Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 22.12.1995

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 30.11.1995 - 5 Ss (OWi) 401/95 - (OWi) 183/95 I   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,5380
OLG Düsseldorf, 30.11.1995 - 5 Ss (OWi) 401/95 - (OWi) 183/95 I (https://dejure.org/1995,5380)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.11.1995 - 5 Ss (OWi) 401/95 - (OWi) 183/95 I (https://dejure.org/1995,5380)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. November 1995 - 5 Ss (OWi) 401/95 - (OWi) 183/95 I (https://dejure.org/1995,5380)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Kurzinformation)

    Kein Fahrverbot bei einem Rotlichtverstoß, wenn ein Rechtsabbieger zunächst bei Rot anhält, dann aber noch vor Grün losfährt

Papierfundstellen

  • DAR 1996, 107
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 16.02.1993 - 5 Ss OWi 19/93

    Straßenverkehrsrecht; Bemessung der Geldbuße und Verhängung eines Fahrverbots bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.1995 - 5 Ss OWi 401/95
    Angesichts der bestehenden Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Anordnung des Fahrverbots ist eine derartige Beschränkung unwirksam; trotz der gewollten weiteren Beschränkung umfaßt deshalb das Rechtsmittel den gesamten Rechtsfolgenausspruch (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 16. Februar 1993 in NJW 1993, 2063 = NZV 1993, 320 = VRS 85, 139 = DAR 1993, 272 = VM 1993 70 m.w.N.).

    Die Überprüfung der Bußgeldbemessung durch das Rechtsbeschwerdegericht hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. April 1995 in NZV 1995, 328 und vom 16. Februar 1993 a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 11.04.1995 - 5 Ss OWi 109/95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.11.1995 - 5 Ss OWi 401/95
    Die Überprüfung der Bußgeldbemessung durch das Rechtsbeschwerdegericht hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. April 1995 in NZV 1995, 328 und vom 16. Februar 1993 a.a.O.).

    Insgesamt muß die Höhe der Geldbuße zu dem Grad des vorwerfbaren Handelns des Täters in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. April 1995 a.a.O. und vom 16. Februar 1993 a.a.o.).

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 22.12.1995 - 2 Ss (OWi) 438/95 - (OWi) 131/95 II   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,12759
OLG Düsseldorf, 22.12.1995 - 2 Ss (OWi) 438/95 - (OWi) 131/95 II (https://dejure.org/1995,12759)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.12.1995 - 2 Ss (OWi) 438/95 - (OWi) 131/95 II (https://dejure.org/1995,12759)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Dezember 1995 - 2 Ss (OWi) 438/95 - (OWi) 131/95 II (https://dejure.org/1995,12759)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 1996, 117
  • DAR 1996, 107
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 14.11.1996 - 3 Ss OWi 1178/96

    Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Anhalten vor LZA, Beweiswürdigung, Gefährdung

    Demgegenüber vertritt ein anderer Teil der Rechtsprechung die Auffassung, daß von einem qualifizierten Rotlichtverstoß gemäß Nr. 34.2 BKatV auch dann auszugehen sei, wenn ein Fahrzeugführer vor einer Rotlicht zeigenden Ampel zunächst anhalte und trotz Fortdauer des Rotlichts in die Kreuzung einfahre (vgl. OLG Düsseldorf (2. Strafsenat) NZV 1996, 117 ; BayObLG DAR 1996, 103 ; differenzierend nach dem Grad des Verschuldens: OLG Hamm (4. Strafsenat) ZfS 1995, 152).

    Zur Begründung wird hierbei angeführt, daß der Zeitraum einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in dem von Nr. 34.2 BKatV erfaßten Zeitraum von einer Sekunde nach Beginn der Rotlichtphase beginne und erst mit dieser ende, da während dieser gesamten Zeit mit Querverkehr von Fahrzeugen, Radfahrern und Fußgängern gerechnet werden müsse (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1996, 117 ).

    Der Gesetzgeber habe vielmehr das Ziel verfolgt, die Mißachtung des Rotlichts während der gesamten Phase, in der eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestehe, höher zu ahnden, als Verstöße in der ersten Sekunde der Rotlichtphase (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1996, 117 ).

    Soweit verschiedentlich eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des Regeltatbestandes der Nr. 34.2 BKatV mit dem Willen des Verordnungsgebers begründet wird (so insbes.: OLG Karlsruhe NZV 1996, 206 ), ist diese Argumentation wenig überzeugend, da der Wille des Verordnungsgebers zum Teil gerade auch zur Begründung des gegenteiligen Ergebnisses, nämlich zur Anwendung des Regeltatbestandes der Nr. 34.2 BKatV herangezogen wird (so: OLG Düsseldorf NZV 1996, 117 ).

    Es spricht jedoch viel dafür, daß der Grund für die in Nr. 34.2 BKatV vorgesehene erhöhte Ahndung des Rotlichtverstoßes bei einer länger als eine Sekunde dauernden Rotphase des Wechsellichtzeichens in der ab diesem Zeitpunkt eintretenden abstrakten Gefährdung des Querverkehrs liegt (so auch: OLG Düsseldorf (2. Strafsenat) NZV 1996, 117 ).

  • OLG Hamm, 11.08.1998 - 2 Ss OWi 727/98

    Rotlichtverstoß, Fahrverbot, Mitzieheffekt, geringer Handlungsunwert, grobe

    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, es handele sich trotz einer nur bloßen Unachtsamkeit in solchen Fällen gleichwohl um einen Regelfall, der die Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertige, wenn nur die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt seien, weil dann eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers i.S.d. § 25 Abs. 1 StVG indiziert sei (so der hiesige 3. Senat mit Beschluß vom 14. November 1996 - 3 Ss OWi 1178/96 - vgl. auch OLG Düsseldorf, NZV 1996, 117), überzeugt dies nicht und dürfte zumindest seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. September 1997 (NZV 1997, 525) zur Frage der Verhängung eines Fahrverbots bei Geschwindigkeitsüberschreitung infolge einfacher Fahrlässigkeit nicht mehr haltbar sein.
  • OLG Hamm, 06.03.2001 - 3 Ss OWi 998/00

    Qualifizierter Rotlichtverstoß; Mitzieheffekt; Gefährdung des Querverkehrs

    Eine abstrakte Gefährdung des Querverkehrs ist aber nicht nur bei Rotlichtverstößen eine Sekunde nach Beginn der Rotlichtphase gegeben, sondern sie besteht gleichermaßen, wenn ein Kraftfahrer in einem späteren Stadium der Rotlichtphase in den Kreuzungsbereich einfährt, nachdem er zuvor vor der Lichtzeichenanlage angehalten hatte (vgl. Senat, NJW 1997, 2125; ebenso OLG Düsseldorf, NZV 1996, 117).
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