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Rechtsprechung
   BayObLG, 07.02.1995 - 2St RR 239/94   

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https://dejure.org/1995,2470
BayObLG, 07.02.1995 - 2St RR 239/94 (https://dejure.org/1995,2470)
BayObLG, Entscheidung vom 07.02.1995 - 2St RR 239/94 (https://dejure.org/1995,2470)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Februar 1995 - 2St RR 239/94 (https://dejure.org/1995,2470)
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Parklücke II

§ 223 StGB, § 32 StGB, Notwehrfähigkeit des Gemeingebrauchs (§ 12 Abs. 5 StVO), Einschränkung der Notwehrbefugnis bei grobem Mißverhältnis;

§ 335 StPO, die Prüfung der Zulässigkeit der Sprungrevision umfaßt nicht die Frage, ob die Berufung hätte angenommen werden können (§ 313 StPO)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Drohung mit dem Überfahren zur Erzwingung der Freigabe einer Parklücke als versuchte Nötigung; Rechtfertigung des mit der konkludenten Drohung des Überfahrens verbundenen Zufahrens auf den Störer durch Notwehr; Beurteilung der Grenzen der Notwehr; Zulässigkeit der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 32, § 223, § 230, § 240

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Notwehr gegen Parklückereservierung

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Ein Kraftfahrer ist zur Notwehr berechtigt, wenn er auf öffentlichem Verkehrsgrund von einem Fußgänger, der die Lücke für ein noch nicht eingetroffenes Fahrzeug freihalten will, am Einfahren in eine Parklücke gehindert wird

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kraftfahrer; Notwehr; Fußgänger; Parken; Parklücke; Nötigung; Verteidigung; Angemessenheit; Drohung; Körperverletzung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Freihalten eines Parkplatzes ist rechtswidrig - Kraftfahrer zur Notwehr berechtigt - Zu beachten ist aber die Verhältnismäßigkeit

Besprechungen u.ä.

  • channelpartner.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Klügere gibt nach - Streit um Parkplatz - wem gehört die Lücke?

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2646
  • NZV 1995, 327
  • VersR 1995, 810
  • BayObLGSt 1995, 14
  • DAR 1995, 299
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 22.01.1963 - RReg. 2 St 579/62

    Notwehr zum Einfahren in eine Parklücke

    Auszug aus BayObLG, 07.02.1995 - 2St RR 239/94
    demjenigen, der unter Verstoß gegen § 1 StVO einen Verkehrsteilnehmer an der Benutzung eines öffentlichen Parkplatzes hindert (BayObLGSt 1963, 17/20).

    Dieser war deshalb berechtigt, sich gegen die Störung seines Gemeingebrauchs zu wehren, wobei er aber gehalten war, die durch Rechtslehre und Rechtsprechung anerkannten Grenzen der Notwehr zu beachten und sein Verteidigungsrecht nicht zu mißbrauchen (BayObLGSt 1963, 17/20; 1992, 86/88).

    Gegenüber seiner Störung ist daher eine Gegenwehr durch eine Verletzung oder auch nur durch eine erhebliche Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des Störers ein offensichtlicher Rechtsmißbrauch (so ausdrücklich BayObLGSt 1963, 17/20; zustimmend Schönke/Schröder/Lenckner § 32 Rn. 51; Jescheck Lehrbuch des Strafrechts AT 4. Aufl. S. 312; Roxin Strafrecht AT § 15 Rn. 77; siehe auch OLG Hamm NJW 1972, 1826/1827; LK/Spendel StGB 11. Aufl. § 32 Rn. 317).

  • BayObLG, 14.08.1992 - 2St RR 128/92

    Zur Notwehrfähigkeit der Freiheit im Straßenverkehr

    Auszug aus BayObLG, 07.02.1995 - 2St RR 239/94
    Dieser war deshalb berechtigt, sich gegen die Störung seines Gemeingebrauchs zu wehren, wobei er aber gehalten war, die durch Rechtslehre und Rechtsprechung anerkannten Grenzen der Notwehr zu beachten und sein Verteidigungsrecht nicht zu mißbrauchen (BayObLGSt 1963, 17/20; 1992, 86/88).

