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   OLG Karlsruhe, 04.12.1991 - 1 U 156/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,2966
OLG Karlsruhe, 04.12.1991 - 1 U 156/91 (https://dejure.org/1991,2966)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.12.1991 - 1 U 156/91 (https://dejure.org/1991,2966)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04. Dezember 1991 - 1 U 156/91 (https://dejure.org/1991,2966)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Kurzinformation)

    Stellt ein Kraftfahrer sein Fahrzeug so sichtbehindernd ab, daß der in seiner Sicht behinderte Kraftfahrer deswegen die Vorfahrt nicht gewährt und einen Unfall verursacht, kommt deswegen eine Haftung von 40 % in Frage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorfahrt; Unfall; Sicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 17; StVO § 12 Abs. 3 Nr. 1
    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Sichtbehinderung durch ein drittes Fahrzeug

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 3181 (Ls.)
  • NZV 1992, 408
  • DAR 1992, 220
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Naumburg, 15.09.2006 - 10 U 16/06

    Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile an Kollision beim Einfädeln

    cc) Nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falls schließt das grob verkehrswidrige Fahrverhalten des Beklagten zu 4) eine Berücksichtigung der Betriebsgefahr des klägerischen Lkw gleichwohl nicht gänzlich aus (vgl. ähnlich OLG Hamm NZV 1993, 436; OLG Celle DAR 1992, 220).
  • LG Kassel, 08.03.2013 - 5 O 118/12

    Zur Haftung eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Rahmen der

    Die Rechtsprechung hat in ähnlichen Fällen Quoten anerkannt von 20 % (LG Duisburg, Urt. v. 24.03.1994, 5 S8/94 - juris) bis 40 % (OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.12.1991, 1 U 156/91 - juris).
  • LG Bochum, 14.05.2019 - 9 O 3/18

    Verkehrsunfall - Haftungsverteilung bei Auffahren auf einen verbotswidrig

    Wird in diesem Schutzbereich sichtbehindernd geparkt, kommt eine Mithaftung des verbotswidrig Parkenden in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe NZV 92, 408).
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