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   BGH, 18.06.1985 - VI ZR 168/84   

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https://dejure.org/1985,2839
BGH, 18.06.1985 - VI ZR 168/84 (https://dejure.org/1985,2839)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1985 - VI ZR 168/84 (https://dejure.org/1985,2839)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1985 - VI ZR 168/84 (https://dejure.org/1985,2839)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abrechnung von Fahrzeugschäden - Basis fiktiver Reparaturkosten - Geschädigter - Schadenbeseitigung - Ersatz - Wiederbeschaffungswert

Papierfundstellen

  • VersR 1985, 865
  • DAR 1985, 318
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Ihm liegen durchaus wirtschaftliche Gesichtspunkte zugrunde (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 364, 371 mit Anm. von Lipp in NZV 1992, 70 ff.; Senatsurteile vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - jeweils aaO; vom 18. Juni 1985 - VI ZR 168/84 - VersR 1985, 865, 866 und vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - aaO).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Was das Ausmaß dieses Toleranzbereichs betrifft, so hat es der erkennende Senat wiederholt gebilligt, daß Tatrichter in Ausübung ihres Ermessens nach § 287 Abs. 1 ZP einen Zuschlag von 30 % zugebilligt haben (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1972 und vom 5. März 1985 = jeweils aa s. auch Senatsurteil vom 18. Juni 1985 - VI ZR 168/84 - Ver 1985, 865, 866).
  • OLG Düsseldorf, 07.06.2004 - 1 U 12/04

    Zur Schadensberechnung nach einem Verkehrsunfall

    Wiederholt hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass der Geschädigte, der Ersatz fiktiver Reparaturkosten verlangt, sich grundsätzlich innerhalb derjenige Grenze halten müsse, die durch die Ersatzbeschaffungskosten gebildet wird (vgl. NJW 1985, 2469; DAR 1985, 318; NJW 1992, 903).
  • OLG München, 08.01.1991 - 5 U 3782/90

    Das Prognoserisiko für eine Überschreitung der Reparaturkosten gegenüber dem

    Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ist dem Geschädigten deshalb versagt, wenn eine Reparatur zum Beispiel wegen des Ausmasses der Beschädigung und/oder des Alters des Unfallwagens unwirtschaftlich wäre (sog. wirtschaftlicher Totalschaden); die Gerichte ziehen diese Grenze im allgemeinen dort, wo die Kosten der Reparatur den Aufwand der Ersatzbeschaffung um 30 % überschreiten; bei dieser Berechnung sind die Reparaturkosten zuzüglich des trotz Reparatur verbleibenden Minderwerts dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand abzüglich seines Restwerts gegenüberzustellen (BGH NJW 1985, 2469 f.; BGH VersR 1985, 865 f.; BGH NJW 1972,; 1600, Steffen NZV 1991) 1/4 mit Fußnote 25).
  • KG, 02.02.1995 - 12 U 2903/93

    Rechte des Geschädigten im Zusammenhang mit wirtschaftlich sinnvoller

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  • LG Bonn, 07.11.1988 - 13 O 103/88
    Bei Weiterveräußerung des beschädigten Unfallfahrzeugs in unrepariertem Zustand muß sich die Abrechnung nach fiktiven Reparaturkosten innerhalb der Grenze halten, die durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogen wird; höhere Reparaturkosten können nur im Rahmen unvermeidbarer Schwankungen angesetzt werden (vgl. BGH VersR 1985, 865).
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