Rechtsprechung
   BVerwG, 21.01.1994 - 11 B 116.93   

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https://dejure.org/1994,209
BVerwG, 21.01.1994 - 11 B 116.93 (https://dejure.org/1994,209)
BVerwG, Entscheidung vom 21.01.1994 - 11 B 116.93 (https://dejure.org/1994,209)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Januar 1994 - 11 B 116.93 (https://dejure.org/1994,209)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Entziehung der Fahrerlaubnis - Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen - Bindungswirkung von Bußgeldentscheidungen für das behördliche Entziehungsverfahren - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1672
  • NVwZ 1994, 784 (Ls.)
  • NZV 1994, 244
  • DAR 1994, 332
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 11/69

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1994 - 11 B 116.93
    Mit der Verhängung eines Fahrverbots neben der Geldbuße wird lediglich eine erzieherische Nebenfolge (vgl. BVerfGE 27, 36 ) verfügt, nicht jedoch über die Fahreignung des Kraftfahrers befunden.
  • BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88

    Ausländer - Deutscher Ehegatte - Ermessenseinbürgerung - Ermittlung ausländischen

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1994 - 11 B 116.93
    Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - ).
  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1994 - 11 B 116.93
    Soweit sich der Kläger gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in der Fassung von Art. 5 des 5. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) darauf beruft, daß das Berufungsurteil von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - (DVBl 1993, 995) abweicht, genügt seine Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
  • BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1994 - 11 B 116.93
    Mit Angriffen gegen die berufungsgerichtliche Würdigung im Einzelfall kann eine Abweichungsrüge nicht begründet werden (BVerwG, Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - ).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    b) Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 18); für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes) gilt Entsprechendes (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Januar 1994 - BVerwG 11 B 116.93 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 22).
  • BVerwG, 04.07.2006 - 5 B 90.05

    Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage im

    8 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 BVerwG 8 B 61.95 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18); für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes) gilt Entsprechendes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 BVerwG 11 B 116.93 Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22).
  • BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99

    Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums durch Regelungen über den

    Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann i.S. des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18); für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes) gilt Entsprechendes (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Januar 1994 - BVerwG 11 B 116.93 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 22).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.02.1994 - 11 B 120.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2394
BVerwG, 21.02.1994 - 11 B 120.93 (https://dejure.org/1994,2394)
BVerwG, Entscheidung vom 21.02.1994 - 11 B 120.93 (https://dejure.org/1994,2394)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Februar 1994 - 11 B 120.93 (https://dejure.org/1994,2394)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Medizinisch-psychologisches Gutachten über die Fahreignung bei Blutalkoholwert von 1,6 Promille oder mehr bei Ersttätern - Einfluss der Eignungsrichtlinien auf die Ermessensentscheidung über die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung - Regelmäßiges ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1994, 376
  • DÖV 1994, 658
  • DAR 1994, 332
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.02.1993 - 11 B 7.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1994 - 11 B 120.93
    Der für das Verkehrsrecht nunmehr zuständige 11. Senat hat in seinem Beschluß vom 19. Februar 1993 - BVerwG 11 B 7.93 - bestätigt, daß bei einem Kraftfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 1, 6 bis 2, 0 Promille die Beibringung eines solchen Gutachtens auch im Falle der Ersttäterschaft gefordert werden kann, wenn zusätzliche Umstände des Einzelfalls den Verdacht auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung nahelegen (vgl. hierzu Stephan NZV 1993, 129 ; Iffland NZV 1993, 369 ; Müller Blutalkohol 1993, 65 ff.).
  • BVerwG, 25.02.1992 - 1 B 29.92

    Erleichterte Begründung von Berufungsurteilen; Bezugnahme auf erstinstanzliche

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1994 - 11 B 120.93
    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu bereits wiederholt entschieden, daß die in die Neufassung der Verwaltungsgerichtsordnung als § 130 b übernommene Vorschrift des Art. 2 § 6 EntlG verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. Beschlüsse vom 6. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 127.90 - Buchholz 310 § 130 b VwGO Nr. 1 = § 166 VwGO Nr. 24 und vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 B 29.92 - Buchholz 310 § 130 b VwGO Nr. 2).
  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1994 - 11 B 120.93
    Denn dann ist - wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 24. Juni 1993 (NJW 1993, 2365 = DVBl 1993, 995) für die Prüfung von Zweifeln an der Fahreignung durch medizinisch-psychologische Gutachten fordert - bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung die ernsthafte Besorgnis begründet, der Betroffene werde sich als Führer eines Kraftfahrzeuges nicht verkehrsgerecht verhalten und damit eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr und für andere Verkehrsteilnehmer und deren (Grund) Rechte aus Art. 2 Abs. 2 und 14 GG darstellen.
  • BVerwG, 06.12.1991 - 5 B 127.90