    Soweit die Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht die Entscheidung des Senats vom 14.8.1992 zur Stützung ihrer Auffassung heranzieht, verkennt sie, daß dort ausdrücklich ausgeführt ist, es entspreche der allgemeinen Auffassung, daß "Verkehrsteilnehmer untereinander innerhalb des Verkehrsgeschehens kein Notwehrrecht haben, wenn sie in diesem Rahmen unter vorsätzlichem Verstoß gegen die Normen der Straßenverkehrsordnung in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt werden" (BayObLGSt 1992, 86/88).

  • OLG Hamm, 01.08.1972 - 3 Ss 224/72
    Auszug aus BayObLG, 07.02.1995 - 2St RR 239/94
    Gegenüber seiner Störung ist daher eine Gegenwehr durch eine Verletzung oder auch nur durch eine erhebliche Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des Störers ein offensichtlicher Rechtsmißbrauch (so ausdrücklich BayObLGSt 1963, 17/20; zustimmend Schönke/Schröder/Lenckner § 32 Rn. 51; Jescheck Lehrbuch des Strafrechts AT 4. Aufl. S. 312; Roxin Strafrecht AT § 15 Rn. 77; siehe auch OLG Hamm NJW 1972, 1826/1827; LK/Spendel StGB 11. Aufl. § 32 Rn. 317).
  • OLG Köln, 13.03.1979 - 1 Ss 29/79

    Nötigungsstrafbarkeit eines die Einfahrt eines Parkplatzbewerbers in die

    Auszug aus BayObLG, 07.02.1995 - 2St RR 239/94
    Dabei kann offenbleiben, ob das Verhalten des Zeugen M., der sich dem Fahrzeug des Angeklagten entgegengestellt hat, um einen Parkplatz für seinen Freund freizuhalten, den Tatbestand der Nötigung erfüllt oder nur gemäß § 1 Abs. 2 StVO ordnungswidrig ist (so OLG Köln NJW 1979, 2056 = DAR 1980, 62).
  • BayObLG, 19.08.1993 - 5St RR 78/93
    Auszug aus BayObLG, 07.02.1995 - 2St RR 239/94
    Die Prüfung der Zulässigkeit der Sprungrevision umfaßt nicht die Frage, ob die Berufung hätte angenommen werden können (BayObLGSt 1993, 147 und 232).
  • OLG Naumburg, 26.05.1997 - 2 Ss 54/97

    Zur Frage, in welchen Fällen das Zufahren mit einem Pkw auf eine eine Parklücke

    BayObLG NJW 1995, 2646: Der Autofahrer stieß mit der Stoßstange seines Personenkraftwagens derart gegen das Schienbein der Person in der Parklücke, daß diese stürzte und Prellungen erlitt.
  • AG Villingen-Schwenningen, 29.08.2018 - 6 Cs 56 Js 1599/18

    Erzwingung eines Parkplatzes durch Anfahren ist verwerfliche Nötigung

    Besteht zwischen Art und Umfang der aus dem Angriff drohenden Verletzung und der mit der Verteidigung verbundenen Beeinträchtigung oder Gefährdung des Angreifers ein grobes Mißverhältnis, so ist Notwehr, mag sie auch das einzige Mittel sein, sowohl aus Rechtsbewährungs- als auch aus Individualschutzgründen unzulässig ( Bayerisches Oberstes Landesgericht , Urteil vom 07. Februar 1995 - 2St RR 239/94 = juris).
  • OLG Bamberg, 09.07.2018 - 3 OLG 130 Ss 58/18

    Zur Bedeutung des Zusatzzeichens "Lieferverkehr frei"

    Aus Wortsinn und gängigem Sprachgebrauch des Begriffs des "Lieferverkehrs" i.S.d. Zusatzzeichens "Lieferverkehr frei" nach Nrn. 1026 - 35 des Anhangs zu § 39 StVO folgt, dass damit nur der Transport von Gegenständen, jedoch nicht das Abholen oder Bringen von Personen gemeint ist (st.Rspr.; u.a. Anschluss an BVerwG, Urt. v. 08.09.1993 - 11 C 38/92 = BVerwGE 94, 136 = NJW 1994, 1080 = NZV 1994, 125; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.04.1984 - 5 Ss [OWi] 37/84 = VRS 67 [1984], 151; BayObLG, Urt. v. 07.02.1995 - 2 St RR 239/94 = VersR 1995, 810 und KG, Beschl. v. 16.03.1999 - 2 Ss 38/99 [bei juris]).

