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   BGH, 11.10.1995 - VIII ZR 325/94   

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https://dejure.org/1995,480
BGH, 11.10.1995 - VIII ZR 325/94 (https://dejure.org/1995,480)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1995 - VIII ZR 325/94 (https://dejure.org/1995,480)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1995 - VIII ZR 325/94 (https://dejure.org/1995,480)
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Angezahlter Fiat Panda

§ 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, Scheckzahlung, 'Zufließen' erst bei Befriedigung;

kein Schuldbeitritt, sondern Schuldnerauswechslung

Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 1, 4
    Umfang des Widerrufsrechts bei verbundenen Geschäften; Zeitpunkt des Zuflusses des Kreditbetrags; Eintritt des Kreditgebers in die Rechte und Pflichten des Verkäufers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    VerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 1; VerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 4
    Verbundenes Geschäft i.S. von § 9 VerbrKrG: Anforderungen an Widerruf - Voraussetzungen der Rückabwicklung des nicht wirksam gewordenen Kaufvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 131, 66
  • NJW 1995, 3386
  • ZIP 1995, 1808
  • MDR 1996, 33
  • WM 1995, 1988
  • BB 1995, 2391
  • DB 1995, 2465
  • DAR 1996, 18
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.03.1989 - VIII ZR 303/87

    Zugang einer an einen Empfangsboten abgegebenen schriftlichen Willenserklärung

    Auszug aus BGH, 11.10.1995 - VIII ZR 325/94
    Darauf, wann ihr der Widerruf wegen der Einschaltung der Beklagten als Empfangsbotin zugegangen ist (vgl. insoweit Senatsurteil vom 15. März 1989 - VIII ZR 303/87 - WM 1989, 852 unter II 2 b), kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an, da nach § 7 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG zur Wahrung der - gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG einwöchigen - Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt.

    Denn für den Zugang einer an einen Empfangsboten abgegebenen schriftlichen Willenserklärung ist grundsätzlich der Zeitpunkt maßgebend, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Übermittlung der Erklärung an den Adressaten zu erwarten war (Senatsurteil vom 15. März 1989 aaO.).

  • BGH, 07.10.1965 - II ZR 120/63

    Zahlung mit vordatiertem Scheck

    Auszug aus BGH, 11.10.1995 - VIII ZR 325/94
    Die Hingabe eines Schecks erfolgt dagegen nach § 364 Abs. 2 BGB im Zweifel erfüllungshalber; Erfüllung tritt erst bei Einlösung des Schecks ein (BGHZ 44, 178, 179 f; Palandt/Heinrichs aaO., § 364 Rdnrn. 6, 10).
  • BGH, 14.06.1984 - III ZR 110/83

    Widerruf beim finanzierten Abzahlungskauf

    Auszug aus BGH, 11.10.1995 - VIII ZR 325/94
    Das verkennt die Gegenmeinung (Bülow, VerbrKrG, 2. Aufl., § 9 Rdnr. 35; Vortmann, VerbrKrG, § 9 Rdnr. 21), die daran festhält, daß der Verbraucher - wie unter der Geltung des Abzahlungsgesetzes (BGHZ 91, 338, 342) - wahlweise auch gegenüber dem Verkäufer die auf Abschluß des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen kann.
  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (MünchKomm BGB/Habersack, aaO, Rn. 82; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO, § 358 Rn. 67; ebenso zu § 9 VerbrKrG BGHZ 131, 66, 72 f.) .

    Hierzu gehören sowohl die an den Darlehensgeber erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen als auch eine Anzahlung, die der Verbraucher aus eigenen Mitteln an den Unternehmer geleistet hat (Bamberger/Roth/C. Möller, BGB, 2. Aufl., § 358 Rn. 28, 34; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 495 Rn. 290; Erman/ Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358 Rn. 28; MünchKommBGB/Habersack, aaO, Rn. 84 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO; ebenso schon zum AbzG: BGHZ 131, 66, 72 f.) .

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZR 293/00

    Bestreiten des Zugangs eines Schecks durch den Gläubiger; Einhaltung der Frist

    Erfüllung konnte erst mit dessen Einlösung eintreten (vgl. BGHZ 131, 66, 74).
  • OLG Saarbrücken, 26.07.2007 - 8 U 255/06

    Zur Haftung des Verbrauchers wegen Verschlechterung der Kaufsache bei Widerruf -

    Das steht jedoch der Wirksamkeit des Widerrufs nicht entgegen, weil - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - die Beklagte zu 1 ebenso wie für den Darlehensantrag des Klägers auch für dessen Widerrufserklärung Empfangsbotin der Beklagten zu 2 war (vgl. BGH NJW 1995, 3386 ff. Rdnr. 19, zit. nach juris; MünchKomm.BGB/Habersack, 4. Aufl., § 358 Rdnr. 67; jurisPK-BGB/Wildemann, 3. Aufl., § 358 Rdnr. 48).

    Insoweit unterscheidet sich der Wortlaut der Widerrufserklärung von dem Wortlaut derjenigen Widerrufserklärung, die dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (NJW 1995, 3386 ff.) zugrunde lag.

    aaa) Der Nettokreditbetrag ist dem Verkäufer zugeflossen, wenn er ausbezahlt, gutgeschrieben oder verrechnet worden ist (vgl. BGH NJW 1995, 3386 ff. Rdnr. 24, zit. nach juris).

    Damit ist nicht der Zeitpunkt der Absendung des Widerrufs, der nach § 355 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB lediglich für die Wahrung der Widerrufsfrist von Bedeutung ist, sondern der Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung beim Darlehensgeber gemeint, weil der Widerruf nach den allgemeinen Regeln für Willenserklärungen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) erst mit Zugang beim Empfänger wirksam wird (vgl. BGH NJW 1995, 3386 ff. Rdnr. 26, zit. nach juris; MünchKomm.BGB/Habersack, 4. Aufl., § 358, Rdnr. 86).

    Dabei kommt es, da die Beklagte zu 1 - wie ausgeführt - Empfangsbotin der Beklagten zu 2 für den mit anwaltlichem Schreiben vom 9.2.2005 erklärten Widerruf des Darlehensvertrages ist, auf den Zeitpunkt an, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Übermittlung der Erklärung an den Adressaten zu erwarten war (vgl. BGH NJW 1995, 3386 ff. Rdnr. 27, zit. nach juris; MünchKomm.BGB/Habersack, a. a. O., § 358, Rdnr. 86 Fußn. 220).

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