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   OLG Düsseldorf, 22.08.1986 - 5 Ss 296/86 - 232/86 I   

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https://dejure.org/1986,2552
OLG Düsseldorf, 22.08.1986 - 5 Ss 296/86 - 232/86 I (https://dejure.org/1986,2552)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.08.1986 - 5 Ss 296/86 - 232/86 I (https://dejure.org/1986,2552)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. August 1986 - 5 Ss 296/86 - 232/86 I (https://dejure.org/1986,2552)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 201
  • DAR 1987, 93
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 12.12.1986 - RReg. 5 St 278/86

    Unbeaufsichtigter Hund

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.08.1986 - 5 Ss 296/86
    Zur Strafbarkeit eines Hundehalters wegen fahrlässiger Körperverletzung vgl. auch BayObLG (Beschlüsse Ä RReg 5 st 238/86 Ä v. 24.10.86 und Ä RReg. 5 St 278/86 Ä v. 12.12.86, in JZ 1987 Nr. 5 S. 255 = NJW 1987 Heft 18 S. 1094 = RdL 1987 Nr. 2 S. 49).
  • OLG Celle, 21.11.2007 - 32 Ss 99/07

    Strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Betreuers wegen eines Verstoßes der von

    Anerkannt ist auch die Überwachungspflicht der Eltern, die tätig werden müssen, um gefährliche Verhaltensweisen ihrer Kinder zu unterbinden, die aber gerade wesentlich von Alter und Reifegrad der Kinder abhängig ist und gerade nicht gegenüber volljährigen erwachsenen Kindern gilt (vgl. dazu Weigend, a. a. O., § 13 Rdnr. 27; Rudolphi, a. a. O., § 13 Rdnr. 34; OLG Düsseldorf, NJW 1987, 201).
  • BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvR 2595/12

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Substantiierung; Vorlage von Unterlagen;

    Eine solche Zwischennachricht kann möglicherweise geeignet sein, schon das Entstehen von Vertrauen darauf, dass an in der Bewährungszeit begangene Straftaten keine Konsequenzen geknüpft würden, zu verhindern (OLG Koblenz, Beschluss vom 24. Oktober 1986 - 1 Ws 714/86 -, DAR 1987, S. 93 ; OLG Rostock, Beschluss vom 21. Januar 2004 - I Ws 18/04 -, juris Rn. 16; siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 5. November 2007 - 3 Ws 605/07 -, juris Rn. 12 f.).
  • OLG Koblenz, 21.06.2006 - 1 Ws 379/06

    Zulässigkeit des Bewährungswiderrufs nach Ablauf der Bewährungszeit

    Er hat jedoch während einer angemessen Frist zu erfolgen, wobei für die Frage der Angemessenheit das Gebot der angemessenen Beschleunigung des Verfahrens und der aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes maßgeblich sind (stg. Senatsrechtsprechung s. VRS 72, 288, 289 = DAR 87, 93 f., Beschlüsse 1 Ws 649/97 vom 15.10.1997 und 1 Ws 1271/01 vom 22.10.2001 m.w.N.; s.a. OLG Hamm StV 1985, 198; OLG Stuttgart StV 1985, 380; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; KG NJW 2003, 2468; OLG Frankfurt, Beschluss 3 Ws 361/03 vom 15.04.2003, juris; OLG Rostock, Beschluss I Ws 18/04 vom 21.01.2004, juris).

    Ein Vertrauen des Verurteilten darauf, dass eine erneute Straffälligkeit nicht mehr mit einem Widerruf geahndet werde, scheidet aus, wenn der Verurteilte zuvor auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, dass der Widerruf aufgrund einer in der Bewährungszeit begangenen Tat, die aber noch nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt hat, auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann (Senat DAR 1987, 93; OLG Rostock a.a.O. m.w.N.).

    Ohne einen solchen Hinweis, der im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz seit dem Senatsbeschluss vom 24. Oktober 1986 - 1 Ws 714/86 - (DAR 1987, 93 = VRS 72, 288) völlig üblich ist, durfte der Verurteilte darauf vertrauen, dass diese Tat nicht mehr zum Bewährungswiderruf führen wird.

  • OLG Koblenz, 25.03.2009 - 1 Ws 127/09

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuerlichen in der

    Hinzu kommt, dass die Bewährungszeit in vorliegender Sache bereits am 16. August 2008 ablief, der Verurteilte jedoch nicht - wie es geboten gewesen wäre (OLG Koblenz, DAR 1987, 93 und Beschluss 1 Ws 379/06 vom 21. Juni 2006) - darauf hingewiesen wurde, dass der rechtskräftige Ausgang des neuen Verfahrens abgewartet werden soll und der Verurteilte daher auch nach Ablauf der Bewährungszeit noch mit einem Widerruf rechnen muss.
  • OLG Koblenz, 22.10.2001 - 1 Ws 1271/01

    Bewährung, Widerruf, Bewährungswiderruf, Zuständigkeit,

    Er hat jedoch während einer angemessen Frist zu erfolgen, wobei für die Frage der Angemessenheit der aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes maßgeblich ist (OLG Koblenz VRS 72, 288, 289 = DAR 87, 93 f; Senat vom 15. Oktober 1997 - 1 Ws 649/97 - Tröndle/Fischer StGB, 50. Auflage, § 56 f Rdn. 2 a; Schönke-Schröder-Stree, StGB, 26. Auflage, § 56 f Rdn. 13; LK-Gribbohm, StGB, 11. Auflage, § 56 f Rdn. 47, alle m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 19.07.2007 - 3 Ws 685/07
    Gründe des Vertrauensschutzes sprechen schon deswegen nicht gegen einen Widerruf im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung in dem genannten Anlassverfahren, weil der Verurteilte am 2.12.2006, also vor Ablauf der Bewährungszeit, ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er trotz des bevorstehenden Ende des Bewährungszeit nach rechtskräftigen Abschluss der Anlassverfahren mit einem Widerruf rechnen müsse (Senat, Beschl. v. 2.10.2006 - 3 Ws 952- 953/06, OLG Koblenz, DAR 1987, 93; Beschl. v. 21.6.2006 - 1 Ws 379/06 - Juris; KG, Beschl. v. 12.02.2007 - 2 Ws 98/07 - Juris; OLG Rostock 21 1 2004 - 1 Ws 18/03 - Juris jew. mwN).
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