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   OLG Düsseldorf, 17.06.1991 - 5 Ss (OWi) 218/91 - (OWi) 100/91 I   

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https://dejure.org/1991,8956
OLG Düsseldorf, 17.06.1991 - 5 Ss (OWi) 218/91 - (OWi) 100/91 I (https://dejure.org/1991,8956)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.06.1991 - 5 Ss (OWi) 218/91 - (OWi) 100/91 I (https://dejure.org/1991,8956)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Juni 1991 - 5 Ss (OWi) 218/91 - (OWi) 100/91 I (https://dejure.org/1991,8956)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 13 Abs. 3 Nr. 2

Papierfundstellen

  • DAR 1991, 432
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Koblenz, 17.01.2000 - 2 Ss 4/00

    Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bei Einsicht in Videoaufnahmen

    Anders als die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 11. Januar 2000 geht der Senat davon aus, dass der Zulassungsantrag den einzuhaltenden formellen Erfordernissen der §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. OLG Düsseldorf in VRS 81, 389, 390) in der Gesamtschau noch entspricht.

    Eine dahingehende qualifizierte Rechtsverletzung (vgl. OLG Karlsruhe in VRS 79, 376, 377), in deren Prüfung bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens einzutreten ist (vgl. OLG Düsseldorf in VRS 81, 389, 390), ist nicht ersichtlich.

  • OLG Köln, 27.12.2022 - 1 RBs 409/22

    Strenge Begründungserfordernisse nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO bei Anträgen auf

    Da § 80 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG auch im Zulassungsbereich einschlägige Verfassungsbeschwerden dadurch vermeiden will, dass in begründeten Fällen der Verfassungsverstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG innerhalb der Fachgerichtsbarkeit bereinigt wird, muss für den Rechtsbeschwerdevortrag nach § 80 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG das Gleiche verlangt werden wie für eine entsprechende Verfassungsbeschwerde (BayObLG vom 19.3.1992 - 2 ObOWi 17/92; OLG Schleswig SchlHA 1989, 116; OLG Düsseldorf VRS 81, 389/390; SenE v. 02.06.1992 - Ss 206/92 Z - = NZV 1992, 419 = VRS 83, 367).
  • BayObLG, 09.07.1998 - 1 ObOWi 309/98

    Verwurf des Einspruchs eines Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG durch das

    für eine entsprechende Verfassungsbeschwerde (BayObLG vom 19.3.1992 - 2 ObOWi 17/92; vom 23.6.1998 - 2 ObOWi 295/98; OLG Schleswig SchlHA 1989, 116; OLG Düsseldorf VRS 81, 389/390; OLG Köln NZV 1992, 419 ).
  • OLG Düsseldorf, 22.01.2001 - 2a Ss 1/01

    Nichterteilung des letzten Wortes; Ausführung der Verfahrensrüge; Beruhen auf

    In der Rechtsprechung wird zwar auch die Auffassung vertreten, dass die bloße Darlegung des Verfahrensverstoßes nicht genüge, vielmehr unter Beachtung von § 344 Abs. 2 StPO die konkreten Tatsachen dargelegt werden müssten, aufgrund derer die Beruhensfrage geprüft werden kann und dazu im einzelnen vorgetragen werden müsse, was der Beschwerdeführer im Falle einer ordnungsgemäßen Gewährung des letzten Worts geltend gemacht hätte (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, VRS 81, 389, 390; 3. Senat für Bußgeldsachen, NZV 1992, 497, 498 = VRS 83, 435 ff.; BayObLG NJW 1992, 1907; OLG Hamm NZV 1999, 220; 1993, 244; OLG Köln NZV 1992, 419; OLG Schleswig SchlHA 1989, 116; OLG Stuttgart ZfS 1994, 308, 309).
  • BayObLG, 19.03.1992 - 2 ObOWi 17/92

    Rechtsbeschwerde; Versagung; Rechtliches Gehör; Nichtgewährung; Letztes Wort;

    Da § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auch im Zulassungsbereich einschlägige Verfassungsbeschwerden dadurch vermeiden will, dass in begründeten Fällen der Verfassungsverstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG innerhalb der Fachgerichtsbarkeit bereinigt wird (Göhler OWiG 9. Aufl. § 80 Rn. 16 b), muss für den Rechtsbeschwerdevortrag nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG das gleiche verlangt werden wie für eine entsprechende Verfassungsbeschwerde (OLG Schleswig SchlHA 1989, 116; OLG Düsseldorf VRS 81, 389/390).
  • OLG Hamm, 03.11.2000 - 4 Ss OWi 1049/00

    Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, Versagung rechtlichen Gehörs,

    Da § 80 I Nr. 2 OWiG auch im Zulassungsbereich einschlägige Verfassungsbeschwerden dadurch vermeiden will, dass in begründeten Fällen der Verfassungsverstoß gegen Art. 103 I GG innerhalb der Fachgerichtsbarkeit bereinigt wird (Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 16 a), muß für den Rechtsbeschwerdevortrag nach § 80 I Nr. 2 StPO das gleiche verlangt werden wie für eine entsprechende Verfassungsbeschwerde (BayObLG, V. 19.3.1992 - 2 ObOWi 17/92; NZV 1998, 518; OLG Schleswig, SchlHA 1989, 116; OLG Düsseldorf VRS 81, 389 (390); OLG Köln, NZV 1992, 419).
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