    Verfassungswidrigkeit der §§ 130 a, b Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) -

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1994 - 11 B 120.93
    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu bereits wiederholt entschieden, daß die in die Neufassung der Verwaltungsgerichtsordnung als § 130 b übernommene Vorschrift des Art. 2 § 6 EntlG verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. Beschlüsse vom 6. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 127.90 - Buchholz 310 § 130 b VwGO Nr. 1 = § 166 VwGO Nr. 24 und vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 B 29.92 - Buchholz 310 § 130 b VwGO Nr. 2).
  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87

    Keine Bindungswirkung des Strafurteils, wenn von der Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1994 - 11 B 120.93
    Das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil und dem darin in Bezug genommenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts aber bereits in seinem Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 46.87 - (BVerwGE 80, 43 ) davon ausgegangen, daß Personen, die Blutalkohol-Werte von 1, 6 Promille und mehr erreichen, regelmäßig - auch wenn sie wie der Kläger sog. Ersttäter sind - an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik leiden, so daß bei Hinzutreten weiterer Umstände - wie sie etwa beispielhaft in den vorgenannten Eignungsrichtlinien genannt sind - zur Aufklärung entstandener Eignungszweifel die Anordnung der Beibringung eines umfassenden medizinischpsychologischen Gutachtens das angemessene Mittel sein kann.
  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1994 - 11 B 120.93
    Insbesondere ist eine Verletzung allgemein verbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze, zu denen normative Beweisregeln, allgemeine Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (BVerwGE 47, 330 ; Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147), von der Beschwerde nicht in einer den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise geltend gemacht worden.
  • BVerwG, 24.10.1986 - 7 C 116.86

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer vom Berufungsgericht nicht

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1994 - 11 B 120.93
    Eine derartige vollständige oder teilweise Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung genügt - auch im Hinblick auf den mit § 130 b VwGO verfolgten Vereinfachungs- und Beschleunigungseffekt - den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung und ist kein Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 oder § 138 Nr. 6 VwGO, weil auch dadurch im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Gründe deutlich werden, die für die richterliche Überzeugung des Berufungsgerichts leitend gewesen sind (vgl. Beschluß vom 24. Oktober 1986 - BVerwG 7 C 116.86 - Buchholz 312 EntlG Nr. 44).
  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83

    Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber -

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1994 - 11 B 120.93
    Insbesondere ist eine Verletzung allgemein verbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze, zu denen normative Beweisregeln, allgemeine Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (BVerwGE 47, 330 ; Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147), von der Beschwerde nicht in einer den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise geltend gemacht worden.
  • BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94

    Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis für

    Im Einklang mit ihnen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden, daß Personen, die Blutalkoholwerte von 1, 6 Promille und mehr erreichen, regelmäßig - auch wenn sie Ersttäter sind - an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leiden, so daß die Straßenverkehrsbehörden in solchen Fällen Art, Inhalt und Folgen einer möglichen Alkoholabhängigkeit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers und ihrer Auswirkungen auf sein Verhalten im Straßenverkehr mit den erforderlichen und angemessenen Mitteln aufzuklären haben (vgl. etwa Urteil vom 15. Juli 1988, a.a.O., Beschluß vom 24. Januar 1989, a.a.O. und Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 11 B 120.93 - Buchholz 442.16 § 12 StVZO Nr. 3, jeweils m. w. N.; ferner Iffland, NZV 1993, 369 (373); Müller, Blutalkohol 1993, 65 ff.; Stephan, NZV 1993, 129 (137)).

    In der Regel aber ist bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich mit hoher Blutalkoholkonzentration als Fahrradfahrer am Straßenverkehr beteiligt und damit eine Verkehrsstraftat nach § 316 StGB begeht, bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründet (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Beschluß vom 21. Februar 1994, a.a.O.), er werde in alkoholisiertem Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Kraftfahrzeugs abzusehen.

