Rechtsprechung
BGH, 26.11.1996 - VI ZR 97/96 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- IWW
- Wolters Kluwer
Kfz-Halter - Entzug der Kfz-Einsatzbestimmungsmöglichkeit - Beendigungder Haltereigenschaft - Haftung früheren Halters - Unbekannter aktueller Halter
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 3 S. 2
Keine Halterhaftung bei längerem Entzug der Verfügungsgewalt über das Kfz
- Prof. Dr. Lorenz
Halterbegriff i.S.v. § 7 StVG: Ende der Haltereigenschaft bei Unterschlagung des Fahrzeugs
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVG § 7 Abs. 1, 3 Satz 2
Begriff des Halters eines Kraftfahrzeugs; Haftung des früheren Halters - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Halterhaftung
Papierfundstellen
- NJW 1997, 660
- MDR 1997, 241
- NZV 1997, 116
- NJ 1997, 222
- VersR 1997, 204
- DAR 1997, 108
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 22.03.1983 - VI ZR 108/81
Haltereigenschaft des Leasingnehmers
Auszug aus BGH, 26.11.1996 - VI ZR 97/96
Halter eines Kraftfahrzeugs ist nach gefestiger Rechtsprechung, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. BGHZ 87, 133, 135; 116, 201, 202, 205 f.).
- OLG Koblenz, 26.04.2004 - 12 U 62/02
Haftung für Kart-Unfall durch Minderjährigen
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Köln, 20.12.2011 - 9 U 142/11
Rückforderung von Versicherungsprämien wegen Beschlagnahme der versicherten …
Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.11.1996 (VersR 1997, 204 f.) die Halterhaftung nach einem über zweieinhalb Jahre andauernden Entzug der tatsächlichen Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, verneint hat, lassen sich die dort aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. - OLG Hamm, 07.12.2012 - 9 U 117/12
Halterhaftung bei Weitergabe eines Kurzkennzeichens
Dabei begründet eine lediglich vorübergehende Fahrzeugnutzung ebenso wenig die Haltereigenschaft (vgl. BGH, NJW 1997, 660;… Geigel-Kaufmann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 25. Kap. Rn. 33, 35), wie die kurzfristige Überlassung eines Fahrzeugs die Haltereigenschaft beendet (vgl. BGH, BGHZ 32, 331), was beispielsweise bei der Abholung eines Kraftfahrzeugs durch einen Werkstattbetreiber zum Zwecke der Reparatur des Fahrzeugs und Durchführung einer anschließenden Probefahrt der Fall ist (so schon RGZ 150, 134). - VG Berlin, 11.01.2012 - 1 K 149.11
Beseitigung eines Fahrzeugs; Vorliegen der Haltereigenschaft; gebührenrechtlicher …
Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil v. 20.02.1987 - 7 C 14/84, NJW 1987, 3020; BGH, Urteil v. 26.11.1996 - VI ZR 97/96, NZV 1997, 116). - VG Köln, 05.07.2012 - 18 L 849/12
Abänderungsantrag Stilllegung behauptete Änderung des Halters
Da die Haltereigenschaft aber kein eigenständiges Recht wie etwa das Eigentum ist, sondern eine sich aus tatsächlichen Umständen ergebende Position ist, vgl. nur BGH, Urteile vom 22.3.1983 - VI ZR 108/81 -, BGHZ 87, 133 und vom 26.11.1996 - VI ZR 97/96 -, NJW 1997, 660, aus der sich Rechtsfolgen ergeben, und deshalb nicht einfach "übertragen" werden kann, trägt der Antragsteller letztlich insoweit nur vor, der Meinung zu sein, er sei nicht mehr Halter des Kraftfahrzeugs.