eines ausschließlich

    b) Das Berufungsgericht, das für die Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten einen Unterschied zwischen privat und gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen machen will, hat sich bei seinen Erwägungen ersichtlich von Überlegungen leiten lassen, die in der Rechtsprechung für die Entschädigung der Gebrauchsentbehrung, d. h. zur Berechnung des Nutzungsausfallschadens in solchen Fällen angestellt worden sind, in denen der Geschädigte für die Dauer der Reparatur seines Fahrzeugs kein Ersatzfahrzeug angemietet hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. Januar 1978 - BGHZ 70, 199, 203; siehe auch KG VM 1974, 13 und DAR 1976, 296, 297).
  • OLG Düsseldorf, 26.08.2014 - 1 U 151/13

    Haftungsverteilung bei Kollision eines durch eine Lücke in einer Kolonne nach

    (vgl. KG DAR 1976, 296 sowie KG DAR 1974, 51).
  • LG Nürnberg-Fürth, 13.07.2017 - 2 O 8806/16

    Zur Haftungsverteilung bei einer Klage des Leasingnehmers aus dem Recht des

    Zwar ist in der obergerichtlichen Rspr. zu Recht anerkannt, dass auch bei einer gemischten Nutzung (privat/gewerblich) eines Fahrzeuges für den privaten Nutzungsanteil grundsätzlich anteilige Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden kann (OLG Düsseldorf BeckRS 2008, 15714; OLG Jena NJW-RR 2004, 1030; OLG Frankfurt NJW 1985, 2955; KG, Urteil vom 18. Dezember 1975 - 22 U 1701/75, juris).
  • KG, 20.01.1994 - 12 U 3714/92

    Anspruch auf Schadensersatz auf Grund der Beschädigung eines PKWs bei einem

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  • KG, 12.02.1998 - 12 U 5603/96

    Haftungsverteilung bei Ausfahren von einem Tankstellengelände durch eine Lücke in

    ff) Dem Kläger kann schließlich auch nicht mithaftungsbegründend vorgeworfen werden, er habe gegen das Gebot verstoßen, die stehende Kolonne mit ausreichendem seitlichen Abstand zu überholen, so daß sich ein aus einem Grundstück Ausfahrender ungefährdet bis zum Überblick vortasten kann (vgl. KG VersR 1977, 157; DAR 1976, 296; 1974, 51; Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 8 Rdn. 47); denn einerseits tragen die Parteien den Seitenabstand des Klägers von dem vor der Lücke stehenden BSR-Lkw B-... nicht vor; andererseits brauchte der Kläger nicht damit zu rechnen, daß - trotz durchgezogener Mittellinie (Zeichen 295) - ein Grundstücksausfahrer von rechts über diese Linie hinausfahren würde.
  • KG, 22.10.2001 - 12 U 2346/00

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Nutzungsausfallentschädigung bei neun

    Er muss es insbesondere Verkehrsteilnehmern im Querverkehr ermöglichen, aus der freigehaltenen Lücke heraus bis zur Erlangung freier Sicht auf den vor der haltenden Kolonne nicht besetzten Straßenraum herauszufahren, indem er entweder mit ausreichendem Sicherheitsabstand an der Kolonne vorbeifährt oder aber eine so geringe Geschwindigkeit einhält, dass er notfalls vor einem aus der Lücke herausragenden Verkehrsteilnehmer anhalten kann (KG DAR 1976, 296 f.; Senat, Urteil vom 8. Juni 1998 - 12 U 1878/97; Urteil vom 22. März 2001 - 12 U 8148/99; Hentschel a. a. O. § 5 StVO Rdnr. 41; § 8 StVO Rdnr. 47 jeweils m. w. N.; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 6. Aufl., Rdnrn. 58 bis 61).
  • KG, 23.05.1991 - 12 U 2473/90

    Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung eines teilweise

    Das Kammergericht Berlin VersR 1992, 327 f. (Urt. v. 23.05.1991 - 12 U 2473/90) hat (anknüpfend an seine früheren Entscheidungen VersR 1977, 477; VersR 1970, 185 und an die Entscheidung BGH VersR 1978, 374) eine schematische Anwendung der Aufteilung zwischen Privat- und Geschäftsanteil abgelehnt und vielmehr eine Einzelfallbeurteilung bevorzugt, wobei durchaus auch (sogar neben schon erstattetem Verdienstausfall) noch teilweise oder sogar voller Nutzungsausfall zugesprochen werden könne: Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung eines teilweise gewerblich genutzten Pkw richtet sich nicht schematisch nach dem steuerrechtlich angesetzten privaten Nutzungsanteil.

    Dieser Grundsatz ist auch vom 22. Zivilsenat des KG in seiner Entscheidung vom 18.12.1985 (DAR 76, 296 (297) = VersR 77, 477 L) beachtet worden, wenn er zum Ergebnis gelangt ist, daß 50 % der vollen Nutzungsentschädigung angemessen erschienen.

  • LG Köln, 08.07.2008 - 8 O 15/08

    Haftungsverteilung bei einem Lückenunfall; Schmerzensgeld für die Verursachung

    Bei dieser Sachlage erscheint eine Quotelung von 75%-25% angemessen (vgl. KG, Urt. vom 18.12.1975 - 22 U 1701/75 - DAR 1976, 296; KG, Urt. vom 12.11.1973 - 12 U 873/73 - VersR 1974, 370).
  • AG Bochum, 27.06.2013 - 40 C 210/12

    Grundstücksausfahrer haftet dem ersten Anschein nach für Zusammenstoß mit

    Dem Kläger kann schließlich auch nicht mithaftungsbegründend vorgeworfen werden, er habe gegen das Gebot verstoßen, die stehende Kolonne mit ausreichendem seitlichen Abstand zu überholen, so dass sich ein aus einem Grundstück Ausfahrender ungefährdet bis zum Überblick vortasten kann (vgl. KG Berlin, DAR 1976, 296).
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