  • BVerwG, 14.12.2023 - 1 WB 35.22

    Erfolgreicher Antrag eines Soldaten gegen die Feststellung eines

    Anknüpfend an § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV vermag aus Sicht des Senats bereits ein Wert von 1, 6 Promille oder mehr den Verdacht zu rechtfertigen, dass die betroffene Person an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik leidet (s. zum Straßenverkehrsrecht BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994 - 11 B 120.93 - NZV 1994, 376; zu den fachlichen Gründen für die Wahl dieses Schwellenwerts in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV vgl. näher BVerwG, Urteil vom 17. März 2020 - 3 C 3.20 - BVerwGE 172, 18 Rn. 30 ff.).
  • BVerwG, 19.03.1996 - 11 B 9.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für die mündliche Erläuterung eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Verwaltungsbehörde in einem solchen Fall - auch wenn es sich um einen sogenannten Ersttäter handelt - die Beibringung des Gutachtens einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle verlangen, um die bestehenden Eignungszweifel aufzuklären (vgl. etwa Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43; Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 11 B 120.93 - Buchholz 442.16 § 12 StVZO Nr. 3; Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.1998 - 10 S 1461/97

    Fahrerlaubnisentziehung: Eignungsgutachten bei sogenannten Ersttätern

    Jedenfalls ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, daß die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens bei einem Blutalkoholgehalt von 1, 6 Promille oder mehr auch von einem Ersttäter verlangt werden kann, der als Radfahrer im Straßenverkehr auffällig geworden ist (BVerwG, Beschluß vom 21.02.1994, DÖV 1994, 658 = NZV 1994, 376; Urteil vom 27.09.1995, NZV 1996, 84 = DAR 1996, 70).

    Ebenso ist geklärt, daß bei Hinzutreten weiterer Umstände, wie sie etwa beispielhaft in den maßgeblichen Eignungsrichtlinien genannt sind, die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch bei einem Ersttäter ein verhältnismäßiges Mittel ist, wenn der Blutalkoholwert sich zwischen 1, 6 und 1, 99 Promille bewegt hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21.02.1994, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 07.07.1997 - BS VI 93/94
    Die Angaben sind vielmehr als gewichtige Umstände anzusehen, die neben der hohen Blutalkoholkonzentration auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung hindeuten (vgl. Anlage 1, Fußnote 7 der Eignungsrichtlinien des Bundesministers für Verkehr in der Fassung vom 19. Mai 1992 - VkBl. 1992 S. 306; BVerwG, Urt. v. 15.7.1988, a.a.O. S. 45; Beschl. v. 21.2.1994 - BVerwG 11 B 120.93); OVG Hamburg, Beschl. v. 25.5.1994 - OVG Bs VII 122/94).

    Denn es ist davon auszugehen, daß Personen, die Alkoholwerte von 1, 6 Promille und mehr erreichen, regelmäßig bereits an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik leiden und daß sich der Verdacht auf normabweichendes, unkontrolliertes Trinkverhalten verstärkt, wenn zusätzliche Umstände des Einzelfalls auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung hindeuten (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.1988, a.a.O., S. 45; Beschl. v. 21.2.1994 - BVerwG 11 B 120.93; Anlage 1, Fußnote 7 der o.g. Eignungsrichtlinien).

  • BVerwG, 09.09.1996 - 11 B 61.96

    Straßenverkehrsrecht - Eignungszweifel bei Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad

    Da der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist, setzt die Annahme einer bestehenden Alkoholabhängigkeit - anders als bei der Ersttäterschaft (vgl. dazu Urteil vom 27. September 1995 m.w.N.; Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 11 B 120.93 - ) - schließlich nicht voraus, daß zusätzliche Umstände (vgl. hierzu die Richtlinien über die Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und- inhabern - Eignungsrichtlinien - in der Fassung vom 30. Oktober 1989 ) hinzukommen müssen.
  • BVerwG, 01.12.1997 - 3 B 250.97

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Nichtzulassungsbeschwerde - weitere

    Sie lassen sich ohne weiteres anhand der vor Berufungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43 sowie Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 11 B 120.93 - Buchholz 442.16 Nr. 3 zu § 12 StVZO) beantworten.
  • VG Gera, 05.10.2001 - 3 E 976/01

    Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen

    Diese Fahrt begründet berechtigte Eignungszweifel, da bei Blutalkoholwerten von 1, 6 und mehr Promille regelmäßig von einer dauerhaften und ausgeprägten Alkoholproblematik auszugehen ist (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 46.87 -, BVerwGE 80, 43 [45]); Beschluss vom 21. Februar 1994 - 11 B 120.93 -, Beschluss vom 9. November 1996 - 11 B 61.96 -, beide zitiert nach Juris).
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 21.03.1994 - 2 Ss (OWi) 102/93 I 7/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,5049
OLG Rostock, 21.03.1994 - 2 Ss (OWi) 102/93 I 7/94 (https://dejure.org/1994,5049)
OLG Rostock, Entscheidung vom 21.03.1994 - 2 Ss (OWi) 102/93 I 7/94 (https://dejure.org/1994,5049)
OLG Rostock, Entscheidung vom 21. März 1994 - 2 Ss (OWi) 102/93 I 7/94 (https://dejure.org/1994,5049)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulassung einer Rechtsbeschwerde; Rechtsfehler; Wiederholungsgefahr; Einstellung des Verfahrens; Verfolgungsverjährung; Fortbildung des Rechts; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    OWiG § 80 Abs. 1