    Aus Wortsinn und gängigem Sprachgebrauch des gesetzlich nicht definierten Begriffs des "Lieferverkehrs" i.S.d. Zusatzzeichens ergibt sich, dass mit der stichwortartigen Umschreibung nur der Transport von Gegenständen, insbesondere von Waren oder Gütern, jedoch nicht das Abholen oder Bringen von Personen gemeint ist (st.Rspr., vgl. schon OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.04.1984 - 5 Ss [OWi] 37/84 = VRS 67 [1984], 151; BVerwG, Urt. v. 08.09.1993 - 11 C 38/92 = BVerwGE 94, 136 = NJW 1994, 1080 = NZV 1994, 125; BayObLG, Urt. v. 07.02.1995 - 2 St RR 239/94 = VersR 1995, 810 und KG, Beschluss vom 16.03.1999 - 2 Ss 38/99 [bei juris]; ferner OLG Jena, Beschluss vom 17.07.2012 - 1 Ss Rs 67/12 = VRS 123 [2012], 235 und König, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 39 StVO, Rn. 31a).

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Rechtsprechung
   BayObLG, 29.03.1995 - 2 ObOWi 61/95   

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https://dejure.org/1995,4706
BayObLG, 29.03.1995 - 2 ObOWi 61/95 (https://dejure.org/1995,4706)
BayObLG, Entscheidung vom 29.03.1995 - 2 ObOWi 61/95 (https://dejure.org/1995,4706)
BayObLG, Entscheidung vom 29. März 1995 - 2 ObOWi 61/95 (https://dejure.org/1995,4706)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 3134
  • NJW 1995, 3333 (Ls.)
  • NZV 1995, 330
  • BayObLGSt 1995, 61
  • DAR 1995, 299
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 30.11.1988 - 1 ObOWi 248/88

    Gericht; Verpflichtung; Hauptverhandlung; Fürsorgepflicht; Unterbrechung;

    Auszug aus BayObLG, 29.03.1995 - 2 ObOWi 61/95
    Diese Ziele sind mit dem Interesse des Betroffenen am Beistand des von ihm gewählten Verteidigers in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (BayObLG VRS 76, 290 ).

    Ob die Fürsorgepflicht des Gerichts, die u.a. in § 265 Abs. 4 StPO Ausdruck gefunden hat, gebietet, wegen der Verhinderung eines Verteidigers auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin zu verlegen, damit die Mitwirkung des Verteidigers im Interesse des Betroffenen möglich wird, ist daher immer im Einzelfall zu entscheiden (BayObLG VRS 76, 290/291; Beschluß vom 14.11.1994 - 2 ObOWi 533/94).

    Irgendeine Möglichkeit, für eine anderweitige Verteidigung Sorge zu tragen, bestand für ihn zu diesem Zeitpunkt nicht mehr (vgl. BayObLG VRS 76, 290 mit zahlreichen Nachweisen).

  • BayObLG, 03.11.1982 - RReg. 4 St 196/82
    Auszug aus BayObLG, 29.03.1995 - 2 ObOWi 61/95
    Selbst eine bekannte Verhinderung des Verteidigers gibt nach dem auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren geltenden § 228 Abs. 2 StPO dem Betroffenen in der Regel kein Recht, eine Aussetzung der Verhandlung zu verlangen (BayObLG StV 1983, 270).
  • BayObLG, 19.01.1988 - 1 ObOWi 282/87
    Auszug aus BayObLG, 29.03.1995 - 2 ObOWi 61/95
    Art. 103 Abs. 1 GG gewährt grundsätzlich zwar das rechtliche Gehör als solches, nicht aber gerade durch Vermittlung eines Rechtsanwalts (BayObLGSt 1988, 3/4 mit Nachweisen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
  • OLG Hamm, 30.09.1996 - 3 Ss OWi 1054/96

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne den nicht rechtzeitig erschienenen

    Hinsichtlich der letztgenannten Fallkonstellationen ist dabei zusätzlich zu berücksichtigen, daß das erst unmittelbar vor Terminsbeginn durch eine entsprechende Nachricht bekanntwerdende Ausbleiben des Verteidigers für den Betroffenen überraschend und dieser deshalb nicht auf eine Verhandlung ohne Verteidiger vorbereitet ist (BayObLG, StV 1989, 94, 95; NJW 1995, 3134).