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    OWiG § 80 Abs. 1

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 937
  • DAR 1994, 332 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 28.03.1995 - Ss 77/95

    Ausgestaltung des Rechtsschutzes gegen einen Bußgeldbescheid wegen des Betriebs

    Denn zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs - nicht dagegen zur Fortbildung des Rechts (vgl. Senat VRS 87, 45) - kann die Rechtsbeschwerde ungeachtet jener Vorschrift nach anerkannter und richtiger Auffassung selbst dann zugelassen werden, wenn die Sache verjährt und daher keine tragende Entscheidung über die zulassungsrelevanten Rechtsfragen mehr möglich ist (vgl. Senat NZV 1993, 124 = VRS 84, 106; SenE vom 29. September 1994 - Ss 433/94 (Z) - ; ständige Senatsrechtsprechung; BayObLG NStZ 1988, 227; NZV 1989, 34; bei Bär DAR 1991, 373; OLG Hamm NJW 1988, 2630; Göhler NStZ 1988, 229 sowie NStZ 1992, 77; anderer Ansicht jedoch hier keine Vorlagepflicht gem. § 121 Abs. 2 GVG begründend: OLG Celle NStZ 1991, 396; VRS 74, 383; OLG Rostock VRS 87, 211).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 10.05.1994 - 3 Ss 100/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,4972
OLG Stuttgart, 10.05.1994 - 3 Ss 100/94 (https://dejure.org/1994,4972)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.05.1994 - 3 Ss 100/94 (https://dejure.org/1994,4972)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. Mai 1994 - 3 Ss 100/94 (https://dejure.org/1994,4972)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 932
  • NZV 1994, 405
  • DAR 1994, 332
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 17.03.2015 - 1 RVs 247/14

    Verhängung einer Verwarnung mit Strafvorbehalt bei leicht fahrlässiger

    Auch müssen die zu berücksichtigenden Umstände der Tat nicht den "Stempel des Außergewöhnlichen" aufdrücken ( Fischer a.a.O., § 59 Rz. 6; Groß , in Münchner Kommentar, StGB, 2. Auflage 2012, § 59 Rz 6; Schall , in Systematischer Kommentar, StGB, § 59 Rz. 11; speziell zur Anwendung bei Straßenverkehrsdelikten, allerdings vor der durch G. v. 22.12.2006 [BGBl. I S. 3416] eingetretene Erweiterung des Anwendungsbereichs: OLG Stuttgart NZV 1994, 405; OLG Düsseldorf NZV 1991, 435; OLG Celle StV 1988, 109; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 362; OLG Zweibrücken NStZ 1984, 312 und hierzu allgemein Schall a.a.O. § 59 Rz. 16; Lackner/Kühl, StGB, 28. Auflage 2014, § 59 Rz. 5).
  • OLG Frankfurt, 15.05.2013 - 2 Ss 139/13

    Keine Verbindung einer Verwarnung mit Strafvorbehalt mit Fahrverbot

    Eine solche Verbindung ist nach nahezu einhelliger Meinung unzulässig (vgl. BayObLG NStZ 1982, 258; OLG Stuttgart NZV 1994, 405; Schönke/Schröder - Stree/Kinzig, StGB, 28. Auflage, § 59, Rn. 5; Fischer, StGB, 60. Auflage, § 59, Rn. 3; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Auflage, 1. Teil, Rn. 63; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 44 StGB, Rn. 3).
  • OLG Hamm, 04.08.1998 - 4 Ws 248/98

    Aufhebung, Widerruf der Strafaussetzung, unzulässige Verlängerung der

    Allerdings darf die letzte, zum Überschreiten von insgesamt fünf Jahren führende Verlängerung nicht mehr als die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit - von hier: drei Jahren - betragen, da gemäß § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB, der nur für die Fälle einer Verlängerung über fünf Jahre hinaus Anwendung findet (vgl. OLG Hamm und OLG Düsseldorf a.a.O.), insoweit eine Beschränkung auf die Hälfte der zunächst, d.h. der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit zu erfolgen hat (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf in MDR 94, 932).
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