    Andererseits stehen dem Interesse des Betroffenen an einer Terminsverlegung die ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Interessen der Allgemeinheit an der Durchführbarkeit des Verfahrens sowie seiner Beschleunigung gegenüber, die mit dem Interesse des Betroffenen am Beistand des von ihm gewählten Verteidigers in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind (BayObLG, StV 1989, 94, 95; NJW 1995, 3134; OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455).

    Das bloße Nichterscheinen des Verteidigers ohne die vorherige Mitteilung, der Verteidiger werde sich lediglich verspäten, reicht in der Regel gerade nicht aus, um einen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens oder eine längere als die übliche 15-minütige Wartezeit zu begründen (OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455; BayObLG NJW 1995, 3134).

    Bloßes Nichterscheinen des Verteidigers hindert dann die Durchführung der Hauptverhandlung nicht, fehlen Anhaltspunkte dafür, daß das Ausbleiben des Verteidigers ungewollt ist, muß das Gericht weder warten noch den Termin aussetzen (OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455; BayObLG, NJW 1995, 3134).

  • OLG Köln, 22.10.2004 - 8 Ss OWi 48/04

    Recht auf Verteidigung im Bußgeldverfahren; Verwerfung des Einspruchs wegen

    Bei der erhobenen Rüge handelt es sich um eine Rüge der Verletzung der Fürsorgepflicht bzw. des Verstoßes gegen das Gebot des fairen Verfahrens (vgl. BayObLG, NJW 1995, 3134 = NZV 1995, 330 = VRS 89, 209; SenE vom 24.03.1994 Ss 114/94 Z = VRS 87, 207; SenE vom 04.06.2004 Ss 145/02 B76B ).

    Dabei ist ein solcher Anspruch auch im Bußgeldverfahren und trotz § 228 Abs. 2 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG keinesfalls auf die Fälle notwendiger Verteidigung (§§ 140, 145 StPO; § 71 Abs. 1 OWiG) beschränkt (vgl. OLG Zweibrücken, StV 1992, 568 = NZV 1993, 81 = VRS 83, 366; BayObLG, NJW 1995, 3134; SenE vom 09.07.1996 Ss 319/96 Z = VRS 92, 261; SenE vom 04.06.2002 Ss 145/02 B 76B ).

    Die Fürsorgepflicht, die u. a. in § 137 Abs. 1 StPO und z. B. auch in § 265 Abs. 4 StPO Ausdruck gefunden hat (vgl. BayObLG, NJW 1995, 3134 und NStZ 2002, 97), gebietet es vielmehr, eine Hauptverhandlung in Gegenwart des gewählten Verteidigers zu ermöglichen, wenn es nach der Bedeutung der Bußgeldsache und ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, sich allein zu verteidigen (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 63, 458; OLG Zweibrücken, a. a. O.; NZV 1996, 162; SenE a. a. O.; Göhler, OWiG, 13. Auflage, § 71 Rdnr. 30 a).

  • OLG Brandenburg, 30.05.2005 - 1 Ss OWi 82 B/05

    Fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb

    Diese Vorschrift ist Ausdruck des Rechts auf ein faires Verfahren, das auch das Recht umfasst, sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren von einem gewählten Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BayObLG zfs 1994, 387; NJW 1995, 3134; MDR 1996, 955).

    Beim Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass das Ausbleiben des Verteidigers ungewollt sei, muss das Gericht weder warten noch die Hauptverhandlung aussetzen (BVerfG NJW 1984, 862; BGH NStZ 1981, 231; BayObLG NJW 1995, 3134; Senat, Beschluss vom 9. März 2005 - 1 Ss 8/05 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Selbst eine bekannte Verhinderung des Verteidigers gibt nach dem auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren geltenden §§ 228 Abs. 2 StPO dem Betroffenen in der Regel kein Recht, eine Aussetzung der Verhandlung zu verlangen (BayObLG StV 1983, 270; NJW 1995, 3134) oder ihr ohne hinreichende Entschuldigung fernzubleiben.

  • VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 121/98

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Versagung der Wiedereinsetzung gegen

    1 St 130/84|BGH; 04.12.1984; 5 StR 746/84">StV 85, 6 f.; 89, 94 f.; NJW 95, 3134; OLG Stuttgart, MDR 85, 871 f.; OLG Düsseldorf, StV 95, 454 f.; OLG Hamm, NZV 97, 408 f.; ebenso zu den Anforderungen an den Erlass eines Versäumnisurteils wegen Nichterscheinens vor Gericht: OLG Dresden, Beschluss vom 11. Januar 1995, NJW-RR 96, 246 und BGH, Urteil vom 19. November 1998, NJW 1999, 724 f.).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 06.03.1995 - 2 ObOWi 62/95   

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https://dejure.org/1995,4759
BayObLG, 06.03.1995 - 2 ObOWi 62/95 (https://dejure.org/1995,4759)
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BayObLG, Entscheidung vom 06. März 1995 - 2 ObOWi 62/95 (https://dejure.org/1995,4759)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vorgehensweise bei der Messung der Rotlichtzeit beim Überfahren eines roten Wechsellichtzeichens; Ausgleich von Meßfehlern bezüglich der Rotlichtzeit bei Messungen durch Polizeibeamten mittels einer geeichten Stoppuhr; Berücksichtigungspflicht von Meßfehlern bei ...

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Zur Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ist auch bei Verwendung einer geeichten Stoppuhr ein Sicherheitsabschlag von 0,3 Sek. plus Verkehrsfehlergrenze vorzunehmen

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 587
  • NZV 1995, 368
  • VersR 1996, 645
  • BayObLGSt 1995, 48
  • DAR 1995, 299
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 11.06.1987 - 1 Ss 6/87
    Auszug aus BayObLG, 06.03.1995 - 2 ObOWi 62/95
    Nach Auffassung des Senats kann bei der Bemessung auf die bei der Geschwindigkeitsmessung mittels des Funkstopp- bzw. Spiegelmeßverfahrens entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. dazu OLG Hamburg VRS 74, 62 /64; OLG Celle VerkMitt 1986, 94 jeweils m.w.Nachw.); denn bei diesen Verfahren wird - wie hier - eine Stoppuhr verwendet, so daß im wesentlichen dieselben Fehlerquellen zu beachten sind.
  • OLG Celle, 11.04.1986 - 1 Ss OWi 418/85

    Gewährleistung einer ausreichenden Kompensation von Messfehlern bei der in

    Auszug aus BayObLG, 06.03.1995 - 2 ObOWi 62/95
    Nach Auffassung des Senats kann bei der Bemessung auf die bei der Geschwindigkeitsmessung mittels des Funkstopp- bzw. Spiegelmeßverfahrens entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. dazu OLG Hamburg VRS 74, 62 /64; OLG Celle VerkMitt 1986, 94 jeweils m.w.Nachw.); denn bei diesen Verfahren wird - wie hier - eine Stoppuhr verwendet, so daß im wesentlichen dieselben Fehlerquellen zu beachten sind.
  • BayObLG, 19.08.2019 - 201 ObOWi 238/19

    Anforderungen an Urteilsgründe bei Messung - qualifizierter Rotlichtverstoß

    Erfolgt die Zeitmessung mit einer ungeeichten Stoppuhr, ist die Berücksichtigung eines über dem für etwaige Gangungenauigkeiten (Verkehrsfehlergrenze) geeichter Stoppuhren auch nach dem Inkrafttreten des MessEG vom 31.08.2015 sowie der MessEV vom 11.12.2014 anerkannten Toleranzabzugs von 0, 3 Sekunden liegenden Sicherheitsabzugs erforderlich (u.a. Anschluss und Fortführung an KG, Beschluss vom 26.03.2018 - 122 Ss 41/18 = VRS 133 [2017], 141 und BayObLG, Beschluss vom 06.03.1995 - 2 ObOWi 62/95 = BayObLGSt 1995, 48 = DAR 1995, 299 = NZV 1995, 368 = VRS 89 [1995], 230 = VerkMitt 1996, Nr. 16).

    Selbst bei geeichter Stoppuhr hat der Tatrichter von dem gemessenen Wert einen über den Toleranzabzug von 0, 3 Sekunden hinausgehenden Sicherheitsabzug vorzunehmen, der dem Ausgleich etwaiger Gangungenauigkeiten (Verkehrsfehlergrenze) dient (KG, Beschluss vom 26.03.2018 - 122 Ss 41/18 = VRS 133 [2017], 141; KG, Beschluss vom 18.08.1999 - 2 Ss 164/99 - 3 Ws (B) 414/99 bei juris und BayObLG, Beschluss vom 06.03.1995 - 2 ObOWi 62/95 = BayObLGSt 1995, 48 = DAR 1995, 299 = NZV 1995, 368 = VRS 89 [1995], 230 = VerkMitt 1996, Nr. 16).

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2000 - 2b Ss OWi 132/00

    Toleranzabzug; Stoppuhr; Ampelrotphase; Rotlichtverstoß; Fahrverbot; Gelbphase

    Für die Bestimmung des hierfür vorzunehmenden Toleranzausgleichs können die für Geschwindigkeitsmessungen mit dem Funkstopp- bzw. Spiegelmeßverfahren entwickelten Grundsätze angewandt werden (vgl. OLG Hamburg VRS 74, 62 (Funkstoppverfahren); OLG Celle VM 1986, 74 (Spiegelmeßverfahren); BayObLG DAR 1995, 299; Löhle DAR 1984, 394, 400).
  • OLG Düsseldorf, 18.07.2000 - 1 Ws (OWi) 380/00

    Toleranzabzug bei Messung einer Ampelphase mit Stoppuhr

    Für die Bestimmung des hierfür vorzunehmenden Toleranzausgleichs können die für Geschwindigkeitsmessungen mit dem Funkstopp- bzw. Spiegelmeßverfahren entwickelten Grundsätze angewandt werden (vgl. OLG Hamburg VRS 74, 62 (Funkstoppverfahren); OLG Celle VM 1986, 74 (Spiegelmeßverfahren); BayObLG DAR 1995, 299; Löhle DAR 1984, 394, 400).
  • KG, 17.12.2001 - 3 Ws (B) 626/01

    Anforderungen an die Messung der Rotlichtdauer mit einer geeichten Stoppuhr

    Schon bei der Messung der Rotlichtdauer mit einer geeichten Stoppuhr muss von dem gemessenen Wert (hier: 1,29 Sekunden im Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie) ein Toleranzabzug zum Ausgleich etwaiger Gangungenauigkeiten der Uhr (sogenannte Verkehrsfehlergrenze) und der Reaktionsverzögerung bei der Bedienung der Stoppuhr vorgenommen werden (vgl. BayObLG DAR 1995, 299; KG in std.
  • KG, 12.11.2001 - 3 Ws (B) 514/01

    Qualifizierter Rotlichtverstoß beim Einfahren in einen Kreisverkehr

    Soweit das Amtsgericht zwar zutreffend einen Toleranzabzug von 0, 3 Sekunden zum Ausgleich von Reaktionsverzögerungen bei den die Stoppuhren bedienenden Beamten vorgenommen hat, jedoch nur einen weiteren Abzug von 0, 03 Sekunden zum Ausgleich etwaiger Gangungenauigkeiten (Verkehrsfehlergrenze) in Ansatz gebracht (UA S.4), während es nach der Rechtsprechung hier eines Abzuges von 0, 2 Sekunden, insgesamt somit eines Sicherheitsabzuges von 0, 5 Sekunden bedarf (vgl. BayObLG DAR 1995, 299; KG Beschlüsse vom 2. Februar 1998 - 3 Ws (B) 791/97 - und vom 10. März 1999 - 3 Ws (B) 85/99 -), stellt dies keine durchgreifenden Rechtsfehler dar; denn auch bei Berücksichtigung eines entsprechenden Toleranzabzuges ergibt sich ein Wert von 4, 5 Sekunden, so dass die Voraussetzungen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes gemäß Nr. 34.2 BKat vorliegen.
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